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Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 38ften Stücks M 6. Erben, Gläubiger und Pfandinhaber des verstor: benen Hans Hinrich Rudolph vom St. Mich. Donn, und dessen verstorbenen Wittwe Dorothea Sophia, geb. Hauer, verwittweten Kiesewetter, müssen ihre an die felben habenden Erbrechte, Forderungen und Pfand: ftücke, bei Verlust derselben, binnen 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Marne in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 9ten Sept. 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs:

F. Lahann, beeid. Actuariatsgevollm.

No 28.

Dritte nnd leßte Bekamitmachung. Extr. des Procl. des 38sten Stücks No 10. Alle und Jede, welche an den zum Concurse ge: diehenen Kaufmann Eduard Petersen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen oder Pfänder von folchen in Hånden haben, müssen sich, bei Vermeidung der gefeßlichen Rechtsnachtheile, damit binnen zwölf Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen im hiesigen Stadtsecretariate melden.

Decretum Segeberg in Curia, den 8ten Sep: tember 1841.

(L. S.) Bürgermeister und Kath.
In fidem: Esmarch.

No 29.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 39sten Stücks N 1. Alle diejenigen, welche an den weit. Hufner Pe: ter Lorenzen zu Süderbrarup, jest an dessen Erben, persönliche, oder an dessen Nachlaß dingliche Ansprüche zu haben vermeinen (jedoch mit Ausnahme der pro tocollirten Gläubiger), müssen sich damit, bei Strafe

der Ausschließung, binnen 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf gehörig angeben.

Auf dem Königl. Amthause vor Gottorf, den 16ten September 1841.

In fidem copiæ: N 30.

v. Scheel.

U. E. Fries.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 39sten Stücks M 6. Alle, welche an die von dem Bürger Joachim Detlev Hudemann in Rendsburg an den Kaufmann Wilhelm Martens daselbst verkauften, auf dem Oster: rönfeldter Felde unter Amtsjurisdiction belegenen Grundstücke, zwei Wiesen, Hamblecken, und zwei Koppeln, Papenkamp, nicht protocollirte dingliche Forde rungen und Ansprüche zu haben vermeinen, müssen sich, bei Vermeidung der Ausschließung und des Ver: luftes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen auf der hie figen Amtstube rechtsbehörig angeben. Rendsburger Amthaus, den 15ten Septbr. 1841. Feddersen, abs. dom. præf.

In fidem: Feddersen. No 31.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 39sten Stücks No 7. Alle, welche an die von der Wittwe Anna Ca: tharina Petersen, geb. Stubbe, in Rends burg an den Kaufmann Wilhelm Martens daselbst verkaufte, auf dem Westerrönfeldter Felde belegenen Grundstücke Wiehbuschwiese und Wiehbuschen: koppel, imgleichen an die demselben von dem Bür ger und Schlachtermeister Wachholz abgetretene sogenannte Rosenfahrtskoppel auf dem Westerrön feldter Felde nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, müssen sich, bei-Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, auf der Königl. Rendsburger Amtstube rechtsbehörig angeben. Rendsburger Amthaus, den 18ten Sept. 1841. Feddersen, abs, dom. praef.

In fidem: Feddersen. No 32.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 39sten Stücks N 8. Alle und Jede, jedoch mit Ausnahme der prote collirten Gläubiger), welche an die von dem hiesigen Bürger, Joachim Detlef Hudemann an den hiesigen Kaufmann Erich Wilhelm Martens verkaufte, in dem Hauptproclam näher bezeichnete Stücke Land dingliche Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufge fordert, ihre Ansprüche innerhalb 12 Wochen im hie figen Stadtfecretariate anzugeben.

Rendsburg, den 13ten Septbr. 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath bieselbst.

der

Schleswig - Holsteinischen Anzeigen

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Bekanntmachungen.

No 1.

vom 18. October 1841.

