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Botten, Mans: vnd Weibs-Personen, und eines jeden Wercks sein, 2c. vnd wie sie mit Essen ond Trincken, auch Fütterung sollen gehalten, oder darfür gegeben vnd genommen werden, auch wann sie zu ond von der Arbeit gehen, vnd wie lang sie Tags schaffen, fahren, oder wievil Fährten thun sollen, vnd gute Fürsehung verfügen 926), das meniglich darbey bleib, keiner mehr geb oder nemme, darmit einer dem andern die Arbeiter, Tagliner vnd Schaffer, auch Furleut nit abstech oder entziehe, sonder meniglich die in gleicher Belohnung bekommen könd, auff daß das Feld gebawen, vnd die vugebührlich Vbermaß abgestelt werd, alles bey Straff drey Pfund Heller, so Vns ein jeder, der Geber vnd Nemmer, im übertretten vnnachläßlich zubezahlen verfallen sein sollen, vnd daß sie auch darob mit ernst halten, vnd solche Ordnung vestiglich vnd strencklich handtha= ben sollen.

Tit. XLIX.

Von Dienstknechten, Magdten vnd Ehehalten 927).

1) Vnd dieweil ein zeithero, der Lohn der gemeinen Ehehalten, Knecht vnd Mägdt hoch gestigen, daß man die nicht gnugsam bez lohnen oder besolden konden, vnd so schon jemandts Knecht oder Magdt gehabt, haben sie etwann gegen ihren Herrn, Meistern ond Frawen, allerley Muthwillens gebraucht, ihnen leichtlich mit auffsak, ohne redlich vnd nothwendig Vrsachen, vnd sonderlich zu den Zeiten, wann sie ihrer am aller bedürfftigsten gewesen, ausser ihren Diensten tretten, hingeloffen, vnd die verlassen, das doch mit nich ten zugedulden ist.

2) Derwegen, so bevehlen Wir allen Vnsern Ober: vnd Vn= derAmptleuten vnd Gerichten, eines jeden Orts, daß sie gleicher ges stalt, der Ehehalten Besoldung vnd Belohnung halb, ein gute bils liche Ordnung machen, vnd nach gelegenheit und gestalt der Sachen, nothwendiges einsehen haben, damit der Muthwill abgeschafft, vnd die Ehehalten ihre Dieust vnd Geschafft, wie sie zuthun schuldig, getrewlich vnd fleissig versehen und außrichten.

3) Sonderlich aber, ordnen, vnd willen Wir hiemit ernstlich, daß keiner jemandts anderm, weder Knecht, Magdt oder Ehehalten, ausser ihren Diensten, zu ruck, ond ohne vorwis a jhrer Herrn, Meister oder Frawen, lickern oder abdingen soll. Vnnd wann fürohin ein Ehehalt seinem Herrn, Meister oder Frawen, vor vnd ehe der bestimpten Zeit, darauff er gedingt het, ohne rechtmässige gnugsame Vrsach auß dem Dienst gehen wolt, oder wurde, daß sein Herr, Meister oder Fraw, jhn verglübden lassen, auch 928) ihme für

926) In den Landesordn. von 1552 und 1567 steht: thun"" statt: „verfügen." 927) Vergl. die zu tit. XLVIII. citirten Tarordnungen, ferner die erste Poliz zeiordnung vom 30. Juni 1549 (oben Nro. 34.), Gen. Refer. v. 8. Aug. 1555 (oben Nro. 59.), Gesindeordnung für Stuttgart v. 27. Oct. 1819. 928) Landesordn. von 1567: ihn hafsten vnd verglübden laßen, auch w." In der Landesordn. von 1552 fehlen diese Worte ganz

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die Besoldung nichkit zugeben oder zuthun schuldig sein. Es soll jhne auch kein anders, ohne desselben seines Herrn, Meisters oder Frawen wissen vnd willen nicht dingen, oder in Dienst annemmen, bey Straff fünff Pfund Heller.

