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dieses Halswirbels war völlig gebrochen, die Queer: fortsäße des ersten Halswirbels zerschmettert, auch die Speiseröhre von einzelnen Körnern durchbohrt. Die weite Wunde fand sich dicht neben dem angulus externus des Schulterblatts, mit rundem schwarz ver: branntem Umfange. Durch diese gleichfalls in zwei Canålen auslaufende Wunde war das äußere Ende des Schlüffelbeins völlig zerschmettert, das caput humeri von den Hagelförnern zum Theil zerstört, das acromion des Schulterblattes, so wie der obere Rand desselben war von den Hageln zerschmettert; im Ganzen fanden sich in beiden Wunden 48 Hagel körner. Die Eröffnung der drei Haupthöhlen ergab nichts Abnormes.

Die Obducenten erflårten in bem Elogio medico die erste der beiden Wunden für absolut lethal, in: dem die Zerstörung der Wirbelsäule und die dadurch herbeigeführte heftige Erschütterung des Rückenmarks den Tod auf der Stelle hätte herbeiführen müssen; auch die zweite Wunde wäre sehr gefährlich, und würde auch für sich allein, selbst bei zweckmäßiger Hülfsleistung vielleicht den Tod herbeigeführt haben. Beide Wunden wären durch Schüsse aus großer Nähe beigebracht, wie solches daraus hervorgehe, daß die umliegenden Theile nicht durch Hagel verlegt wären.

Im Laufe der Untersuchung hat der Inculpat sein Geständniß, daß er die Kruse erschossen, mehrmal wiederholt.

Derselbe ist am 26sten Decbr. 1818 zu St. Georg in Hamburg geboren und der uneheliche Sohn der noch lebenden Dorothea Louise Stieber aus Berlin. In seiner Kindheit hat er an Drüsenübeln gelitten und die Schule nur måßig besucht, hat jedoch recht gut schreiben und lesen gelernt und, nach dem Zeug: niß des Predigers, auch guten Religionsunterricht er: halten; nach seiner Ostern 1831 erfolgten Confirma: tion trat er bei einem Gärtner in die Lehre, wo er sich untadelhaft betrug, und von wo er nach drei jährigem Aufenthalt nach Hannover kam; dort ar: beitete er Jahr lang als Gehülfe in dem Königs lichen Georgsgarten, und hat später zu Lauenburg, in Hamburg und zu Rißerau bei Lübeck conditionirt, bis er im Jahre 1840 bei dem Erbpächter Suckdorff zu Osterhof als Gärtner in Dienst trat. Seine frü heren Brotherrschaften sind mit seiner Ehrlichkeit und feinem Fleiße zufrieden gewesen, doch hat er dann und wann Neigung zum Trunk gezeigt, und dann eine heftige Leidenschaftlichkeit an den Tag gelegt, was wiederholt zu seiner Dienstentlassung Veranlassung gege: ben. In Osterhof ist man sehr wohl mit ihm zufrie: den gewesen, indessen hat er sich auch dort, obwohl er in dem vou dem Pastor Lange zu Riesebye errichteten

Mäßigkeitsvereine eingetreten, des Trinkens nicht ganz enthalten; er las zwar manche Romane, die er sich von einer Leihbibliothek in Eckernförde verschaffte, ver: sichert jedoch, ohne besondere Leidenschaft gelesen zu haben, auch besuchte er die Kirche fleißig; die wah: rend seines dortigen Aufenthalts an seine Mutter gerichteten Briefe zeigen, daß er auch seinerseits mit seinem Aufenthalte in Osterhof sehr zufrieden war.

