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Beschreibung der Niedermühle. Dies Gewese liegt kaum 10 Minuten von Lütjen: burg und eine kleine Stunde von Hohwacht entfernt, an der Ranzau oder Helmsdorfer Aue, die vor dem Hause einen Teich bilder und bis in die nahe Ostsee mit Kähnen schiffbar ist. Es besteht aus: 1) dem Wohnhause mit der Mühle, einem zweistöckigten Ge: bände von Fachwerk mit einem Pfannendache in Wiepen; das eigentliche Wohnhaus enthält alle er: forderlichen Räumlichkeiten; die Mühle, welche von 2 unterschläglichen Wasserrådern getrieben wird, 2 Mahl: 2 Graupengånge und 1 Lohgang; das Müh: lenwerk würde sich, besonders da nie Wassermangel eintritt, leicht erweitern, namentlich ein Stampfwerk leicht anlegen lassen, wie denn früher ein Walkgang vorhanden gewesen ist; 2) der Schenne von Fachwerk mit Strohdach; 3) der Werkstätte mit Pferdestall von gleicher Bauart; 4) dem Backhause von Fachwerk mit einem Pfannendache in Kalk; 5) drei Gärten, sämmtlich mit sehr guten Obstbäumen versehen; 6) einer Koppel des schönsten Ackerlandes, circa 5 Tonnen groß; 7) zwei Wiesen, die 16 bis 20 Fuder des besten Heu's geben; 8) einem Aalfange. Außer dem hat Erbpåchter 9) freie Weide für 2 Kühe und 2 Starken und 10) ein Feuerungsdeputat von 6 Fa: den Kluftholz und 2 Fuder Busch, endlich 11) die Fischerei in dem Mühlenteiche und der Aue, die sehr ergiebig ist. Auch steht ihm die Schenkgerechtigkeit zu. Der jährliche Canon beträgt nur 120 Cour.

Citationes. No 1.

Nachbenannte aus der Herrschaft Breitenburg entwichene Landmilitair: Reserven, als: 1) aus dem Kirchspiel Breitenberg: Jasper Böge 35, Johann Peters 44, Johann Hinrich Wendt 43, Johann Pe ters 25, Johann Horst 26, Hinrich Horst 24 J.; 2) aus dem Kirchspiel Stellau: Claus Borchert 24, Asmus Horns 43, Cyriacus Timm 36, Paul Stor johann 38, Hans Reimers 44, Claus Norden 44 J.; 3) aus dem Kirchspiel Kellinghusen: Hinr. Hoesch 33, Johann Hinrich Amsberg 32, Andreas August Roß 31, Peter Gofan 43, Claus Scharp 31, Marten Mohr 43, Louis Ernst Steinmann 24 J.; 4) aus dem Kirchspiel Jhehoe: Johann Jürgens 41, Hans Möller 38, Carl Nagel 44 J.; 5) aus dem Kirch spiel Münsterdorf: Jacob Möller 44, Diederich Krd: ger 32, Conrad Kettner 32, Wilhelm Fischer 32, Hinrich Krohn 30, Claus Schröder 28, Friedrich Schmidt 32, Johann Steenbock 42 J.; 6) aus dem Kirchspiel Neuenkirchen: Hans Franc 42, Hans Schröder 42 J.; 7) aus dem Kirchspiel Neuenbrock: Eggert Reimers 36, Peter Storjohann 44, Johann Bahrs 28, Jacob Bahrs 26, Johann Jürgen Bahrs

23 J.; 8) aus dem Kirchspiel Hohenfelde: Peter Lohse 23 Jahre alt, werden hiedurch befehligt, am Freitage den 16ten April d. J., Vormittags 10 Uhr, auf dem Rathhause in Ißehoe vor der Landmilitair: Session zu erscheinen.

Breitenburg, im Oberinspectorate der Herrschaft Breitenburg, den 27sten Februar 1841. J. M. Dahl.

No 2.

