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meistern, Gerichten und Råhten, bey ihren Pflichten vnd Ayden, damit sie Vns zugethon vnd verwandt sein, nach gelegenheit eines jeden Orts, wie oben von essenden Dingen auch vermeldet, Orde nung zumachen, ein Fendlin außzuhencken, die Stund deß freyen Failkauffs auff dem Marckt, vnder den Kornhäusern, und andern Plätzen, da man gewohnlich die Früchten fail hat, zubestimmen, vnd niemandt zugestatten, sein Korn oder andere Früchten seines gefallens, ausser der ordenlichen bestimpten stund vnd Zeit auffzus stellen, vnd damit die Käuffer zu deß Verkauffers aygennukigem Vortheil vnd Auffschlag auffzuziehen.

:

3) Doch soll hiemit Vusern Vnderthonen vnd Becken, in Stet: ten vnd Flecken, nit abgestrickt sein, Früchten, wie auch andere essende Ding, zu eines jeden Haußbrauch, Wirtschafft, vnd Becken= handtwerck notturfft, zukauffen, derwegen auch die Becken, so das Brot in den Flecken nicht vertreiben konden, das in andere Vnsere Stått vnd Flecken, zu freyem, failem Kauff, tragen und führen mögen.

4) Wa auch ettlich Flecken 962) Vusern Amptstårten vnnd Wo= chenmarckten also gar entlegen, daß sie mit fugen vnd ohne ihren sondern Nachtheil vnd Schaden, dieselben nicht erraichen kinden, die mögen bey Vns derwegen sonderlich anhalten, gedencken Wir nach gestalt der Sachen, mit ihren Früchten, auch anderer essender Speiß, ausserthalb Vnsers Herkogthumbs zufahren, biß auff Vaser ånderung vnd widerruffen, ihnen zuerlauben.

5) Doch wa jemanden Vnserer Vuderthonen der gestalt von Bus vergundt wirdt, jhre Fruchten vnd essende Speiß ausser Vuserm Herzogthumb zuverführen, soll also mit, auch allen vnd jeden andern Vusern Vnderthonen, den Communen vnd sondern Personen zugelassen_sein, selbige Früchten vnd essende Wahren, bey jhneu auffzukauffen, vnd in Vuser Herzogthumb zubringen und auffzuschutten.

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6) Also auch, wann auff den Kornmarckten Vnsers Herzog= thumbs, in den gesekten Stunden, so lang das Fendlin außgesteckt ist, Vnsere Burger vnd Vnderthonen, in selbiger Statt gesessen, zu jhren Haußbrauchen und Wirtschafften, vnd die Becken zu verle= gung deß Handtwercks, nach der Ordnung vnd Gebrauch einer jeden Statt und Flecken, jhr notturfft kaufft haben, vnd das Fendlin widerumb einzogen, vnd noch Früchten onverkaufft bevor sein vnd bleiben werden, Soll alsdann meniglichem, Ein: vnd Ausländischem, wer der ist, der Freykauff zugelassen, vnd die Einländischen vor den Frembden, alßdann kein Vortheil haben, auch niemanden daran verhindert werden, darzu seiner gelegenheit nach, solches verkauffen oder verfuhren mag.

7) Auch also Vusern Burgern, Vnderthonen, vnd Angehörigen vergundt sein, die Früchten zu einem Vorrath, auff freyem Marckt auffzukauffen vnd auffzuschutten.

962) Land. Ordn. v. 1567 heißt es: etlich Flecken vorhanden, so Vnsern c.*"

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8) Vud nachdem nicht alle Stårt Vusers Herzogthumbs Korn= marckt haben, So wollen wir hiemit ferner bewilligen vnd zuge= ben haben, das die Stårt vnd Dörffer, als Communen in den Flecken, ausserthalb der Märckt, bey den sondern Personen, Früch ten auff: vnd einkauffen mögen, doch soll sollich auff: vnd einkauf= fen, den sondern Personen weiter dann obsteht, abgeschlagen sein, vnd nicht gestatt werden.

9) Dergleichen soll auch keim Frembden gestattet werden, bey Vusern Vuderthonen Früchten in den Häusern auffzukauffen.

