Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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Seite 229
... Königreich Sachsen durch das Testament Johann Georg's I. von 1652. Ver- fassungsurkunde von 1831 § 6. Sachsen - Weimar durch Herzog Ernst August 1717 , kaiserlich bestätigt 1724. Sachsen - Meiningen durch Herzog Georg 1802 . Sachsen ...
... Königreich Sachsen durch das Testament Johann Georg's I. von 1652. Ver- fassungsurkunde von 1831 § 6. Sachsen - Weimar durch Herzog Ernst August 1717 , kaiserlich bestätigt 1724. Sachsen - Meiningen durch Herzog Georg 1802 . Sachsen ...
Seite 231
... Königreich , ein Grossherzogthum , drei Herzogthümer regiert . Im Königreiche Sachsen ist die Primogenitur für das sächsische Gesammthaus fest- gestellt durch die Verfassungsurkunde § 6 : » Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des ...
... Königreich , ein Grossherzogthum , drei Herzogthümer regiert . Im Königreiche Sachsen ist die Primogenitur für das sächsische Gesammthaus fest- gestellt durch die Verfassungsurkunde § 6 : » Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des ...
Seite 238
... Königreich Sachsen ( Verfassungsurkunde 1831 § 7 ) zuerst auf das Alter der Linie , und wenn auch dieses gleich ist , auf das Alter der Person Rücksicht genommen wird1 . Keine dieser neuen Verfassungen räumt übrigens beim ersten ...
... Königreich Sachsen ( Verfassungsurkunde 1831 § 7 ) zuerst auf das Alter der Linie , und wenn auch dieses gleich ist , auf das Alter der Person Rücksicht genommen wird1 . Keine dieser neuen Verfassungen räumt übrigens beim ersten ...
Seite 241
... Königreich Sachsen § 7 ) können auch heutzutage noch derartige Erbverbrüderungen abgeschlossen werden , doch ist dabei , ausser der rechtsbeständigen Uebereinkunft der die Erbver- brüderung eingehenden Fürsten , die schon zu ...
... Königreich Sachsen § 7 ) können auch heutzutage noch derartige Erbverbrüderungen abgeschlossen werden , doch ist dabei , ausser der rechtsbeständigen Uebereinkunft der die Erbver- brüderung eingehenden Fürsten , die schon zu ...
Seite 266
... Königreich Sachsen § 14. 41 ) oder der Geheime Rath ( Würt- temberg § 15. 41 ) dazu bestimmt . Das wahrhaft normale ... König zustehenden Gewalt « einräumt , ohne ihn irgend einer materiellen oder formellen Beschränkung zu unterwerfen ...
... Königreich Sachsen § 14. 41 ) oder der Geheime Rath ( Würt- temberg § 15. 41 ) dazu bestimmt . Das wahrhaft normale ... König zustehenden Gewalt « einräumt , ohne ihn irgend einer materiellen oder formellen Beschränkung zu unterwerfen ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.