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in die Schulter und einen vierten bis aufs Hemd in die Schulter gestoßen, so daß erstere Beide lange daran gelitten und sich erst nach drei Monaten nach der That als einigermaßen geheilt im Gerichte zeigen fonnten.

Diese That verübte er in solcher Geschwindigkeit, daß man ihn nicht habhaft werden und schnell davon laufend, nicht einholen konnte. Betrunken ist er nicht gewesen, dies ist des leßten Umstands wegen auch ist_des_leßten nicht wahrscheinlich. Obgleich man glauben sollte, er sei verrückt, so ergeben seine Reden so wenig, als das Zeugniß des Arztes irgend etwas davon. Das Resultat scheint zu sagen, daß ein aufgeregter, bos: hafter Character ihm beiwohnt und daß er in diesem Zustande, besonders wenn er Branntewein getrunken, Alles unternimmt und daß er für die menschliche Ge sellschaft höchst gefährlich und daher in der ganzen Umgegend als solcher bekannt und gefürchtet ist. Entschuldigungsgründe sind bei jener That nicht aufzufinden. Seine Unkunde in Schulkenntnissen ist hier nicht zu beachten.

Er hat demnach eine einjährige Zuchthausstrafe billigst verdient, als wozu er hiemit verurtheilt wird. Auch hat derselbe die Kosten, falls er des Ver: mögens sein sollte, zu bezahlen.

N. N. im N. N. Justitiariate, den 17ten No: vember 1840.

Verzeichniß

er im Michaelis: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Fortseßung. Cfr. das 37ste Stück.) IV. Obergerichtliche Civilsachen.

Montag den 18ten October.

1. Der Gastwirth und Mühlenpächter J. C. Per tersen in Hadersleben, wider den Obers und Land: gerichts Advocaten Gottfriedsen daselbst, als Syndicus der Interessenten der Wiese Hindemay zu Hammeleff, hauptsächlich wegen Schadensersaßes, jeßt Äppellation gegen das Beweiserkenntniß des Haderslebener Mas gistrats vom 17ten Septbr. 1840.

Donnerstag den 21fien October.

2. Der Bürger und Amtschneidermeister H. See: mann in Schleswig, wider den beabschiedigten Capis tain v. Monterlo zu Großfolt, Amts Flensburg, ppliter in pcto. debiti residui von 56 104 v. C. oder 30. Rbt. 21 ß. S., c. usur.

Eodem dato, event. Freitag den 22sten October. 3. Anna Christiansen in Apenrade, c. cur. mar., wider den Bürger und Schiffscapitain Christ. Thom: sen daselbst, wegen angeblich schuldiger Auslieferung einer von der Nationalbank in Kopenhagen unterm 30ften Nov. 1821 an Nic. Thomsens Erben ausgestellten Original: Quitung über die Berichtigung der Bank: haft von 64 Rbt. 19 ß. S., jest Appellation wider die Urtel des Apenrader Magistrats vom 23sten April 1841. Montag den 25ften October.

4. Der Buchhändler M. Bruhn in Schleswig, wider den Justizrath, Ober: und Landgerichts: Advo: caten Jasper, Dr. der Rechte, in Schleswig, wegen schuldiger Zahlung von 1029 & 11⁄2 ß nebst Zinsen. Eodem dato.

5. Hans Christian Höck in Seewang, als Ceffio: nar des Lorenz Lorenzen, früher in Osterhoist, jeht in Medelbye, wider den Kriegsrath und Postmeister Wildenradt in Tondern, als Bürgen des Wenzel Ras ben Wildenradt, wegen schuldiger 40 x v. C. oder 64 Nbr. S. M. für cedirte rückständige Kaufgelder aus dem Contracte vom 15ten October 1830.

Donnerstag den 28sten October.

6. Der Schmiedemeister Dittmann in Kiel, wi der den Justizrath und Deichinspector Salchow in Husum, wegen einer Schuld von 163 v. C. oder 86 Rbt. 893 6.

Eodem dato.

7. Der Kaufmann J. Bömmelburg in Kiel, wi der den Doctor der Medicin E. F. Hansen in Cap: peln, wegen einer Schuld von 48 v. Cour. oder 25 Rbt. 57 6. S.

Montag den 1sten November.