Nachbenannte aus dem Amte Neumünster ent: wichene Landmilitair:Reserven werden hiedurch aufges fordert, sich am 2ten April d. J., Morgens 9 Uhr, vor der im hiesigen Amthause zu haltenden Lands militair: Session, bei Vermeidung gefeßlicher Strafe, militair:Session, unfehlbar persönlich einzustellen, als: Lage 2 No 12 N Johann Hinrich Speck 27 Jahr, L. 3 M 3 Clans Hinrich Grothmaack 35, L. 4 No 22 Claus Hinrich Evers 24, L. 5 No 3 August Diedrich Jürgens 84, N . 12 M 2 Gebrüder Detlef & Hans Fr. Waack 35 und 30, No 14 Hans Hinrich Staack 27, L. 17 No 22 Hans Hinrich Göttsch 35, . 18 No 2 Chris ftian Friedrich Marx 26, L. 26 N 1 Georg Nico: laus Mohr 31, L. 35 No 21 Jürgen Diedrich Jo hannsen 29, No 23 Carl Ferd. Friedr. Heins 36, No 27 Johann Hinrich Plambeck 23, No 29 Casper Friedr. Kock 33, L. 36 M 14 Marx Detl. Harder 27,

37 Georg Hinrich Aug. Hinselmann 35, No 68 Aug. Hinrich Meyer 23, L. 37 No 1 Joh. Casper Hinrich Sievers 33, No 33 Claus Hinrich Hau fchildt 25, No 38 Johann Hinrich Blunk 24, L. 38 N 17 Johann Peter Murfeldt 28, No 23 Hans Detlef Riepen 24, No 62 Johann Hinr. Stäcker 35, N 63 Hartwig Cordts 33 Jahr.

Königl. Amthaus zu Neumünster, den 4ten Mårz 1841. v. Brockdorff.

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kirchener Armenhause c. cur. wider ihren seit 6 Jah:
ren abwesenden Ehemann Johann Rann, wird Lezte:
rer hiemittelst peremtorisch citirt, am Montage nach
dem Dom. Trin., als am 7ten Juni dieses Jahres,
Vormittags vor dem hiesigen Königl. Consistorio in
Person zu erscheinen, zu vernehmen, was Implorantin
fodann in Betreff Ehescheidung wegen böslicher Ver:
lassung s. w. d. ä. wider ihn vorbringen lassen wird,
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu gewärtis
gen, mit der Verwarnung, daß auch, falls er im an
gefeßten Termine nicht erscheine, auf der Implorantin
ferneres Anhalten, die zwischen ihm und ihr bisher
bestandene Ehe quoad vinculum getrennt, auch son:
ften erkannt werden wird, was den Rechten gemäß ist.
Auf dem Königlich Gottorffer Consistorio zu Schles:
wig, den 18ten Februar 1841.
v. Scheel.

Zur Beglaubigung:

No 2.

Boysen.
U. E. Fries.

Sr. Königl. Majestät zu Dänemark 2. bestallter Landvogt in Süderdithmarschen, wie auch Consistorial: rath und Kirchenprobst, wir, Carl Georg Heinrich Lempfert, R. v. D., und Heinrich Schmidt, Haupt: pastor in Eddelack, gebieten als Præsides des Süder: dithmarsischen Consistorii:

Die Ehefrau Anna Magdalena Peters in Wind: bergen, jest in Thalingburen, c. c. c., hat bei uns vorstellig gemacht, daß ihr Ehemann Claus Peters aus Windbergen sie vor långer als 2 Jahren böslich verlassen habe, ohne seitdem von sich hören zu lassen, weshalb fie auf Trennung der bisher zwischen ihr und ihm bestehenden Ehe klage, und um Erlassung einer Edic tal:Citation bitte.