4) Wa aber die Ehehalten, Dienstknecht, Gesellen oder Måget, in oder nach außgedienter Zeit, einander 929) schelten oder schmähen wurden, so soll es damit gehalten werden, wie hieunden von Handt= wercken gesetzt ist.

5) Wa aber den Ehehalten von ihren Herrn, Meister oder Frawen, onbillichs begegnete, sie 930) ubervortheilt wurden, vnd also ab ihnen klag hetten, sollen vnd migen sie das Vnsern Amptleuten, oder den Burgermeistern in einem jeden Flecken fårbringen, die dann hierinn ein gebuhrlichs, billichs einsehens haben sollen.

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Von Wundarheten vnd Balbierern (931).

1) Ist Vnser ernstlicher Bevelch, daß hinfüro in Ståtten vnd Dörffern Vusers Herzogthumbs, sich kein newer Balbierer oder Ba= der, er seye jung oder alt, Meister oder Knecht, der Wundarkney ondernemmen, vnd die üben wolle, er seye dann zuvor durch die Vnsern zu Stuttgardten vnd Tübingen hierzu verordnet, examiniert, erfahren, vnd darzu taugenlich befunden, alles das er erlernet hab, aller Wunden Art vnd Eygenschafften, von der Scheittel an dem Menschen, biß auff die Fersin hinab, vnd wiß, was für Wund= tranck, Band, Pflaster vnd andere Notturfft, zu jeder Wunden, Schäden vnd Beinbruchen gehdrig sein, vnd wisse auch vnderschid= lich zuhailen, vnd guten Vnderschid im hailen zuhaben, in Haupt, Hirn, vnd Beinschrittigen Wunden, tieff oder flach Wunden oder Schäden, sie seyen im Fleisch, Nerven, Adern oder dergleichen gez hawen, gestochen, geschossen 932), mit oder ohne Geschwulst, schmerzlich oder vnschmerzlich. Item, wie und welcher gestalt mit allers ley Beinbruchen, Geschweren, Apostemen, alt vnd new Schäden, Schuhen, Brånden 933), auch andern mehr Kranckheiten, der Wund= arkney vnderworffen, zuhandlen seye. Vnd ob deren jeder, die ges

929) Das Wort: „einander" steht nicht in der Landesordn. von 1567. 930) Deßgleichen das Wörtchen: fie."

931) S. erste Polizeiordnung vom 30. Juni 1549 (oben Nro. 34.), Gen. Rescr. vom 8. Oct. 1624, 7. Sept. 1655, 10. Mai 1658, Barbierer- und BaderOrdnung vom 12. August 1663, Medicinalordnung vom 16. Oct. 1755, 14. Mårz Gen. Verordn. vom 1814, Verordnung über die Chirurg.Unter14. April stigungskassen v. 27. März 1820, Verordnung v. 14. Oct. 1830, Minist.Erlaß vom 20. Dez. 1833, Verf. vom 11. Oct. 1834, Verordnung vom 13. Oct. 1839.

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932) Das Wort: geschossen" steht nicht in der Landesordn. v. 1552. 933) Deßgleichen die Worte: „Schůzen, Brånden.!

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bräuchliche erfahrne Wundtranck, Simplicia vud Composita, Salben, Pflaster, der Bånd, Azungen, vnd ander nottürfftige Arkneyen ond Instrumenta zu jeder Wunden, Schäden, Beinbruchen, vnd allen dergleichen Gebrächen gehörig, kennen, die zukochen, zuberaiten, vnd recht zu einander zumachen, vnd insonderheit im Aderlassen, erkannt= nuß der Adern, wann vnd welcher Zeit ein jede Ader zuschlagen, gut wissens haben, 2c.

