men gegen einen billigen Abtrag von der Leibeigenschafft loßgesprochen und in eine bürgerliche Freyheit gesetet werden sollen/ wovon denn die Beambre ein à partes Register in jedem Ambre zu führen haben. Wie nun Seine Königl. Majestät diefem allen von den Einwohnern and Unterthanen in dero Flecken und Dörffern gehorsamst nachgeleber wiffen wollen; Also befehlen dieselbe dero Haupts Leuten und Beambten in den Aembtern hiemit nochmals in Gnaden darüber steiff und fest zu hals tent/ die Contravenienten mit der hierin benenneten Straffe zu belegen/oder sonsten wider selbige nach Anleitung gegenwärtiger Ordnung welche zum Druck befordert, and wovon jedem Ambre/Fle cfen and Dorffe einige Exemplaria zugesandt werden sollen/ zu verfahren. Zu Uhrkund dessen allers haben Se. Königl. Majestät dieselbe eigenhändig unterschrieben und mit dero Königl. Infiegel bes drucken lassen. Signatum Cölln an der Spree den 26. Decembr. 1762. (L. S.) Friderich. Graf von Wartenberg. Eilen es auch einigen Flecken und Dörffern in den Marcken an Wiesewachs und Gra fung fehlet/ dergestalt/ daß der geringe Acker wegen Mangelung des Dungers nicht gebühs rend zu Nugen stehet/ fo aber geschehen könte/ wenn man mehr Wiesewachs anbauete/und affo mehr Vich hielte; so wäre nöthig, daß die Einwohner und Acker- Leute sich auf das Klee und Heu Saamen fäen befliffen/dazu einige Stücke gut Land aussuchten und dadurch das dürre foula Heyden ein wenig vor Winters eben machen, ausraum ren Heyden machet/ und muß man die fchen, Diesteln/Dorn-Hecken und Brombeer-Stauden mit samt den Wurzeln wohl reinigen/ und hernach gant subtit ackern laffen; Das Ackern aber muß zum zweyten mahle in die Länge, und zwery oder dreymahl in die Queer geschehen/hernach aber das Land mit der Egge wohl überzogen werden: Wann dieses geschehen/ift von nöthen daß man Mergel/ oder an statt deffen Leimen/ fette Evde, oder guten Küh Mist und Geile auffahren/ und den gangen Acker einer klemen Hand hoch überfahren laffer und abermahlen das Stück Landes umackere, und darauf mit Habern befäe/ mit nichten aber Furs chen mache/sondern es davor noch einmahl egge/ den kleinesten und seitigsten Klee Saamen/ welcher nach Belieben auch mit Habern zu vermischen/ weil der Habern ihm bald Schatten giebet und den Klee gleichsam ausbrüter/ darein streue/ und zwar im Frühlinge ben trockenem Wetter oder um eine folche Zeit/ welche Hoffnung zu einem herannahenden Regen machet/ nachgehends aber aufs wenig ste zweymaht abermals überegge. Hierauf kan man wohl am Ende des heu-Monaths/ oder gleich mitten im Brach-Monath den Habern hauen/ und die Stoppeln samt dem Graß so darauf gewach fen für das Viehe abmåhen lassen, dann auch mussen solche neu-angelegte Wiesen etliche Jahr über im Winter/ wann das Erdreich gefrohren ist/ wohl gedunget werden. N. CCCXV. Wie sich die Krüger und Gäste in den Krügen verbal= ten follen. De Anno 1666. den 25. Februrarii. Egen Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Brandenburg zez in Preussen zt. Herzoges 2. Werden hiemir alle frembde/ reifende/ auch ein heimische Leute und Einwohner dieses Ortes/welche etwa umb der Herberge oder eines Truncks willen sich hier befinden verwarner/ fich alles üppigen gottlosen/free Rais velhafften Wesens / Fluchens/ Schändens/ ärgerlichen Geberde und Haderns ju enthalten/ ben nachgesetter Straffe; 1. Besonders foll zu Verhütung der Enteiligung der Sonn- and der Feyer-Tage/ der Witthe vor und zwischen den Predigten denen Einwohnern kein Brandtwein noch Bier aufzuttas gen nochy Gaffe zu sehen befugt seyn/ ber 6. Marck Strafe vor jedes mahl. 2. Möchte aber ein Reifender / der aus Noht des Reisens in solchen heiligen gebundenent Tagen fich nicht entheben kan/ einkehren/ mag demselben zwischen den Predigten zur Nothdurfft) nicht aber zur Völleren/fürgefeßet werden. 