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auch nach dem Tode ihres Mannes die Güters gemeinschaft fortseßende Mutter, die Wittwe Heins, bei ihrem Tode von dem gemeinschaft: lichen Gute nachgelassen hat, den Klägern binnen 4 Wochen ein Inventarium oder eine eidliche Specification zu ediren und unter Berücksichtigung dieses Inventars demnächst mit Lehteren bean: tragtermaaßen Theilung zuzulegen, unter Ver: gleichung der Kosten.

Gegen dieses Erkenntniß haben beide Partheien das Rechtsmittel der Appellation eingewandt und nach ge: hörig geleisteten Appellationsfolemnien hat Beklagter bei Einführung der Appellation seine Beschwerden darin gesezt:

1) daß, wie geschehen, erkannt, und nicht vielmehr 2) Beklagter mit der exceptio inepti libelliege: hört, die angestellte Klage daher als unbegrün der oder doch ref. exp. abgewiesen worden ist, eventualiter

3) daß nicht wenigstens auf die eventuelle Litiscon: testation und peremtorische Einrede des Beklag: ten Bedacht genommen und in Gemäßheit der: selben etwa dahin interloquirt worden ist: Klå: ger hätten reserv. reserv. zu beweisen, daß Beklagter den Nachlaß seiner verstorbenen Mut: ter, der Wittwe Heins, in seinen Besiß genom: men, oder, daß und wie er in diesen Nachlaß fich inmiscirt habe, wobei dem Beklagten der indirecte Gegenbeweis zu reserviren, daß Be: flagter mit gegnerischer Zustimmung und Mit wirkung den gerichtlichen öffentlichen Verkauf des in der Abschiedswohnung der defuncta vor: gefundenen Mobiliarnachlasses derselben veran: laßt habe; unter Erstattung der Kosten; in om.

nem eventum

4) daß nicht auf irgend eine andere dieser Einlas: fung und peremtorischen Einrede entsprechende Weife ref. ref. interloquirt worden ist; eben: falls unter Erstattung der Kosten dieser Instanz und Ausseßung der übrigen Kosten. Kläger dagegen haben gravaminirt:

daß der Beklagte nur über dasjenige Vermögen, was seine bei ihm verstorbene und nach dem Tode ihres Mannes die Gütergemeinschaft fort: feßende Mutter, die Wittwe Heins, bei ihrem Tode von dem gemeinschaftlichen Gute nachge: lassen hat, eine eidliche Specification zu ediren angewiesen worden und nicht vielmehr von dem Gesammtvermögen, welches beim Ableben des im Septembermonat 1836 verstorbenen Schmidts Hinrich Heins vorhanden gewesen, durch Edirung eines Inventars oder einer eidlichen Specifica: tion feinen Miterben Rechenschaft zu geben und Theilung mit ihnen zuzulegen schuldig erkannt worden ist.

Da nun die von dem Beklagten vorgeschüßte Einrede der inepten Klage für nicht begründet zu erachten,

weil der von den Klägern gegen den Beklagten er: hobene Anspruch auf Theilung des fraglichen Nach: lasses nach einem von dem Beklagten zu edirenden Inventario gerichtet, dieser Anspruch aber von dema Beklagten nicht zugestanden ist, indem derselbe zwar nicht seine Verpflichtung zur Theilung, aber die, daß diese Theilung nach dem von ihm vorgängig zu edi: renden Inventario vorzunehmen, in Abrede gezogen® hat, der von den Klägern erhobene Anspruch daher nicht lediglich die zuzulegende Cheilung selbst, sondern vielmehr die Art und Weise betrifft, wie die Theilung zu beschaffen, namentlich hinsichtlich welcher Gegens stånde sie zuzulegen ist; so stellen sich nach den ander: weitigen, sowohl von dem Beklagten als auch von den Klägern aufgestellten Beschwerden die Fragen zwischen den Partheien als streitig dar:

1) ob die Verpflichtung des Beklagten zur Edirung eines Inventars oder einer eidlichen Specifica: tion ohne vorgängige Beweisführung genugsam vorliegt, und

