Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Verkaufs: Anzeige.

Zum Verkauf der zur Concursmasse des Cord Kör: ner und Ehefrau gehörenden, zu Schenefeldt belegenen Besißung cum pert., bestehend aus einer Privat: Zubauerstelle mit einem zu zweien Wohnungen einge richteten Wohnhause nebst 3 bis 4 Tonnen Landes, Moorgründen, Kirchenständen u. f. w., hat das Ges richt einen Termin auf den 22sten October, als den Freitag nach dem 19ten Trinitatis: Sonntage d. J., anberahmt. Kaufliebhaber wollen daher an dem ge: dachten Tage, Vormittags 11 Uhr, im Concursgerichte sich einfinden.

Pinneberger Concursgericht, den 10ten Sept. 1841. v. Döring. Dumreicher.

Edictal: Citation.

Extract der Edictal Citation des 38sten Stücks. Die entwichene Ehefrau dés Christian Heinrich Boy: fen in Neumühlen, Namens Dorothea Magdalena, geb. Ricks, wird hiedurch peremtorie dahin citirt, sich am ersten Mittwochen im November: Monat d. J., Mor: gens 10 Uhr, vor dem versammelten Consistorio auf dem Rathhause zu Kiel einzufinden, um zu verneh: men, was ihr Ehemann in puncto böslicher Vers lassung wider sie antragen wird und den Ausspruch Rechtens zu erwarten.

Königlich Kieler Landconsistorium, den 28sten August 1841.

C. v. Reventlow. Harms.

Pro vera copia: Schröder.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Die Wittwe und Kinder des weiland Hufners Peter Lorenzen in Süderbrarup haben, in Veranlas: fung der Aufhebung der bisher unter ihnen fortgesets ten Gütergemeinschaft, und bei Annahme der Hufen: stelle abseiten des ältesten Sohnes Johann Friederich Lorenzen, für rathsam erachtet, zur Ausmittelung des wahren Güterbestandes ein Proclam zu extrahiren und um die Erlassung desselben gebeten. In Deferis rung dieser Bitte werden daher alle diejenigen, welche an den verstorbenen Peter Lorenzen oder an seine Er ben Forderungen und Ansprüche irgend einer Art, es feien dingliche, die Gütermasse derselben betreffende, oder persönliche, zu haben vermeinen (jedoch mit gefeß: licher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hie durch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert und angewiesen, felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Amts Gottorf anzugeben und wegen Producirung der Urkunden und Procuratur: Bestellung das Ord: nungsmäßige wahrzunehmen.

[blocks in formation]

Erste Bekanntmachung.

Wann der Käthner Johann Christian Nielsen in Roikier seine daselbst belegene adel. Nübeler Kathens stelle verkauft und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Professions: Protocoll liefern zu können, die Erlassung eines landüblichen Evictions: Proclams hieselbst beantragt hat: so wer: den, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede, welche an die gedachte Kathenstelle dingliche, nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiermittelst von Gerichtswegen aufgefor dert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Aus schließung und des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, unter Producirung ihrer Original: Docu mente, Zurücklaffung beglaubigter Abschriften davon und, insofern sie Auswärtige find, unter Procuratur: Bestellung, beim Professions: Protocoll im Actuariate des adel. Guts Nübel hieselbst zu melden.

Glücksburg, im Königl. Justitiariat des adel. Guts Nübel, den 17ten September 1841.

v. Berger.

In fidem: J. E. A. Carstens, No 3.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten des Intestaterben des Peter Schmidt Köhnhack, weil. in Drage, der Landschaft Stapelholm, werden alle diejenigen, welche nicht protocollirte oder persönliche, aus irgend einem Grunde, namentlich aus von dem Defuncto etwa übernommene Bürgschafts: verpflichtungen sich herschreibende Forderungen und Ansprüche an die von den Intestaterben unbedingt an getretene Nachlaßmasse des obgedachten Peter Schmidt Köhnhack zu haben und zu erheben vermeinen möch ten, hiemit von Gerichtswegen aufgefordert und be: fehligt, diese ihre Ansprüche und Rechte binnen zwölf Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Strafe der Ausschließung und Ver luftes ihrer Gerechtsame, im hiesigen Actuariate vor: schriftsmäßig, unter Producirung und Zurücklassung beglaubigter Abschriften der ihre Angabe begründen den Documente und Procuratur:Bestellung, anzugeben. Wornach 2c.