8. Cath. Voltelen in Flensburg, c. cur. Cart Voltelen in Rodebeck, wider den Rathsverwandten und Kaufmann Hans Petersen Schmidt in Flensburg und den Ober: und Landgerichts: Advocaten Beseler in Schleswig, als gemeinschaftliche Vertheiler der zum Nachlasse der weil. Stadtvögtin Jürgensen in Flensburg gehörigen, früher nicht realisirten Aus: stånde, betr. Ausfehrung von 110 34 v. Cour. oder 175 Rbt. 11 6. S. Erbgelder aus dem ges dachten Nachlaß.

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Eodem dato, event. Dienstag den 2ten Novbr.

9. Der Kutscher Friedrich Dau in Schleswig, wider den Hufner oder Käthner Mary Nicolaus Dehlerts in Dörpstedt und den Bürger und Einwoh ner A. Gerich in Schleswig, Beklagte, imgleichen den Bürger und Einwohner M. H. Dibbern in Schleswig, Litisdenunciaten, wegen schuldiger 100 f v. S. H. C. oder 160 Rbt. S. nebst 5 pCt. Zinsen f. w. d. n. (Die Fortsetzung folgt.)

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

40. Strick. Den 4. October 1841.

Gesetzgebung.

I.

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Zufolge Allerhöchsten_Rescripts vom 5ten August d. F. find nachstehende in dem S. 1 der Verordnung vom 4ten Oct. 1775, betreffend die an Se. Königl. Majestät und Dero Departements und Collegia ein: zusendenden Memorialien und Suppliken, in dem §. 32 der Verordnung vom 31sten Oct. 1804, betreffend den Gebrauch des gestempelten Papiers, und in dem Rentekammerpatent vom 26sten Mai 1840, betreffend das Stempelpapier für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, enthaltene Vorschriften über den Ge: brauch des gestempelten Papiers zu Gesuchen, welche an Se. Majestät den König oder ein Königliches Departement oder Collegien gerichtet sind, durch ein in deutscher und dänischer Ausfertigung erschienenes Rentekammer: Patent vom 1ften Septbr. d. J. wie: derholt bekannt gemacht und eingeschärft.

Ein jedes an Se. Majestät den König oder an ein Königliches Departement oder Collegium ges

cfr. Salesw. Holk. Anzeigen, Neue Folge, 4ter Jahrg., S. 317 H.

richtete schriftliche Gesuch eines zum Gebrauch des ge: stempelten Papiers in dem vorliegenden Falle vers pflichteten Supplicanten ist auf Stempelpapier von Ne 4 der zweiten Claffe zu 41 Bß. für den Bogen zu schreiben. Bei Bittschriften, welche mehr als drei Bogen enthalten, genügt es jedoch, daß die erfien drei Bogen auf Stempelpapier von der gedachten Num: mer geschrieben werden.

Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften hat — den Fall ausgenommen, da das Unvermögen des Bittstel: lers mittelst eines dem Gesuche angelegten, unentgelt: lich zu ertheilenden Attestes der beikommenden Obrig feit bescheinigt worden ist - zur Folge, daß die in dem Gesuche enthaltene Bitte nicht beachtet und keine Resolution darauf ertheilt wird, so wie daß außerdem der Supplicant, oder den Umständen nach der Ver: faffer des Gesuchs eine Mulct, das erste Mal von 1 Rbth. 58 Bß., das zweite Mal von 3 Rbth. 19 Bf. u. f. f. an die Armencasse des Orts zu erlegen hat.

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Ueber die Anwendung neuer Proceßgefeße.

In Sachen der Margaretha H. c. c. in N. N., Citantin, jest Supplicantin, wider den N. N. in N. N., Citaten und Supplicaten, in puncto zu erfüllen den Dienstcontracts und zu ertheilenden Zeugnisses, hinc supplicationis,

hat die Citantin klagend vorgebracht, daß sie sich von Michaelis 1840 bis dahin 1841 für 16 jähr lichen Lohn bei dem Citaten vermiethet gehabt. Im Laufe des Winters sei sie wegen Verdachts des Diebstahls in Untersuchung gekommen und ihr der Arrest als Strafe angerechnet worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnisse habe der Citat sie nicht wieder in Dienst nehmen wollen. Sie verlange von dieser Zeit Kost

und Lohn, so wie öffentliche Ehrenerklärung im Wochen: blatt und Erstattung der Kosten.