entfernten Ehemannes Marten Desau, vormals Schif;
fers, wird Namens des Münsterdorfischen Consisto
riums eben besagter Marten Desau hiedurch von mir
ein für allemal, mithin peremtorisch geladen und be:
fehligt, sich vor dem am 11ten Mai d. J. in der hiest:
gen Probstei zu haltenden Münsterdorfischen Consisto:
rialgericht, Morgens 9 Uhr, einzufinden, um zu ver
nehmen, was seine Ehefrau alsdann in puncto bds:
licher Verlassung wider ihn antragen wird, darauf
zu antworten und nach verhandelter Sache Spruch
Rechtens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Ver:
warnung, daß im Fall seines Ausbleibens auf fer:
neren Antrag der Edictalcitantin wider ihn werde ers
kannt werden, was den Rechten gemäß ist.
Jhehoe in der Probstei Münsterdorf und unter
dem Infiegel des Consistoriums, den 15ten Jan. 1841.
(L. S.)
Wolf.

No 4.

Da die mit dem Armenrecht versehene EhefrauAnna Maria Rümpel, geb. Hüttmann, aus Sieck, cum cur., wider ihren Ehemann Nicolaus Heinrich Rümpel, der sie im Anfange des Jahrs 1824 vers lassen, ihr auch seitdem keine Nachricht von sich gege: ben hat, um eine Edictal-Citation nachgesucht hat und dieses Gesuch von dem Stormarnschen Consistorio be: willigt worden ist: so wird gedachter Nicolaus Heinrich Rümpel hierdurch peremtorie citirt und befeh: ligt, am 7ten Juni 1841, wird sein der Montag nach dem Trinitatis-Sonntage, Vormittags 9 Uhr, in der Königl. Amtsschreiberwohnung zu Trittau vor dem daselbst sodann zu haltenden Consistorio ordinario in Person zu erscheinen, was die Implorantin wider ihn wegen böslicher Verlaffung und deshalb aufzuld: sender Ehe klagend vorbringen wird, zu vernehmen, darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu gewår:

In Deferirung dieser Bitte wird nun gedachter
Clans Peters aus Windbergen hiemittelst peremtorisch
geladen und befehligt, vor dem am Montage nachtigen.
Ostern, den 19ten April 1841, in dem zu Meldorf
versammelten Süderdithmarsischen Consistorio des Vor:
mittags 10 Uhr zu erscheinen und zu vernehmen, was
seine Ehefrau cum curatori const. in puncto bos:
licher Verlassung wider ihn anbringen werde, darauf
zu antworten und demnächst rechtliche Verfügung zu
gewärtigen; unter der Verwarnung, daß wenn er nicht
erfcheint, auf ferneren Antrag der Citantin demnächst
wider ihn erkannt werden solle, was den Rechten
gemäß. Wornach ihr euch zu achten.

Meldorf und Eddelack, den 8ten Februar 1841.
Lempfert. Schmidt.
Zur Beglaubigung: Wagner.

No 3.

Auf geziemende Vorstellung und Bitte abseiten Trina Desau, geb. Paap, in St. Margarethen, c. c., Implorantin, pro edictali citatione ihres seit 1836

Uebrigens wird zugleich die ausdrückliche Verwar: nung hinzugefügt, daß wenn er in dem angefeßten peremtorischen Termine nicht erscheinen sollte, observatis observandis in contumaciam wider ihn er: kannt und die zwischen ihm und der Implorantin be: stehende Ehe quoad vinculum aufgehoben, auch sonst den Rechten gemäß werde erkannt werden. Decretum et Signatum sub Sigill. Consistor. Stormariens. den 31ften Januar 1841. (L. S.) Scholtz. Dose.

No 5.

Auf Anhalten der Ehefrau Maria Elsabe Behncke, geb. Borchert, aus dem Kirchspiele Kaltenkirchen, jest zu Bockel, cum cur., Citantin, wider ihren Ehemann Jochim Behncke, Citaten, wegen böslicher Verlassung und daher zu trennender Ehe, wird genannter Jochim Behncke befehligt, am 19ten April d. I., als am

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Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Harding.