2) ob das von dem Beklagten zu edirende Inven tar das Gesammtvermögen befassen müsse, wel: ches beim Ableben des im Jahre 1836 verstorbenen Schmidts Heins vorhanden gewesen? In Erwägung, daß die Verpflichtung zur Edirung eines Juventars nach denjenigen Verhältnissen und Umständen beurtheilt werden muß, welche hinsichtlich desjenigen, dem ein solches abverlangt wird, sowohl zu dem Verstorbenen obgewaltet haben, als auch zu dessen Nachlasse vorhanden gewesen sind, daß daher die Frage sich hauptsächlich als eine quæstio facti darstellt; sowie

in Erwägung, daß im vorliegenden Falle solche Berhältnisse und Umstände vorliegen, welche den Be klagten zur Edirung eines Inventars verpflichten, da die Wittwe Heins die letzten Jahre ihres Lebens bei ihm sich aufgehalten hat, auch in seiner Wohnung verstorben ist, und demselben nach ihrem Tode nicht nur eine mögliche Detention und Disposition über den Nachlaß zugestanden hat, sondern auch einge: räumtermaaßen von dem Beklagten hinsichtlich des Nachlasses solche Handlungen vorgenommen find, aus welchen sich ergiebt, daß er sich in der Disposition über den Nachlaß befunden hat, indem Beklagter, dem nach seiner Behauptung mehrfache Gegenstände von der Verstorbenen geschenkt sein sollen, sowohl alles, was der Leichenbekleidung und des Begräbnisses we: gen geschehen müssen, vorgenommen, als auch den fraglichen Nachlaß zur Auction gebracht hat, bei dem nachgewiesenen Vorhandensein solcher Umstände aber es einer vorgängigeu Beweisauflage nicht bedarf;

in fernerer Erwägung, daß, was die zweite Frage anlangt, zwischen den verstorbenen Eheleuten Heins hinsichtlich ihres Vermögens Gütergemeinschaft statt: gefunden, daß die Wittwe Heins nach dem Tode ih: res Ehemannes diese Gütergemeinschaft fortgesetzt und in Folge dieser fortgeseßten Gütergemeinschaft sowohl der

Besiz als auch die Disposition des gemeinschaftlichen Vermögens der Wittwe Heins bis zu ihrem Tode zu: gestanden haben und von ihr ausgeübt sind, daß daher auch, bei dem Nichtvorhandensein derjenigen Umstände, welche die Verpflichtung eines Inventars bedingen, von einer solchen Verpflichtung, hinsichtlich des Ge: fammtvermögens zur Zeit des Todes des Schmidts Heins, für den Beklagten nicht die Rede sein kann, sondern dieselbe erst alsdann eintrat, als die Wittwe Heins verstorben war, da mit ihrem Tode erst der Besitz und die Disposition über das gemeinschaftliche Vermögen aufgehört haben, das von dem Beklagten zu edirende Inventar aber nur dasjenige befassen kann, was die Wittwe Heins bei ihrem Tode von dem ge: meinschaftlichen Gute nachgelassen hat;

in Betracht, daß solchemnach die sowohl von dem Beklagten als auch von den Klägern gegen das Er: fenntniß des judicii a quo erhobenen Beschwerden für nicht begründet zu erachten stehen,

wird, auf von beiden Partheien eingelegte Recesse und eingesandte Unterinstanzacten, so wie nach statt: gefundener mündlichen Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, für Recht erkannt:

daß sent. a qua der Königl. Pinneberger Landdrostei vom 15ten Januar d. J. pure u confirmiren und ad judicium a quo ad exequendum zu remittiren. Wie denn solchergestalt unter Compensation der Kosten erkannt wird

V. R. W.

Besißer, als auch von den jedesmaligen Besißern des adel. Gutes Mirebüll als ein Gegenstand des Erb: ganges betrachtet und behandelt, und dieser Ansicht gemäß, vererbt worden sei," traten sie diesen Beweis mittelst Producirung von Zeugen und Documenten an; die vier producirten Zeugen wurden, nachdem sie mit: telst Handschlages bei Verlust Ehre und guten Leus munds zur Aussage der reinen Wahrheit verpflichtet waren, summarisch vernommen, und deponirten

