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der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 27. December 1841.

Schleswig Holstein : Lauenburgische Kanzelei.

Unterm 15ten December d. J. haben Se. Maje: stät der König den Kirchenprobsten und Hauptpastor, Doctor Claus Harms in Kiel, zum Oberconsistorials rath, mit dem Range No 9 in der Sten Klasse der Rangverordnung, allerhöchst zu ernennen geruht.

Bekanntmachung.

Am Sten dieses Monats ist die 77jährige Wittwe Maria Berthelsen in ihrem Hause in Mölbye ermor: det gefunden worden, und ist die Hardesvogtei in dieser Veranlassung in Folge Rescripts des Königl. Schleswigschen Obercriminalgerichts zu Gottorf vom 16ten d. M. auctorißirt worden, eine Belohnung von 320 Rbthlr. S. M. demjenigen zuzusichern, welcher den oder die Thåter dergestalt anzeigt, daß selbige zur Untersuchung gezogen werden können. Indem dieses zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden Alle und Jede, denen Umstände bekannt sind, welche zur nähern Aufklärung über das begangene Ver brechen oder möglicherweise zur Entdeckung und Ueberführung des Thaters führen könnten, aufgefor: dert, das ihnen Bekannte so bald thunlich in der hie figen Hardesvogtei zu melden.

Augustenburger Hardesvogtei, den 18ten Decem

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Die hierunter signalisirte, wiederholt resp. vom Amte und der Stadt Flensburg wegen Diebstahls und Betrugs bestrafte, Maria Catharina Sophia Jacob; sen (siehe Verbrecher Verzeichniß für das Herzogthum Schleswig, 1fte Hälfte 1838 No 34, 1ste Hälfte 1839 1181 und 2te Hälfte 1840 No 119,) hat im Flecken Cappeln abermals grobe Betrügereien begangen, sich aber der criminellen Untersuchung durch die Flucht 'entzogen.

Da die Wiederergreifung und Bestrafung dieser Person im öffentlichen Interesse ist, so werden die Be hörden ersucht, folche im Betretungsfalle anzuhalten, die unterzeichnete Gerichtshalterschaft hievon in Kennt: niß zu sehen, und wird diese die Abholung der Jn culparin, sowie die Erstattung der Kosten veranlassen.

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No 2.

Da auf Verfügung des Königl. Holsteinischen Ober: criminalgerichts gegen den früheren Bäckerlehrling, jest Bäckergesellen, Carl Christian Ahrenholz aus Crempe, welchem unterm 10ten März 1841 von dem See: enrollirungs: Chef Raaslöff in Altona ein Seeenrolli: rungs: Patent ertheilt worden ist, mit Rücksicht dar: auf, daß derselbe früherhin wegen angeschuldigter Ermordung der Wittwe Abel Lohse in Grönland ab instantia absolvirt worden ist, jest aber wegen neu aufgefundener Indicien abermals zu verhaften ist, ein Steckbrief erlassen werden foll: so werden alle Ber hörden hiedurch dienstergebenst ersucht, auf den ge: dachten Carl Christian Uhrenholz, namentlich auch bei Producirung seines Matrosen: Patents vigiliren, dens selben betretenden Falls arretiren und dem Unterzeich neten davon Nachricht geben zu wollen, worauf dessen Abholung gegen Erstattung der Kosten sofort veranlaßt werden wird.

Uetersen, den 2ten Decbr. 1841.

Klenze, vi spec. commiss.

Signalement.

Carl Christian Ahrenholz, 23 Jahre alt, geboren in Crempe, war im Jahre 1837 59 Zoll hoch, hat dunkelblondes Haar, bedeckte Stirn, graublaue Augen, rundes Kinn, proportionirten Wuchs, schmächtig von Gestalt, das rechte Schulterblatt steht etwas hervor, an dem linken Ellenbogen ist eine Narbe, angeblich von einem Flußschaden herrührend. Der Inculpat spricht hoch und plattdeutsch, hat ein schleichendes freundliches Wesen und zeichnet sich durch Gewand; heit im Erzählen und Erfinden aus.

