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Uebereinkommen zwischen dem Reich und Italien über den gegenseitigen Patents, Muster- uud Markenschuß vom 18. Januar 1892 (RGBl. S. 293) und Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betr. den gegenseitigen Patent, Muster- und Markenschuß vom 13. April 1892 (RGBI. 1894 S. 511). Gleiches Uebereinkommen mit Serbien 21/9. Aug. 1892 (RGBI. 1893 S. 317), mit Bulgarien v. 27. Januar 1894 (RGBI. S. 112), mit Griechenland (RGBl. S. 520). — Bekanntmach. v. 22. Sept. 1894 betr. den Schuß deutscher Waarenzeichen (RGBI. S. 521).

E. Militärische Sachverständige.

Ersuchen um Abgabe militärischer Gutachten in Untersuchungen wegen Landesverraths sind nicht an die nächste militärische Behörde, sondern stets an das Königl. Kriegsministerium zu richten, und zwar auch dann, wenn nicht von diesem selbst, sondern von einer anderen Militärbehörde die erbetene gutachtliche Aeußerung abzugeben ist.

Allgem. Verfüg. v. 16. Sept. 1884, Nr. 3203, mitgetheilt durch die Vorstandsbeamten des Kön. OLG. Töln am 20 dess. M., Nr. 6340.

F. Besondere Sachverständige können ferner herangezogen werden bei Eisenbahn-Unfällen, sowie zur Untersuchung einzelner Gegenstände und Abgabe eines Gutachtens, z. B. chemische Untersuchung von Leichentheilen zur Auffindung von Gift:

Die chemische Untersuchung einzelner Leichentheile ist nicht einem Apotheker, sondern nur einem erprobten, wissenschaftlich bewährten Chemiker zu übertragen. Cirk.Verfüg. v. 12. Juni 1890, I, 1817 (bei Müller S. 1108).

oder zur chemischen Untersuchung einer Waffe behufs Auffindung von Blut, an Nahrungsmitteln zur Feststellung der Fälschung.

Sachverständige in Münzfachen § 59 Ziff. 1—4, in Leichensachen § 57, bei Fälschungen § 59 Ziff. 9 u. 10.

Die Zuziehung des Directors und der Lehrer der Königl. Thierarzneischule zu Berlin als Sachverständige wird weder für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, noch für Straffachen gewünscht.

Allgem. Verfüg. v. 10. März 1885 (JMBI. S. 103).

Bei Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohnhaft sind, bleibt die Allgem. Verfüg. v. 10. Juli 1884 (JMBI. S. 161) zu beachten.

§ 43.

Die Sachverständigen-Vereine.

Handbuch für den Königl. Preuss. Hof und Staat für das Jahr 1896 S. 109-111. - Daude, Nachbildung photogr. Werke an Gegenst. der Industrie, Fabriken, Handw. oder Manufacturen. Vierteljahrsschrift für gewerbl. Rechtsschutz. München. Bd. 3 S. 296. - v. Marck, die Staatsanwaltschaft. Berlin 1884. S. 193-194. Scheele, Das Deutsche Urheberrecht an litterarischen, künstlerischen und photographischen Werken. Dresden. Uebereinkunft v. 9. Sept. 1886, betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (RGBI.

1887 S. 498).

Die Sachverständigen-Vereine bestehen in Berlin für den Königl.
Vorsigender ist überall Dr. jur. Dambach,

Preußischen Staat.

Wirkl. Geh. Rath, Exc., Prof. d. Rechte, Mitglied des Herrenhauses und Kronsyndikus. Im Einzelnen bestehen:

1. Literarischer Sachverständigen - Verein.

Derselbe ist eingesezt auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (BGBl. S. 339 ff.) und der Instruction des Bundeskanzler-Amts bezw. des Reichskanzlers vom 12. Dezbr. 1870 (BGBl. S. 621 ff.), vom 16. Juli 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 490) und vom 25. October 1882 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 417) zur Begutachtung von Fragen über den Nachdruck von Schriftwerken und solchen Abbildungen, welche nicht als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, sowie über die unerlaubte Aufführung dramatischer Werke.

Nach § 4 der Instruction vom 12. Dezbr. 1870 ist der literarische Sachverständigen Verein insbesondere auch berufen, auf Erfordern der Gerichte, Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen

a) der Thatbestand des Nachdrucks von Schriftwerken oder Abbildungen, oder b) der Thatbestand der unerlaubten Aufführung eines dramatischen Werkes, oder

c) der Betrag des durch den Nachdruck, oder die unerlaubte Aufführung entstandenen Schadens bezw. der Bereicherung

abhängt.

Dem Ersuchen der StAfchaft um Abgabe von Gutachten ist in gleicher Weise zu entsprechen.

Vgl. Abs. 2 der Allgem. Verfüg. v. 5. Juli 1882 (JMBI. S. 199).

Zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika ist am 15. Januar 1892 ein besonderes Uebereinkommen zum gegenseitigen Schuß der Urheberrechte getroffen (RGBl. S. 473).

2. Musikalischer Sachverständigen - Verein.

Derselbe ist eingesezt auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht von Schriftwerken 2c. (BGBl. S. 339 ff.), und der Instruction des Bundeskanzler-Amts bezw. des Reichskanzlers vom 12. Dezbr. 1870 (BGBl. S. 621 ff.), vom 16. Juli 1879 (3entralblatt für das Deutsche Reich S. 490) und vom 25. October 1882 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 417) zur Begutachtung von Fragen über den Nachdruck musikalischer Kompositionen und über die unerlaubte Aufführung musikalischer oder dramatischmusikalischer Werke.

Nach § 5 der Instruction vom 12. Dezbr. 1870 ist der musikalische Sachverständigen-Verein in gleicher Weise berufen, auf Ersuchen der Gerichte und StAschaften (siehe bei 1) Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen

a) der Thatbestand des Nachdrucks von musikalischen Kompositionen, oder b) der Thatbestand der unerlaubten Aufführung von musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werken, oder

c) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung entstandenen Schadens bezw. der Bereicherung

abhängt.

3. Künstlerischer Sachverständigen - Verein.

Derselbe ist eingeseht auf Grund des Reichsgeseßes vom 9. Januar 1876,

betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (RGBI. S. 4 ff.) und der Instructionen des Reichskanzler-Amts bezw. des Reichskanzlers v. 29. Febr. 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 117 ff.), vom 16. Juli 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 490 und JMBI. S. 240) und vom 25. October 1882 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 417) zur Begutachtung von Fragen über die unerlaubte Nachbildung von Werken der bildenden Künste.

4. Photographischer Sachverständigen - Verein.

Derselbe ist eingeseht auf Grund des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 betr. den Schuß der Photographien gegen unbefugte Nachbildung (RGBl. S. 8ff.) und der Instruction des Reichskanzler-Amts bezw. des Reichskanzlers vom 29. Febr. 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 117 ff.), vom 16. Juli 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 490 und JMBl. S. 240) und vom 25. October 1882 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 4171), zur Begutachtung von Fragen über die unerlaubte Nachbildung photographischer Aufnahmen.

5. Gewerblicher Sachverständigen - Verein.

Derselbe ist eingefeßt auf Grund des Reichsgeseßes vom 11. Januar 1876, betr. das Urheberrecht von Mustern und Modellen (RGBl. S. 11 ff.) und der Instruction des Reichskanzlers-Amts bezw. des Reichskanzlers vom 29. Februar 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 117 ff.), vom 16. Juli 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 490 und JMBI. S. 240) und vom 25. October 1882 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 417) zur Begutachtung von Fragen über die unerlaubte Nachbildung der durch das Reichsgeset vom 11. Januar 1876 geschüßten gewerblichen Muster und Modelle.

Die Form des Ersuchungsschreibens, durch welches die Gutachten erfordert werden, ist, wie folgt, geregelt:

Das verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzugeben, wenn von dem ersuchenden Gerichte oder der StAschaft

1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 2. dem Vereine übersandt sind

a) die gerichtlichen Acten,

b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechslung gesichert ist.

Allg. Verfüg. v. 12. Aug. 1879 (JMBI. S. 240 u. 241). Die Vereine sollen übrigens nicht etwa Obergutachten abgeben, sondern von vornherein zur Erstattung eines Gutachtens benugt werden.

.. Namentlich ist es in neuerer Zeit vielfach vorgekommen, daß Gerichte und StAschaften zunächst nicht das Gutachten der Sachverständigenvereine erfordert, sondern einzelne Fabrikanten, Industrielle, Künstler, Handwerker 2c. als Sachverständige gehört und erst später, wenn diese Personen ungenügende oder sich widersprechende Gutachten abgegeben hatten, ein Obergutachten der Sachverständigen eingeholt haben.

Ein solches Verfahren, welchem in manchen Fällen die irrige Meinung zu Grunde gelegen zu haben scheint, daß die Sachverständigenvereine nur zur

Abgabe von Obergutachten berufen seien, ist geeignet, die Thätigkeit dieser
Vereine erheblich zu beeinträchtigen, wenn nicht ganz aufzuheben. . .

Ich nehme hieraus Veranlassung, den Justizbehörden. . . zu empfehlen, die Gutachten in Nachdrucks- und Nachbildungsfällen von den Sachverständigenvereinen zu erfordern, sofern nicht besondere Umstände, wie namentlich die durch eine vorläufige Beschlagnahme bedingte Dringlichkeit der Sache, eine Ausnahme erheischen.

Allgem. Verfüg. v. 5. Juli 1882 (JMBI. S. 199).