3. So auch der Reisende den Wirtheir diesem zu wider was mehrers zum Überfluß, der Einheimische aber vor geendigtem Göltés Dienst/ auch die Vesper mit zu verstehen/an Brandtwein and Bier ihm aufzutragen / oder auch über die Straffe in die Häuser zu verkauffen nöthigen und dringen wolte, derfelbe soll umb 3. Marck gestraffet werden. 4. Wenn aber ein Krancker eines Truncks Brandeweins oder Bieres in folcher Zeit bei riöthiget/ demselben ist es nicht zu versagen, jedoch foll männiglichen gewarnet feyn keine Kranckheit! Die nicht warhafftig wäre/fürzugeben/ und darunter was uppiges und straffbares zu verüben/ bey Verduppeling hechst vorstehender Straffe. 5. Ein Gaff im Kruge/er fer von Frembden und Reifenden oder Einhennischen/ der da freventlich oder aus Gewohnheit fluchet/ soll vor jeden Fluch oder vergeblichen Schur, item vor ein fehandbares Wort 6. Gr.in die Büchse unweigerlichen erlegen. 6. Wolte der Gast fich dagegen sehen/ hat der Wirth ihme an statt der Straffe etwas z zum Pfand zu nehmen und anzuhalten/ wider diejenige auch/ welchen er zu schwach seyn würde, den Schulten und die Nachbarschafft zu Hülffe zu ruffen. 7. Da aber von einem frembden Einkehrenden nichts zu nehmen wäre/ denselben hat der Birth heraus zit stoffen und nicht wieder einzunehmen. Demnach so hat sich hiernach der Wirth und Gaft/ auch männiglichen fo hier einkehrer zu richten/und dawider nichts zu unterfahen/ bey Vermeidung noch mehrer ernster Straffen. Signa tim Königsberg/ den 25. Februarii Anno 1666. 1 Friderich Wilhelm. (L. S.) N.CCCXVI. Wegen Einrichtung der Krüge auf dem Lande. De Anno 1697. den 14. Octobris. Ir Friderich der Dritte/ von GOttes Gnaden / Marggraf zu Brandenburg/ des Heil. Römischen Reichs Erg Cammerer und Churfürst zc. 2c. 2c. Entbieten allen und jeden Unseren Einfaffen/ Hauptleuten/ Beambten/ Magiftræten in Beambten/ Magiftræten in Städten und Flecken/ und sonsten jedermániglich Un seren gnädigen Gruß/ und fügen ihnen hiedurch zu wissen: Nachdem Wir big her mißfällig vernehmen müssen/ zum Theil auch Selbst verschiedentlich angemercket/ was Massen aufm Lande und in vielen Preussen vor Reisende gar schlechte Ane ft alt und Commoditat fich finde/ so daß fast an den meisten Orten niemand weder bequehm logirēt noch weniger mit behöriger Nothdurfft an Futter und Mahl vor billige Bezahlung versehen und accommodiret werden kan/ weilen es bloß nur daran fehlet/ daß die Wirthe in denen Stads ten und die Krüger auf dem Lande mit ihren Frauens zur Aufnehm-und Bewirthung der Fremb den fich entweder gar nicht anzuschicken/noch den Gästen gebührlich zu begegnen wissen/ vielmehr die Leute wohl gar und unhöflich tractiren/ oder aber daß ihre ießige Häuser und Woh durchgehends Eckelhafft/ auch sonsten nicht aptiret feynd einen ehrlichen Mann mit seinen bey sich habenden Leuten gebührlich aufzunehmen/ noch demselben mit einem guten Bissen und Truncke/ auch einem reinlichen Lager zu bedienen/ zugeschweigen daß deren Pferde und Wagens (als worauf es bey denen Reisenden am meisten ittit ankommt) wegen