2) Wann dann ein Meister oder Knecht in dem allem also ge schickt und taugenlich befunden, sollen die verordneten solchen zu der Wundarkney zulassen, vnd mit ihrem schrifftlichen Vrkund, den Ampt= leuten und Gerichten, da der wohnhafft, senden vnd verordnen, damit meniglich wisse, den in Zeit der Noth zubesuchn 934).

3) Aber sonst vnd in ander weg, soll sich keiner mehr, bey Straff zweinzig Guldin, in Monatsfrist, nach publicierung diser Vnser LandtsOrdnung, in Vuserm Herzogthumb der Wundarkney ondernemmen, er habe dann von den verordneten Vrkund, daß er zu der Wundarkney geschickt und taugenlich seye, erlangt, sonder allein sein Balbierer oder Baderhandtwerck treiben solle...

Zit. LL.

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Von denen, welchen in vnserm Herzogthumb Leibark= ney zutreiben, vnnd Arzneyen fail zuhaben, vnd zuge ben, verbotten sein soll 935).

1) Alle und jede, so in der Arkney nicht ordenlich studiert, noch jhrer Geschickligkeit von den Vniversiteten sondere Zeugnuß, oder mitgetheilter Graduum gnugsame Vrkund haben, sollen sich in Vnserm Herzogthumb, ohn Vnser sonder erlauben vnd zulassen, Leibarkney zuuben, vnd Arkney zugeben, gänzlich enthalten. Es were dann, daß die Wundarhet oder sonst jemandts bekannter, gute, bes wehrte Experimenta zu den Brüchen, Brechung der Stein in der Blasen, vud andern dergleichen Kranckheiten, auß guter Erfarung, oder Alten 936) erfahrnen Doctoribus vnd Arkten hetten, die mögen sie wol andern mittheilen.

2) Dergleichen, so soll auch keiner in Kranckheiten bey keinem Juden Rath suchen, oder von jhm Arkney nemmen oder gebrauchen. 3) Es soll auch den Landfahrern, so man Zanbrecher, Tyriax, vnd Wurklenträger vud Krämer nennt, dergleichen Wahren, so zu

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934) Vergl. Verf. vom 6. Mai 1812.

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935) Vergl. die G.R. vom 15. Nov. 1643, 24. Dez. 1649, 7. Mai 1651, 26. Juni 1654, 10. Mai 1658, 29. März 1664, 17. Juni 1711, 10. Jan. und 17. Juni 1729, 2. März 1735, 8. Mai und 14. Dez. 1737, 15. Sept. 1746, die Medicinal-Ordnung vom 16. Oct. 1755. tit. 1. §. 14. tit. II. §. 21, G.R. vom 28. März 1769, 7. Febr. 1772, 26. März 1773, 17. April 1780, 23. Mai 1796, 17. Nov. 1798, 14. Oct. 1800, Gen.Verordn, vom 3. Juni 1808, Verordnung vom 1. Juli 1809, 14/22. März 1814, Verf. vom 8. Mai 1828, 31. Oct. 1837.

936) Statt: „Alten" steht in der L.O. von 1567: „den Eltern."

der Leibarkney von jhnen fail gehabt vnd gegeben, das failhaben in Vnser Oberkeit abgestrickt sein.

4) Da sich aber einer hierüber eintringen wolt, alßbald von Vnsern Amptleuten vnd Burgermeistern, jedes Orts, gewarnet vnd abgeschaffen, vnd im fall sich jemand darüber weiter Arkneyens oder Failhabens ondernemmen wurde, in Thurn an Boden gelegt, nach gestalt seiner Ungehorsami vnd überfahrens, vrnachläßlich ges strafft, auch solchen Krämern jhre Wahren auffgehebt, vnd genom

men werden.