1) die Ehefrau des P. Ingwersen in Almdorf, Catharina Daniels, te kenne die streitige Feste recht wohl, da sie die nächste Nachbarin bei felbiger sei; diese Feste und die von ihr bewohnte wären vor lan ger Zeit von zwei Brüdern, Hans und Nickels Jensen, bewohnt worden; Hans habe die von ihr bewohnte und Nickels die streitige Feste in Besitz gehabt; ihre Feste sei von Hans Jensen auf dessen Sohn Jens Hansen, demnächst von diesem auf dessen Tochter, die an Da niel Jensen verheirathet gewesen, oder vielmehr auf deffen Schwiegersohn, der ihr, der Zeugin, Großvater gewesen, von diesem wieder auf dessen Sohn, Martin Danielsen, den Vater der Zeugin, und demnächst auf sie, die Zeugin, vererbt worden. Diese Deposition ward durch mehrere von den Producenten beigebrachte, und nach der Aussage der Zengin ihre Festestelle betrefs fende Documente bestätigt, als namentlich 1) durch einen Festebrief vom 6ten Mai 1710, mittelst dessen der damalige Gutsbesizer, Graf von Ahlefeldt, dem Hans Jensen in Almdorf ein daselbst belegenes halbes Bohl in Feste eingethan; 2) einen Festebrief vom

Urkundlich 20. Publicatum etc. Glückstadt, den 21sten September 1728, durch welchen der derzeitige 5ten November 1840,

Gutsbefizer von Thienen dem Jens Hansen, nachdem derselbe sich von seinen Geschwistern nach deren ver: storbenen Weltern abgetheilt, das halbe Böhl, welches sein Vater Hans Jensen in Feste gehabt, wiederum verfeftet; 3) einen Erbvergleich zwischen Jens Hansen mit seinem Schwiegersohne Daniel Jensen vom 16ten

Entscheidungen der Schleswigschen Ober: December 1740, wodurch dem Leßten der ganze Bes

dicasterien.

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siz der Aeltern gegen eine Kaufsumme und Alimen: tation übertragen ward, und 4) einen Festebrief vom Sten Oct. 1768, mittelst dessen auf Ansuchen des Das niel Jensen die bis hiezu im Feste gehabte halbe Bohle seinem Sohne Martin Danielsen in Feste eingethan worden. Die Zeugin fügte hinzu, die andere jest streitige Feste sei aber so wie die ihrige stets durch Erbgang von einem Besizer auf den anderen über: gegangen, namentlich von Nickels Jensen auf Jens Hansen, von diesem auf Nickels Jensen und von Lehterem wiederum auf dessen Sohn Johann Nickel sen; auch diese Feste sei immer als eine Erbfeste be: trachtet worden, und habe man sie immer als eine solche angesehen;

2) der Eingesessene Peter Ingwersen in Almdorf, Ehemann der vorigen, deponirte: er wisse bestimmt, daß die fragliche Feste immer als eine Erbfeste anges sehen worden; man habe nie etwas Anderes gehört oder gewußt;

3) der 69jährige Peter Hansen und

4) der 80jährige Ketel Ketelsen in Almdorf be stätigten, daß der Erblasser Johann Nickelsen die Streitige Feste von seinem Vater Nickels Jensen er: erbt, daß selbige nach des ersten Tode_auf seine Witt: we übergegangen, daß ferner diese Feste immer als eine Erbfeste betrachtet worden sei, und man nie daran gedacht habe, daß die Gutsherrschaft sie wieder zu: rücknehmen könne.

Als Beweisdocumente wurden ferner inducirt: 1) ein am 2ten Januar 1711 von der Gutsherr: schaft autorisirtes Quitungsbuch, damals dem Nickels Jensen in Almdorf ertheilt; in diesem ist von 1724 an Jens Hansen, von 1772 an Nickels Jensen, und feit 1775 Johann Nickelsen als der Zahlende genannt; die gutsherrlichen Gefälle sind im Wesentlichen un: verändert geblieben;

2) ein Extract aus dem Brecklummer Kirchenbuche, demzufolge Nickels Jensen 1656 geboren, feine Wittwe im Jahre 1716 mit Jens Hansen verheirathet und in dieser Ehe 1717 ein Sohn, Nickels Jensen, ges boren, der im Jahre 1775, mit Hinterlassung des im Jahre 1748 gebornen Sohnes Johann Nickels, verstorben ist;

3) die Abschrift eines Festebriefes vom 20sten Nov. 1761, durch welchen dem Johann Nickels, Nickels Jensen Sohn, ein in Almdorf belegenes halbes Mie: rebüller Bohl, welches sein Großvater Jens Hansen vor ihm in Besiß und Feste gehabt, übertragen ist;

4) das Testament der Eheleute Johann und Chris ftine Nickels, mittelst dessen Ersterer der Leßten ad dies vitæ den Nießbrauch der Feste überläßt, und 5) ein Festebrief vom 6ten Nov. 1811, in Folge dessen diese Feste auf Lebenszeit der Wittwe Nickels übertragen ist.