No 3.

Ein Mann, welcher hieselbst wegen Entwendung eines Rockes verhaftet worden ist, und sich fälschlich den Namen Claus Hinrich Sorgenfrey beigelegt, for wie ebenfalls fälschlich angegeben hat, daß er nach Groß: Gladebrügge im Amte Traventhal gehöre, hat Gelegenheit gefunden, aus dem Gefängnisse zu ents fliehen, und ist überdies eines in der Nacht nach seis nem Entweichen verübten Einbruches verdächtig. Alle Behörden werden demnach dienstlich ersucht, auf dieses Individuum zu vigiliren, und im Betretungsfalle dessen Ablieferung hierher gegen Erstattung der Aus: lagen gefälligst beschaffen zu wollen.

Breitenburg im Justitiariate, den 8ten Dec. 1841.
J. M. Dahl.

Signalement.

Der angebliche Name ist Claus Hinrich Sorgen: frey, der wahre Name kann vielleicht Claus Lange fein; Geburtsort: angeblich Groß: Gladebrügge; Al ter: angeblich 34 Jahre; Gewerbe: angeblich Weber; Statur: mittelmäßig; Haare: braun; Bart: braun; Stirn: bedeckt; Augen: blau; Augenbraunen: braun; Nase: gebogen; Mund: proportionirt; Zähne:"ge sund; auf der rechten Seite fehlt ein Backenzahn; Gaumen: gesund; Backen: schmal; Ohren: groß; Kinne rund, etwas gespalten; Hals: furz; Schuls tern: breit; Rücken: grade; Arme: gewöhnlich; Hände: gewöhnlich; Finger: lang; Lenden: gewöhnlich; Kniee: grade; Beine: gewöhnlich; Füße: gewöhnlich; Sprache: plattdeutsch im Dialect der Gegend von Segeberg; Gang: schleppend; besondere Kennzeichen: keine:

Bei seiner Entweichung war derselbe bekleidet mit einer grün und rothgestreiften Weste mit metallenen großen Knöpfen, einer blauen beierwandenen Hose, einem rothgelben wollenen gewebten Halstuche, einem neuen leinenen sehr kurzen Hemde ohne Namenszeichen, wollenen Strümpfen und einem wollenen mit leine: aen Lappen geflickten Futterhemd. Rock, Müge und Stiefel hat er im Gefängniß zurückgelassen.

Durch den in der Nacht nach seinem Entweichen stattgefundenen Einbruch sind außer etwas Geld nach: benannte Kleidungsstücke entwandt worden: eine dun kelblaue halbgeschliffene beierwandene Jacke mit Knd: pfen von demselben Zeug, eine dunkelblaue halbge: schliffene beierwandene Hose, ein Paar neue weiß: wollene Strümpfe, ein Paar kalblederne Halbstiefel, ein weiß leinenes, nicht mehr ganz neues Hemde und eine schwarzgrüne tuchene Müge mit Pappschirm.

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Nach meinem tödtlichen Hintritt sollen mit einem immerwährenden Fideicommisse belegt sein: A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen: kamp und deren Pertinentien, worüber sent mein Erbe und dessen Substitute frei dispon ren können, Zweimal Hundert Tausend Reicht thaler S. H. Courant Speciesmünze zu 4 Procent als erste und unablösliche Hypothel, wozu ich ferner als Familien : Fideicommiß Capital lege:

1) Einmal Hundert Tausend Reichsthaler, die in den Gütern Wensen und Traven ort (jedoch damit diese Güter nach Ge fallen der Eigenthümer von einander ge trennt werden können, Siebenzig Tausend in dem ersteren und Dreißig Tausend in dem lehteren),