Dort faßte er eine lebhafte Neigung für die als Balgenmädchen daselbst dienende Charlotte Christine Friedericke Kruse. Er sagte in dieser Beziehung im ersten Verhöre aus:,,die Kruse habe seine auf eine eheliche Verbindung gerichteten Anträge anfangs zu rückgewiesen, und als er selbige dringend wiederholt, er: klart, daß sie erst mit ihrer Mutter reden müsse. Etwa 8 Tage vor der That habe sie ihm eine Antwort ges geben, die er für ein Jawort gehalten, sich aber dann mit Kålte zurückgezogen und ihm zuleht gestanden, Während dieses Wechsels von daß sie einen andern Bräutigam habe, ohne diesen jedoch zu nennen. Furcht und Hoffnung sei bei ihm der Gedanke ents standen, daß er sich, wenn die Kruse nicht die Seine werde, das Leben nehmen wolle. Den Gedanken, sie ums Leben zu bringen, habe er früher nie gefaßt, und als, einige Wochen früher, ein Knecht auf Friedens thal ein Mädchen erschossen und sich darauf selbst um: gebracht habe, sei der Gedanke in ihm rege gewor den, daß er sich selbst wohl das Leben nehmen könne, daß er sich aber nicht an den Gegenstand seiner Liebe vergreifen werde. Später sei ein von einem gewissen Nath an die Kruse geschriebener Brief in seine Hände gefallen, aus welchem er ersehen, daß dieser der be: günstigte Liebhaber derselben sei.

Am 31sten Januar forderte er die Kruse auf, mit ihm zum Erndtebier nach Ludwigsburg zu gehen, welches sie zwar annahm, ihn jedoch so lange warten ließ, daß er ohne sie, und zwar in Gesellschaft eines Schusters Piepgras, dem er früher seine Neigung anvertraut, hinging. Auf dem Wege unterhielten In: culpat und sein Begleiter sich über gleichgültige Gegen: stände, und fand Lesterer den Inculpaten weder be: trunken, noch besonders aufgeregt. Auf dem Erndte: bier tanzte Inculpat anfangs mit anderen Mädchen, und bemerkte dann, daß die später gekommene Kruse sich mit seinem Nebenbuhler Nath freundlich unter: hielt. Nachdem er auch einmal mit der Kruse ge tanzt, veranlaßte er den Nath, mit ihm ins Wirths: haus zu gehen, wo sie anfangs um 2 Schnäpse spiel: ten, die Nath gewann und Inculpat darauf, im Scherz, wie er versichert, den Nath aufforderte, auch um die Kruse zu spielen. Das Mal gewann Incul pat, sagte aber dem Nath, daß er sie behalten solle. Aus dem Wirthshause kehrte Inculpat wieder in das

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Tanzlocal zurück; gegen 10 Uhr trat er, als jener Piepgras gerade mit der Kruse tanzte, hinzu; Piep: gras erbot sich, ihm seinen Plaß zu überlassen, die Kruse welte aber mit dem Inculpaten nicht tanzen, sondern hielt den Piepgras fest, worauf, nach dessen Erzählung, Inculpat der Kruse und ihm die Hand reichte und mit den Worten: Ich bin sehr un glücklich" hinausging. Damals, bemerkt Juculpat, fei es ihm klar geworden, daß er ohne die Zuneigung der Kruse nicht leben könne, weshalb er den Ent: - schluß gefaßt, erst die Kruse und dann sich von der Welt zu bringen, weil er den Gedanken nicht ertragen könne, daß der Gegenstand seiner Liebe einem Andern angehören werde. Er sei nicht betrunken gewesen, indeß habe er auf Osterhof, ehe er nach Ludwigsburg gegangen, 3 Schnäpse gewöhnlichen Branntwein, im Kruge 2 Schnäpse Bittern und 1 Schnaps Kirschen, und beim Tanzen 2 Gläser weißen Wein getrunken. Piepgras folgte ihm; Inculpat holte seine Pfeife aus dem Wirthshause, und ließ sich einen Schnaps Bit: tern geben, den er halb austrank, worauf sie mit ein ander nach Osterhof gingen. Unterwegs wiederholte Inculpat, daß die Krufe ihn unglücklich gemacht und er sterben müsse; Piepgras forderte ihn auf, solche Ge: danken fahren zu lassen, sich ruhig zu verhalten, und jede Aufregung zu vermeiden, dann werde er wohl seine Liebe zu dem Mädchen überwinden. Inculpat schien auch ruhiger zu werden und äußerte auch nas mentlich, daß er sich hüten werde, es zu machen, wie der Mensch auf Friedensthal. Bei Osterhof schieden beide von einander, und ging Inculpat in der Ab: sicht ins Haus, die Doppelflinte feines Brotherrn zu holen, um feinen früher gefaßten Vorsatz auszuführen. In der Wohnstube traf er den Schreiber, der mit mehreren Andern Punsch trank; er trank unaufgefor: dert 1 oder Glas Punsch, welches auf dem Tische stand; auch war es den Anwesenden auffallend, daß er, als der Schreiber ihn bat, ihm ein Glas Wasser zu holen, anstatt dessen einen Teller mit Milch brachte, und als man ihn auf dies Verfahren aufmerksam machte, gar nicht wieder kam. Inculpat erklärte das Lehte aber dadurch, daß, als er das Wasser hätte holen wollen, eine alte Frau, die Großmntter seines Brotherrn, ihm gesagt, wie das Waschhaus, in welchem fich der Brunnen befinde, abgeschlossen sei, und er daher kein Wasser bekommen könne, daher sie ihm Milch gegeben, weshalb dieser Vorgang weder eine Folge der Trunkenheit, noch seiner Gemüthsstimmung gewesen. Inculpat nahm darauf die im Gange hån: gende geladene und mit Zündhütchen versehene Dop: pelflinte seines Brotherrn, nachdem er sich überzeugt, daß beide Laufe geladen waren, herunter, hole auch aus seinem Logis im Backhause sein Gartenmesser, und begab sich auf den Weg nach Ludwigsburg zu rück. Anfangs fagte er aus, daß er das Messer mit