Die desfalls im Polizeigerichte aufgenommene Registratur ist der Citantin nicht wieder vorgelesen und von ihr genehmigt worden; es heißt sodann im Pros tocolle:

Der Citat war durch Geschäfte verhindert wor: Den zu erscheinen und hatte demnach blos schriftlich geäußert, wie er sich niemals geweigert, dem Måd: chen pro rata temporis bis zur Inhaftirung ihren Lohn auszuzahlen; er wäre ihm nur nicht abgefordert, er wolle jest etwas mehr, als ihm zukomme, nåmlich 2 bezahlen, ein Weiteres könne aber mit Fug nicht von ihm verlangt werden."

Sodann ist, ohne daß eine weitere Erörterung der Sache stattgefunden, ein Urtheil publicirt:

daß nach angehörter Beschwerde und Erwägung der schriftlichen Mittheilung des Beklagten, der felbe, seinem Anerbieten gemäß, gehalten, an die Klägerin binnen 14 Tagen 2 zu zahlen und Klägerin namentlich mit ihrem Antrage wegen Ehrenerklärung abzuweisen; unter Wegfall der Kosten.

Gegen dieses Erkenntniß hat die Citantin sofort das remedium supplicationis interponirt und profequirt. Citantin c. c. hat jedoch namentlich wegen Incompe: tenz des Polizeigerichts, da diese Dienstbotensache bei dem Magistrate habe verhandelt werden müssen, weil die Gesindeordnung vom 25sten Febr. v. J. auf den vorliegenden Dienstcontract keine Anwendung leide und mit Beziehung auf das stattgehabte Verfahren die Bitte ausgesprochen:

daß das Verfahren zu cassiren und der Suppli: cantin die Ausführung ihrer Gerechtsame beim Magistrate zu gestatten.

Es steht solchemnach zur Frage: ob diese Nichtigkeits beschwerde begründet ist, und demzufolge

1) ob die Gesindeordnung vom 25sten Febr. 1840 auf diesen Fall Anwendung leide, und

2) ob das in dieser Dienstbotenfache beobachtete Ver: fahren als zu Recht beständig könne angesehen werden? In Erwägung nun, die erste Frage anlangend, daß wenn auch in der Regel neu erlassene Gesetze feine rückwirkende Kraft haben,

L. 7. C. de leg.,

der neuen Gesindeordnung abgeschlossenen Dienstcon: tracten, welche materiell nach alterem Rechte zu beurtheilen sind, Anwendung leiden muß, Vorschriften über die Competenz der Gerichte aber lediglich die Form des Processes betreffen, die Competenz des Por lizeigerichts in dieser Gesindesache folglich vollkommen begründet ist;

in fernerer Erwägung, die zweite Frage betreffend, daß die Gestattung des vollständigen rechtlichen Ge hörs zu den absolut wesentlichen Bestandtheilen des Civilprocesses gehört, welche auch zufolge ausdrück licher Vorschrift der

Landgerichtsordnung, I., Tit. 4. §. 10

bei Verhandlung der summarischen Processe berück sichtigt werden sollen, ein solches Gehdr der Suppli cantin aber in dem vorliegenden Processe nicht gestat: tet worden ist, indem der Citat weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten der Citantin gegenüber seine Vertheidigung geführt, vielmehr lediglich in einem nicht zu den Acten gekommenen Zettel an das Gericht seine im Actenextracte_enthaltenen Exceptionen ange: führt hat, welche der Supplicantin jedoch weder mit getheilt noch ihr überall Gelegenheit gegeben worden, denselben replicarisch zu begegnen, der Supplicantin mithin das vollständige rechtliche Gehör abgeschnitten worden ist; so wie

in Erwägung, daß die über die von der Citantin angebrachte Klage aufgenommene Registratur dersel ben weder vorgelesen, noch von ihr genehmigt wor den, das desfallsige Protocoll daher jeder Glaubwür: digkeit entbehrt; *)

in Betracht, daß solchemnach das in dieser Ge findesache stattgehabte Verfahren aus mehrfachen Gründen als absolut nichtig erscheint,