$ 44.

Beschlagnahme und Durchsuchung (nach der StYOrdg.).

v. Marck, die Staatsanwaltschaft. Berlin 1884. S. 235 ff. — Löwe, Kommentar zur StrafprozessOrdg. § 94 ff. Art. 26, 27 Geschäftsanweisung für die Amtsanwälte v. 28. Aug. 1879 (JMBI. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl. § 137 Not. 3 ff.

S. 260).

Die StPrOrdg. versteht unter Beschlagnahme jede Art von Sicherstellung der als Beweisstücke dienenden oder der Einziehung unterliegenden Gegenstände. In der Regel soll dieselbe nur dem Richter zustehen; erst bei Gefahr im Verzuge auch der StAschaft und denjenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten, welche zu Hilfsbeamten (vgl. § 46) der StAschaft bestellt sind.

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Motive S. 153 bei Löwe a. a. O. S. 342.

In der Praxis greift aber das umgekehrte Verfahren regelmäßig Plaz: denn, da die Besorgniß niemals von der Hand zu weisen ist, daß der durch die Angehung des Richters bedingte Zeitverlust die Ausführung der Maßregel vereiteln" könnte, also regelmäßig Ge= fahr im Verzuge liegt, so geht die Anordnung einer Beschlagnahme fast ausnahmslos von der StAfchaft oder ihren Hilfsbeamten aus. Der davon Betroffene kann aber jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. (Abs. 2 § 98 a. a. D.).

Im Einzelnen werden unterschieden:

1. Die einfache Sicherstellung der freiwillig herausgegebenen Gegenstände z. B. Jagd- und Fischerei-Geräthe, oder herrenlos z. B. bei der Leiche, auf der Brandstätte vorgefundenen Gegenstände,

2. die Beschlagnahme von Beweisstücken, zu deren Herausgabe der Inhaber verpflichtet ist,

a) durch die StAschaft oder ihre Hilfsbeamten, unter Benußung der dazu bestimmten Organe, wie Gerichtsvollzieher, Gensdarm (§§ 95, 96 a. a. D.).

b) durch Ersuchen an eine Behörde, Postbehörde, Militärbehörde (§§ 99-101 a. a. D.),

3. die Durchsuchung (§§ 102, 103 a. a. D.) unter bestimmten Voraussetzungen:

a) zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln;

Der Zwang auf Duldung einer ärztlichen Untersuchung ist zulässig, wenn die Durchsuchung der Person überhaupt gerechtfertigt ist. Urth. ReichsG. v. 11. Juni 1886, Rechtsp. Bd. 8 S. 454.

b) zum Zwecke der Ergreifung des Beschuldigten.

Hiernach kommt die Durchsuchung einer Person, eines Raumes oder Hauses in Betracht.

„Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Büchern und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.“

Art. 6 VerfassUrk. für den Preuß. Staat v. 31. Januar 1850.

„Das Briefgeheimniss ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen."

§ 5 Ges. über das Postwesen des Deutschen Reiches v. 28. Oktober 1871 (RGBl. S. 347).

Die allgemein gültige Regelung ist durch die StPrOrdg. in §§ 99-101 erfolgt.

Die Befugniß zur Durchsicht der Papiere, welche bei einer Durchsuchung aufgefunden werden, ist nur dem Richter in § 110 ge= währt; mit Genehmigung des Inhabers kann aber auch jeder andere Beamte solche Durchsicht vornehmen.

War die Durchsuchung erfolglos, so ist dem davon Betroffenen „auf Verlangen“ (§ 107) eine Bescheinigung auszustellen; war sie dagegen erfolgreich, so verordnet § 109:

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Ausgenommen von der Beschlagnahme sind unter gewissen Voraussetzungen:

a) die in § 97 bezeichneten schriftlichen Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und bestimmten Angehörigen,

b) Beschlagnahmen in militärischen Dienstgebäuden (§ 98 Abs. 4). Muster A.

V, 324.

1. Nach dem Inhalte der soeben eingegangenen Anzeige ist der flüchtige Wilddieb mit der Büchse in die bei Kr. belegene ... Baude gegangen, hat dieselbe aber ohne Büchse nach etwa 1 Stunde verlassen. Der Besizer der Baude ist daher als Begünstiger verdächtig; auch steht zu erwarten, daß die Durchsuchung der Baude zur Auffindung der Büchse, also von Beweismitteln, führen werde.

Im Verzuge liegt Gefahr, demgemäß wird die sofortige Durchsuchung der Baude und Beschlagnahme der Büchse auf Grund der §§ 102, 105 Str. POrdg. hiermit angeordnet.

Sogleich!

2. Urschr. an die Kön. Gensd.-Station zu 2c. zur Kenntnißnahme, sosortigen Ausführung und Anzeige.

3. Nach 2 Tagen.

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