genommen, um, im Falle, daß er auf die Kruje fehl; schießen sollte, den beabsichtigten Mord mit dem Messer zu vollbringen; später bemerkte er aber, daß er das Messer nur mitgenommen, um sich selbst damit ums Leben zu bringen. Auf dem Wege nach dem Hofe begegneten ihn zwei Osterhofer Knechte, die er, wie diese aussagen, fragte, ob die Osterhofer Mädchen noch nicht nach Hause gewollt, seiner eigenen Aussage nach aber,, ob die Kruse nicht bald käme", die aber antworteten, daß sie solches nicht wüßten und denen es weiter nicht auffiel, daß er die Flinte im Arm trug; in der Allee seßte er die Flinte an einem näher von ihm bezeichneten Baume nieder, und begab sich dann ins Tanzlocal. Dort forderte er die Kruse auf, mit ihm nach Hause zu gehen, und da sie solches ab lehnte, wandte er sich an die anwesende Frau seines Brotherrn, mit der unwahren Anzeige, daß die kleis nen Kinder im Hause unruhig wären, und nach der Kruse schrieen, weshalb sie dieser befehlen möchte, nach Hause zu gehen; seine Brotherrin trug ihm dar auf auf, der Kruse zu befehlen, daß sie sich nach Hause begebe, welches er that und sich zugleich erbot, das Mädchen nach Hause zu begleiten. Die Kruse lehnte seine Begleitung ab, und ging gleich darauf mit Nath weg; Inculpat folgte ihnen aber, mit der Bemerkung, daß er ihr doch wenigstens zur Linken gehen könne; die Kruse hieß ihn zwar, sie und Nath allein gehen zu lassen, er folgte ihnen jedoch, fand nach einigem Suchen den Baum, an welchen er die Flinte gestellt, und rief nun mit dem Gewehr im Arm, wie er selbst angiebt, dem Nath zu, daß er sich ents fernen möge, wie Nath aussagt, der Kruse zu, daß sie stehen bleiben solle, worauf Nath so erschrocken ward, daß er, ohne sich weiter umzusehen, spornstreichs entfloh. Die Kruse versuchte ebenfalls zu fliehen, fiel aber bei dem Durchlaufen durch ein Heck zu Boden, worauf Inculpat, nachdem er sie eingeholt, sich ihr zur Seite stellte, die Flinte nahe an ihren Nacken hielt, erst den ersten Hahn des Laufes aufzog und abdrückte, und obgleich die Getroffene keinen Laut von sich gab, sogleich auch den Hahn des zweiten Laufs aufzog und abdrückte, ohne die Richtung des Gewehrs zu ändern.

