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storbenen vormaligen Hufners zu Althadersleben, Mads Michelsen Lund, nicht protocollirte Ansprüche und For: derungen irgend einer Art zu haben vermeinen, haben folche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, im hiesigen Stadtsecretariate anzumelden und wegen etwaniger Actenprocuratur das Rechtserforder: liche zu beobachten.

Hadersleben, den 20ften October 1841.

Bürgermeister und Rath. In fidem: Hargens. No 24.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 44sten Stücks No 5. Gläubiger und Pfandinhaber des zum Concurse gekommenen hiesigen Bürgers, Gastwirths und Weins händlers Johann Dieterich Zuhr werden (mit Aus: nahme jedoch der protocollirten) hiedurch befehligt, fich, bei Vermeidung rechtlicher, Nachtheile, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, im hiesigen Stadtsýndicate gehörig anzu: geben und das Ordnungsmäßige wahrzunehmen. Gegeben Oldenburg in Holstein, den 22ften Octo: ber 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: d'Aubert.
No 25.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 44ften Stücks No 6. Alle und Jede, welche an die Hufe des Claus Hinrich Timm in Wackendorf dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, müssen (mit Ausnahme der proto collirten Gläubiger) sich, unter Producirung der bezüg lichen Documente, innerhalb 12 Wocheu, vom Tage der legten Bekanntmachung angerechnet, sub poena præclusi, im Actuariate des Concursgerichts melden. Gegeben Segeberg im Concursgerichte, den 18ten October 1841.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 44ften Stücks N 9. Die als Erben oder Gläubiger an das auf dem Namen des Johann Peter Langhans im Stadtbuch beschriebene, an der Papagoyenstraße belegene, den 15ten E. M. Nachmittags 2 Uhr auf dem hiesigen Rathskeller zum öffentlichen Aufbot kommende Erbe Ansprüche oder Forderungen haben, müssen felbige binnen 12 Wochen und spätestens am 7ten Februar f. J., bei Strafe der Ausschließung, angeben. Altona im Obergerichte, den 18ten Octbr. 1841. Ex Decreto Senatus. Ng 29.

Dritte und leste Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 44ften Stücks N 10. Alle, welche an den Eingesessenen Leopold Therds Kaiser in Ottensen und dessen daselbst belegenes Er Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, wer den, bei Strafe der Ausschließung, aufgefordert, sid Auswärtige unter gehöriger Procuratur: Bestellung binnen 12 Wochen im ersten Stadtsecretariat und späte stens am 7ten Februar k. J., als dem peremtorische Augabe: Termine, im hiesigen Obergerichte anzugeben. Altona im Obergerichte, den 18ten Octbr. 1841.

Ex Decreto Senatus.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 22. November 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei. Unterm 9ten Nov. d. J. haben Se. Majestät der König den bisherigen Kirchenprobsten und Hauptpa: ftor Gabriel Peter Christian Meisterlin in Husum zum Hauptpastor in Borsfleth, in der Probstei Münsterdorf, allerhöchst zu ernennen geruht.

Verkaufs: Anzeige.

Das im Herzogthum Holstein im Preezer adel. Güterdistricte belegene, immatriculirte adel. Gut Lehms Fuhlen cum pert., mit einem Arreal von 3280 Tonnen, die Tonne zu 240 Quadrat: Ruthen gerechnet, des besten Waizenbodens und mit den gewöhnlichen ade: lichen Privilegien und Gerechtsamen versehen, soll am 19ten Januar 1842, Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhause zu Kiel öffentlich verkauft werden. Die Beschreibung des Guts sammt den Verkaufsbedinguns =gen können 6 Wochen ante terminum

in Altona bei dem Weinhändler Heyer,
in Hamburg im privilegirten Adreß-Comtoir,
in Lübeck in den Gasthöfen zu den fünf Thürmen
und zur Stadt Hamburg,

in den Hauptgasthöfen der Städte des Herzog:
thums Holstein und der Städte Schleswig und
Flensburg, so wie

beim Holsteinischen Landgerichtsnotariate zu Glück; stadt

eingesehen und abgefordert werden.