Die Länder, Oerter und Inseln, welche nach den hieselbst jüngst eingegangenen officiellen Berichten bis weiter als pestartig angesteckt betrachtet werden, sind: a) New Orleans, b) die Insel Cuba, c) Tripolis, d) Alexandria, e) Damiette, f) Constantinopel, g) Tunis, h) Marocco, i) Smyrna, k) die Insel Candia. Für verdächtige sind bis weiter zu hals ten: a) alle türkischen und griechischen Häfen, mit Ausnahme der oben als pestartig angesteckt bezeichne: ten; b) die übrigen Håfen und Küsten der afrikanis schen Barbarei. - Alle andere Häfen und Inseln, in und außerhalb Europa, sind als unverdächtig anzu: feheit.

Kopenhagen, in der Königl. Direction der Quas rantaine : Anstalten, den 28sten Septbr. 1841.

No 2.

Wenn nach hoher Verfügung der Königl. Rente: kammer über die Anlieferung von

246 Tonnen 7 Schipp Rocken und. 40 Tonnen 7 Schipp Hafer für die Garnison in Eckernförde und das dortige Christians Pflegehaus eine öffentliche Licitation abges halten werden soll und dazu der 21ste d. Mts., als Donnerstag nach dem 19ten Sonntage Trinitatis, von mir anberahmt worden ist: so wird solches hie: mittelst zur öffentlichen Kunde gebracht und werden alle diejenigen, welche diese Lieferungen ganz oder zum Theil zu übernehmen geneigt sein möchten, aufgefor: dert, sich zu dem Ende am besagten Tage Vormit: tags 12 Uhr auf dem hiesigen Amthause einzufinden, nach gehörig bestellter Caution zu bieten und unter: zubieten, demnächst aber zu gewärtigen, daß dem Mindestfordernden nach den im Licitationstermin be Fannt zu machenden Bedingungen und unter Vorbe: halt der Approbation der Königl. Rentekammer der Zuschlag werde ertheilt werden.

Gegeben auf dem Hüttener Amthause zu Schles: wig, den 9ten October 1841.

v. Scheel.

Zur Beglaubigung: Brockenhuus. No 3.

In Folge Verfügung der Königl. Rentekammer sollen nachstehende herrschaftliche Pachtstücke, als:

1) die Kornwassermühle zu Sollwig und 2) die Kornwindmühle zu Braderup alternative auf 3, 6 oder 12 Jahre, vom 1sten Mai 1842 an gerechnet, an den Meistbietenden öffentlich verpachtet werden und ist Termin zur Haltung dieser Licitationen auf den 18ten November d. J., als den Sonnabend nach dem 22sten Sonntage Trinitatis, anberahmt.

Die Liebhaber wollen sich daher am gedachten Tage, Vormittags 9 Uhr, im Haufe der Madame Hoyer hieselbst einfinden, die Bedingungen, welche vorher auf der Königl. Amtstube eingesehen werden können, anhören und gewärtigen, daß dem Höchstbie tenden der Zuschlag, mit Vorbehalt der Genehmigung der Königl. Rentekammer, ertheilt werde.

Tonder Amthaus, den 9ten October 1841.
v. Krogh.

In fidem: Fischer, No 4.

Auf Anhalten des hiesigen Bürgers Andreas Kaarsberg Schmidt und seiner Ehefrau Anne Char: lotte Catharine Schmidt, geb. Seydel, vormaligen Wittwe des weil. hiesigen Bürgers Johann Joachim Behrmann, wird es hiemit zur öffentlichen Kunde gebracht, daß zwischen ihnen, vermöge errichteter Ehe pacten, keine Gütergemeinschaft stattfinden soll. Altona im Obergerichte, den 7ten October, 1841. Ex Decreto Senatus No 5.

Daß der mittelst Steckbriefes vom 14ten August d. J. verfolgte Lorenz Petersen zur Haft gebracht worden ist, wird anordnungsmäßig hiedurch bekannt gemacht.

Königl. Polizeiamt zu Flensburg, den 6tén Octo: ber 1841.

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Niemann.