Inculpat bemerkt, den zweiten Schuß habe er für sich selbst bestimmt gehabt, und wisse nicht, wie er dazu gekommen, auch zum zweiten Mal auf die Kruse zu schießen. Als er nun gesehen, daß sie todt gelegen, habe er sich selbst nms Leben bringen wollen und zu dem Ende das mitgenommene Garten: messer herausgezogen, mit welchem er versucht, sich die Kehle abzuschneiden, wozu es ihm jedoch an Kraft gefehlt; auch sei ihm der Versuch, sich das Messer ins Herz zu stoßen, mißlungen. Er habe sich nun auf die Kniee geworfen, gebetet und sein Schick:

fal beklagt; er habe sich auf die Leiche gelegt, bald aber bemerkt, daß sein Rock brenne, und als er sich auf: gerichtet, gesehen, daß auch die Kleidungsstücke der Ermordeten Feuer gefangen, worauf er die Leiche einige Schritte weiter getragen, indessen mit ihr nie: dergefallen und über ihr liegen geblieben sei, in welcher Lage er bald darauf von mehreren Leuten gefunden wäre.

Inculpat fügte noch hinzu: schon früher habe er die Absicht gehabt, sich das Leben zu nehmen, weil die Kruse seine Liebe nicht erwiedert; aber erst_in den leßten Tagen, nachdem die Kruse ihm seiner Meis nung nach das Jawort gegeben und sich später zu: rückgezogen, sei der Gedanke in ihm aufgestiegen, daß er auch die Kruse ermorden müsse, damit sie keinen Andern glücklich machte, und vergebens habe er zu Gott gebetet, daß Er diese Gedanken von ihm nehmen möge. Der Gedanke, seine Geliebte ums Leben zu bringen, sei zwar schon früher bei ihm aufgekommen, den bestimmten Entschluß, die That zu vollführen, habe er aber erst an dem Abend gefaßt, da er die That vollbracht habe.

In einem andern Verhöre deponirte Inculpat: Auf dem Erndtebier sei er nicht betrunken gewesen; wenn er gleich die Flinte geholt, um die Kruse damit zu erschießen, so glaube er doch, daß er die That nicht vollführt haben würde, wenn die Kruse auf seine Aufforderung, ohne Nath, mit ihm gegangen wåre.

Als ihm aufgegeben ward, sich ganz genau und bestimmt darüber zu erklären, wann zuvorderst der Gedanke in ihm aufgekommen, die Kruse und sich selbst ums Leben zu bringen, erwiederte Inculpat: des Tags entsinne er sich nicht mehr; mehrere Tage vor verübter That sei der Gedanke in ihm aufgestie: gen und er erinnere sich genau, daß der Gedanke zu erst bei ihm rege geworden, als die Kruse sich kalt und zurückhaltend gegen ihn gezeigt. Den Gedanken, sich selbst ums Leben zu bringen, habe er schon früher gehabt; der Gedanke, die Kruse zu ermorden, sei nur abwechselnd bei ihm aufgestiegen. Er habe Gott ge: beten, den Gedanken von ihm zu nehmen, und sei auch an dem Morgen des Tages, an welchem er Abends spåt die That vollbracht, in der Riesebyer Kirche gewesen, wo der Pastor Lange eine Predigt gehal: ten, die feiner Meinung nach auf seinen Zustand ge: paßt, und ihn von der bösen That abgemahnt. Den: noch sei Abends auf dem Erndtebier, als er gesehen, daß die Kruse mit Nath traulich zusammengestanden, wogegen sie ihn, Inculpaten, kalt zurückgewiesen, der frühere Gedanke bei ihm zum festen Entschlusse ge: worden, und sei er nach Österhof gegangen, um die Flinte, mit welcher er die That vollbringen wollen, zu holen.

Er habe kein anderes Motiv der That gehabt, als daß er den Gedanken nicht habe ertragen können, einen Anderen durch den Besitz des Gegenstandes seiner Liebe glücklich, und sich dagegen zuräckgestoßen und unglücklich zu sehen. Daß es eine große Sünde sei, einen Menschen ums Leben zu bringen, habe er wohl gewußt, er habe aber seiner Leidenschaft nicht Herr werden können, und erst nach verübter That sei die Reue gekommen.

Gegen Piepgras habe er geäußert, daß er es nicht wie der Mensch auf Friedensthal machen werde, weil er auf Jenes Zureden seinen Vorsaß auf einen Augenblick aufgegeben. Ernst sei es ihm hiemit aber nicht gewesen, denn gleich nachdem Piepgras ihn vers lassen, sei er ins Haus gegangen, um die Flinte zu holen. Die ihm entgegenkommenden Knechte habe er nach dem Mädchen gefragt, weil es seine Absicht ge: wesen, wenn die Kruse bald nachkommen werde, die That dort zu vollziehen, doch glaube er, wenn die Kruse ohne Nath gekommen und freiwillig mit ihm gegangen wäre, er des gefaßten Vorsages unerachtet die That nicht vollbracht haben würde, denn nur der Gedanke, einen Andern im Besiße der Kruse glücklich zu wissen, sei ihm so unerträglich gewesen, daß dieser ihn zur Vollbringung der That verführt.