Es hat der Krüger Balthasar Friedrich Hüttmann zu Brodersbye, adel. Guts' Olpents, sein dortiges Gewese, bestehend aus verschiedenen Gebäuden, einem im adel, Gute Olpenis belegenen Gartenplag, der vom weil. Hufner Hinrich Jahn zu Brodersbye, dessel: ben adel. Guts, angekauften Koppel,,,Sillacker" ges nannt, einem zu Brodersbye, adel. Guts Schönhagen, belegenen Bauplah nebst Koppel, sowie aus einer Carlsburger Parcele f. w. d. a., an den Schuster Johann Rudolph Blaas verkauft und diesem seinen Käufer die Lieferung eines reinen Professionsproto: colles versprochen.

Auf desfalls hieselbst angebrachte Bitte werden demnach, mit Zustimmung der Gerichtshalterschaften für die adel. Güter Schönhagen und Carlsburg, alle diejenigen (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obbezeichnete Gewese ding: liche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Aus: schließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefor: dert und angewiesen, selbige binnen zwölf Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, in hiesiger Gerichtshalterschaft an: zugeben und wegen Producirung der Documente nebst Bestellung von Procuratoren zu den Acten, das Ord: nungsmäßige wahrzunehmen.

Gerichtshalterschaft des adel. Guts Olpeniş, Thier: garten bei Schleswig, den 5ten Mår 1841. Seestern-Pauly.

1

No 2.

'Erste Bekanntmachung.

Wenn der seit vielen Jahren zur See abwesende Hans Christian Krog, geboren in Flensburg den 22sten Juni 1770, ehelicher Sohn des Schiffers Hans Krog und seiner Ehefrau Anna, geb. Nielsen, falls er noch am Leben, sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt haben würde, und seit långer als 10 Jahren keine Nachricht von ihm eingegangen ist; so werden gedachter Hans Christian Krog, sowie diejenigen, welche Erb: oder

sonstige Ansprüche an sein unbedeutendes, bisher ge richtlich administrirtes Vermögen machen zu können glauben, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Actuariate rechtsbehörig zu melden, mit der Verwarnung, daß widrigenfalls die Todeserklärung und Ausschließung von der Masse erfolgen werde.

Glücksburg in der Munkbrarup: Hardesvogtei, den 3ten März 1841.

v. Berger. Zur Beglaubigung: Krohn, const.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Nachdem der hiesige Bürger und Kaufmann Hans Jürgen Nissen am 15ten v. M. mit Tode abgegan: gen ist, und als seine alleinige Erbin eine unmündige Tochter hinterlassen, hat deren Vormund, der deputirte Bürger und Kaufmann Jürgen Lorenzen_hieselbst, Na: mens seiner Pupillin zwar sofort den Nachlaß ange: treten, indessen mit Rücksicht auf die vielfachen Hans dels: und Geschäftsverbindungen, in welchen der Ver: storbene gestanden, behuf ihrer künftigen Sicherstellung vor etwanigen unbekannten Ansprüchen, um die Ers laffung eines Proclams gebeten.

Demnach werden (mit geseßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), Alle und Jede, welche an den verstorbenen hiesigen Kaufmann Hans Jürgen_Nissen und dessen Nachlaß aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hie: durch geladen und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Still schweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leß: ten Bekanntmachung an, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden und gehörige Angabe beim Professionspro tocolle zu beschaffen, die etwa in Hånden habenden, ihre Forderungen begründenden Documente in Urschrift vorzuzeigen und abschriftlich zurückzulassen, auch, so: fern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen, und demnächst das Weitere zu gewärtigen.

Zugleich wird hiemittelst bekannt gemacht, daß diejenigen, welche sich in unabgemachten Handelsge schäften mit dem Verstorbenen befinden, und Zahlun gen an die Masse zu leisten haben, sich desfalls an den obgenannten Vormund der Erbin, den Kaufmann Jürgen Lorenzen hieselbst, zu wenden haben. Flensburg den 4ten März 1841.

Bürgermeister und Rath.