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1) Als auch durch die ongeschickten Hebammen, vil Kindbet= terin vnd Kinder verwahrloßt und verderbt werden, welches dann nicht gering zuerbarmen. Dasselbig nun auch, sovil immer müglich, zuverhuten, ist Vuser ernstlicher Bevelch vund Meynung, daß hins furo in vnsern fårnåmbsten Stätten, vorab da Empter seyen, Vnsere Ober: vnd Vnderamptleut, sampt den Gerichten der Ort, hierz zu 9.38) fromme, erbare, Gottsförchtige vund erfahrne Weiber bestel len vund annemmen, vund keine gestatten 939), sie seye dann zuvor von den hierzu verordneten, examiniert vand, erforschet, ob sie in allen Sachen einer Hebammen zuwissen nothwendig, gnugsamlich Wissenschafft vnnd erfahren, Auch das Buchlin, der Frawen Rosen= garten genannt, sampt andern Hebammen Büchlin, so von den Ge= lehrten in Truck gegeben worden, fleissig gelesen, oder lesen hören, vnd deß ein gut Wissens hab, auß welchem dann ihr jede gelernet, vnd guten Bericht habe.

2) Nachdem sich vil vnd mancherley weiß begibt, daß das Kind nicht an der naturlichen Geburt steht, wie, durch was Mittel vud Weg, das Kind zu derselbigen widerumb am fuglichsten gebracht vnd gericht werden soll. Frem, die kindenden Weiber, zu der Zeit der Kindsband, so das Kind nicht geschiben, mit nichten übertreiben thue, Vnd im fall der noth, ob ein Hebam der Sachen, sampt andern geschickten Weibern, nicht verständig gnug, daß sie sich zus lernen, vnd einen gelehrten Arket zu sich berüffen, vnd desselbigen Rath fleissig Volg thun, gar nicht schame.

3) Wir halten auch für nuk vnd gut, daß in jeder, der fürnåmbsten Vnserer Stått, etliche geschickte, erfahrne Weiber, in ges melten auch andern Fällen, zu den schwerkindenden Frawen verord=

937) S. erste Polizeiordnung v. 30. Juni 1549 (oben Nro. 34.), Gen. Rescr. vom 4. Juni 1727. pct. VII., 13. Jan. 1739. pct. 19, Medicinalord= nung vom 16. Oct. 1755. tit. IV., Communordnung v. 1. Juni 1758. Cap. 1. Abschn. 8. Car. 2. Abschn 10, Gen. Rescr. vom 25. Jan. 1776, Gesek vom 22. Juli 1856.

938) In der Landesordn. von 1552 und 1567 steht statt: hierzu": "zu sol chen Dingen." 939) 1552 heißt es statt: „keine gestatten": „keine hierzu verordnen lassen."

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1) Dieweil Wir auch vernemmen, daß von etlichen Goldschmiden, das Silber mit allerley gefährlicheit, in vngleichem Gehalt verarbeit werde, Ordnen, setzen vnd bevehlen Wir, daß hinfuro die Goldschmid in Vnserm Herzogthumb, alles Wercksilber schawen vnd besichtigen lassen, ond die Marck nicht weniger, dann auff vierzehen Loth feins Silbers behalte, also und anders nicht verarbeiren.

2) Vnd che einer also sein Arbeit aufgehen laßt, soll er zuvor die, vermittelst eines gethonen Ayds, auff die Prob vnd Schaw geben, die an jedem Ort Vosers Herzogthumbs, da Goldschmid gesessen, von Vnsern Amptleuten vnd Gerichten verordnet, und was also probiert, darauff soll der Goldschmid sein engen Zeichen, neben dent Zeichen 943) der Statt, darinn er gesessen ist, schlagen.

940) Vgl. Verordnung vom 11. Febr. 1808.

941) Die Worte: auch bey geschichten - angeführt" stehen nicht in der Lan

desordnung v. 1552.

942) S. erste Polizeiordnung v. 30. Juni 1549 (oben Nro. 34), die Goldarbeiterordnung vom 29. Mai 1657 und G.R. vom 21. März 1682.

943) Die Worte: „dem Zeichen" stehen nicht in der L.O. v. 1567.

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