Schließlich ward in eventum der Entscheidungs eid deferirt.

Nach schriftlich verhandelter Deduction und Im pugnation der Beweisführung, ward unterm 10ten März 1840 von dem Mirebüller Justitiariat erkannt: ,,daß die Erben der Eheleute Nickels den ihnen freigelassenen Beweis keineswegs beigebracht hätten, die Ableistung eines Eides aver als unzulässig zu be trachten, die Supplicanten auch schuldig seien, die Kosten des Beweisverfahrens zu erflatten.”

Wider diesen Bescheid ergriffen die Nickelsenschen Erben das Rechtsmittel der Supplication, indem sie die gravamina aufstellten:

1) daß nicht dahin erkannt worden, daß der Be weis für geführt, die Angabe der Supplicaten aber für nicht justificirt zu erachten; 2) daß nicht auf das litis decisorium, 3) daß nicht auf das suppletorium,

4) daß nicht auf das purgatorium erkannt und 5) daß nicht wenigstens die Kosten compenfirt worden.

Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid:

Auf die sub præsent. 21sten April d. J. hies selbst eingereichte Vorstellung und Bitte abseiten der Erben der verstorbenen Eheleute Johann und Chri stine Nickelsen in Almdorf, Justificanten und Dedu centen, wider die Erben des Carsten Christiansen_in Bredstedt, Justificaten und Deducten, in Betreff einer sub passu 19 des Professionsprotocolls profitirten angeblichen Gerechtsame der Supplicaten rücksichtlich einer Feste, nunc supplicationis wider das Erkennt niß des Justitiariats des adel. Gutes Mirebüll vom 10ten März d. J., wird nach eingezogener Gegenerklå: rung und erstattetem Bericht der Behörde, in Er: wägung, daß

1) aus den von den Supplicanten in inferiori eingelegten Beweisdocumenten hervorgeht, daß die strei: tige halbe Fefehufe im Jahre 1711 im Besit des Nickels Jensen gewesen ist, daß demnächst dessen kinderlose Wittwe im Jahre 1716 den Jens Hansen geheirathet und dieser sich wenigstens seit dem Jahre 1725 im Bestß der Stelle befunden hat, daß nach Jens Hansen sein_Sohn_ Nickels Jensen und nach dem Lehten dessen Sohn Johann Nickelsen im Besih der Hufe gewesen, daß aber nach dem Ableben des Johann Nickelsen die Feste im Jahre 1811, in Ger maßheit der von ihm errrichteten testamentarischen Disposition, auf dessen Wittwe Christine Nickelsen, die jeßige Erblasserin, übertragen ist;

daß 2) wenn gleich dem Johann Nickelsen schon im Jahre 1761, mithin bei Lebzeiten seines Vaters und Großvaters, ein Festebrief über die gedachte halbe Hufe ertheilt worden ist, das von den Supplicanten producirte und von den Supplicaten als richtig er: kannte Quitungsbuch dennoch ergiebt, daß er erst nach dem Ableben feines Vaters den actuellen Besit der halben Hufe erlangt hat;

daß 3) die in Ansehung der andern im Besitz der Ehefrau Ingwerfen befindlichen, zu Almdorf bes legenen Mirebüller halben Hufe producirten Docu mente ergeben, daß diese Festestelle im Jahre 1710 dem Hans Jensen, nach dessen Tode aber dem Jes Hansen, nachdem dieser sich mit seinen Geschwistern abgefunden und die Stelle angetreten, übertragen wors den, und von diesem, nachdem seine einzige Tochter ohne Erben mit Tode abgegangen, auf deren nach: laffenen Wittwer Daniel Jensen übergegangen sei, nach welchem sie auf dessen Sohn Martin Danielsen und nach dessen Tode auf seine Tochter, die jeßige Ehefrau Ingwerfen, gekommen ist;