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hard Herr, über dessen gesammte Haabe und Güter, jedoch vorbehältlich etwaniger Einreden der Gläubiger, Cer Concurs für Recht erkannt worden, so werden von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Eckern: förde Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollir: ten Gläubiger), welche an gedachte Concursmasse An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit, und zwar bei Vermeidung der Ausschließung und des beständigen Stillschweigens, aufgefordert und befehligt, solche binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Be kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Stadt: secretariate hieselbst, unter Beobachtung der gefeßlichen Erfordernisse, namentlich der von Auswärtigen zu be stellenden Actenprocuratur, so wie unter Anlegung der bezüglichen Documente rechtsbehörigermaaßen an: zugeben. Wornach xc.

Gegeben Eckernförde, den 1sten März 1841.
Bürgermeister und Kath.
Bong-Schmidt.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Wenn auf geschehene Insolvenzerklärung über die Haabe und Güter des Hufners Jes Jwerfen auf Kraulundfeld, unter Vorbehalt der Rechte der Glau biger, der Concurs erkannt worden ist, so werden (mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), Alle und Jede, welche an den gedachten Boniscedenten Jes Iwerfen Ansprüche und Forderungen, sie haben Namen, welche sie wollen, zu haben vermeinen, oder Pfänder von ihm inn Hånden haben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse und bei Vers luft des Pfandrechts, aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Porclams angerechnet, im hiesigen Actuariate zu melden, ihre desfalls in Hån: den hadenden Documente, unter Zurücklassung einer Abschrift, zu produciren, auch, wenn sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst wei: tere Verfügung zu gewärtigen.

Schlurhardesvogtei zu Raepstedt, den 1sten März

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Theil

den am Sten Juni 1706 protocollirten
Kaufgelder wegen eines Mannskirchenstandes
und eines Frauenstandes, an Betrag 46
2 ß,

die am 3ten October 1725 an den Pastor Müller
laut Obligation vom 21sten April 1718 pro
tocollirten 600 Dänischer Kronen,

die am Sten October 1725 laut Obligation vom Sten August 1719 an den Pastor Müller pros tocollirten 450 Cour. und

die am 16ten Juli 1729 laut Obligation vom 8ten Januar 1729 an den Pastor Müller pro tocollirten 280 F, nåmlich 150 an Kro: nen und 130 Courant,

Ansprüche zu haben glauben, werden in Gemäßheit einer Authorisation des Königl. Holsteinischen Ober: gerichts, d. d. Glückstadt den 23sten Februar d. J., hiedurch von Präsident, Bürgermeister und Rath auf: gefordert und angewiesen, ihre Ansprüche, unter Pro: ducirung der Original Documente, Zurücklaffung_be: glaubter Abschriften und eventueller Procuratur: Be: stellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben; widrigenfalls werden die über die obengedachten Poste ausgestellten Documente mortificirt und diese Poste im Schuld und Pfandprotocoll delirt werden.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt; siegels. Rendsburg den 27ften Februar 1841.

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No 8.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Parcelenbesißer Peter Christian Rufch zu Chriftinenthal mit Tode abgegangen, und deffen nachgelaffene Wittwe, so wie die Vormünder der Kin:

der erklärt haben, daß sie die Verlassenschaft des defuncti nur cum beneficio leges ac inventarii antreten wollen: als werden Alle und Jede, welche an den verstorbenen Peter Christian Rusch oder an die von ihm hinterlassene Landstelle zu Christinenthal nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen haben, oder Pfänder von ihm besißen, hiedurch von Gerichts: wegen, bei Strafe des Pråclust und Verlust ihrer Pfandgerechtsame, aufgefordert und angewiesen, solche, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen hieselbst anzugeben und demnächst weiterer rechtlicher Verfügung zu gewärtigen.