2) Zwanzig Tausend Reichsthaler, die in den Gute Müssen,

3) Zehn Tausend Reichsthaler, die in dem Gute Ehlerstorf, und

4) Eilf Tausend 'Reichsthaler, die in dem

Gute Rosenhof unablöslich belegt stehen. B. In den adelichen Gütern Löhrstorf, Claustori, Großenbrode und Godderstorf mit allen dazu gehörigen Pertinentien, zu welchem ersteren, nämlich Löhrstorf, auch der Antheil der Gil densteiner Hölzung, welchen ich mir beim Ba kauf von Güldenstein reservirt, und überdies die schon vorhin bei Löhrstorf gewesene H zung hiedurch von mir gelegt werden, die Summe von Zweimal Hundert Tausend Reiche thaler S. H. Courant Speciesmůme zu 4 Procent als erste unablösliche Hypothek, und zwar in Löhrstorf und Großenbrode und der Pertinentien Ein Hundert und Zehn Tausend Reichsthaler, in Clausstorf mit seinen Zube hörungen Funfzig Tausend Reichsthaler in Godderstorf mit dessen Pertinentien Vier Tausend Reichsthaler.

S. 4.

Das adeliche Gut Sierhagen mit dem Zink genuß des darin fundirten Fideicommises 200,000 & und den Zinsen der in den Nummert 1, 2, 3 und 4 ferner als Fideicommiß daju gele ten unablöslichen Capitalien von 141,000 was ich ferner dazu bestimmen möchte, befount mein instituirter Erbe und nach ihm dessen ehelic Nachkommenschaft, und in deren Ermangelung au dieselbe Weise der erste und zweite Substitut un deren eheliche Descendenz nach der weiter unt von mir festgefeßten Vorschrift.

Die adel. Güter Löhrstorf, Claustorf, Großen brode und Godderstorf mit deren Pertinentien und

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zu Löhrstorf gelegten Hölzungen, zur freien Dispo: fition über die Substanz dieser Güter und mit dem Zinsengenuß des dabei angeordneten Fideicommiß: Capitals von 200,000, legire und vermache ich dem Herrn Kammerherrn und Jågermeister Christian Heinrich August v. Hardenberg Reventlow und nach ihm seiner ehelichen Descendenz auf die weiter unten festzusehende Weise. Sollte indeffen dieser mein Legatarius vor seiner jeßigen Frau Gemahlin Johanna, geb. Baronesse v. Reißenstein, versterben, so vermache ich derselben hiemit, so lange fie lebr und sich nicht anderweitig wieder verheirathet, jähr lich 3000 aus den Revenůen dieser ihrem Herrn Gemahl und dessen ehelichen Descendenz allhier ver: machten Gütern.

Mein obgedachter Erbe, deffen Substituten und dessen und deren allerseitige zum Genusse der Fidei commisse gelangende Successoren, imgleichen dieser mein Legatarius und dessen allerseitige Nachfolger, find bei Verlust der Erbeinsehung und dieses Legati fchuldig, die fideicommissarische Qualität der resp. in Sierhagen radicirten und dabei gelegten 341,000 und der in den Gütern Löhrstorf, Clauftorf, Großenbrode und Godderstorf fundirten 200,000 sowohl gleich nach dem Antritt der Erbschaft und des Legatums, als auch demnächst alljährlich auf gemeinsame Kosten, Jeder zur Hälfte, öffentlich publiciren zu lassen.

gebeten hat: so wird von Gerichtswegen diese fidei: commissarische Disposition hiemittelst zu Jedermanns Kenntniß gebracht. Wornach Jeder, den es angeht, sich zu achten.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts: Infiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gericht zu Glückstadt, den 20sten December 1841. (L. S.) v. Schirach. Veltheim.

Proclamata.

No 1.

v. Gusmann.