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10) So auch jemand, wer der gleich wer, ein Borgs: vnd Dingskauff Vusern Vnderthonen geben wurde, soll in solchem kein anderer Schlag gestattet, zugelassen, noch angenommen werden, dann auff ein einigen und nicht mehr Heiligen vnd Termin, als Georgij, Pfingsten, Johannis Baptiste, oder eines andern, auch wie der Schlag auff einem Kornmarkt in nechster Statt omb den Verkauffer, wie solcher vngefahrlich, acht Tag vor oder nach, vmb berührten Heiligen oder Fest sein wurd.

11) Wa aber einer, so auff Borg Frucht hingibt, gleich also bald mit dem Käuffer eines benannten Schlags vnd Kauffs eins werden wilt, (das dann meniglich vnbenommen) so soll doch über die gemeine Käuff vnd Schlag, wie die omb bar Gelt selbigen Verkauffens bezurckt und zeit seyen, kein gefahrliche und wucher= liche Vbermaß, noch auch jhme Verkäuffer, selber in seinem Kasten, mit einem Schilling oder zweyen, über die gemeine Käuff vnd Schlag, zu gesuchter staigerung kein aygnen, finaukischen, vorthei= ligen Schlag zumachen, gestatt oder zugeben werden. Wa aber jemandts solches vberfahren wurd, der soll nach gestalt der Sachen, vnnd deß Richters Erkanntnuß gestrafft werden.

12) Doch sollen dise Dingskauff auff die Schlåg oder ein bez nannt Gelt, den Schlägen zu barem Gelt gemäß, anderst nicht verstanden werden, dann auff diejenigen Vusere Vnderthonen, so der Früchten zu ihren Haußbrauchen vnd Wirtschafften nottårsstig, oder mit ihrem Handtwerck selbs Vnsern Buderthonen zu gutem verbachen, oder auch ohne zuvor auffgeschutt, auff die Märckt Vn= sers Herzogthumbs also bald zu failem Kauff verführen wolten.

13) Vund damit desto weniger Betrug hierunder gebraucht, sollen die Schultbrieff, durch niemand dann Vnsere Stattschreiber gemacht vnd verfertigt, vnd allein von Vnsern Amptleuten versigelt werden, bey straff drey Pfund Heller.

Titel LIX.

Haut, auch Kalb, vnd anderer Fell Kauff 963).
1) Es mogen auch Vnsere Vnderthonen vnd Metzger in Ståt=

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963) S. die Weißgerber Ordn. v. 30. Okt. 1650, pct. 25, 26, Rescr. v. 22. Mai 1657, G.N. v. 26. April 1686, Rothgerber = Drdn. v. 24. April 1718, pct. 13,14,26-28, G.R. v. 31. Aug. 1737, 21. Juni 1741, 5. März 1757, Gen.L.D. v. 14. Febr. 1812.

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ten vnd Flecken auff dem Laud, jhre Häuten, Kalb: vnd andere Fell, Vusern Rot: vnd Weißgerbern in Vaserm Herzogthumb ausserthalb der freyen Märckten, im som oder einzechtigen Kauff zukauffen geben, aber ausserthalb dero, so sollen sie dieselbigen auff die Märckt Vusers Herzogthumbs, zu freyem failem Kauff führen ond tragen, oder so es die gelegenheit nicht het, als da besonders die Mezger in Flecken, auch in Stätten ihre Häuten auff die Märckt füglich nicht bringen kouden, doch den Not: vnd Weißgerbern Vusers Herzogthumbs zuvor vnd. vrkundtlich anbieten, vnd darinn kein gefahrlichen Vortheil gebrauchen, bey straff zehen Pfund Heller.

2) Doch daß keiner wer der sey, einiche Haut oder Feel, so sie an offnen Märckten, wie obsteht, fail gethon wurden, vor zwölff Phr, jedes Tags kauffe, er wolle dann die selbs mit seiner Hand, vnd seinen angen Dienern oder Knechten verarbeiten, oder Leder zu seinem Haußbrauch machen lassen, aber nach zwölff_Vh= ren, soll daun meniglich zukauffen vnd zuverkauffen erlaubt sein.