Ueber das zu verkaufende Grundstück werden den Kaufliebhabern auf dem Hofe Lehmkuhlen auf Ver: langen nåhere Nachrichten und Nachweisungen geger ben werden.

Glückstadt in der zum Verkauf des adel. Guts Lehmkuhlen angeordneten landgerichtlichen Commission, den 21sten October 1841.

v. Buchwaldt. v. Rumohr. Nickels. v. Moltke.

Martens. Pro vera copia: Martens.

Bekanntmachungen.

No 1. Die Bekanntmachung und Aufforderung der unters zeichneten Justiz Canzelei vom 26sten August d. J.,

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Der von dem Schiffer Hakan Sidstrom aus Carls: hamn in Schweden geführte, 463 dänische Commerz lasten trächtige, und von Carlshamn nach Flensburg bestimmte Schoner,,Enigheten" ist am 28sten vori gen Monats bei Puttgaarden, hiesiger Landschaft, ge: strandet, und die in Balken, Brettern und Stabholz bestehende Ladung unter Leitung der Strandvogte Mackeprang, Wilder und Haltermann nebst dem Jn: ventar größtentheils geborgen worden.

Es werden daher die rechtmäßigen Eigenthümer hiedurch aufgefordert, sich behuf Entgegennahme des Geborgenen innerhalb 12 Wochen, nach lester Be kanntmachung dieses, persönlich oder durch hinreichend Bevollmächtigte hieselbst zu melden und gehörig zu legitimiren, widrigenfalls mit dem nicht reclamirten Strandgut verordnungsmäßig wird verfahren werden. Königl. Amthaus zu Burg auf Fehmarn, den 9ren Novbr. 1841.

No 3.

v. Moltke.

Am 7ten Juli d. J. ist am hiesigen Elbdeich bei Brockdorf ein gekappter Mastbaum mit Raaen, Ser geln und Tauen gestrandet und geborgen. Der Maste baum, welcher 44 Fuß lang und weiß angestrichen ist, ist dem Anscheine nach der große Mast einer Brigg gewesen; die Segel von weißem Segeltuch bestehen in 1 Breitfock, 1 Marssegel, 1 Bramsegel, 2 Leefeget und einem zerrissenen Segel, dessen Qualität nicht kenntlich ist.

Indem dieser Strandfall hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden die Eigenthümer oder deren Bevollmächtigte aufgefordert, sich hieselbst zu melden und gehdrig zu legitimiren, widrigenfalls mit dem Strandgute in Gemäßheit der Verordnung vom

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Die unten signalisirte Anna Catharina Rövers, geschiedene Ehefrau Köfter, aus dem adel. Gute Klets kamp gebürtig, und zuleßt in Fissau, Amts Eutin, wohnhaft, welche unlängst von dem Futterkamper Pas trimonialgerichte wegen Diebstahls zu einer 8mal 5tägigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brot vers urtheilt ist, hat, nachdem sie einen Theil der Strafe gebüßt, der weiteren Vollstreckung derselben durch heim: liche Entfernung von hier sich entzogen und soll in der Mitte des lestverfloffenen August: Monats in die Gegend von Lübeck sich begeben haben, von welcher Reise fie bis jest nicht nach ihrem Wohnorte Fissau zurückgekehrt ist. An alle verehrliche Behörden er: gehet demnach, unter dem Erbieten zu jeder ähnlichen Willfährigkeit, das dienstliche Ersuchen, auf die ges fchiedene Ehefrau Köster, geborne Rovers, vigiliren und dieselbe, wo sie betroffen würde, arretiren zu lassen, worauf, nach anhero gemachter Anzeige, die Abholung der Inculpatin unter Kostenerstattung forders samst veranlaßt werden wird.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Futterkamp, den 25sten Octbr. 1841.