manglender Stal lung und Futters folten untergebracht werden können/ da doch diese Unsere Lander und Provincien/ nicht weniger als andere angrängende/ woselbsten gleichwol wie bekannt vor Reisende noch überall ziemliche gute Anstalt gemachet ist/dermassen bequehm fitairet/ auch GOtt Lob! mit allerhand Vi Eualien und anderer Nothdurfft an Lebens-Mitteln zur Genüge versehen sind/so/ daß alles / was sonderlich zu der Reisenden Commoditat dienlich und nöthig / überall gar leicht herben geschaffet und angefertiget werden kan/ wann nur darauf gesehen/ und wie alles in gehörige gute Ordnung zu setzen sey/veranstaltet wird; so haben Wir der Nothdurfft zu seyn erachtet/ zur Befoderung dies fer so nuglich-als heilsamen und unserem hohen Landes-Refpect mitangehenden, besonders aber zum Besten Unserer Unterthanen und Lande selbst gereichenden Sache/einigen Unseren Rathen und Bes dienten die Einrichtung und Aufsicht deffen gnädigst zu committiren/ damit nach leitung Unserer gnådigsten Intention und folgenden Puncten alles nit desto mehrerm Nachdruck bewerckstelliget/ dem auf denen Haupt-Straffen nöthig seyn wil nach Befinden in Zeis ten geändert und gehörig reguliret werden möge. Und war 1. 1. Anfänglich gehet Unser-gnådigster Wille und und Meynung dahin/daß Sabin/daß man zu der Reiferiden und Frembden desto bessern Bequehmlichkeit die Wirths-Häuser und Krüge/ welche Wir zu dem Ende auf gewisse Masse beneficiren werden/ von zwey bis drey Meilen voneinander anlege/und felbige zum Theil also einrichten und ändern lasse/ damit zum wenigsten in jedem fothanen Wirths also einrichten und pause groen saubere und raumliche Stuben vor die Gäste, ohne des Wirths seine/ als eine vor vors zwen nehme und die andere vor die vor die vornehmste ne saura Horhanden fenn, molec Gaste/ entweder mit einem guten allezeit wohl ausgeschmirten dichten Ofen oder Camin/ so nicht rau chen/ item mit einem Tische und Decké drauf/ nöthigen Stühlen und Schämeln/ zwey bis drey Fleis nen Reise-Bettstellent / auf jedem eine Maderage mit einem Unter Bette / nebst einem Pfühl und Haupt-Küssen versehen feyn und allemahl parat stehen soll. versehen feuf jedem eine Maderake II. Muß ein tüchtiger Stall auf wenigste vor 12. bis 18. Pferde angelegt/ alleine vor Reis fende sauber und rein gehalten/ und kein ander Vieh darein gebracht werden. III. Hat III. Hat der Wirth dahin zu sehen / daß er allezeit die Nothdurfft an Hart-und Rauch vor IV. Was die Speifung anlanget/le.gemeinen Leute in Vorrath habe. da foll jeder Gerichts- Krüger oder Wirthe angezeiget werden was derfelbe nach Gelegenheit des Orts und der Jahrs-Zeit in Bereits schafft zu halten und anzuschaffen habe, insonderheit soll der Wirth fich angelegen feyn laffen, damit an denen Orten/ wo sich Wasser findet/ allemahl ein gut Gerüchte frische Fische und Krebse/ imgleiz chen an geräuchertem Fleische/ guter frischen Butter/ Kafe/ Heringen/ Hünern/ Tauben/ frischen Chern/ und dergleichen immer zur Nothdurfft bey der Hand und vor billige Tar-mäßige Zahlung zu bekommen seyn mögen Vor allen Dingen aber muß das Effen reinlich und sauber gekocht und zubereitet/ die Schuffeln/ Teller/ Gläser/ Krüge und fonderlich das weiffe Tisch-Zeug rein gehaltens und da die Within nicht fölte kochen können/ eine tüchtige Magd die damit umbzugehen weiß! darzu angenommen/im übrigen auch denen Gästen jedes Orts hierin und sonsten mit aller Bescheis Denheit so begegnet