Auf die Vorstellung und Bitte des Jürgen Koll zu Hütten, um die Erlassung eines Verkaufsproclams über die von ihm gekaufte zweite Ravenshorster Yar: cele mit den dabei befindlichen Ländereien, werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) alle die: jenigen, welche an diese Parcele nebst den ursprüng:

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lichen 36 Tonnen Sch. Landes und den von der ersten Ravenshorster Parcele aus Langstücken hinzu: gekommenen 8 Tonnen 412 Sch., hypothekarische oder dingliche Ansprüche aus irgend einem Grunde zu ha: ben vermeinen, hiedurch aufgefordert, solche, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, im Hüttener Amtsactuariate hieselbst gehörig anzugeben, die bezüg: lichen Documente zu produciren und Abschriften da: von zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige find, Procuratoren zu bestellen. Wornach sich zu achten. Gegeben auf dem Hüttener Amthause vor Gots torf, den 6ten October 1841.

v. Scheel. Zur Beglaubigung: Brockenhuus.

No 2.

Erste Bekanntmachung. Wenn die Kinder des Volquard Hansen zu Eller: bill als testamentarisch instituirte Erben der weil. Eheleute Magnus und Agathe Petersen allda, hieselbst angezeigt, daß nachstehende, im Amts Husumer Schuld: und Pfandprotocoll auf dem Folio ihrer Erblasser un delirt stehenden protocollata, als:

1) die zufolge Kaufcontracts vom 31sten Dec. 1794, protocollirt eodem dato, von weil. Magnus Petersen auf Ellerbüll für eine gekaufte Hatt stedtermarschfenne, groß 1 Demat 5 S. 35 Rth. 10 Fuß, an den Verkäufer Johann Martensen in der Hattstedtermarsch im Rest schuldigen Kauf: gelder von 400 v. Cour.; und

2) die von Magnus Petersen auf Ellerbüll mit Jwen Jensen Schmidt in Hattstedt, laut Obligation vom 28sten Januar 1799, protocollirt den 29sten ejusd., für Jacob Petersen auf Ellerbüll, we: gen der an die Hattstedter Kirche schuldigen 600v. Cour., übernommenen Bürgschaft; bisher nicht hätten delirt werden können, weil die wegen des ersten Documents zur Ertheilung des De: lirungsconsenses berechtigten Personen resp. verstorben und nicht ausfindig zu machen, und das zweite Dos cument im Original verloren gegangen und deshalb, behufs der Delirung derselben, um die Erlassung eines landüblichen öffentlichen Mortificationsproclams geziemend gebeten: so werden auf erfolgte Autorisa tion des Königl. Schleswigschen Obergerichts, d. d. Gottorf den 20sten Sept. d. J., hiemittelst von Ges richtswegen Alle und Jede, welche aus obengedachten beiden Documenten Forderungen und Ansprüche ir gend einer Art zu haben vermeinen, bei Strafe des Verlustes ihrer Gerechtsame und eines ewigen Still schweigens, aufgefordert und befehligt, ihre Forde: rungen und Ansprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, und zwar Auswärtige unter Bestellung gehö: riger Procuratur zu den Acten, auf der Königl. Hu

sumer Amtskammer anzugeben, die dieselben begrün denden Documente, unter Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, im Original zu produciren, demnächst ihre Angaben gehörig zu justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Ver: warnung, daß im etwanigen Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente für mortificirt erklärt und im Schuld: und Pfandprotocoll des Amts Husum delirt werden. Wornach 2c.

Königl. Husumer Landvogtei, den Sten Oct. 1841.
In fidem: Setzer.
N.3.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land vogtei, euch den sämmtlichen nicht protocollirten Ere ditoren des verstorbenen Peter Hagge in Hemme, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten des Herrn Kirchspielvogts Jebens in Hemme, als Orts beamten, alle an beregten Verstorbenen, dessen Erd; masse der gerichtlichen Behandlung unterzogen wor den, euch zustehenden Ansprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, (die Auswärtigen unter Bestellung der Actenprocuratur) in der Kirchspiel schreiberei zu Hemme, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, gefeßmäßig angebet und verzeichnen lasser.

Heide, den 2ten October 1841.
(L. S.)

In fidem: Germar.
In fidem copiæ:

Jebens, Kirchspielschreiber.