Zum öffentlichen Verkauf der Ruscheschen Land: stelle ist Terminus auf Sonnabend, den 24ften April dieses Jahrs, anberahmet. Diejenigen also, welche diese, ein Areal von 131 Tonnen 120 Quadrat:Ruthen, die Tonne zu 240 Hamburger Quadrat: Ruthen ge rechnet, enthaltende, mit der Befugniß zur Betreibung der Gastwirthschaft versehene Landstelle zu kaufen Neigung haben, werden hiedurch eingeladen, sich am angezeigten Tage, Vormittags um 10 Uhr, zu Chri ftinenthal einzufinden.

Die Verkaufs: Conditionen können vorher hieselbst und auf der zu verkaufenden Landstelle eingesehen werden.

Hanerau, im Justitiariat des adel. Guts Drage, den 6ten März 1841.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Jürgens.

Wann der Makler und Erbpachtskäthner Jacob Friedrich Möller zu Neuheikendorf, adel. Guts Schre: venborn, hieselbst angezeigt hat, daß er seine zu Neu heikendorf belegene Kathen: Erbpachtsstelle nebst dazu gehörigen Ländereien und sonstigem Zubehör unter der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten An: gabeprotocolls verkauft habe, daher und auch wegen des Andranges feiner Gläubiger auf Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum, cum eventuali cessione bonorum antragen müsse: so werden in Deferirung dieses Antrages Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubi ger), welche an das vorbezeichnete Grundstück ding liche, oder auch aus irgend einem Grunde an den Proclams Extrahenten persönliche Ansprüche und For: derungen zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente, Zurücklaffung von Abschriften derselben, und, insofern sie Auswärtige, unter gehöriger Procu ratur:Bestellung, bei dem im unterzeichneten Justitia: riate zu eröffnenden Professions: Protocolle anzugeben.

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1) die Wittwe Maria Henriette Braasch, geborne Hasche, hieselbst eine zu ihrem in der Langen: brückstraße unter N 261 belegenen Wohnhause gehörige, von ihrem verstorbenen Ehemann zu: folge obrigkeitlich confirmirten Kaufbriefes vom 9ten April 1821 von Johann Christian Hinrich Harms käuflich erstandene, am Rethwischer Landwege belegene, ungefähr 3 Tonnen große Koppel;

2) der Maureramtsmeister Detlef Hinrich Frie: drich Voß hieselbst zwei Koppeln und zwei Wie: fen, ungefähr 10-11 Tonnen groß, welche zu seinem im Flecken unter No 94 belegenen, vor: mals Reichschen Hause gehören, und an der Kührner Scheide belegen sind;

3) der Maureramtsmeister Detlef Hinrich Frie drich Voß hieselbst eine zu seinem im Flecken unter N 39 belegenen Wohnhause gehörige, an der Kührner Scheide belegene, ungefähr 34 Ton: nen große Koppel;

4) die Erben des verstorbenen Einwohners Hans Jochim Boldt hieselbst die zu ihrem im Flecken unter N 175 belegenen Wohnhause gehörige, bei der Lohmühle belegene und ungefähr 4 Ton

nen große Commůnekoppel, verkauft, und die Verkäufer, um ihren Käufern so: wohl das versprochene gereinigte Professions Protocoll liefern, als auch die Abschreibung der vorbezeichneten Ländereien von den Folien ihrer vorbeschriebenen Grundstücke bewirken zu können, die Erlassung eines landüblichen Proclams beantragt haben: so werden, in Gewährung dieser Bitte, von Gerichts; und Rechts; wegen Alle und Jede, welche dingliche Forderungen und Ansprüche an vorbezeichnete Ländereien zu haben vermeinen, oder gegen die beabsichtigte Trennung der selben von den Folien der obgenannten Grundstücke Einspruch zu thun gewilligt sind (mit alleiniger Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), hiemittelst aufs gefordert und befehligt, sich damit, resp. bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihres Einspruchs: rechts, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekannt machung angerechnet, bei dem auf der hiesigen Kloster: schreiberei zu eröffnenden Angabeprotocoll rechtsgehö rig, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche begründen: den Urkunden in Ur und Abschrift, zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Gegeben im klößterlichen Gerichte zu Preez, den 3ten März 1841. J. A. Rumohr.

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