Signalement

Lorentzen.

der geschiedenen Ehefrau Köster, gebornen Rövers. Alter: 31 Jahre, Statur: mittler, Haare: braun, Augenbraunen: dunkelblond, Augen: blaugrau, Nase: grade, Stirn: mittelmäßig, Kinn: rund, Mund: klein, Geficht: länglich, Gesichtsfarbe: gesünd, Hals: ver: hältnismäßig, Rücken: grade, Schultern: schmal, Arme, Hände und Füße: verhältnißmaßig, Sprache: plattdeutsch; Besondere Kennzeichen: einige Blatter: narben im Gesicht.

Edictal: Citation.

Auf die den 1sten d. M. hieselbst eingereichte Vor: stellung und Bitte der Anna Maria Clausen, geb. Ohlsen, in Gravenstein c. c., wider ihren bisherigen Ehemann Hans Hinrich Clausen aus Nalmaybrück, Guts Gravenstein, hauptsächlich betreffend die zu tren nende Ehe wegen lebensgefährlicher Behandlung und böslicher Verlaffung f. w. d. a., jest um öffentliche Ladung f. w. d. a., ergehet an den Citaten hiemittelst Citation fammt Befehl, ein: für allemal, mithin per: emtorisch, in dem nach Neujahr f. J. hieselbst zu hal: tenden Landoberconfiftorialgerichte nach Ordnung des catalogi causarum legali modo u erscheinen, den Antrag der Eitantin anzuhören, darauf zu antworten

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Proclamate.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Demnach Horatio Deane Hudtwaldker, Besizer einer Großkathenstelle zu Tordschell, sowie eines An theils der 38ften und 44ften Satrupholmer Parcelen, beide Stauung genannt, diesen seinen Besit im vo rigen Jahre von Hinrich Sinjen käuflich erstanden und sich, um vor etwanigen Ansprüchen an denselben völlig gesichert zu sein, veranlaßt gefunden hat, dat: über ein Proclam zu impetriren, so werden in Defe rirung dieser Bitte alle diejenigen, welche an en wähnte Großkathenstelle c. pert. und Parcelenlände: reien nicht protocollirte dingliche Ansprüche und Fors derungen irgend einer Art, aus der Bestzeit des Verkäufers oder der früheren Inhaber dieser Land: stelle herrührend, zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, aufgefordert und angewiesen, selbige binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuatiate des Amts Gottorf anzugeben und wegen Producirung der Ut kunden und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahrzunehmen.

Auf dem Königl. Amthause vor Gottorf, den 9ten Novbr. 1841.

v. Scheel. In fidem copia: U. E. Fries.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Wegen Regulirung des Nachlasses des kürzlich hieselbst mit Hinterlassung einer Wittwe und mehre rer unmündiger Kinder aus zweien Ehen mit Tode abgegangenen Bürgers und Böttchermeisters Christian Detlev Möller, ist die Erlassung eines landüblichen Proclams für nöthig erachtet worden. Von Bürger meister und Rath der Stadt Sonderburg werden dem nach (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Ere ditoren) Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen an den Nachlas des verstorbenen hiesigen Bürgers und Böttchermeisters Christian Detlev Möller, insonderheit an das days gehörige, sub No 53 im ersten Quartier an der Pert

straße allhier belegene Wohnhaus mit Zubehör, zu haben vermeinen, oder Pfänder von dem Verstorbenen besigen, hiemittelft, bei Strafe der gänzlichen Aus: schließung und des ewigen Stillschweigens, auch Vers luft des Pfandrechts, aufgefordert und befehligt, in: nerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, sich mit den ihre etwa nigen Ansprüche und Forderungen begründenden Do: cumenten in Urs und Abschrift, resp. unter Bestellung eines Actenprocurators, in dem hiesigen Stadtsecreta: riate gehörig anzugeben und demnächst weitere recht: liche Verfügung zu gewärtigen.