werden/daß ein jeder Ursache habe allemaht wieder dahin zu kommen und einzus kehren; zu dem Ende und damit auch niemand in der Zahlung möge übersehet werden/ fo foll V. Die Gerichts-Obrigkeit jedes Orts den Preiß des Futter-Korns/ der Victualien/ des Geträncks/ auch der Mahlzeiten denen Wirthen sehen/ der Billigkeit nach einrichten 1 jedesmahl quartaliter revidiren/ und denen Reifenden zur Nachricht auf ein besonderes Täfelchen verzeichnen/ und vorn im Hause aufhencken laffen. VI. Alles Geträncke ist frisch / sauber und rein zu halten/damit denen Frembden jedesmahl ein guter wohlgeschmackter Trunck könne vorgefeßet werden weshalb an jedem Orte ein tüchtiger Keller entweder gewölbt oder wohl ausgebohler/ vorhanden seyn/ oder. in Ermangelang deffen ans geleget werden muß/ und Falls die Brau-Krüger/ denen dieses sonderlich ihrer Privilegien halber oblieget ermangeln folten gut Bier anzuschaffen/ so sollen dieselbe ihrer Freyheit verlustig seyn/ und ihnen das Bier aus den Städten zu holen bey Straffe entweder auferleget/oder denen Krügern und Wirthen zugelassen und verstatter werden selber Bier zu holen/ wo es am besten ist. VII. Dafern sichs zutrüge/ daß es denen Wirthen in Städten und Krügern aufm Lande und in Dörffern an bendhtigtem Futter- Korn und Victualien dann und wann fehlen folte/ so sollen die Obrigkeiten und Beambten jedes Orts schuldig seyn alles was der Wirth zu Accommodirung seiner Gäste ndthighat/ umb baare Zahlung nach gesetzten billigmåßigen Preise ohnweigerlich abfolgen zu laffen. VIII. Und damit alle diejenigen/ so zu Anrichtung solcher Wirths-Häuser und Kruge an. statt darzu erfordernder Bau-Kosten/ die sie hierzu Vorschußweise anzuwenden haben/ wissen moe gen/ was ihnen dagegen zur Ergogligkeit soll zugewendet werden; so haben Wir gnädigst refolviret einem jeden nach Beschaffenheit seines Baues und aufgewandter Kosten/ wann solche vorher untersucher und taxirt worden gewiffe Frey Jahre von Contribution, Schoß/ Diensten/ Pächterns, Zinsen/ insonderheit von der Einquartirung und andern dergleichen Beschwerden/ von der Zeit ank Da sie sich also eingerichtet/ geniessen zu lassen. Wir befehlen darauf allen Unfern Hauptleuten/ Beambten/ Magiftraten in Städten und Flecken Unsers Herzogthums Preussen/und sonsten jedermånniglich über diese Unsere gnädigste Vers ordnung nachdrücklich zu halten/ und daß derselben überall/ wo die Anweisung geschiehet, gebührend nachgelebet werde gehörige Versehung zu thun. Uhrkundlich unter Unserer eigenhändigen Unters schrifft und vorgedrucktem Churfürstlichen Infiegel. So geschehen und gegeben zu Cölln an der Spree/Den 14 Octobr. Anno 1697. Friderich. (L. S.) Eberhard von Danckelmann. N. CCCXVII. Edict fregen der Ordonang und Wirts-Häuser in denen Städten des Königsreichs Preussen. De Anno 1717. Den 4. Decembris. Ir Friderich Wilhelm von GOttes Gnaden/ König in Preuffen/ Marggraf zu Brandenburg/ des Heil. Rom. Reichs Erg Cammerer ind Churs fürst/2.2.26. Thún kund und geben jedermänniglich hiermit in Gnaden zu vers nehmen; Nachdem Wir sowohl wegen befferer Einrichtung der Wirtshauser Men in Städten zur mehrern Bequemlichkeit der Paffagierer und Fremden als auch wegen eines in jeder Stadt anzuordnenden besondern Ordonang Hauses, worin die Commandir ten von der Infanterie, wann fie von ihren Commandeurs mit gehörigen Påslen versehen sind einquartiret und mit der benöthigten Seurung/ Licht und Lager-Stroh aus den