wird auf die sub præs. den 6ten April d. J. hieselbst eingegangene Vorstellung und Bitte der vorrubricir ten Supplicantin c. c. nach eingegangenem Berichte des N. N. Polizeigerichts nebst Erklärung des Ge: gentheils (sub præs. den 11ten d. M.) hiemittelst von Obergerichtswegen zum Bescheide gegeben:

daß unter Aufhebung des Erkenntnisses des N. N. Polizeigerichts vom 24sten Febr. d. J. das in dieser Gesindesache stattgehabte Verfah ren als nichtig wiederum aufzuheben, und der Supplicantin die Ausführung ihrer Gerecht: fame in einem bei dem Polizeigerichte nen aus: zubringenden Termin zu gestatten.

Urkundlich 2c. Gegeben 2. Glückstadt, den 21sten

doch die Proceßgeseße, welche als bessere Mittel zur Erreichung des Zweckes alles proceffuälischen Verfah; rens angesehen werden müssen, insofern nicht durch deren Anwendung Privatrechte der Partheien verlegt werden, auch bei Processen über åltere Rechtsverhält: Juni 1841. nisse zu beobachten sind,*) mithin die den 1sten Febr. D. J. in Kraft getretene Gesindeordnung hinsichtlich des in derselben vorgeschriebenen processualischen Ver fahrens auch auf alle Gesindestreitigkeiten, welche nach diesem Zeitpuncte aus älteren, vor der Einführung

*) cfr. Linde, Lehrb. des Civilprocesses. S. 47.

*) cfr. Gem. Bescheid vom 6ten April 1841.

Ueber den privilegirten Gerichtsstand der Israeli tischen Gemeinden in Altona.

In Sachen des Abraham Sumbel in Altona, Be flagten, Supplicanten, wider Therese Heckscher von Altona, jest in Hamburg, Klågerin, Supplicatin, in puncto aufzuhebenden Eheverlöbnisses, nunc supplicationis,

ergeben die Acten: daß Partheien eine Eheberedung mit einander errichtet haben, bei welcher für den etwa zurücktretenden Theil eine Conventionalstrafe verabredet worden ist. Die gegenwärtige Supplicatin ift angeb; lich in Folge späterer Uebereinkunft mit ihrem Verlob ten von dieser Eheberedung zurückgetreten, und. hat, anfangs beim Altonaer Oberpräsidio, demnächst, in Folge ergriffener Provocation des Supplicanten, beim Altonaer Magistratsgerichte, eine Klage wegen Aufhe bung des eingegangenen Verlöbnisses gegen den Sup: plicanten eingebracht.

Dieser hat unter verweigerter Einlassung exceptionem fori incompetentis opponirt, weil eine Mas trimonialfache in Frage stehe, welche nur vor den geistlichen Gerichten verhandelt werden könne; weil ferner beide Partheien mosaischen Glaubens wären, die zwischen ihnen obwaltenden Streitigkeiten hinfolg: lich nach den bestehenden Privilegien zur Cognition der jüdischen Gerichte gehörten, und daher von dem Ge: richte der portugiesischen oder hochdeutschen Juden: gemeinde in Altona, event. aber durch ein f. g. Bethdin zu erledigen sein würden.

Klägerin hat dagegen bemerklich gemacht, daß der Beklagte ein sich nur temporair in Altona aufhalten: der Marokkanischer Jude sei, welcher nach Inhalt zweier beigebrachten Attestate resp. der portugiesischen und hochdeutschen Judengemeinde, in keine dieser bei den Gemeinden eingetreten sei, weshalb auch die Com: petenz der jüdischen Gerichte im vorliegenden Falle nicht begründet erscheine.

Nach stattgehabtem Schriftwechsel ist hierauf uns term 27ften Jan. d. J. vom Altonaer Magistrat ers kannt worden:

daß Beklagter mit der vorgerschüßten exceptio fori incompetentis nicht zu hören, vielmehr schuldig sei, sich innerhalb 14 Tagen auf die er: hobene Klage hauptsächlich einzulassen, wie auch die Kosten des verzögerten Processes zu erstatten. Hiergegen hat Beklagter die Eupplication ergriffen, und steht solchemnach zur Frage, ob die vom Beklag: ten vorgeschüßte Gerichtsstand ablehnende Einrede für begründet zu erachten sei?