3) Yund ob also ein Außländer minder oder mehr, dann fünffkig håuten oder Feel kausste, davon ein Einwohner Vnsers Herzog= thumbs, Rot oder Weißgerber Handtwercks, Theil von solchen erz kaufften Häuten oder Feelen begehrte, dasselbig soll jhme vom Käuffer, in dem Wehrt, wie er die kaufft hat, gestatt vnd zugelas= sen werden.

5) Derhalben auch alle die jenigen, so Häuten oder Feel fail haben, aber schon zuvor selbige Vusers Herzogthumbs Gerbern angebotten betten, nichts desto weniger den Verkauff gegen dem Außländer 964) getroffen, ihnen wider bey gutem Glauben eröffnen, vnd die Losung oder den Theilkauff darvon gestatten sollen, alles bey vermelter Straff.

5) Gleicher gestalt soll es auch mit den Gefüllen vund andern Feelen, so Vnsere Kirßner, Sattler vnd Handwercksleut gebrauchen, gehalten werden......

6) Der Stichkauff mit den Kalbfeelen, soll gänzlich abgestrickt vnd nicht gestatt werden, bey Straff drey Pfund Heller, so offt vnd vil solches überfahren wirdt.

Zitel LX.

Wie auff Frucht vnd Wein gelyhen werden mdge 965).

1) Es soll auch meniglichen hiemit vnd ernstlich verbotten sein, dem gemeynen Baursmann, von denen, so das Feld bawen, auff

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965) S. Landrecht v. 1610, Thl. II. tit. 1. (Samml. der Gerichtsges. Thl. II. S. 172), G.R. v. 28. Sept. 1706 (Gerichtsges. Thl. III., N. 229 und die Citate daselbst), v. 50. Sept. 1710, 5. Hkte 1736, 27. Nov. 1736 (in : dieser Sammlung), v. 23. Sept. 1751 (Steuerges. N. 120), V.D. v. 2. Juli 1817 (Gerichtsges. Thl. IV. N. 901).

die Früchten auff dem Feld, auff den Halm, oder den Wein an Stöcken zuleyhen, bey Straff zehen Pfund Heller.

2) Damit aber hierinn dannocht gebuhrlichs einsehens beschehe, vnd der gemein Bawrsmann sich biß zu der Ernd vnd Herbst desto baß erhalten, vnd sein Haußgefind außbringen mige, so soll doch deß orts niemands verbotten, fonder frey erlaubt sein, dem armen Mann fürzusetzen und zuleyhen, was die Fruchten auff Martini, acht Tag vor oder nach, ungefahrlich gelten, oder auff die gemeine Kornrechnung, selbigen Orts, vnd anderer gestalt nicht, auch der jenig, so Lehnung notturfftig, nicht entlehnen.

5) Vnd der Außleyher soll auch auff ferrer Früchten nicht leihen, dann sovil er vugefahrlich zu seinem Haußbrauch, Wirtschafft, vnd Beckenhandtwerck bedårsstig ist, und auff kein Furkauff, bey Peen vnd Straff deß Außleyhers Haupt: vnd Kauffsumma, darzu der straff zehen Pfund Heller, oder noch hoher, nach gestalt der Sachen, vnd deß Richters Erkanntnuß.

4) Da aber jemandt dem andern sonst schuldig, so nicht bez dinglich auff Fruchten gelyhen wer, vnd wolte denselben mit Fruch ten vnd Wein bezahlen, das soll, wa nicht sonderer wucherlicher Vortheil darunder gesucht und gebraucht, mit vorwissen Vuserer Amptleut vnnd Gericht, zugelassen sein.

5) Doch wollen Wir hiemit, an welchen Orten der Schlag in Früchten zumachen, sonderlich im Brauch ist, daß derselbig jhnen hiemit vnbenommen sein solle.w

6) Aber deß Weins halb, mag man wol auff die Rechnung, so jedes Jahrs gemacht wirdt, leyhen, vnd der Leyher auch Entlehz ner, weiter noch höher nicht erhöhung noch staigerung suchen, dannt wie die Rechnung bestimpt ist.