Rathhäußlichen Cam mereyen versorger werden sollen/nöthig gefunden/ nicht nur diese Unsere zum Besten des gemeinen Wesens Wesens abzielende allergnädigste Intention durch öffentlichen Druck bekand zu machen/ sondern einige dahin mit gehörige Puncte und Ordnungen zugleich zu publiciren. Diesemnach ordnen und wollen wir I. Daß in den Städten wo bereits privilegirte Wirths-Häuser verhanden/ der Commiffarius loci nebst dem Magiftrat folche fofort nach Publication dieses unsers Edicts besichtigen/und ob alle zu einem Wirths-Hause in solcher Stadt nöthige Logementer, Stallung und andere Bes quemlichkeiten dabey verhanden/ pflichtmäßig untersuchen/ und fals es daran in einem oder anderm Stücke annoch fehlen möchte/ die Besizer oder Eigenthümer derselben dahin mit Nachdruck anhal ten foll/zwischen hier und Michaelis dieses Jahres das fehlende machen oder bessern zu lassen/ und ihre Wirths-Häuser in convenablen Stand zu sehen oder zu gewärtigen/ daß sie ihrer darüber habenden Privilegien und Conceffionen verluftig erklähret und solche anderen Einwohnern, so dar zu bequemere Häuser haben gegeben werden. IL. In den Städten/ wo noch gar keine eigentliche Wirths-Häuser oder eine nach Propor tion der Paffage und Gröffe der Stadt nicht zureichende Zahl derselben verhanden/ hat Commiffarius loci nebst dem Magiftrat fofort ein oder nach Befinden mehrere darzu wohl fituirte und tuchtige Häuser auszusuchen/ und deren Eigenthümer zur Übernehmung des Wirthshaus-Rechts oder Gast-Wirthschafft entweder auf gewisse Jahre oder in perpetuum zu difponiren, da dann den, lekteren/ wann sie unsere befondere Conceffion darüber verlangen/ solche ben unserm General Commiffariat ohne Forderung einiger Marinen-jurium fofort ausgefertiget werden soll. III. Und damit sich desto eher jemand finden möge sein Haus zum Wirths-Haus anzuriche ten/so sollen alle bereits verhandene oder vom Commiffario loci annoch zu denominirende WirthsHäuser in Stadten/ so lange sie würcklich herbergieren/ von der würcklichen Einquartierung befreye und nur einen leidlichen Servis zu erlegen schuldig seyn: Wann fie aber dabey zugleich die Reis senden oder Fremden und unfere Officiers von der Guarnifon vor Geld speisen/ sollen sie von Bürs ger- Wachen/ Wolfs- Jagd-Lauffen/Scharwercken und anderen bürgerlichen Perfonal-Oneribus, so unsere Caffen nicht afficiren, gänglich frey gelassen werden. IV. Soll in jeder Stadt ausser den jest gedachten ordentlichen Wirths-Häusern annoch ein besonderes Ordonantz-Haus/ fals noch keines verhanden/ angefertiget/ oder sonst jemand von den Einwohnern durch den Commiffarium loci und Magiftrat dahin difponiret werden die etwa Commandirten von der Infanterie jedesmahl aufzunehmen/ welchem Commando die benöthigte Feurung auch Licht und Lager-Stroh aus der Cammeren oder dem ærario civitatis daselbst gereis chet werden muß, wogegen der Wirth des Ordonnantz-Hauses nicht nur von aller Einquartież rung und Servis, fondern auch von allen anderen bürgerlichen oneribus realibus & perfonalibus, fie mögen Nahmen haben wie sie wollen/ wann fie nur unsere Caffen nicht afficiren, so lange gånglich befreyet seyn sollen/ als sie das Ordonnantz-Haus halten. V. Damit aber nicht einige Soldaten unter dem Prætext, als wann sie auf Commando wåren/ in dem Ordonnantz - Haufe fich einlogiren/ und allerhand Unordnungen machen mögen: So foll von dem Wirthe des Ordonnantz-Hauses kein anderes Commando unentgeltlich