Königl. Stapelholmer Landvogtei zu Süderstapel, den 17ten September 1841.

Volquarts.

In fidem: Mecklenburg. No 4.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvoge Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land:

vogtei, euch, den Erben und nicht protocollirten Glau bigern des verstorbenen Schiffers Johann Witt in Bü: fum, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf den Ans trag des Herrn conftituirten Kirchspielvogts Jochims in Büsum, als Ortsbeamten, alle an beregten Vers storbenen, dessen Nachlaß unter gerichtliche Behand: lung genommen worden, leuch zustehenden Erb; und sonstige Ansprüche innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar die Auswärtigen unter gehöriger Bestellung der Actenprocuratur, in der Kirchspielschreiberei zu Büsum, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, geseßmåßig angebet und verzeichnen lafset.

Heide, den 11ten Septbr. 1841.

In fidem: Germar.
In fidem copiæ: Jochims, const.

No 5.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, bestallter Landvogt in Süderdithmarschen, euch, den Erben, nicht proto: collirten Gläubigern und Pfandinhabern des verstorbes nen Schusters Franz Heinrich Pingel in Wöhrden und dessen gleichfalls verstorbenen Wittwe, Antje, geb. Reimers.

Da der Schuster Franz Heinrich Pingel in Wöhrs den und dessen Wittwe, Antje, geb. Reimers, die mit ihren Kindern in Gemeinschaft gelebt hat, mit Tode abgegangen sind, und es zur Berichtigung des Nach lasses dieser Verstorbenen eines Proclams bedarf, ich auch die Extrahirung dieses Proclams auf Instanz des Vormundes der unmündigen Kinder des genann: ten Franz Heinrich Pingel, nemlich des Peter Reis mers in Nannemanhusen, bewilligt habe; so ergehet an euch hiemittelst der Befehl, innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams, eure Erbgerechtsame, Forderungen und Pfandstücke, bei Verlust derselben, in der Königl. Kirchspielschrei berei zu Wöhrden, Auswärtige jedoch nach zuvor be stellter Actenprocuratur in diesem Gerichtsbezirk, an: zugeben, demnächst aber das Weitere zu gewärtigen. Wornach ihr euch zu achten.

Meldorf, den 26sten August 1841.
Zur Beglaubigung:

F. Lahann, beeidigt. Actuariatsgevollm. No 6.

Erste Bekanntmachung.

Auf desfälligen Antrag des Bürgers Joachim Detlev Hudemann in Rendsburg, werden Alle und Jede, welche an die ihm seither zuständigen, jeßt mit der Verpflichtung zur Lieferung eines gereinigten Pro fessionsprotocolls an den Kaufmann Wilhelm Mars tens in Rendsburg verkauften, auf dem Osterrönfeldter Felde unter Amtsjurisdiction belegenen Grundstücke, wei Wiesen, Hamblecken, und zwei Koppeln, Pagen:

kamp, aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemit, bei Vermeidung der Aus schließung und des Verlustes ihrer Rechte, peremto risch citirt und befehligt, sich damit binnen zwölf Wochen, nach der leßter Bekanntmachung dieses, Aus wärtige unter Bestellung der erforderlichen Actenpros curatur, auf der hiesigen Königl. Amtstube rechtsbehörig anzugeben.

Rendsburger Amthaus, den 15ten Septbr. 1841. Feddersen, abs, dom, præf. In fidem: Feddersen, No 7.

Erste Bekanntmachung.