In thatsächlicher Erwägung nun, daß Supplicant, welcher sich seit mehreren Jahren als temporairer Unterthan in Altona aufgehalten, seinen eigenen An: führungen nach dem Ritus der portugiesischen Juden zugethan ist, die der hochdeutschen Juden: gemeinde ertheilten Privilegien, selbst wenn ihnen der vom Supplicanten behauptete Umfang beigemessen

werden könnte, daher auf ihn keine Anwendung leiden würden;

in weiterer Erwägung, daß, die portugiesische Judengemeinde anlangend, derselben allerdings in allen Sachen, die zur Kirchendisciplin gehören, mit hin auch in Fällen, da von Testamenten, Erbschaften, Brautschäßen, Ehes und anderen nach jüdischen Ge bräuchen und Gefeßen zu beurtheilenden Sachen die Rede ist, eine privilegirte eigene Jurisdiction, jedoch nach Inhalt der Privilegien vom 22sten März 1771 nur über ihre Mitglieder verliehen worden ist;

in Erwägung nun, daß alle Privilegien als Abs weichungen vom allgemeinen Rechte, stricte zu inter pretiren sind, der Supplicant aber nicht nur keine Nachweisung darüber beigebracht hat, daß die anges führte Thatsache, durch welche die Anwendbarkeit jenes privilegii bedingt wird, rücksichtlich seiner Person vorhanden sei, sondern im Gegentheil aus einer von der Klägerin producirten und von dem Vorstehers Col legio der portugiesischen Judengemeinde, hinfolglich von der beikommenden Behörde ausgestellten Attestate hervorgeht,

daß Beklagter, went. gleich dem Rituale nach portugiesischer Jude, kein Mitglied der dortigen Gemeinde sei und sich selbst immer als ein Frem der angesehen wissen wolle,

hierdurch aber das Gegentheil des dem Excipienten obliegenden Beweises um so mehr dargethan wird, als es feinem Zweifel unterliegen kann, daß die At testation des Vorsteher: Collegii über die zu seinem amtlichen Wirkungskreise gehörige Thatsache der Re ception der Gemeindemitglieder, völligen Glauben ver dient;.

in Erwägung, daß der Supplicant hiernach keines; wegs in der Lage ist, aus seinen persönlichen Verhält nissen Ansprüche auf ein privilegirtes forum für sich herzuleiten, daß aber auch ratione objecti feine Gründe vorhanden sind, die vorliegende Sache der Cognition der allgemeinen ordentlichen Gerichte zu entziehen, indem sich_die_privilegirte Gerichtsbarkeit der christlichen Consistorien selbstverständlich nur auf christliche Kirchen: und Ehesachen beziehen kann;

in Erwägung, daß solchemnach in Beziehung auf den persönlich nicht privilegirten Supplicanten, in der vorliegenden, auch ihrem Gegenstande nach an kein privilegirtes Gericht verwiesenen Streitigkeit nur das forum commune feines dermaligen Wohnorts, hin: folglich des Altonaer Magistratsgerichts für competent zu erachten steht, auch aus der früheren Berufung der Supplicatin auf die jüdischen Gerichte, für den jest vorliegenden Fall, wo dieselbe als Klägerin auftritt, kein entgegenstehendes Argument hergeleitet werden kann, die vom Supplicanten erhobene Beschwerde hin: folglich unbegründet erscheint,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub præs. den 2ten Mai d. J. hieselbst eingebrachte vorrubricirte Supplication, nach eingegangener Ges

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Rückstand. In Güte habe Kläger diese Summe nicht erhalten können, er müsse daher bitten:

den Beklagten zur Bezahlung der libellirten Schuld, wie der Proceßkosten, mod. salva binnen Ord: nungsfrist schuldig zu erkennen. Beklagter und jeßiger Appellant opponirte exceptionem inversi ordinis procedendi et nullitatis citationis et processus, weil nåmlich der Termin jum Versuch der Güte nicht vor Abgebung der Citation zum Dinggerichte abgehalten sei. Er bitte zu erkens nen, daß er sich zur Zeit auf die Klage einzulaffen nicht schuldig, Klåger daher mit derselben refusis expensis abzuweisen sei.