Bei einer von dem Defensor veranlaßten nachträg? lichen Vernehmung über die von dem Inculpaten am Tage der That genossenen geistigen Getränke, sagt derselbe aus: er habe, ehe er nach Ludwigsburg ge gangen, 3 ziemlich große Schnäpse gewöhnlichen Branntwein getrunken, doch wären die Gläser nicht ganz voll gewesen; es sei ihm nämlich auf seine Bitte um einen Schnaps eine fast bis auf die Hälfte ges füllte Flasche Branntwein gereicht, die er ausgetrun: ken; betrunken sei er davon nicht geworden, aber et was aufgeregt. Dagegen behauptet die Person, welche ihm den Branntwein gereicht haben soll, daß die Flasche nur Ein gutes Weinglas voll Branntwein enthalten. Der Inculpat bemerkt ferner, auch nachdem er im Wirthshause einen Schnaps Kirschen, und 21 Schnäpse Bittern, beim Tanz 2 Gläser Wein und auf Oster: hof Glas Punsch getrunken, sei er nicht betrunken, sondern sich seiner Gedanken und Handlungen bewußt gewesen, indessen habe er sich in einem aufgeregten Zustande befunden, und glaube, daß er ohne diese Aufregung die That nicht würde vollbracht haben. Es sei diese Aufregung bei ihm so groß gewesen, daß er, als er die That vollbracht, weder an göttliche, noch an menschliche Strafen gedacht, sondern sich lediglich von seiner Leidenschaft hinreißen lassen, wos gegen er früher, wenn der Gedanke in ihm aufges fliegen, erst die Kruse und dann sich ums Leben zu bringen, vor der auf eine solche That stehenden görts

lichen und menschlichen Strafe zurückgebebt; schon im vorigen Sommer habe er sich des Gedankens nicht entschlagen können, wie es ihm nicht möglich sei, ohne die Kruse zu leben, und daß er, wenn sie nicht die Seine würde, sich das Leben nehmen müsse. Indeffen haben die zahlreichen Personen, mit denen Inculpat am Abend und in der Nacht, da die That geschehen ist, verkehrt hat, keine besondere Aufregung an ihm wahrgenommen, und auch Piepgras deponirt, daß Inculpat, als er mit ihm weggegangen, nicht betrun: ken gewesen, und sich damals mehr im Zustande der Betrübniß als der Aufregung befunden habe.

In allen Verhören hat Inculpat die lebhafteste Reue gezeigt, und die Geistlichen, welche ihn während feiner Detention besucht, bezeugen, daß er von der tiefsten Reue durchdrungen sei, sich willig jeder welts lichen Strafe unterwerfe und seine einzige Hoffnung auf die göttliche Vergebung baue.

Nach geschehener Vertheidigung des Inculpaten wurden die Acten an das Schleswig-Holstein: Lauen; burgische Oberappellations : Gericht eingesandt, von welchem nachstehende Strafresolution erfolgte:

Christian der Achte c.

In Untersuchungsfachen wider den Gårtner Louis Wilhelm Stieber aus St. Georg bei Hamburg, wes gen Mordes, wird dem Schleswigschen Obercrimi nalgerichte auf dessen unterm 7ten Juni d. J. erstats teten Bericht, unter Rücksendung der Acten hiedurch eröffnet, daß, in Erwägung:

daß der Angeschuldigte, Louis Wilhelm Stieber, eingestanden hat, am 31sten Januar d. J. auf dem Erndtebier zu Ludwigsburg sei der schon frü: her von ihm gefaßte Gedanke, die Charlotte Chri stine Friedericke Kruse, welche seine Liebe uner: wiedert gelassen, ums Leben zu bringen, und sodann sich selbst zu entleiben, weil er es nicht ertragen könne, daß die gedachte Kruse einem Andern angehören solle, zum Entschluß gekommen; zu diesem Zwecke habe er die geladene Doppelflinte seines Dienstherrn von Osterhof geholt, die Flinte in der Allee, durch welche die Kruse auf ihrem Rückwege nach Osterhof kommen müsse, verbor: gen, und nachdem er durch das unwahre Vors geben, als wenn die Kinder der Ehefrau Suxdorff unruhig wären, von derselben, als der Dienstherr: schaft der Kruse, den Befehl erwirkt, daß diese Lestere sich nach Hause begeben solle, die gedachte Kruse, als sie bei der Stelle, an welche er die Flinte verborgen gehabt, vorbeigekommen, nach: dem sie beim Versuch zur Flucht auf die Erde gefallen, mittelst unmittelbar auf einander folgens

der Abfeuerung beider Läufe der an ihren Nacken gehaltenen Doppelflinte, getödtet;

daß dieses von dem Angeschuldigten wieder: holt abgelegte Geständniß sowohl mit den durch die Zeugenaussagen und die Local: Besichtigung ermittelten Umständen, als mit den Ergebnissen des gerichtlichen Leichenbefundes und dem darů: ber erstatteten ärztlichen Gutachten in allen we: fentlichen Puncten übereinstimmt;

daß, wenn gleich der Angeschuldigte am Abende der That mehrere geistige Getränke zu sich ge: nommen hatte, derselbe dennoch, feiner eigenen Aussage und der Angabe sämmtlicher Zeugen, welche ihn zu der fraglichen Zeit gesehen haben, zufolge, keineswegs berauscht, sondern vielmehr seiner Handlungen völlig bewußt gewesen ist, wie denn auch aus der Ueberlegung, mit der er die Ausführung seiner That vorbereitet, und sich so: gar einer Täuschung bedient hat, um von der Ehefrau Surdorff den Befehl zur Heimkehr der Krufe zu erlangen, hervorgeht, daß sein Bewußt: fein nicht getrübt gewesen ist, sondern daß er vielmehr mit voller Besonnenheit gehandelt hat,

mithin wider den Angeschuldigten, da derselbe den Entschluß zur That mit voller Ueberlegung sowohl gefaßt als ausgeführt hat, die im Art. 137 der peinlichen Gerichtsordnung dem vorsäglichen und muthwilligen Mörder angedrohte Strafe zu erkennen ist,

der Angeschuldigte, Louis Wilhelm Stieber, aus der Hamburgischen Vorstadt St. Georg, zu lest Gärtner auf Osterhof, wegen der in der Nacht vom 31sten Januar auf den 1sten Febr. d. J. geständigermaaßen von ihm verübten Ermordung der Charlotte Christine Friedericke Kruse durch das Rad vom Leben zum Tode zu bringen und das Vermögen desselben, so weit es dazu hinreicht, zur Deckung der Unter suchungskosten zu verwenden sei.

Das nach Vorstehendem abzufassende Straferkenntniß ist dem Inculpaten zu publiciren, und erst nach ges. schehener Publication demselben anzukündigen, daß Seine Königliche Majestät das Straferkenntniß aus Allerhöchster Gnade dahin zu mildern Sich Allerhöchst bewogen gefunden haben, daß der Inculpat mit dem Beile enthauptet werden solle.

Hiernach hat das Königliche Schleswigsche Ober: criminalgericht das Erforderliche wegen der Publica: tion und Vollstreckung des Urtheils zu verfügen.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappella tionsgerichte zu Kiel, den 14ten October 1841.

Chronologisches Verzeichniß

der in dem Jahrgange 1841 der Schleswig Holsteinischen Anzeigen enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen. *)

I. Aus dem Jahre 1840.

1. † Patent, betreffend die Modification des §. 8 der Verordnung vom 24ften October 1837 über den Probenhandel in den Herzogthümern Schleswig and Holstein, vom 8ten December. Stück 1. Seite 3.

2. Kanzeleipatent, betreffend die Publication eines Beschlusses der deutschen Bundesversammlung wider den Nachdruck der Werke des verstorbenen Legations raths Jean Paul Friedrich Richter, vom 12ten De: cember. Stück 3. III. S. 10.

3. Patent des Königl. General: Zollkammer: und Commerz Collegii, die Publication des Vertrages vom 5ten Sept. 1840 über den Anschluß mehrerer Gebiets: theile der freien und Hansestadt Hamburg an das Zollsystem des Herzogthums Holstein und des Für stenthums Lübeck 2c., vom 26sten December. Stück 5. S. 25. und Stück 6. III. S. 33.