aufgez, nominen werden als welches einen würcklichen Paß vom commandirenden Officier aufzuweisen/ und die vom regierenden Bürgermeister darauff erhaltene Affignation, daß es im Ordonnantz Hause mit Obdach, Feuer/ Licht und Lager-Stroh unentgeltlich versehen werden solle/ dem Wirthe eingehåndiget hat; auf welcher Affignation der Officier voin Commando vor feiner Wieder Abs reise unter seiner Unterschrifft zu verzeichnen hat/ wie viel er im Ordonnantz-Hause an Feurung/Licht und Lager-Stroh unentgeltlich genossen/ damit der Wirth dieferhalb mit der Cammerey gehörige Abrechnung halten/ und solche gegen Bezahlung dem Cammerer zur Belegung ausantworten könne: Wie wir dann der Påsse halber die benöthigte Ordre an alle unsere Regimenter Infanterie bereits ergehen lassen. VI. Wann solchergestalt in jeder Stadt die benöthigte Wirths- und Ordonnantz-Haus fer établiret seyn werden/ fo foll Commiffarius loci oder der Magiftrat auf Kosten der Cammerey die Nahmen der Gaft und Ordonnantz-Wirthe in jeder Stadt auf einige weisse Tafeln mit schwar ken Buchstaben mahlen / und bey dem Fenster des Post-und jeden Thorschreiber-Hauses solche tåge lich aushängen laffen/ welche die Post-und Thorschreiber alle Abend in die Post-oder Thor-Stube fehen und jedem Reisenden sowohl als der commandirten Militz, too ffe logiren oder unterkommen Fönnen/die verlangte Nachricht geben müssen. Damit auch die Frembden solche Häuser desto eher finden können/ fo follen an die Wirths-und Ordonnantz-Häuser besondere Schilde/fals fie derglei chen noch nicht führen/ ausgehänget werden/wodurch man sie von anderen Häusern leichtlich unterscheiden könne. VII. Und damit die Paffagiers und Frembden in den Wirths Häusern wegen Übertheus rung des Quartiers/Speisung/ Futters zc. nicht zu kiagen befugte Ursache haben mögen: So foll in jeder Stadt ein tüchttger Policey-Inspector aus der der Zahl der Raht-Männer vom Commiffa XXXXX rie rio loci geordnet/ und unter anderen mit dahin inftruiret werden/ daß er in der Wirths-Häusern von den Fremden vor sich selbst oder durch andere Leute fleißige Erkundigung einziehen folle/ ob die Fremden wegen der Speifung Logement Futter- oder Stall-Geldes 2c. etwa übersetzet worden? Welchenfals der Policey-Infpector den Wirth darüber selbst zu besprechen/ auch den Fremden zus gleich zu vernehmen und da der Wirth sich nicht sofort gutwillig mit dem Gast-abfinden solte/ durch Affiftentz des regierenden Bürgermeisters den indiscreten Wirth zur reftitution des zuviel gefor derten anzuhalten/ und überdem nach Befinden ihn zur Bestraffung beym Magiftrat oder Com, miffario loci fu denunciiren hat. Solte aber der Wirth über den Gast zu klagen befugte Urfas the haben/ so hat der Magiftrat dem Wirthe gleichmäßige schleunige Juftitz zu adminiftriren. VIII. Da auch von Fremden und Einheimischen über die Wein- und Bier- Verfälschun gen verschiedener Wein-und Bier-Schencken in Städten vielfältig bishero geklaget worden; Wir aber solchem schon vorhin verbotenem Unwesen långer nachzusehen, nicht gemeiner find: Als befeh len Wir hiermit und in Krafft dieses Unfers Edicts allen unseren Commiffariats-Fiscælen, in jeder Stadt ihres Districts fofort mit Anfang instehenden 1718. Jahres wider alle und jede Wein-und Bier-Schencken zwar generaliter doch aber genau zu inquiriren, deren Haus und Schenck-Ge· finde welches fowohl gegenwärtig ben ihnen in Diensten als bereits abgezogen ist endlich abzuhören: ob ihnen von den Wein- und Bier-Verfälschungen oder Vermischungen/ es fen mit schlechterem Wein/ Wasser oder anderen fpeciebus etwas wissend sep 2 und ob und wie solches von ihrer jegiz gen oder gewesenen Herrschafft practiciret worden? 