Demnächst conteftirte er litem negative und op:

Entscheidungen der Schleswigschen Ober: ponirte exceptionem non fundatæ, multo minus

dicasterien.

Klage aus einem Handel über Waaren. In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocaten Hansen in Schleswig, in substituirter Vollmacht des Schiffers Claus Friedrich Matthiessen zu Königstein, Beklagten, jest Appellanten, wider den Obers und Landgerichts Advocaten Block in Schleswig, als vorläu: fig de rato Caventen für den Müller C. A. Burchardi zu Reibelsund, Kläger, jest Appellaten, ppliter, in puncto præt. debiti residui von 133 Rbth. 32 Bf. S. M. f. w. d. a., nunc appellationis contra sententiam des Schlies: und Füsingharder Dinggerichts vom 10ten Dec. v. J.

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei: dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß sententia a qua u confirmiren und ad
exequendum zu remittiren, Appellant auch schul:
dig fei, dem Appellaten die Kosten dieser Instanz
designatione et moderatione salva zu erstat
ten und 16 Rbth. an den Justizfond zu erlegen.
V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Oberge: richte auf Gottorf, den 16ten Juni 1840.

Entscheidu n g s grün de.

Jeßiger Appellat brachte zur Begründung seiner Klage in inferiori folgendes vor: Beklagter habe zufolge der angelegten Rechnung unterm 17ten und 31ften März, so wie unterm 11ten August 1887 resp. 10 Såcke Waizenmehl a 15, wieder 10 Säcke Waizenmehl, a 15 und Säcke Waizenmehl_a 10 von ihm gekauft und erhalten, sei demnach im Ganzen 123. 16 v. Cour. schuldig geworden, und mithin, nachdem er unterm 19ten Sept. 1837 einen Abtrag von 40 v. C. geleistet, gegenwärtig noch mit 83 16 v. Cour, oder 133 Rbth. 32 Bß. S. M. in

probatæ actionis et deficientis juris agendi. Das gelieferte Waizenmehl sei kein reines und unverdorbes nes Waizenmehl gewesen. Denn als Beklagter an den Ort der Ausladung gekommen, habe es sich_ge: zeigt, daß das Mehl nicht das gewesen, wofür Kläger es ausgegeben. Dazu komme, daß das Mehl,, sogar schon miethig gewesen."

Er habe ferner auch nicht ausdrücklich versprochen, resp. 15 und 10 a Sack zu bezahlen. In der Abbezahlung der 40 auf die klågerische Forderung liege feine Anerkennung des in Rechnung gestellten Preises.

So lange also nicht der Beweis geführt sei, daß das in Rede stehende Mehl wirklich reines und unverdor: benes Waizenmehl gewesen, und daß Beklagter für dasselbe resp. 15 und 10 & a Sack zu zahlen ver: sprochen habe, müsse er bitten:

von der Klage refusis expensis entbunden zu

werden.

Ferner opponirte er die Einrede der Compensation und Liquidation des erwachsenen Schadens, so wie event. des Erlasses in der notirten Rechnungssumme, zu des habe es sich gefunden, daß das Mehl mit sehr feinem ren Begründung bemerkt wurde: bei der Ausladung Gerstenmehl gemischt und auch schon miethig gewesen, weshalb Beklagter es nicht für den Preis, den er segen können. Der deshalb gehabte Verlust, welchen für eine gute Waare würde erhalten haben, habe. ab; Beklagter circa auf 30 v. Cour. anschlage und event. durch den Würderungseid zu erhärten ver: möge, fei Kläger verpflichtet, ihm zu ersehen und sich abrechnen zu lassen. Schon im September 1837 habe er den Kläger hierauf aufmerksam gemacht und schon damals habe Kläger dem Beklagten einen Erlaß zu: gestanden und ihm versprochen, ihn schadlos zu stellen, was Beklagter auch angenommen. Später habe Kläger aber nur 25 pet. von der ganzen Summe fallen lassen wollen, womit Beklagter natürlich nicht habe zufrieden sein können. Der Beweis dieser thatsäch lichen Verhältnisse müsse ihm freigelassen, und im Falle derselbe geführt, Kläger mit seiner Klage refusis expensis abgewiesen werden.

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