daß 4) nicht nur die Ehefrau Jugwerfen und deren Ehemann Peter Ingwerfen in Almdorf, sondern auch zwei andere unbetheiligte Zeugen ausgesagt haben, wie man daselbst über die Erblichkeit der fraglichen Feste durchaus keinen Zweifel hege, welches denn, daß die gutsherrlichen Gefälle der fraglichen Stelle seit dem Jahre 1711 im Wesentlichen unverändert geblieben, seine Bestätigung findet;

daß mithin 5) durch die von den Supplicanten beigebrachten Zeugenaussagen und Documente dar: gethan ist, daß die oftgedachte Festehuse seit länger als 100 Jahren in dem Besiß der Vorfahren des weil. Johann Nickelsen sich befunden habe, und hier: aus unter den obwaltenden Umständen auf die Erblich keit der Feste mit Grund geschlossen werden kann, unter Beseitigung des angefochtenen Erkenntnisses hie: mittelst zum Bescheide ertheilt, daß Supplicanten den ihnen durch das Interlocut vom 13ten Mai 1839 nachgelassenen Beweis zur Nothdurft geführt haben, die von Seiten der Supplicaten sub passu 19 des Profeffionsprotocolls über den Nachlaß der Eheleute Johann und Christine Nickelsen geschehene Angabe mithin als justificirt nicht zu erachten, jedoch unter Vergleichung der Kosten beider Instanzen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorf, den 23sten Juli 1841.

Nachdem dieser Bescheid den Supplicaten am 16ten Oct. 1840 war insinuirt worden, interponirten diesel: ben am 26sten f. M. das remedium supplicationis an das Oberappellationsgericht, worauf ihnen am 27sten f. M. zu erkennen gegeben ward, daß dem in: terponirten Rechtsmittel der Supplication mit Rück: ficht auf den S. 62 der Oberappellationsgerichts: Jns struction nicht zu deferiren stehe. Wider diesen Bescheid erklärten Supplicaten, bei dem Oberappellationsgerichte Remedur suchen zu wollen, reichten aber zuvor, am 13ten November, eine fernere Vorstellung ein, um, wie sie anführten, nach Vorschrift des §. 74 der Ober: appellations: Instruction, eine Abhülfe ihrer Beschwerde bei dem Obergericht zu suchen. Nachdem den Sup: plicanten hierauf unterm 16ten November 1840 ein abschlägiger Bescheid ertheilt war, kamen sie am 21sten December 1840 mit einer neuen Vorstellung ein, in welcher sie anzeigten, daß vom Justitiariat des adel. Guts Mirebull ein Termin zum Verkauf

Auf die demnächst bei dem Schlesw. Holst. Lauenb. Oberappellationsgerichte eingereichte Beschwerde er: folgte nachstehender Bescheid.

Namens Sr. Königlichen Majeståt.

non de

Auf die unterm 14ten d. M. hieselbst eingegangene ben in Bredstedt, Supplicanten, wider die Erben der Beschwerdeschrift von Seiten Carsten Christiansen Er. verstorbenen Eheleute Johann und Christine Nickelsen in Almdorf, Supplicaten, in puncto justificationis einer sub passu 19 prot. -profess. profitirten Ge: rechtsame der Supplicanten wegen einer Feste c. a.. ppliter, incidenter probationis, nec non ductionis, tunc interposit. remedii supplicat. ge gen das Erkenntniß des Königl. Obergerichts auf Gottorf vom 23ften Juli v. J., jeht die Beschwerde über die von dem gedachten Gerichte verweigerte Stattgebung des von den Supplicanten eingelegten Rechtsmittels betreffend, wird den Supplicanten hie: durch zum Bescheide gegeben:

daß, da die Vorschrift des §. 62 der proviso: rischen Gerichtsordnung für das Oberappella: tionsgericht anf den vorliegenden Fall aller: dings zur Anwendung fomme,

die angebrachte Beschwerde und einfache Querel für begründet nicht erachtet werden könne.

Urkundlich sc. Gegeben im Königl. Oberappella: tions: Gerichte zu Kiel, den 23ften Januar 1841.