Erste Bekanntmachung. Wenn zur Regulirung des Nachlasses des_weiland Eingesessenen Peter Hinrichsen in Riefum die Erlas: fung eines Proclams für erforderlich erachtet worden; als werden von Gerichtswegen (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren) Alle und Jede, welche an die Nachlaßmasse des obgedachten Verstorbenen aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen möchten, zu derselben in unabgemach: ter Rechnung und Gegenrechnung stehen, oder Sachen und Pfänden von selbiger in Hånden haben, bei Strafe der Präclusion von dieser Masse und des Verlustes ihrer Pfand und Compensationsrechte, hiedurch aufs gefordert und befehligt, ihre desfälligen Ansprüche in nerhalb 12 Wochen, a dato der legten Bekanntma: chung dieses Proclams angerechnet, in der Königlichen

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Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Lands vogtei, euch sämmtlichen nicht protocollirten Gläubi: gern des ohnlängst verstorbenen Seebrandt Seebrandt, weil. in Preyl, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten des Herrn Kirchspietvogts Nissen in Lunden, als Ortsobrigkeit, alle eure an den verstorbenen Seebrandt Seebrandt, weil. in Preyl, habenden Forde: rungen und Ansprüche, sie rühren her, woher sie wollen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannts machung dieses Proclams, in der Kirchspielschreiberei zu Lunden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, gefeßmäßig angebet und verszeichnen lasset.

Heide, den 6ten December 1841.
-(L. S.)

In fidem: Germar.
In fidem copiæ:
Petersen.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Auf desfälligen Antrag des bisherigen Hufners und Schmidts Hans Jacob Hinrich Kruse in Nor torf werden Alle und Jede, welche an die ihm seither zuständige, jezt mit der Verpflichtung zur Lieferung eines gereinigten Professions: Protocolls verkaufte

Hufe Landes zu Nortorf c. pert. aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit, bei Vermei dung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, peremtorisch citirt und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, Auswärtige unter Bestellung eines Actenpro curators, auf der hiesigen Königl. Amtstube rechts; behörig anzugeben.

Rendsburger Amthaus, den 20ften December

1841.

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Nachdem die Intestaterben des verstorbenen aca demischen Musikdirectors Apel resp. cum tutoribus hieselbst erklärt haben, daß sie die Verlassenschaft def; selben nur sub beneficio inventarii anzutreten ge

sonnen seien, so werden Alle und Jede, welche an die bezeichnete Verlassenschaft aus irgend einem Grunde Forderungen zu haben vermeinen (mit alleiniger Aus: nahme der protocollirten Gläubiger, rücksichtlich deren es nur einer Angabe der etwa restirenden Zinsen be: darf), hiemittelst von Gerichtswegen, bei Vermeidung des Ausschlusses von dieser Masse, aufgefordert, mit ihren desfalsigen Ansprüchen, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines procuratoris ad acta, im academischen Syndicate innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, zu melden, und daselbst Abschriften der Documente, auf welche sie ihre Forderungen begründen, zurückzu: laffen. Den Creditoren wird zugleich bekannt gemacht, daß der hiesige Hebungsbeamte Kleekamp vorläufig zum Curator der Masse ist bestellt worden. Kiel, im academischen Consistorio, den 9ten De: cember 1841. L. S.

A.

H. F. Scherk, h. t. Rector.

No 5.

E. F. Christensen.

Erste Bekanntmachung. Alle und Jede, welche 1) an die von dem Schuster Hans Friedrich Rolff in Kirchbarkau verkaufte, von ihm aus dem Friedrichsenschen_Concurse_erstandene, sub No8 in Kirchbarkau belegene Kathe cum pert. und 2) an den Nachlaß des zu Wisch verstorbenen Haus: besizers Johann Stelck, namentlich an das das zu gehörige, sub No 49 in Wisch belegene Haus cum pert.,

aus irgend einem Grunde und zwar an die Kathe N 8 in Kirchbarkau c. pert. dingliche Ansprüche und Forderungen und an den Stelckschen Nachlaß und das dazu gehörige Haus c. pert. dingliche und son stige Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich das mit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams augerechnet, unter Producirung ihrer Docu: mente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem flösterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preeß, den 13ten Decem: ber 1841.