Gegeben Sonderburg, den 11ten Novbr. 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath hieselbst.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

- Der hiesige Schiffer Hans Peter Raben, ein Sohn des weil. hiesigen Kaufmanns Bendix Petersen Ra: ben, welcher im Frühjahre 1816 mit dem Galeasschiffe ,,Dinaburg" von hier, soviel bekannt aber zulegt im Herbst desselben Jahres von Malaga in See gegan: gen, hat seitdem nichts von sich hören lassen, und da auch weder von dem gedachten Schiffe, noch von der übrigen Schiffsmannschaft seit jener Zeit Nachrichten eingegangen sind, so leidet es wohl keinen Zweifel, daß das genannte Schiff mit der ganzen Mannschaft total verunglückt ist.

Auf Anhalten der hieselbst lebenden Geschwister und in Folge erhaltener Auctorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts, d. d. Gottorf den 8ten Novbr. 1841, werden demnach von Bürgermeister und Rath dieser Stadt der gedachte Schiffer Hans Peter Raben und seine etwanigen Descendenten hiedurch aufgefordert und befehligt, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, sich hieselbst einzufinden, oder sich in dem hie: figen Stadtsecretariate schriftlich zu melden, oder aber zu gewärtigen, daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Todeserklärung gegen ihn, Hans Peter Ras ben, ausgesprochen und fein zurückgelassenes Vrrand: gen in Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom Oten Novbr. 1798 an seine hiesigen legitimirten Er: ben werde ausgeliefert werden.

Gegeben Sonderburg, den 11ten Novbr. 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Rath hieselbst.

Ni 4.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen:

Der Eingesessene und Branntweinbrenner Barteld Martens in Marne hat durch einen mit Claus Sae: mann in Barlt und dessen Ehefrau Telsche, geb. Reis mers, am 4ten Octbr. 1841 errichteten Ueberlassungs und Alimentationscontract, wodurch ihm die sämmt

lichen habe und Güter der genannten Ehefrau Saes mann erb und eigenthümlich überlassen sind, zugleich die auf dem Namen des Claus Saemann belegten ausstehenden Capitalien nebst Zinsen und die von dem selben besessenen unbedeutenden Mobilienstücke und sonstigen Sachen contractlich erworben. Da nun Claus Saemann bald nach Errichtung des erwähnten Contractes mit Tode abgegangen ist, und Barteld Martens in Betreff der von Claus Saemann acquis rirten Capitalien nebst Zinsen und Sachen sich gegen alle Ansprüche anderer daran für die Zukunft sicher zu stellen wünscht, so ergeht hiemittelst auf Anhalten desselben an Alle und Jede, welche an die von dem genannten Claus Saemann an den genannten Bars teld Martens überlassenen und abgetretenen Capita: lien nebst Zinsen und Sachen, außer welchen Claus Saemann kein sonstiges Vermögen besessen haben soll, aus irgend einem Grunde, es sei als Erben oder Gläubiger, oder aus welchem andern Grunde es mög lich wäre, Rechte oder Ansprüche geltend zu machen beabsichtigen, der obige Befehl, folche Rechte und Ansprüche, dieselben bestehen, worin sie wollen, inner: halb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Barlt, Auswärtige nach vorgängiger Procuratur: bestellung, gehörig anzugeben und verzeichnen zu lassen, demnächst aber weitere Verfügung zu gewärtigen. Wornach Alle, die es angeht, bei Strafe der Aus schließung und des ewigen Stillschweigens, sich zu achten.

Meldorf, den 31sten October 1841.

Zur Beglaubigung: Wagner.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender Wars nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen, euch, allen nicht protocollirten Gläubigern und etwanigen Pfandinhabern des vers storbenen Tagelöhners Hans Pingel in Meldorf, daß ihr eure Forderungen und Pfänder innerhalb 6 Wochen, von der lezten Bekanntmachung dieses Proclams, Aus: wärtige nach hieselbst bestellter Actenprocuratur, bei Verlust der Rechte, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf gehdrig angebet und verzeichnen laffet, demnächst aber weitere Verfügung Rechtens gewärtis get. Wornach ihr euch zu achten. Meldorf, den 11ten Novbr. 1811. Zur Beglaubigung:

No 6.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Auf Anhalten der Wittwe und Kinder des hieselbst verstorbenen Schiffszimmermeisters Joachim Gottfried Frahm, resp. cum cur. et assist., um Erlassung eines Proclamis über den Nachlaß des Verstorbenen zur Sicherung gegen etwanige Ansprüche wegen der

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mancherlei Geschäftsverbindungen, worin derselbe ge; standen,

werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten Schiffszimmermeisters Joachim Gottfried Frahm aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von diesem Nachlasse, hie: mit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadtsyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche die: nenden Documente in Original produciren und davon beglaubigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Riel in Curia, den 5ten Novbr. 1841.
In tidem: Haack, vice Syndici.

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Erste Bekanntmachung. Auf Anhalten des Senators Lorenzen hieselbst, als derzeitigen alleinigen Executors des Testaments der Eheleute Johann Heinrich Willms und Anna Chris stina Willms, geb. Willms, weil. hieselbst, um Ers. laffung einer Edictalladung an die nächsten Intestat: erben der beiden Erblasser,

werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an das belegte Capitalvermo: gen der gedachten Eheleute Johann Heinrich Willms und Anna Christina Willms, geb. Willms, als deren nächste Intestaterben zur Zeit des am 13ten Septbr. d. J. erfolgten Ablebens der Tochter derfelben, der Wittwe Lütgens, Erbansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Pråclusion von diesem Capitalvermd: gen, hiermit ein für allemal, mithin_peremtorisch, geladen, daß Re sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spåtestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original produciren und das von beglaubigte Abschriften bei den Acten zurück laffen. Wornach sich zu achten.

Decretum Kiel in Curia, den 5ten Novbr. 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 8.

Erste Bekanntmachung. Wann ein unterm 16ten April 1816 errichtetes gegenseitiges Testament des im Jahre 1829 hieselbst verstorbenen Graupenmüllers Johann Rudolph kut: gens und seiner am 13ten Septbr. 1841 gleichfalls mit Tode abgegangenen Ehefrau Christina Margare: tha Lütgens, gebornen Willms, die Bestimmung ent: hält, daß nach ihrem beiderseitigen Ableben, falls nicht der Längslebende von ihnen, wie ihm freigestellt

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worden, bis auf die Hälfte des im Besiße gehabten ganzen gemeinschaftlichen Vermögens anderweitig auf den Todesfall disponirt habe (was nicht geschehen, das alsdann vorhandene Gesammtvermögen in zwei gleiche Theile getheilt nnd die eine Hälfte davon sei nen, des Ehemannes, die andere ihren, der Ehefrau, zu der Zeit lebenden nächsten Blutsfreunden zufallen und unter denselben nach Kopfzahl getheilt werden solle, und zur Ausmittelung dieser erbberechtigten Personen von dem Ober: und Landgerichts: Advocaten Dr. Balemann hieselbst, als Testamentsvollstrecker und gerichtlich bestellten Curator für die Verlassen: schaft der weil. Eheleute Johann Rudolph Lütgens und Christina Margaretha Lütgens, geb. Willms, avi die Erlassung einer Edictalcitation angetragen, und dieser Bitte stattgegeben worden: als werden ven Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche in Folge der gedachten leßtwilligen Bestimmung der Erblasser Johann Rudolph Lütgens und Christine Margaretha Lütgens, geb. Willms, als nächste Bluts freunde des einen oder der andern zur Zeit des am 13ten Septbr. dieses Jahrs erfolgten Ablebens der Ehefrau Lütgens, Erbansprüche an den gemeinscha lichen Nachlaß zu haben vermeinen, bei Strafe der Pråclusion von dieser Erbmasse, hiermit eins für alie mal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, une zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procu ratoris ad acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams, im hiesigen Stadtsyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Do cumente im Original produciren und davon begian bigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Ber nach sich zu achten.

Decretum Riel in Curia, den 5ten Novbr. 1841
In fidem: Haack, vice Syndici,

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