Auf desfälligen Antrag werden Alle und Jede, welche an die unter Verpflichtung zur Lieferung eines gereinigten Profeffionsprotocolls von der Wittwe Anna Catharina Petersen, geb. Stubbe, in Rendsburg an den Kaufmann Wilhelm Martens daselbst verkauften, auf dem Westerrönfeldter Felde belegenen Grundstücke Wiehbuschenwiese und Wiehbuschenkoppel, imgleichen an die demselben von dem Bürger und Schlachtermeister Wac hole in Rendsburg abgetretene fogenannte Ros fenfahrtskoppel auf dem Westerrönfeldter Felde aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche Forderungen und Ansprüche jeglicher Art zu haben vermeinen, hiemit, bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, peremtorisch eitirt and befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, nach der les ten Bekanntmachung dieses, Auswärtige unter Be stellung der erforderlichen Actenprocuratur, auf der hiesigen Königl. Amtstube bei dem Professionsprotocoll rechtsbehörig anzugeben.

Rendsburger Amthaus, den 18ten Sept. 1841.
Feddersen, abs. dom. praef.
In fidem: Feddersen.
No 8.

Erste Bekanntmachung.

Da der hiesige Bürger Joachim Detlef Hudemann angezeigt hat, daß er folgende Stücke Land, nämlich: eine bei der Parchentbleiche vor dem Holsteinischen

Thor belegene, im Schuld; und Pfandprotocol der Stadt Rendsburg Band I. pag. 963 auf geführte Wiese,

eine vor dem Holsteinischen Thor belegene, im Schuld und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg Band I. pag. 976 aufgeführte halbe Hufe Landes, einen vor dem Holsteinischen Thor belegenen, in Schuld: und Pfandprotocoll der Stadt Rende burg Band II. pag. 901 aufgeführten Bienen hof und

einen vor dem Holsteinischen Thor belegenen, in Schulds und Pfandprotocoll der Stadt Rends burg Band II. pag. 900 aufgeführten Bienenhof an den hiesigen Kaufmann Erich Wilhelm Martens ver kauft habe und daß es, um seinem Käufer reine Folien zu

verschaffen und um denselben gegen alle erwanige un: bekannte Ansprüche zu sichern, der Erlassung eines Proclams bedürfe, so werden in Deferirung dieses Antrages Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die obengedachten Stücke Land dingliche Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche, bei Strafe der gänzlichen Präclusion und des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung angerechnet, unter Producirung der Originaldocumente, Zurücklassung beglaubigter Ab; schriften und eventueller Procuraturbestellung, im hie: figen Stadtsecretariat anzugeben.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: siegels. Rendsburg, den 13ten Septbr. 1841.

(LCS.)

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten des ad proclama legitimirten ein zigen Erben des verschollenen Johann Hinrich Peters aus Ihehoe, und mit Autorisation des Königl. Hol: steinischen Obergerichts, d. d. Glückstadt der 14ten September 1841, werden Alle und Jede, welche aus der, im Schuld und Pfand: Protocoll des Klosters Jhehoe protocollirten, von Claus Hinrich Peters un term Sten Januar 1773 an den Verschollenen gemach: ten Ausweisung auf 400 & S. H. gr. Cour, jest 213 Rbth. S. M., validirend 376 4 S. H. gr. C., jeßt 2008 Rbth. S. M., welche verloren gegangen, Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hie: durch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Verlustes ihrer Gerechtsame und des ewigen Still: schweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Be: Fanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, beim klöster: lichen Gerichtsprotocoll in Isehoe, unter urschrift: licher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklaffung der, ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Docu mente, zu melden, ihre Angaben zu justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen; mit der Warnung, daß im Unterlassungsfalle das vorgedachte Document für mortificirt werde erklärt und die Ver: schreibung im Schuld und Pfand: Protocoll des Klo: sters Ißehoe, auf beigebrachte Quitung der oberwähn: ten Erben, werde delirt werden.

Jhehoe, den 17ten Septbr. 1841.

Klösterliche Obrigkeit. No 10.