F. v. Reventlou. N 6.

Erste Bekanntmachung. Wann auf ergangene Insolvenz Erklärung des Christian Peter Ehlers, vormaligen Pächters einer Treufelder Parcele, jeht bei Grebien wohnhaft, über dessen sämmtliche Haabe und Güter der Concurs der Gläubiger erkannt worden ist, so werden alle diejeni gen, welche an den genannten C. P. Ehlers Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, oder Pfänder

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Auf desfallsigen Antrag des Müllers Johann Frie drich Nickels, welcher die ihm gehörige, îmi adelichen Gute Develgönne belegene sogenannte Pohnstorfer Erd pachts:Windmühle mit dazu gehörigen Gebäuden und reichlich 30 Tonnen Land verkauft and dem Käufer ein reines Professionsprotocoll zu liefern versprochen, werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde aa die gedachte Erbpachts: Mühle c. pert. dingliche An sprüche zu haben glauben, von Gerichtswegen hiemit telst befehligt, sich, bei Strafe des ewigen Still schwei gens und des Verlustes ihrer Rechte, innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung die ses Proclams, hieselbst zu melden und wegen Produ: cirung der ihre Ansprüche begründenden Documente und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahr: zunehmen.

Gegeben im Justitiariat des adel. Guts Devel: gönne. Neustadt, den 13ten December 1841. (L. S.) Romundt, adj.

Ne 8.

Erste Bekanntmachung.

Wenn Johann Christian Friedrich Leisch in Rein beck, seine zu Reinbeck belegene, zur Brau; und Bres nerei eingerichtete Erbpachtsstelle cum pert. verkauft, und, um selbige frei von allen Ansprüchen überliefers zu können, die Erlassung eines Proclams nachgesuc: hat, diesem Ansuchen auch stattgegeben worden, al werden hiedurch von Gerichts: und Obrigkeitswegen (mit geseßlicher Ausnahme der protocollirten Glänke ger, welche sich nur wegen etwaniger rückständiger Zinsen zu melden haben,) Alle und Fede, welche an das bezeichnete Immobile nebst Zubehör irgend ding liche Ansprüche, Unrechte oder Forderungen haben oder zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, de Vermeidung der Ausschließung und namentlich des Verlustes jeglichen Rechts an das gedachte Immobile nebst Zubehör, Auswärtige unter Bestellung eines o tenprocurators, ihre desfalsigen Angaben, unter Be obachtung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen, vor Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der hiesigen Königl. Amtstube zu beschaffen. Ber nach sich zu achten.

Gegeben Königliches Reinbecker Amthaus, Schloß Reinbeck, den 9ten December 1841.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Scholtz.

Da dem Eingesessenen Andreas Hansmann zu Groß Nordende auf sein Ansuchen um Erlassung eines Pro: clams zur Erforschung seines Vermögenszustandes mit eventueller Güterabtretung, diese Bitte bewilligt wor: Leden, so werden (mit alleiniger Ausnahme der Glâu; biger protocollirter Forderungen) Alle, welche an den genannten Andreas Hansmann, so wie an die dem: felben zugehörige, zu Groß-Nordende belegene Besißung cum pert. aus irgend einem Grunde Ursprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit citirt und aufgefordert, bei Vorzeigung der ihre Angabe begrün denden Documente, von welchen dem Angabe Protocoll beglaubte Abschriften anzulegen, und, wenn sie Aus: heimische sind, bei Bestellung der erforderlichen Acten: procuratur, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßs ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts sich zu melden, bei Vermei dung der Ausschließung und des Verlustes ihrer et: wanigen Ansprüche und Forderungen.