2c. Wovon sie sodann das Protocollum inquifitionis cum relatione von jeder Stadt immediatè an unfer General-Kriegs Commiffariat einzusenden/ und darauf unfere-allergnädigste fernere Verordnung zu gewarten haben. -IX. Damit aber folche gewissenlose Wein und Bier-Schencken desto eher entdecket werden mögen/ so wollen wir demjenigen/ welcher unferen Commiffariats-Fiscalen von dergleichen gesche henen Wein-oder Bier-Verfälsch und Vermischungen gegründete Anzeige thun/und der Wein oder Bier-Schencke dessen würcklich überführet werden solte/ mit Verschweigung seines Nahmens von jedem verfälscht erwiesenen Eymer Wein 4. Rthlr. und von jeder vermischten Tonne Bier 1.Rthl. als ein Biertel der zu dictirenden Straffe sodann auszahlen laffen. Wie wir mun den fänimilis chen Wein- und Bier-Schencken in unserem Königreich Preuffen hiermit nochmahls nachdrucks lichst anbefehlen/ von dergleichen verbotenen Wein-und Bier-Vermischungen und Verfälschungen bey 16. Rthlr. Straffe vor jeden verfälschten Eymer Weins und 4. Rthlr. Straffe vor jede vermische te oder mit ungefunden Kräutern gebrauete Tonne Bier/gänglich abzustehen und sich vor Schaden zu huten; Und solte zum andern mahl können bewiesen werden/daß der Gefundheitschädliche Sachen in Wein und Bier gethan worden/ so soll der gange Keller ipfo facto confifciret feyn/und der De nunciant tertiam von dem darin befindlichen Geträncke haben; Und wann dem Wirth das Haus/ worin solche Vermischung geschehen/ zugehöret/ foll auf eine Tafel geschrieben und ausgehangen wers den worin sein Verbrechen bestanden/ und soll er auf Lebens-Zeit des Privilegii, Wein and Bierzu schencken verlustig seyn: Also haben alle und jede unsere Steuer-Rathe and Commiffarii locorum, auch Commiffariats-Fifcale, imgleichen alle Magiftræte und Accife-Bediente in unserem Königs reich Preussen den Einhalt dieses unsers Edicts zum würcklichen Effect zu bringen und mit Nachdruck darüber zu halten. Uhrkundlich unter unser eigenhändigen Unterschrifft und vorgedruckten Infiegel. So geschehen und gegeben zu Berlin den 4. Decemb. 1717. (L.S.) •༔ Friderich Wilhelm. ༠༠༧༥༥༠༩ Fr. Wilh. v. Grumbkow. N. CCCXVIII. Edict, worinnen verboten wird/ daß vom sten Martii-1721. an/die Domeftiquen/ ale Jäger/Laquayen/ Knechte/zc. auch Pferde von denen/ so sich auf dem Lande besuchen/ nicht mehr defrayitet/fondern nach den Krügen verwiesen werden sollen. De Anno 1720. den 1. Augufti. Emnach Seine Königliche Majestät/ Unser allergnädigster Herr/ gar zuverläßig benachrichtiget werden/ Derofelben auch vorhin nicht unbekandt ist/wie Dero im Königreich Preussen auch übrigen Provingien auf dem Lande wohnenden Vafallen von Adel/ auch höheren und geringeren Standes / viele Kosten und Ausgas ben dadurch verursachet werden/ wann die Nachbaren oder andere gute Freunde, so wohl Krieges als Civil-Standes/ entweder ben Gelegenheit von öffentlichen Ausrichtungen/ Hochzeiten/Kind-Eauffen oder Begräbnissen/ oder auch nur unter dem Nahmen von Besuchung öffters mit gangen Familien und groffer Suite von Domeftiqven und Pferden zusammen reisen/-einander verschiedene Tage auffdem Halfe liegen/ wodurch öffters derjenige/ den folches betrifft/ in folche De pente |