Abbildungen der Seite
PDF
EPUB
[ocr errors]

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

Verkaufs: Anzeige.

vom 15. December 1841.

Das im Herzogthum Holstein im Preezer adel. Güterdistricte belegene, immatriculirte adel. Gut Lehms fuhlen cum pert., mit einem Arreal von 3280 Tonnen, die Tonne zu 240 Quadrat: Ruthen gerechnet, des besten Waizenbodens und mit den gewöhnlichen ade: lichen Privilegien und Gerechtsamen versehen, soll am 19ten Januar 1842, Vormittags 11 Uhr, auf dem | Rathhause zu Kiel öffentlich verkauft werden. Die Beschreibung des Guts sammt den Verkaufsbedingun: -gen können 6 Wochen ante terminum

in Altona bei dem Weinhändler Heyer,
in Hamburg im privilegirten Adreß: Comtoir,
in Lübeck in den Gasthöfen zu den fünf Thürmen
und zur Stadt Hamburg,

in den Hauptgasthöfen der Städte des Herzog
thums Holstein und der Städte Schleswig und
Flensburg, so wie

beim Holsteinischen Landgerichtsnorariate zu Glück stadt

eingesehen und abgefordert werden.

Ueber das zu verkaufende Grundstück werden den Kaufliebhabern auf dem Hofe Lehmkuhlen auf Ver: langen nåhere Nachrichten und Nachweisungen gege: ben werden.

Glückstadt in der zum Verkauf des adel. Guts Lehmkuhlen angeordneten landgerichtlichen Commission, den 21sten October 1841.

v. Buchwaldt. v. Rumohr. Nickels. v. Moltke.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

Steckbrief.

Da auf Verfügung des Königl. Holsteinischen Ober: criminalgerichts gegen den früheren Bäckerlehrling, jegt Bäckergefellen, Carl Christian Ahrenholz aus Crempe, welchem unterm 10ten März 1841 von dem See: enrollirungs; Chef_Raaslöff in Altona ein Seeenrolli rungs: Patent ertheilt worden ist, mit Rücksicht dar: auf, daß derselbe früherhin wegen angeschuldigter Ermordung der Wittwe Abel Lohse in Grönland ab instantia absolvirt worden ist, jest aber wegen neu aufgefundener Indicien abermals zu verhaften ist, ein' Steckbrief erlassen werden soll: fo werden alle Be hörden hiedurch dienstergebenst ersucht, auf den ge: dachten Carl Christian Uhrenholz, namentlich auch bei Producirung feines Matrosen: Patents vigiliren, den: selben betretenden Falls arretiren und dem Unterzeich neten davon Nachricht geben zu wollen, worauf dessen Abholung gegen Erstattung der Kosten sofort veranlaßt werden wird.

Uetersen, den 2ten Decbr. 1841.

[blocks in formation]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

Auf die von dem constituirten Fürsprecher der Johanna Antoinette Koenig, geb. Soehlcke, in Schles: wig, wider ihren bisherigen Ehemann, den Buchs druckergehülfen Wilhelm Fidelius Koenig, eingereichte Vorstellung und Bitte, um Ehescheidung wegen bös licher Verlassung s. w. d. a. wird von dem verordne ten Hüttener Consistorio der ebengedachte Wilhelm Fidelius Koenig hiemit eins für allemal, mithin perem: torisch geladen und befehligt, sich vor dem am Mon: tage nach dem 2ten Sonntage Trinitatis, wird sein der 6te Juni 1842, auf dem Königl. Hüttener Amt: hause vor Gottorf zu haltenden ordentlichen Consisto: rialgerichte persönlich zu stellen, anzuhören und zu vers nehmen, was sodann Supplicantin wegen zu trennens der Ehe antragen und bitten lassen wird, darauf gebührend zu antworten, und nach verhandelter Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der ausdrück: lichen Verwarnung, daß im Falle seines Ausbleibens auf fernern Antrag dennoch wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemäß ist.

Urkundlich unter dem vorgedruckten Consistorial: Infiegel. Gegeben im Hüttener Consistorio zu Schless wig, den 30sten November 1841. (L. S.)