4. Bekanntmachung, den Quartalcours betreffend, vom 29ften December. Stück 3. II. S. 10.

5. Königl. Bekanntmachung wegen veränderter Organisation der Finanzdeputation, der Direction der Staatsschuld und des sinkenden Fonds, der Rentekam: mer und der General Zollkammer: und des Commerz Collegii, vom 30ften December. Stück 3. 1. G. 9.

II. Aus dem Jahre 1841.

1. Kanzeleipatent, betreffend die Declaration der Königl. Danischen Regierung und der freien Hanse: stadt Lübeck vom 14ten October 1840, wegen Behand lung der Dänischen und Lübeckischen Schiffe in den beiderseitigen Häfen, vom 2ten Januar. Stück 7. S. 41.

2. Kanzeleipatent, betreffend die Bekanntmachung einer mit Mecklenburg-Schwerin abgeschlossenen De: claration hinsichtlich des Transits, vom 2ten Januar. Stück 8. S. 48.

3. Kanzeleipatent, betreffend die Bekanntmachung der mit Mecklenburg-Schwerin und der freien Hanses stadt Lübeck hinsichtlich des Transits getroffenen Verz einbarung, für das Herzogthum Lauenburg, vom 2ten Januar. Stück 8. S. 48.

* Die mit einem Krenze bezeidneten Verordnungen sind mit den Ständen berathen worden.

4. Patent, betreffend mehrere Befreiungen vom Transitzoll, für das Herzogthum Holstein, vom 2ten Januar: Stück 9. 1. G. 57.

5. Patent, betreffend mehrere Befreiungen vom Transitzoll, für das Herzogthum Schleswig, vom 2ten Januar. Stück 9. I. S. 57.

6. Patent, betreffend mehrere Befreiungen vom Transitzoll, für das Herzogthum Lauenburg, vom 2ten Januar. Stück 7. 1. G. 59.

7. Circulaire der Königl. Kanzelei, betreffend die Beförderung der dienstpflichtigen Mannschaft zu den aus der dienstpflichtigen Klasse zu befeßenden Unter: officierstellen, vom 9ten Januar. Stück 6. II. S. 33.

8. Kanzeleipatent, betreffend die Publication eines Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung wider die Mißbräuche unter den Handwerksgesellen, vom 16ten Januar. Stück 6. I. Š. 33.

9. Königl. Resolution, betreffend eine Abänderung der Verfügung vom 17ten Juni 1823 in Betreff des Verfahrens der zur Zuchthausstrafe verurtheilten Landmilitair Reserven, vom 22sten Januar. Stück 9. II, G. 57.

über den Segeberger Kalkberg, vom 5ten Februar. 10. Königl. Resolution, betreffend die Jurisdiction Stück 11. S. 73.

11. Kanzeleipatent, betreffend die Befreiung der mit Extrapost, Personen: und Frachtposten Reisenden tions: Documente beim Passiren der Paßlinien, vom von der Visirung ihrer Påsse oder sonstigen Legitima; 9ten Februar. Stück 10. 1. S. 65.

12. Patent des General Zollkammer: und Com: merz Collegii, daß Zucker nicht mehr zollfrei mit den Frachtposten versendet werden darf, vom 17ten Febr. Stück 10. II. S. 65.

13. Patent, betreffend die Ausschreibung für die allgemeine Deichcasse sämmtlicher Marschen, vom 26sten Februar. Stück 14. I. S. 97.

14. Circulaire der Provinzialregierung, betreffend die Beiträge der Pfarrländereien zu den Ständekosten, vom 11ten März. Stück 15. II. S. 105.

15. Verordnung, betreffend die Ladungs: Do: cumente für seewärts eingehende Waaren, vom 12ten März. Stück 15. III. S. 105. Stück 16. S. 113.

16. Patent, betreffend die Verordnung vom 19ten Juni 1840 wegen der Fahrt auf den Schleswig-Hol steinischen Kanal und der Eider, vom 13ten März, Stück 14. II. S. 97.

17. Circulaire der Provinzialregierung, betreffend die Bestrafung der nicht in Glückstadt Heimathsbe:

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