Miscellen. VIII. Beiträge

der fraglichen Ländereien auf den 28sten December zur Geschichte des Criminalrechts und Criminal

1840 angefeßt sei, daß aber die von ihnen beabsich; tigte Querel an das Oberappellationsgericht an feine Frist gebunden sei, weshalb sie baten, dem Justitiariat die Aussehung des Verkaufs zu injungiren, ihnen auch zur Anbringung ihrer Beschwerde über das Des cret vom 27sten October 1840 eine vierwöchige Frist zu bewilligen. Auf diese Eingabe ward unterm 24sten December 1840, in Erwägung, 1) daß die erbetene Aussetzung des Verkaufstermins der fraglichen Lån: dereien bei dem Justitiariat des adel. Guts Mirebüll zu impetriren fei, und 2) daß, da die in den §§. 74 und 75 der Gerichtsordnung für das Schlesw. Holst. Lauenburgische Oberappellationsgericht angegebenen Voraussetzungen der einfachen Querel in dem vor: liegenden Falle nicht vorhanden wären, die gedachte Querel als zulässig nicht anzusehen sei, ein abschlägi: ger Bescheid ertheilt.

processes im Herzogthum Holstein.

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(Fortsehung.)

ad 1. Ja, Sie könte hexen.

ad 2. Ohngefehr 12 Jahre hätte Sie es gewust und währe zu der Zeit eine arme Frau zu Ponstorff in Ihrem Hauße zur Herberge geweßen, dieselbe håtte süße Milch aufgefotten und Brod eingebrocken, davon hätte Sie geßen, in den vierten Tag währe der Teuf fel in Gestalt eines schwarzen Hundes zu Ihr ge kommen, hernach ein Man geworden und Sie genoti get, daß Sie sich Ihme ergeben hätte.

ad 3. Sie hätte einmahl Clauß Beckman eine alte Kuhe umbgebracht, so Lüttmäncken geheißen, vor kurzer Zeit hätte Sie auch einen Stacken uff den Dorff geleget, da des Clauß Beckmans Pferd über:

gangen und sich stacken müßen; wornach Er gefraget worden, und hat sich beedes also befunden.

ad 4. Sie hätte es Niemandt gelehret. ad 5. Durch des Teuffels Eingeben und Ein: blaßung, aber ohne Mittel welches Sie durch deßen Einblaßung ins Werck richten müßen.

ad 6. Ja, das hätte Sie thun müßen, und der Satan hätte Ihr vorgesaget, daß Sie solte Gott und sein Wort verschwöhren, welches Sie Ihm auch also nachgesaget und gethan.

ad 5. Ja, Sie hätte es gethan und Ihm ver: sprochen, sein Eygen zu seyn.

ad 8. Es währe Anna Wulffs und Engel Schachts zu Rohe, wie auch Anna Steffens zu Ponstorff in Ihrer Compagnie, weil Sie selbige an den Orth Ihrer Zusammenkunfft gesehen.

ad 9. Nein, das hätte Sie nicht gethan, ohne das obgemeldet von Beckman.

ad 10. Sie währe es immer Willens geweßen. ad 11. Das hätte Sie nicht gethan. ad 12. Der Teuffel hätte Sie dazu verführet und viel zugefaget, aber nicht gehalten.

ad 13. Sie hätte kein Zeichen bekommen. ad 14. Ja, Sie hätte Unzucht mit dem Satan getrieben, wie offt, wüste Sie nicht, Er währe wie ein falt Eyß geweßen, wen Er auff die Arth zu Ihr kommen, war Er erst wie ein Hund geweßen, wen Er aber die Unzucht mit Ihr treiben wollen, währe Er ein Kerl geworden.

ad 15. Das hätte Sie nicht gethan.
ad 16. Anigo währe Er schon von Ihr.

ad 17. Ja, das hätte Er gethan, auch Sie im mer volherzig gehalten, bis Sie auffs Waßer kom: men, auch Ihr versprochen, ein Stang Eyßen auffs Leib zu legen. Vor 12 Wochen währe Sie auff dem Roher Felde beym Morsholdt geweßen, da hårte der Teuffel ein klein Ey hingeleget gehabt und hätte es geruffen, daß Sie nicht anders gemeinet, daß es Ihr Man (welcher uff dem Felde alda die Kühe gehüttet) geweßen, wie Sie dahin gekommen, hätte Sie es müßen aufnehmen, welches En Sie in einer Pfannen geschlagen, ein klein Kuchen davon gemacht und selbi gen aufgeßen, nach der Zeit, wie Sie selbiges gegeßen, hätte Sie kein Rast noch Ruhe gehabt.