[blocks in formation]

der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Candidaten der Theologie Ludwig Friedrich August Eyben, mit Inbegriff des zu diesem Nachlasse gehörenden, sub ss im 4ten Quartier dieser Stadt am großen Markt be legenen Wohnhauses cum pert., Erb; oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, hiemitteltst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Still schweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Erb und sonstige Ansprüche gründen, in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabe: Protocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen. Schleswig, den 4ten Decbr. 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst. In fidem: Rohweder. No 2.

Erste Bekanntmachung. Wann die Erlassung eines Proclams über tu Haabe und Güter des nach der öffentlichen Bekannt machung vom 15ten Juni d. J. unter Curatel gestell ten Hufners Claus Thede 11. in Hamdorf erforden lich erachtet worden; so werden (mit Ausnahme der protcollirten Gläubiger) alle diejenigen, welche an den selben, dessen sämmtliche Haabe und Güter und ins besondere an dessen zu Hamdorf belegene volle Fer hufe fammt Zubehör, Ansprüche aus irgend einem Grunde zu haben vermeinen, bei Strafe der e schließung und des Verlustes ihrer Gerechtsame he durch aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange rechnet, im Actuariate des Amts Hütten hieselbst hörig anzugeben, die bezüglichen Documente un Zurücklassung von Abschriften zu produciren und, fals fie Auswärtige find, Procuratoren zu bestellen.

Ferner werden diejenigen, welche dem gedachta Claus Thede mit Schulden verhaftet sind oder Pfäs der von ihm besigen, hiedurch angewiesen, darübe gleichzeitig eine Anzeige im Hüttener Amtsactuaria zu beschaffen.

Gegeben auf dem Hüttener Amthause vor Gottori den 26sten November 1841.

v. Scheel. Zur Beglaubigung: Brockenhuus.

[blocks in formation]
[ocr errors]

1832 allerhöchst confirmirtes Testament, durch welches Sie sich gegenseitig als Erben einseßten und zugleich verfügten, daß nach dem Absterben des Längstlebenden der gesammte Nachlaß zwischen den sämmtlichen Ers ben beiderseitiger Ehegatten zur gesehmäßigen Ver: theilung anheim fallen solle.

Wenn nun beiderseits Testatoren verstorben und der Nachlaß vertheilt werden soll, die Erben des vor mehreren Jahren verstorbenen Peter Bendir Schröder jedoch nicht gehörig bekannt sind, so werden dieselben hiemittelst von Rechts und Gerichtswegen aufgefor: dert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung ab an, in der unterzeichneten Ge richtshalterschaft zu melden, eine gehörige Angabe zu beschaffen und diejenigen Documente, durch welche fie ihre Erbansprüche an den Nachlaß des Peter Bendix Schröder begründet erachten, zu produciren, auch, insofern sie Auswärtige sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen; bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens.

Zugleich werden hiemittelst Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren), welche An: sprüche irgend einer Art an den Nachlaß der vor: genannten Eheleute zu haben glauben, von Gerichts: wegen aufgefordert, eine desfallsige gehörige Angabe in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft zu beschaf: fen und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Pro: curators; bei Strafe der Pråclusion und des fort: währenden Stillschweigens.

Schleswig, in der Gerichtshalterschaft des Hoch fürstl. Guts Carlsburg, den 2ten Decbr. 1841. Posselt.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Wenn von dem Herrn Johann Wilhelm Albert zu Boesbuyfeldt, im adel. Gute Maasleben, hieselbst angezeigt, wie er seine zu Boesbuyfeldt belegene adel. Maaslebener Freiparzele No 5 cum pert. an den Herrn A. Fuhrmann zu Hoheluft, Guts Maasleben, verkauft und demselben ein von allen dinglichen Ans sprüchen gereinigtes Professions: Protocoll versprochen habe; so werden auf desfallsigen Antrag genannten Verkäufers (mit Ausnahme der protocollirten Credi: toren) Alle und Jede, welche an die gedachte Maas: lebener Freiparzele No 5 dingliche Rechte und An: sprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert and befehligt, solche, bei Verlust derfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung ›ieses Proclams angerechnet, unter urschriftlicher Pro ucirung und abschriftlicher Zurücklaffung der ihre Ungaben etwa begründenden Documente, im Justitia: iate hieselbst anzugeben und wegen Procuratur: Bes tellung des Ordnungsmäßige zu beobachten. Wor: tach 2.