Erste Bekanntmachung. Nachdem auf Anhalten der auf Zahlung dringen: den Creditoren Concurs über die Güter des Erbpacht: schmidts Hans Hinrich Löding auf dem Schulenbur ger Felde erkannt ist, werden Alle und Jede, welche an diefe Concursmasse aus irgend einem Grunde An: fprüche und Forderungen zu haben vermeinen, oder Pfänder von dem gedachten H. H. Löding besizen

[blocks in formation]

Erste Bekanntmachung.

Wenn Jacob. Hinrich Martin Burmeister die ihm bisher zuständige Hufe in Eichede nebst Zubehörungen und Inventar verkauft und dem Käufer dieser Stelle einen von allen andern als den protocollirten Forde: rungen freien Besiß versprochen und deshalb um Ab: gebung eines landüblichen Proclams gebeten hat: so werden, in Stattgebung dieser Bitte, Alle und Jede, welche an besagte Hufenstelle nebst Zubehör und In ventar dingliche Ansprüche und Forderungen haben oder zu haben vermeinen, selbige rühren her, aus welchem Grunde sie wollen, die protocollirten allein ausgenommen, hiemit eins für allemal, mithin perem: torisch, aufgefordert und befehligt, selbige, bei Verlust jeglichen Rechts an die verkaufte Hufe nebst Zubehör und Inventar, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Amtstube anzumelden, die in ihren Hånden befindlichen, ihre Forderungen begründenden Documente zu produciren und davon beglaubigte Ab: schriften beim Professions Protocoll zurückzulassen, auch, insofern sie Auswärtige sind, Procuratur zu den Acten zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Trittauer Amthaus, Schloß Reinbeck, den 14ten September 1841.

No 12.

Erste Bekanntmachung.

Scholtz.

Wenn die Erben des am 7ten v. M. mit Tode abgegangenen Königl. Preußischen geheimen Hofraths Johann Georg Hinge, weiland zu Hamfelde, erklärt haben, wie sie bei den vielen verwickelten Geschäftss beziehungen, in denen ihr Erblasser gestanden, den Nachlaß desselben nur sub beneficio legis et inventarii antreten wollten und deshalb um die Erlas: fung eines Proclams nachgesucht haben: so werden, in Gewährung dieses Antrags, hiemit von Gerichts: und Obrigkeitswegen Alle, welche an den verstorbenen Königl. Preußischen geheimen Hofrath Johann Georg Hinge, weil. zu Hamfelde, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen haben oder zu haben vers meinen, aufgefordert und befehligt, diese ihre Ans sprüche und Forderungen, bei Vermeidung der Aus: schließung und des Verlustes ihrer Ansprüche, inners halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt:

machung dieses angerechnet, auf der Königl. Amtstuße zu Trittau anzugeben, die in ihren Hånden befinds lichen, ihre Ansprüche begründenden Documente zu produciren und beglaubigte Abschriften davon beim Professions: Protocoll zurückzulassen, auch, wenn sie Fremde sind, Procuratur zu den Acten zu bestellen, so wie sich demnächst zur Justification ihrer Angaben bereit zu halten. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Trittauer Amthaus, Schloß Reinbeck, den 14ten September 1841.

N 13.

Scholtz.

Zweite Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beikommender und mit Autorisa:
tion des Königl. Holsteinischen Obergerichts d. d.
Glückstadt den 6ten September 1841 werden Alle und
Jede, welche aus nachstehenden, im Schuld; und Pfand:
protocoll des Klosters Jhehoe protocollirten, verloren
gegangenen Documenten, als:

1) einer am 19ten Juli 1815 von Hans Biel zu
Dückermühle an Johann Schmidt vor Glück
stadt ausgestellten Obligation von 500 S. M.
gr. Cour., jest 2663 Rbth. S. M., Martini:
capital zu 4 pCt. auf halbjährige Kündigung,
protocollirt auf Debitoris Kathe cum pert.,
nächst den Abgaben und 225 P S. M. gr. Cour.,
jezt 120 Rbth. S. M.;
2) aus einem Kaufcontract zwischen Dierck Witt
zu Moordieck, Verkäufern, und Jochim Behrs
mann daselbst, Käufern, vom 2ten Juli 1798,
worin Kaufer an Rebecca Hopmann schuldig
gewordene, der Horster Armencasse übertragene
200 Cour. zu 4-pCt. auf halbjährige Kün:
digung, übernommen und auf die gekaufte Kathe
mit dazu gehörigem Lande in erster Pfandes:
gerechtigkeit protocolliren lassen;

3) aus einem Kaufcontract zwischen Johann Behr:
mann in Moordieck, Verkäufern, und Marr
Mohrdieck daselbst, Käufern, vom 25sten Juni
1813 über rückständiges, vom Verkäufer an die
Horster Armencaffe abgegebenes Kaufgeld von
100 %. M. gr. Cour., jest 534 Rbth. S. M.,
zu 4 pCt. auf halbjährige Kündigung, welche
auf dessen Kathe mit dazu gehörigem Lande in
der Pfandgerechtigkeit nach 426 Rbt. S. M.
protocolllrt sind;

Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu has ben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefor: dert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Ver: lustes ihrer Gerechtsame und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, beim klösterlichen Gerichts: protocoll in Jhehoe, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklaffung der ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Documente zu melden, ihre Angaben zu justificiren und weitere rechtliche Ver

fügung zu gewärtigen; mit der Verwarnung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente für mortificirt erklårt und die Verschreibungen im Schuld: und Pfandprotocoll des Klosters Ihehoe werden de lirt werden.

Igehoe, den 10ten Septbr. 1841.

Klösterliche Obrigkeit. No 14.

Zweite. Bekanntmachung.

Auf Anhalten der Erben des weil. hiesigen Kaufs mannes Christian Ludwig Volckmar um Erlassung eines dinglichen Proclams über ihre hieselbst am Walle zwischen dem Schweffelschen Packhause und dem städtischen Brückenschauerplate sub No 151, 152, 153 und 96 B. belegenen, von ihnen zu einem Theile, an Areal 3578 Quadratfuß 70 Quadratzoll haltend, an den deputirten Bürger Steger, zum anderen Theile, an Arreal 3456 Quadratfuß 22 Quadratzoll haltend, an den Consul Lütken hieselbst verkaufteu Gebäude und Pläße, Behufs der anspruchsfreien Ueberlieferung dieser Grundstücke an die Käufer und Erlangung von Folien im Stadt: Schuld: und Pfandprotocolle für diefelben, werden von Bürgermeister und Rath_dieser Stadt Alle und Jede, welche an die gedachten Grund stücke nebst Zubehör aus irgend einem Grunde ding liche Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion, hiermit ein: für allemal, mithin peremto risch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, fpåte: stens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lesten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Syn dicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer An sprüche dienenden Documente im Original produciren und davon beglaubigte Abschriften bei den Acten zu rücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Kiel in Curia, den 10ten Sept. 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 15.

Zweite Bekanntmachung. Wenn die theils in Stockelstorf, theils in Ham burg sich aufhaltenden Kinder des zur Tensfelderaue, Amts Ploen, in einem Alter von 73 Jahren verstorbe nen pensionirten Gränzcontrolleurs Hieronymus August Wigendorff, sowohl um den Aufenthalt ihres abwesen den Miterben, Sohnes des Verstorbenen, Namens August, als auch um den Schuldenzustand des Nach laffes zu ermitteln, um die Erlassung eines Proclams gebeten haben: so werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbenen vormaligen Gränzcon trolleurs Hieronymus August Wigendorff Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben verme nen, hiemittelst aufgefordert, ihre desfallsigen Anga ben auf der Königl. Amtstube zu Plön innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, zu beschaffen, etwanige Documente im Original vorzuzeigen, beglaubigte

216

schriften davon bei den Acten zurückzulassen und über: haupt das Erforderliche, namentlich insofern sie Aus: wärtige sind, in Betreff der Actenprocuratur, bei Vermeidung des Ausschlusses von dieser Masse, zu beobachten.