ad 18. Er hieß Murjan, kähme in Gestaldt eines Hundes, baldt eines Kerls, nach dem Blocksberg währe Sie uff einem Eßel geritten.

ad 19. Ohngefehr Palmsontag währe Sie dahin geweßen, Sie hätte aber allemahl die gesegnete Hostie aus dem Munde genommen, Sie zu Hauße weg: geleget, wen Sie aber dabey kommen, währe Sie weggeweßen, den Wein hätte Sie niedergeschluckt. Hiermit hat Sie Außage geendiget.

Den 17. Juny hat Fiecke Paschen in des Herrn Caspari Olderman, Pastorn zu Süßel, Ihres Beichtvaters, auch Meiner, des Verwalters, Gegen:

wardt, Ihre Mir in bey seyn vorbenannter zweyen Gezeugen gethane freywillige und güttliche Bekändt: nüß abermahl wiederholet und gegen den Herrn Pastorn Ihre Sünde sehr bereuet.

Den 18ten Juny ist Fiecke Paschen in Gegen: wardt Ihr Gråfl. Excell., Deroselben Gemahlin, Hr. Joachim Wilhelm Stadtmeister und in bey seyn der beeden Gezeugen, als Dettleff Jöde und Cornelius Albertus Hdne, von Mir, dem Verwalter; auff alle und jede vorstehende puncten zum erstenmahl gerichtlich befraget worden, und ist Ihr auch die Antwort darauff von Wort zu Wort vorgeleßen, die Sie vorhin auf dieselbe gethan, welche Sie in allen und jeden puncten nochmals gestanden, Confirmiret und bekräffti get und daß Sie auff dieselbe leben und sterben wolte und selbige also am jüngsten Tage vor Gott den Al mächtigen verantworten wolte.

Den 22. Juny ist Fiecke Paschen zum andernmahi in Gegenwardt und bey seyn wie vorgedacht von Mir gerichtlich befraget worden, Sie bleibet aber beständig bey Ihrer gethanen und offt Confirmirter güttlicher Bekändtnůß.

Den 23sten Juny ist in Gegenwardt Ihr Gråfl. Excell., Derofelben Gemahlin und in bey feyn Hr. Joachim Wilhelm Stadtmeister, wie auch der beeden Gezeugen, als Dettlöff Jöde und Cornelius Albertus Höne, von Mir, dem Verwalter, die Siecke Paschen zum drittenmahl gerichtlich befraget, da Sie denn abermahl bey Ihr vorhin gethaner und immer Confirmirter Befandtnuß verblieben und gesaget, daß Sie darauff leben und sterben wollte.

Weilen dan auch zum öfftern uff Befehl Jhr Hochs gråfl. Excell. sambt den beyden beeidigten Gezeugen, als Dettlöff Jöde und Cornelius Albertus Höne, zu den vorbenannten dreyen Persohnen gegangen und einem Jeden absonderlich Ihre meistentheils gethane freywillige Bekåndtnüß vorgehalten, Sie fleißig ers mahnet, dafern Sie einige von den vorerwehnten Persohnen fälschlich wegen der Hererei angegeben oder sonsten etwas ausgesaget, so sich nicht also in der Warheit verhielte, es zu widerruffen, so find Sie doch alle drey bey Ihrer gethanen Außage beständig geblie ben, auch Verlangen getragen, gernezu sterben, und sich dem Ansehen nach zur Buße und Tode bereitet, so ist am 29sten Juni der Pastor u Süßel, Herr Casparus Olderman, Ihr Beichtwater, zu Ihnen beruffen, dem Sie gebeichtet, und hat Er darauff in Gegenwardt Meiner, Dettlöff Jöden und andern Hoffbedienten Ihnen das Nachtmahl gereichet.

Den 30. Juny wenige Stunden vor Publicirung der Urtheil habe abermahl in bey seyn der beeden beeidigten Bedienten, als des Verwalters zu Schmol, Augustin Thein und Dettlöff Jöden, einem Jeden ab sonderlich Ihre Bekåndtnüß vorgehalten und befraget, ob Sie noch dabey blieben, worauff Sie alle drey beständig geantwortet Ja, und wollten Sie iho dars

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