Gegeben Eckernförde im Justitiariate des adel. Buts Maasleben, den 29sten Novbr. 1841. Bong-Schmidt.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Wenn nachstehende, im Schuld: und Pfandproto: coll der Stadt Friedrichstadt protocollirte Documente annoch undelirt stehen, als:

1) auf dem Folio des verstorbenen Leinwebers Joachim Johann Heinrich August Meyer ein unterm 13ten Februar 1802 von Andreas An: dresen an Claus Thiessen ausgegebener, den 30sten April 1802 protocollirter Pfenningbrief, nach welchem noch 50% v. Cour. undelirt sind, und

2) eine unterm 26sten Mai 1810 auf dem Folio der verstorbenen Wittwe des weil. Ahrend Da men protocollirte Theilungsacte zwischen der gedachten Wittwe und ihren Kindern, wornach den Lehteren eine Summe von 796 † 152 ß zugesichert worden ist,

und ein Proclam behuf der Mortification dieser Pdfle zufolge Rescripts des Königl. Schleswigschen Obers gerichts vom 22sten d. M. bewilligt worden ist: so werden von uns Präsident, Bürgermeister und Rath alle diejenigen, welche aus vorgedachten Documenten Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch ein für allemal, sub poena præclusi et perpetui silentii, aufgefordert und befehligt, selbige innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate, Auswärtige unter Bestellung der Actenprocuratur, gehörig anzugeben, widrigenfalls dieselben zu gewår: tigen, daß sie mit ihren Ansprüchen gänzlich pråclu: dirt, die Documente mortificirt und die Protocollate getilgt werden.

Friedrichstadt, den 30ften November 1841.

L.S.

(L.) Präsident, Bürgermeister und Rath.

C.

In fidem: No 6.

Erste Bekanntmachung.

Davids.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, dir Ricklef Friedrichsen aus Westermoor in der Landschaft Norderdithmarschen, so wie Allen und Jeden, welche an nachbenannte, auf dem Folio des Peter Junge zu Westermoor protocollirte Forderungen, als:

1) an eine von ihm am 14ten October 1801 an den weiland Herrn Geheimerath und Kammer: herrn Baron von Holsten, Ritter, auf Holsteins huus, Langensee 2c. Erbherrn, auf 833 16 Cour. oder 1333} Rbthir. S. M. ausgestellte, am 23sten October 1801 im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll protocollirte und am 31sten December 1811 an Peter Seebrandt und Rolf Hinrich Blender in Henstedt, tut. noie des damals unmündigen, jeßt mündigen Sohnes des weil. Peter Büddig daselbst, Na:

mens Detlef Buddig allda, cedirte, der Angabe des Lesteren nach vollständig bezahlte, nunmehr aber verloren gegangene Obligation; 2) desgleichen an einen von Friedrich Friedrichsens, weil. zu Westermoor, nachgelassenen Wittwe, Antje, geb. Thöming, cum cur. const., am 18ten und 24sten Januar und 12ten April 1801 mit den Vormündern ihrer mit Inbegriff eines nachgebornen Kindes vorhanden gewefenen fünf unmündigen Kinder errichteten und unterschrie: benen, am 14ten December 1803 aber von deren Ehemann Peter Junge zu Westermoor agnoscirten und am 16ten December desselben Jahre auf dessen Folio im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll protocollirten, für die dem fünften Kinde Ricklef Friedrichsen darin zugesichten 100 % v. C. nebst einer Lade noch undelirt stehenden, jeßt verloren gegangenen Ab: handlungs und Ueberlassungs Contract nebst Agnition,

aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vers meinen, oder sich im Besiße der Obligation oder des angezogenen Contracts nebst Agnition befinden, daß ihr auf Anhalten des Detlef Búddig in Henstedt und des Peter Junge zu Westermoor, welche behufs zu veranlassender Delirung dieser Protocollate auf die Erlassung eines desfälligen Mortifications: Proclams angetragen haben, nach erfolgter Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts d. d. Glückstadt den 19ten November 1841, alle eure an obgedachte protocollirte Forderungen euch zustehenden Ansprüche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar die Auswärtigen unter Bes stellung eines Actenprocurators bei dem hiesigen Ger richte, in der Kirchspielschreiberei zu Henstedt geseg mäßig angebet und verzeichnen lasset. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten die: ses Proclams, rücksichtlich der für Ricklef Friedrichsen aus Westermoor noch undelirt stehenden 100 % o. C. nebst einer Lade die mehrgedachte Obligation, so wie der mehrangezogene Abhandlungs:Contract_nebst Agniz tion für mortificirt, beide Forderungen für erloschen erklärt und im Norderdithmarscher Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden. Wornach ihr euch zu achten.