Pinneberger Concursgericht, den 16ten December

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Erste Bekanntmachung. Wann nach dem vor Kurzem erfolgten Tode des Eingesessenen Carsten von Leesen in Kurzenmoor, die von ihm testamentarisch zu Erben eingesetzten nächsten Berwandten, weil sie nicht genannt sind und auch die Durch die bisher beigebrachten Beweisthümer legitis mirten Erben nicht als die alleinigen Erben Fch ausgewiesen haben, mittelst gefeßlichen Proclams e rforscht werden müssen: so werden, mit Ausnahme der bereits legitimirten Erben, Alle, welche sonst als Erben an den Nachlaß des gedachten Carsten von Leesen Ansprüche zu haben vermeinen, namentlich die drei Kinder des verstorbenen Lütje von Leesen in Sieth; wende, Elisabeth, Thees und Lütje von Leesen, und das dritte Kind der verstorbenen Anna von Leesen, verheirather an Jacob Hein in Groß:Grönland, deffen Name nicht bekannt ist, endlich zugleich Alle, welche sonst aus irgend einem Grunde als Creditoren an den gedachten Nachlaß Ansprüche und Forderungen zu has ben vermeinen, hierdurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung angerechnet, hiefelbst auf der Klosterschreiberei zu mel den, widrigenfalls sie von der Erbmasse auszuschließen und dieselbe den legitimirten Erben wird gerichtlich #zugesprochen werden.

Gegeben Uetersen, den 17ten December 1841.
Klösterliche Obrigkeit.

No 11.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn unlängst die Wittwe Maria Catharina Paul: fen, geborne Hansen, weiland in Cappeln, ohne ehe: liche Leibeserben verstorben und der geringfügige Nach; laß der Defunctæ unter gerichtliche Behandlung ge nommen worden: so werden hiemittelst Alle und Jede, welche an diesen Nachlaß der besagten Wittwe Maria Catharina Paulsen, geb. Hansen, Erb; oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit angewiesen und aufgefordert, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte und Ansprüche, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung dieses Proclams, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, bei dem Actuariat des Fleckens Cappeln anzugeben und demnächst was Rechtens zu gewärtigen.

Schleswig im Justitiariat des Fleckens Cappeln, den 9ten December 1841.

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Auf Antrag des Eingesessenen Richard Niß Pay: fen im Kleiseer Kooge und nach ertheilter Genehmi gung des Königl. Schleswigschen Obergerichts vom 22sten October d. J. werden Alle und Jede, welche aus einem zwischen_Pay Nissens Wittwe c. c. im Christian Albrechten Kooge und den Vormündern ihrer unmündigen Kinder als Abtreter und ihrem Stief: sohne Niß Paysen im Kleiseer Kooge als Antreter über 5 Demat im Kleiseer Kooge sub N 11 (2) bei Deezbüllerhörn belegene Ländereien unterm 24ften Juni 1814 errichteten und am 21sten April 1815 in dem Schuld; und Pfand:Protocolle des Kleiseer Kooges auf den Namen des Antreters Niß Paysen proto collirten Ueberlassungs: Contracte an diejenigen auf den überlassenen 5 Demat haftenden, gewissen Valenz tinerschen Erben zukommenden 800 fv. Cour. oder 1280 Nbthlr. S. M. nebst 41 pCt. Zinsen, welche der Antreter übernommen, oder eigentlich an die, den besagten Erben dafür verantwortlichen Abtreter zu bezahlen sich verbindlich gemacht hat, irgend einige Ansprüche zu haben vermeinen sollten, von Gerichts: wegen aufgefordert und befehliget, folche ihre Ans sprüche innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bes kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im In spectorate des Kleiseer Koogs in Lindholm beim Pro: fessions:Protocoll ordnungsmäßig unter Bestellung der Actenprocuratur von Seiten der Auswärtigen anzuz geben, etwanige Original:Beweisthümer dabei zu pro duciren und beglaubigte Abschriften einzulegen, mit der hinzugefügten Androhung, daß sie für den Fall der nicht geschehenen Angabe ihrer Ansprüche werden für verlustig erklärt und die Tilgung des erwähnten Protocollats im besagten Schuld; und Pfand: Proto

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