7) Wir ordnen, sehen und wollen auch, wann einer bey einem auff Wein entlehnet, vnd jhme darumb den Nuk, eines oder mehr Weingarts verspricht oder verschreibt, daß derselbig Entlehner, auff solch Weingart oder Guter, biß er seinen Gläubiger bezahlt, bey keinem andern, ohne desselbigen seines Gläubigers wissen vnd vergunden, ferner weder wenig noch vit entlehnen, oder dieselben weiter versetzen, daß auch niemandts, ohne deß ersten Gläubigers bewilligen, darauff leyhen, oder ihne ersten Gläubiger außste= chen, auch Vusere Amptleut vnd Gericht darüber nicht besiglen sollen, bey vermeydung Vuser schweren Vugnad vnd Straff, nach gestalt der Sachen, gegen den Vberfahrern hierinn vnnachläßlich fürzunemmen.

8) Es sollen auch Vuser Amptleut, Vorstmeister, Schultheis sen vnd Vorstknecht, kein Gewerb oder Auffkauff mit Früchten, in keinen weg treiben, oder Theil oder Gemein daran haben, sonder sich dero gänzlich enthalten 966).

966) S. Gen. R. v. 27. Mai 1797.

Von Gewerben in Dörffern.

11) Vnd dieweil Wir befinden, daß diser weil in Dörffern vnd Flecken Vnsers Herzogthumbs, allerley Handthierung und Gewerb entstehn vnd fail gehabt, vnd darunder allerley Gefahr vnd Bes trug gesucht vnd gebraucht, welches Vnsern Stätten, auch dem ge= meinen Nuk zu grossem Abbruch vnd Nachtheil gelangt, darein Vns zusehen gebåbet:

2) Ist hiemit auß dero vnd andern mehr bewegenden Vrsachen, Vnser erustlich Meinung, daß in den Dorffern, so nicht angen Wos chenmarckt von Alters gehabt, oder sonst sondere Freyheiten hetten, den Wahlen oder frembden außländischen Krämern, er sen gleich darinu Einwohner, oder nicht, auch andern, fürohin wullin Tuch, Barcher, Sammet, und allerle: Sendenwerck, auch Gewurz vnd anders, wie das genennt werden mag, fail, zubaben, vnd damit zuwerben, zuhandthieren vnd zuhausieren, abgestrickt, vnd verbotten, damit desto weniger Betrug vnd Gefahr gebraucht, vnd die Stött desto furderlicher bey jhren Wesen erhalten werden und bleiben mogen, alles bey verlierung der Wahr, so einer also fail wurde

haben 967).

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1) Es soll auch der Salkkauff mit Scheiben abheben, vnd ges brochen Salh zukauffen, in Dörffern vnd Flecken auffgehaben, vnd nicht mehr gebraucht, sonder derselb ausser bewegenden Vrsachen, allein bey den Amptstätten mit richtiger Ordnung bleiben, vnd da erhalten werden.

2) Wann dann Vnserer Vnderthonen einer in seiner 969) Ampt= statt, dahin er gehörig, vnd ein gemeyner Salkkauff erhalten wirdt, von gemeynem Salkkauff, ein Scheiben Salk, ihme zu seinem Haußbrauch zukauffen zugeben erfordern würde, das soll jhme wie einem jeden eingeseßnen Burger in der Amptstatt, nicht versagt, sonder gegeben werden 970).

3) Den Fuhrleuten in Flecken, Salz von Simerin zu Simerin außzumessen, vad den Vnderthonen zu ihrem Haußbrauch von den Wägen zukauffen zugeben, darzu mit den Vnderthonen in Dörffern, Scheibsalz gegen Wein zustechen, soll es nicht abgeschla=

967) S. Handels-Ordn. v. 11. Nov. 1728, Art. 5.

968) Vergl. die Sammlung der Finanzgeseze, insbes. Verf. v. 30. Dez. 1833, sodann G.R. v. 6. Febr. 1652 u. 11. Upril 1770 in dieser Sammlung.

969) Land.Ordn. v. 1567 statt,,,seiner": „der". 970) Ebendas. heißt der Schluß dieses §. fo:

„das soll einem jeden nit versagt, sonder gegeben werden, wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt."...

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