Zugleich wird der obgedachte August Wizendorff, welcher als Tischler und Baumeister sich nach Ames rika begeben hat, hiemittelst aufgefordert, von seinem Aufenthaltsorte hieselbst Kunde zu geben und das Nöthige in Betreff des Nachlasses seines Vaters für fich wahrzunehmen, widrigenfalls hinsichtlich seiner in Gemäßheit der Verordnung vom 9ten November 1798 wird verfahren werden. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Amthaus zu Ploen, den 26sten August 1841. Rantzau

Pro vera copia: Berg, const. No 16.

Zweite Bekanntmachung. Wenn der Parzelist Claus Hinrich Steffens seine im Vorwerke Neuhof, Amts Ahrensboeck, belegene Parzelenstelle verkauft, und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realproclams ge: beten hat, so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläu: biger), welche an die vorgedachte, im Vorwerke Neu: hof, Amts Ahrensboeck, belegene Parcelenstelle nebst Zubehör des Claus - Hinrich Steffens dingliche An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hie: mittelst aufgefordert und befehligt, selbige, bei Ver: lust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Docu mente in Urschrift und Zurücklassung beglaubigter Ab schriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzu: geben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 31sten August 1841.

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

No 17.

Zweite Bekanntmachung. Die Erben des verstorbenen Advocaten August Wilhelm Steen in Preeß haben dem Klostergerichte angezeigt, daß sie den Nachlaß ihres verstorbenen Erb: laffers nur unter der Rechtswohlthat des Gefeßes und eines Inventarii antreten und event. selbigen zur concursmäßigen Behandlung übergeben wollten, mit der Bitte um Erlassung eines landüblichen Pro: clams.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Creditoren), welche an den

Nachlaß des Verstorbenen und namentlich an das dazu gehörige, in der Pohnsdorfferstraße sub No 366 hieselbst belegene Haus cum pert, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glaus ben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an: gerechnet, unter Producirung ihrer Documente, wovon beglaubigte Abschriften zurückzulassen, und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Profes: ions: Protocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 1sten Septem ber 1841. F. v. Reventlou.

No 18.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Antrag der Ehefrau Elfabe Catharina Reis mers cum cur mar. zu Stawedder, welche ihre da selbst belegene halbe Hufe cum pert. verkauft und dem Käufer ein von dinglichen Ansprüchen gereinigtes Professions: Protocoll versprochen, werden alle diejenis gen, welche aus irgend einem Grunde an die gedachte Stelle nicht_protocollirte dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung, aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Lage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, eine gehörige Angabe, und zwar Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, hieselbst zu beschaffen. Gegeben im Justitiariat des adel. Guts Devel gönne. Neustadt, den 1sten September 1841. (L. S.) Romundt, adj. No 19.

Zweite Bekanntmachung. Wenn über die Habe und Güter des Anbauers und Schmidts Alexander Hinrich Drews zu Treuholz der Concurs zu Recht erkannt ist: so werden Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde an diese Masse Forderungen und Ansprüche zu haben ver: meinen, imgleichen welche Pfänder vom genannten Schuldner besigen (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, auf der Königl. Amtstube zu Rethwisch zu melden, die in Hånden habenden originalen Documente zu produci ren und beglaubigte Abschriften davon beim Profes fions Protocoll zurückzulassen; widrigenfalls Alle, welche sich mit ihren Forderungen nicht gemeldet has ben, von dieser Concursmasse ausgeschloffen und ihres etwanigen Pfandrechts verlustig sein sollen.

Die zur Concursmasse gehörige Anbauerstelle, an Areal 15 Steuertonnen haltend, soll am 25ften Octo ber d. I., als am Montage nach dem 20sten Sonn: tage Trinitatis, Vormittags 11 Uhr, unter Zugrunde legung der 14 Tage ante terminum auf der Königl.

« ZurückWeiter »