Ni 4. Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender Wat nung gebiete ich, Carl Lempfert, bestallter Landvogt in Süderdithmarschen:

Der Nachlaß der weiland Ehefrau des Johann Maassen, Anna, geb. Schröder, in Meldorf, hat wegen Abwesenheit eines Sohnes der Verstorbenen der gerichtlichen Behandlung unterzogen werden mus sen, und ist zur Regulirung dieser Masse, zu welcher auch der defunctæ zur Zeit nicht ermittelter Er theil nach ihren vor Jahren mit Tode abgegangenen Aeltern, Johann Jacob Schröder und dessen Ehefran Maria Margaretha, geb. Kirchhof, die Erlassung eines Proclams für erforderlich erachtet worden.

Es werden daher sämmtliche nicht protocollir Gläubiger und etwanige Pfandinhaber der obbenans ten verstorbenen Anna Maassen, geb. Schröder, in sonderheit auch deren abwesender Sohn Jacob Nic aus Maassen, hiedurch aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Pro clams, erstere ihre nicht protocollirten Forderungen und Pfänder, der abwesende Tacob Nicolaus Maas

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fen aber seine Erbgerechtsame, in der Königl. Kirch spielschreiberei zu Meldorf gehörig und, insofern sie Auswärtige find, nach hieselbst bestellter Actenprocu: ratur, anzugeben und verzeichnen zu lassen; unter der Androhung, daß im Widrigen Gläubiger und Pfandinhaber mit ihren Rechten werden präcludirt, mit dem etwanigen Erbtheill des abwesenden Jacob Nicolaus Maassen aber in Gemäßheit der Gefeße werde verfahren werden. Wornach sich ein Jeder zu achten.

Meldorf, den 18ten September 1841.
Zur Beglaubigung:

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Wenn der Hufner Ernst Nicolaus Jacobsen zu Barkan darauf angetragen hat, daß sowohl über seine in Röbel belegene Halbhufe, als namentlich über ein Stück Landes dieser Hufe von 50 Quadrat: Ruthen, welches sein Vater seinem weil. Bruder Jochim Frie: drich Jacobsen zur Erbauung einer Kathe überlassen habe, ein landübliches Proclam erlassen werden möge, damit diese Eigenkathe jeßt von der Stelle getrennt und ein eigenes folium im Röbeler Schuld; und Pfandprotocolle erhalten könne, so werden Alle und Jede, welche an die genannte Jacobsensche Halbhuse in Róbel, in specie an die davon getrennten 50 Qua: dratruthen Land mit der darauf erbauten Kathe, Ans sprüche zu machen haben (die protocollirten Gläubiger allein ausgenommen), hiedurch aufgefordert, sich, un: ter Vermeidung der gefeßlichen Nachtheile, spätestens innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem hiesigen Ge richte, Auswärtige unter Bestellung eines Procura: tors, auf rechtsgehörige Art zu melden.

Im Röbeler Justitiariat, Develgönne, den 2ten October 1841.

No 6.

Neergaard.

Erste Bekanntmachung.

Obgleich die Wittwe und Vormünder der unmůn: digen Kinder des hieselbst verstorbenen Licentiaten der Medicin und Chirurgie, Henrich Anton Christian Drees: sen, sich überzeugt halten, daß keine ihnen unbekannte Forderungen existiren und sie dessen Nachlaß für voll: Fommen genügend erachten; so haben sie doch zur größeren Sicherheit der Unmündigen das beneficium legis et inventarii in Anspruch nehmend, um die Erlassung eines proclamatis gebeten. Es werden demnächst Alle und Jede, welche an den zuvor gedach: ten verstorbenen Henrich Anton Christian Dreessen hypothecarische oder persönliche und sonstige Forde: rungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch sub pœna præclusi et amissi juris befehligt and verabladet, sich damit innerhalb 12 Wochen, a dato der legten Bekanntmachung dieses Proclams, beim Justitiariate des adel. Gutes Wandsbeck, Königl. An:

theils, unter Zurücklassung beglaubigter Abschriften ihrer Documente und, insofern sie Auswärtige find, Bestellung eines Actrnprocurators, zum eröffneten Pro fessions: Protocolle zu melden. Wornach 2c. Wandsbecker Justitiariat Königl. Antheils, den 4ten October 1841. C. V. C. Hennings, Justitiarius.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen werden hiedurch Alle, die an nachbenannte, von den beikommenden Armenkassen unterstüßte Personen und deren geringfügige Ver: lassenschaften, als:

1) an Friedrich Carstens, Friedrich Dahms, die Wittwe Rebecca Behn, geb. Michelsen, und die Wittwe des weil. Andreas Peter Norberg in Pinneberg:

2) an die Wittwe Anna Elfabe Fanter, den Witt: wer Tönnies Timm, den Wittwer Johann Chris stopher Freudenberg, die Wittwe Friederike Louise Keutel und Jürgen Hinrich Timm im Pinne: bergerdorf;

3) an Johann Hinrich Hadeler zu Datum; 4) an Nicolaus Viereck und Johann Friedrich Fe: fefeld in Halstenbeck;

5) an Jochim Hinrich Dreyer, die Wittwe Elsabe Freudenberg und die Wittwe Catharina Mar: garetha Delfermann in Appen;

6) an Anna Catharina Timm zu Eb;

7) an Hinrich Thiessen, die Wittwe Catharina Ma: ria Elisabeth Hoops, den Wittwer Johann Pe: ter Wübbe, den Wittwer Franz Diedrich Frie: drich Schulz und Johann Hinrich Köhnke in Borstel;

8) an den Wittwer Johann Hinrich Behnke in Rellingen;

9) an den Wittwer Jochim Martens und Christian Rosenberg in Bonningstedt;

10) an die Wittwe Maria Elisabeth Klug und die Wittwe Anna Riedemann in Kummerfeldt; 11) an die Wittwen Anna Catharina Heydorn und Anna Elfabe Münster in Efingen;

12) an die Wittwe Anna Elfabe Tugendreich in Tangstedt;

13) an die Wittwen Catharina Hatje und Anna Mar: garetha Lüders in Garstedt;

14) an den Wittwer Peter Dieckmann in Hasloh; 15) an den Wittwer Hans Hinrich Bruhns, Johann Schilling und Hans Hinrich Timm in Hum: melsbüttel;

16) an die Wittwen Anna Krohn und Anna Catha rina Bockholdt in Eidelstedt;

17) an die Wittwe Metta Dreyer und Hein Krohn in Niendorf;

18) an die Wittwe Anna Catharina Barbara Schmidt in Lockstedt;

19) an die Wittwe des weil. Franz Bohn, Holst,

Maria, an Hans Jochim Meyer, die Wittwen
Gesa Breckwoldt, Cathaina Riebeling und Anna
Margaretha Stehr in Blankenese;

20) an Johann Christian Gerhard Leisering und die
Wittwe Anna Wohlers in Dockenhuden;
21) an die Wittwe Maria Breckwoldt in Sülldorf;
22) an die Wittwe Catharina Harmstorf in Nien
stedten;

23) an Peter Hinsch in Poppenbüttel;

24) an Anna Catharina Kolster in Develgönne; 25) an die Ehefrau des Claus Plump, Matthias Busch und die Wittwen Catharina Elisabeth Soost und Utschlag in Hollm;

26) an die Wittwen Anna Maria Groth, Elisabeth Behrens und Maria Margaretha Gürgens in Spigerdorf;

27) an Johann Nodop und die Wittwe Maria Mol· ler in Schulau;

28) an Johann Hinrich Schmidt, J. H. Brüg mann, Johanna Margaretha Lucretia Köster,

Hinrich Dehn und Jacob Hauschild in Wedel; 29) an Claus Soltau zu Heitrege, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen haben, citirt und aufgefordert, ihre desfälligen An: gaben innerhalb 6 Wochen, nach der leßten Bekannt: machung dieses Proclams, ordnungsmäßig im Actua: riate des Gerichts zu melden, oder zu gewärtigen, daß sie mit ihren Forderungen ausgeschlossen und die in depos. stehenden Verlassenschaften an Beikommende ausgeliefert werden.

Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht den 5ten October 1841.

v. Döring. Dumreicher.

No 8.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Anhalten Beikommender und zufolge Autori: sation des Königl. Schleswigschen Obergerichts auf Gottorf werden Alle und Jede, welche aus nachstehen. den, im Schuld: und Pfandprotocoll des adel. Guts Gelting protocollirten Pößen, als:

1) einer auf dem Folium des Parzelisten Jes Au: gust Harmsen zu Grünkoppel am 1ften Mai 1800 protocollirten Alimentationsacte für den verstorbenen Nicolai Thielsen, woraus für Lez: teren resp. 66 32 ß und 500 v. Cour. ohne Zinsen protocollirt find;

2) einer auf der früher von Halvor Nissen beseffe: nen und jest im Befih, des Claus F. Bierend zu Westerfeld und Thomas P. Lau zu Gammel: lück sich befindenden Abtheilung der 13ten Par zele, groß 12 Heitscheffel 3 Schipp 20 Ruthen, von einem Vorbesißer derselben, Edlef Fedders sen, am 12ten Juli 1802 an Ricklef Engwersen in Flensburg ausgestellten und am 15ten des

felben Monats protocollirten Verschreibung auf 2004 v. Cour. nebst 4 pCt. Zinsen pro anno; 3) einer von dem verstorbenen Claus Claussen zu Gammellück als Besißer der, spåter im Besig von Halvor Nissen und jeßt im Besiß von Claus F. Bierend zu Westerfeld befindlichen 12 Heitschaffel 3 Schipp 20 Ruthen aus der 13ten Parzele, so wie der jest von Jürgen Ebsen zu Wackerballig besessenen 6 Heitscheffel aus der 17ten Parzele, am 3ten Mai 1804 an die Chri stina Maria Friederica Schütten in Eckernförde ausgestellten und am 4ten desselben Monats protocollirten Verschreibung auf 600 % v. Cour. nebst 51 pCt. Zinsen pro anno, so wie der darüber an des Herrn General v. Bachmann's Excellenz in Schleswig ausgestellten Agnitions acte;

4) einer von Gerherd Friedrich Sommer zu H brohun als Befißer der jezt im Besiß des Hal vor Nissen befindlichen 12 Heitscheffel aus der 31sten Parzele am 23ften Juli 1810 an hand Christophersen zu Kattrott ausgestellten und am 2ten Nov. desselben Jahres protocollirten Vers schreibung auf 200 v. Cour. nebst 5 pết. Zinsen pro auno;

5) einer von Peter Hansen als Bescher der Hufe des Peter Petersen zu Bosick zufolge seines Kaufbriefes vom 4ten Decbr. 1813 übernomme nen und unterm 10ten Juli 1814 protocollirten Schuld an den verstorbenen Carl Hübner in Lehbeck auf 215 Rbth. 6 ß. S. M., so wie der darüber ausgestellten und am 19ten Angui 1833 protocollirten Ceffionsacte an des Herm General v. Bachmann's Excellenz in Schleswig aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderu gen zu haben glauben, von Gerichtswegen hiedung befebligt, sich, bei Verlust ihrer Rechte und Ansprac in 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses an, hieselbst unter Wahrnehmung des Ero derlichen zu melden, widrigenfalls zu gewärtigen if daß die vorangeführten Documente für mortificirt achtet und die Delirung der daraus protocollirter Poste im Schuld und Pfandprotocoll werde bewert stelligt werden.

Geltingisches Juftitiariat zu Eestrup in Angel den 27sten September 1841.

No 9.

Moritzen, adj.

Zweite Bekanntmachung. Auf Ansuchen Beikommender und nach demnachi erfolgter Autorisation des Königl. Schleswigice Obergerichis, d. d. Gottorf den 3ten Septbr. 184 werden alle diejenigen, welche aus nachverzeichneten im Schuld: und Pfandprotocoll der Kart: Harde tocollirten Documenten Ansprüche haben, nemlich: 1) aus einer Wechsel: Obligation, d. d. Mate 1800 protocollirt, den 18ten April 1800 cus

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