Heide, den 24sten November 1841.
(L. S.)

Zur Beglaubigung:
Pro vera copia:

[ocr errors]

Germar. Kruse, Kirchspielschreiber.

Erfte Bekanntmachung. Demnach der Interessent Johann Voß im Hede: wigenkoege, so wie der Müller Claus Johann Merckens am Westerdeichstrich, Anna Margaretha Albert, geb. Merckens, c. c. m. im Hedewigenkoege und der In

[ocr errors]
[ocr errors]

tereffent Albert daselbst, tut. noie der unmündigen Kinder des verstorbenen Johann Conrad Merckens, weil. auf Unterschaar, hieselbst angezeigt haben, daß drei von Ersterem unterm 1sten Juli 1816 an die Wittwe und Kinder des verstorbenen Interessenten Merckens im Hedewigenkoege resp. auf 1000 $, 3000 und 1000 v. Cour. a 5 pCt. p. a. Zinsen und auf halbjährige Loskündigung ausgestellte, den 2ten Juli 1816 auf des Debitors Folio im Hedes wigenkoegs Schuld und Pfandprotocoll protocollirte, demnächst dem David Jochim Merckens aus dem Hede wigenkoege bei der gerichtlichen Theilung des Merckens: schen Nachlasses anheim gefallen und nach dessen Tode auf den Müller Claus Johann Merckens am Wester: deichstrich, die Ehefrau Unna Margaretha Albert, geb. Merckens, im Hedewigenkoege und die unmündigen Kinder des verstorbenen Johann Conrad Merckens, weil. auf Unterschaar, vererbfällte, im Rest annoch auf 525 x 11⁄2 v. C. für die leßtgenannten lin mündigen und auf 375 13 B v. C. für den ge dachten Claus Johann Merckens valedirende Oblige tionen bei Gelegenheit einer Feuersbrunst im Original verloren gegangen seien, und daher zum Zweck der zu bewerkstelligenden Delirung dieser Öbligationen im Hedewigenkoegs Schuld; und Pfandprotocoll auf des Debitors Folium die Erlassung eines Mortifications: Proclams erforderlich werde, so, werden von Gerichts: wegen und in Folge Authorisation des Königl. Hol: steinischen Obergerichts vom 30ften v. M. Alle und Jede, außer den Extrahenten dieses Proclams, welche an oder aus vorstehend bezeichneten Documenten aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, ihre Ansprüche, bei Verlust der felben und bei Strafe des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, und zwer Aus wärtige unter Bestellung eines Procurators im hick gen Gerichtsbezirk, im Hedewigenkoegs Inspectorat zu Heide gehörig anzugeben und verzeichnen zu lassen. Im Widrigen werden auf den ferneren Antrag der Extrahenten dieses Proclamis die obgedachten Obliga tionen im Original für mortificirt und erloschen er klärt und die daraus protocollirten Pößte ohne Wa teres im Hedewigenkoegs Schuld: und Pfandprotocol delirt werden.

Hedewigenkoegs Inspectorat zu Heide, den 4ter Decbr. 1841. J. C. Griebel.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War. nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogl von Süderdithmarschen, euch, den nicht protocollirte Gläubigern und Pfandinhabern des verstorbenen J cob Peters auf dem Warfen und dessen gleichfalls vorverstorbenen Ehefrau, Telsche, geb. Lau:

Da Jacob Peters auf dem Warfen und desse:

vorverstorbene Ehefrau Telsche, geb. Lau, mit Tode abgegangen sind, und es zur Berichtigung des Nachs laffes dieser Verstorbenen eines Proclams bedarf, ich auch die Extrahirung dieses Proclams auf Instanz des bestellten curatoris massa bewilligt habe; fo ergehet an euch hiemittelst der Befehl, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, eure Forderungen und Pfandstücke, bei Verlust derselben, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Eddelaat, die Auswärtigen nach vorgängig bestellter Actenprocuratur in diesem Gerichtsbezirk, anzugeben, demnächst aber das Weitere zu gewärtigen. Wornach ihr euch zu achten.

Meldorf, den 13ten Novbr. 1841.
Zur Beglaubigung:

No 9.

Wagner.

Erste Bekanntmachung. Wegen Regulirung des Nachlasses der am 9ten Septbr. d. J. im unverehelichten Stande zu Altheis kendorf, adel. Guts Schrevenborn, verstorbenen Chri stine Antoinette Steffen ist die Erlassung eines land: üblichen Proclams erforderlich geworden, und werden daher Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Erb oder sonstige Ansprüche und Forderungen an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Verstorbenen zu haben glauben oder Pfänder von ihr besigen, inson: derheit aber ihre abwesenden Geschwister:Kinder: August und Friedrich Steffen, so wie die etwanigen Kinder ihres zu Nortorf wohnhaft gewesenen und ver: ftorbenen Bruders Detlev Steffen, hiedurch von Ger richtswegen aufgefordert und angewiesen, sich damit, sowohl bei Strafe der Aussatießung und des immer: währenden Stillschweigens als bei Verlust ihrer Pfands Gerechtsame, binnen 12 Wochen, von der leßten Be: Fanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei den unterzeichneten Justitiariate rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Schreven born, den 27sten Novbr. 1841. Wittrock.

N 10.

Erste Bekanntmachung.

Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Schlössermeisters Johann Hinrich Kraas hieselbst, nas mentlich an das dazu gehörige, in der Mühlenstraße sub No 356 hieselbst belegene kleine Haus c. pert., aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche #zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem fldsterlichen Professions: Protocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preeß, den 30sten Novemsber 1841. F. v. Reventlou.

No 11.

Erfte Bekanntmachung.

Der hiesige Bäcker und Bürger Christian Heinrich Muufs hat angezeigt, daß er das ihm zugehörige, am Kirchhofe im dritten Quart., No 89, belegene Haus, wobei die Bäckereigerechtigkeit und mit Inbegriff der Stadtparcele etwa 7 Tonnen Land, verkauft habe, und um die Erlassung eines Proclams angetragen.

Daher werden Alle, welche an das vorgedachte Haus cum pert, außer den darauf protocollirten Cas pitalien und deren Zinsen dingliche Ansprüche, Rechte und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewis gen Stillschweigens, so wie des Verlustes ihrer Rechte, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicat zu melden und weitere Verfügung zu ges wärtigen.

Decretum Neustadt, den 29steu Novbr. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Romundt.

No 12.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Krugwirth und Bäcker Hinrich August Adelhard Vasel hieselbst erklärt, daß er seine andrån: genden Gläubiger nicht befriedigen könne, deshalb uni die Rechtswohlthat der Güterabtretung bitten müsse, dieser Bitte auch, unter Vorbehalt der Einreden sei: ner Gläubiger, stattgegeben worden: als werden (mit Ausnahme der protocollirten Pfandgläubiger) alle dies jenigen, welche an den ermeldeten Heinrich August Adelhard Vasel, oder an das von ihm seit Jahres: frist beseffene, hieselbst belegene, vorher dem Heinrich Wildhagen zuständig gewesene Wohn: und Krughaus sammt Zubehör, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, demseben mit Schulden verhaftet geblieben, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch aufgefordert und schuldig erkannt, fich damit binnen 12 Wochen, von der leßten Be kanntmachung angerechnet, Auswärtige unter Procus raturbestellung, vor hiesigem Justitiariat zu melden, resp. bei Strafe demnächstiger Ausschließung aus die: ser Concursmasse.

Zugleich wird zum Verkauf des Wohn- und Krug hauses sammt Zubehör Termin auf Sonnabend den 8ten Januar 1842 anberaumt und wollen Kauflieb: haber, zu deren Einsicht die Verkaufsbedingungen 8 Tage vorher im Justitiariat bereit liegen sollen, sich am benannten Tage, Mittags 12 Uhr, im hiesigen Gerichtshause einfinden.

Stockelstorfer Gericht, den 26sten Novbr. 1841.
Dose.

[blocks in formation]
« ZurückWeiter »