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felbigen beigelegte Land Pertinenz der Mühle geblieben sei;

2) daß die alte Scheide zwischen dem alten und dem später hinzugekommenen Mühlenlande ver: schwunden;

3) daß bei der Ueberlassung der Bacht von Seiten des Hans Christensen an Chr. Carl Clanssen, der desfälligen Acte zufolge, zwar die übertra genen Mobilien, vergütet, das Land aber ohne Weiteres übergegangen sei;

4) daß bei der ersten, nach der Feldauftheilung eingetretenen Pachterneuerung die Pacht von - 38 x auf 40 x Dån. Cronen erhöht worden, und

5) daß der Müller Carl Claussen sich, mit Berus fung auf seinen Contract, jeglichen Beitrages zur Unterhaltung der Prediger: und Schul: gebäude entzogen; während der Einwand, daß in den Seldauftheilungs acten nicht die Gutsherrschaft, sondern der Müller genannt sei, sich durch die augeführten Extracte ans den Erdbüchern, in welchen die derzeitigen Inhaber der Prediger: und Küsterdienste anstatt der Pastorat und Küsterstellen aufgeführt worden, widerlege.

Der Beklagte folgert dagegen aus den in der Acte vom 5/19. Juli 1775 vorkommenden Worten: ,,daß man sich mit dem Müller Hans Christensen ab: gefunden und ihm 25 Schip 93 Faden Haferland gegeben habe," so wie aus dem im Vermessungsschein vom 30ften Decbr. 1771 gebrauchten Ausdruck:,,daß der Müller Hans Christensen das Land, welches die Bohlsleute ihm vergönnt und beigelegt hatten 2c.", daß das Land dem Müller und nicht der Mühle zu gelegt worden; dies werde dadurch unterstüßt, daß bei der, 9 Jahre nach der Feldvertheilung geschehenen Pacht: Extension vom Jahre 1779 man auf das frů: here Pachtinventar von 1765, in welchem das Land nur zu 4 Schip Gerstenland angegeben, Bezug ge: nommen, daß die Acte vom Jahre 1786, durch welche die Feldvertheilung folemnifirt worden, von dem das maligen Müller Christ. Carl Claussen für sich und feine Erben unterzeichnet und daß der Müller die durch die Verordnung vom 15ten Decbr. 1802 ange: ordnete Steuer von 2 Tonnen Landes abgehalten habe, so wie dadurch, daß den Königl. Erbpachts: mühlen auf Alsen und Arroe und der Hörupper Mühle kein Land beigelegt worden sei. Endlich er: gebe die eingelieferte Charte, daß der Beklagte sich auf dem fraglichen Lande ein neues Wohnhaus gebaut und werde in den eingelieferten Bemerkungen des Landmessers Nissen die Vorausseßung des Landinspec tors Tiedemann, daß der Mühle eine Weidegerechtig: keit zugestanden, bestritten.

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(Der Beschluß folgt.)

Verzeichniß

der im Neujahrs: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Berhandlung kommenden Sachen.

(Beschluß. Man sehe das 6te Stück.)

Donnerstag den 11ten März.

16. Der Branntweinbrenner Carsten Christiansen in Flensburg, wider den vormaligen Kaufmann G. Krohn aus Rostock, jest in Flensburg, wegen angeb lich schuldiger Rechnungsablage über die Fabrikation von Preßhefe und Auskehrung der Hälfte vom Er: trage dieser Hefe f. w. d. a.; dann die Beweisfüh rung, jest die Appellation gegen das Erkenntniß des Flensburger Magistrats vom 20. October 1840.

Eodem, event. Freitag den 12ten März.

17. Der Kaufmann Lüders in Sonderburg, wis der den Hausvogt Lüders in Fleckebye, in puncto debiti 93 Sibthlr. 94% Bß.

Montag den 15ten März.

18. Der Schneidermeister Bicker in Kiel, wider den Actuarius Marckoe in Bredstedt, wegen einer Rech: nungsforderung von 125 Rbthlr. 42 Bß.

Eodem, event. Dienstag den 16ten März. 19. Der Ober: und Landgerichts: Advocat Han sen in Schleswig, als Contradictor im Concurse des Bürgers und Zimmergesellen A. Giese daselbst, wider den Bürger und Schlachtermeister Jürgen Schmidt dafelbf, wegen Rechtfertigung der sub passu 8 des Professionsprotocolls zum Giesefchen Concursproclam beschafften Angabe, nunc appellat.

Donnerstag den 18ten März.

20. Der Besiter des Kanzeleiguts Tolckschubye, W. Mylord, per mand. den Justizrath und Obersach walter Handke in Schleswig, wider den Hufner Jacob Petersen in Nabenholz, wegen Gestattung des Reth: schnitts im Rabenholzer See, jest die Beweisführung betreffend.

Eodem, event. Freitag den 19ten März.

21. Der Ober: und Landgerichts: Advocat Reiche in Schleswig, Namens der Königl. Rentekammer, wider den Ober; und Landgerichts Advocaten Schult daselbst, als Curator der Masse des weil. Justizraths und Amtsverwalters Lüders und seiner Ehefrau, pliter in puncto Ersaßes der nach dem Tode des weil. Justizraths Lüders in der Hebung der Gottorfer Amt: stube ermittelten Mangelspöste, jest die Beweisführung betreffend.

Montag den 29ften und eveut. Dienstag den
30sten März.

22. Justificationstermin `im Concurse des Justiz: raths thor Straten auf der Kupfermühle bei Flens burg.

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Seine eine Majestät der König haben zu_resolviren Sich allerhöchst bewogen gefunden, daß die in dem Kanzelei: Patent vom 8ten August 1839 den über Hamburg und Altona mit Extrapost oder mit Per: sonenposten ins Land kommenden Reisenden zugestan: dene Befreiung von der im §. 36 der Verordnung wegen der Påsse und Beherbung der Reisenden vom 17ten April 1811 vorgeschriebenen Visirung der Pässe oder sonstigen Legitimations:Documente beim Passiren der Paßlinien auf alle Reisende, welche mit Extras, vost, Personens oder Frachtposten befördert werden, Anwendung finden solle.

Vorstehendes ist durch ein Kanzelei: Patent vom 9ten Februar d. J. bekannt gemacht.

II.

Se. Majestät der König haben Sich aller: höchst bewogen gefunden, nach Eingang der Gutachten der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig und des Herzogthums Holstein, das denselben vorgelegte provisorische Placat vom 18ten April 1840, betreffend eine Modification des §. 76 der Zollverordnung vom 1ften Mai 1838, definitiv dahin zu sanctioniren, daß Zucker fernerhin nicht mehr zollfrei mit den Fracht: rosten versendet werden darf.

Vorstehendes ist durch ein Patent des Königl. Generalzoufammers und Commerzcollegii vom 17ten Februar d. J. bekannt gemacht.

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Die Wirkung der Codicillar: Clausel beim destituten Testamente und die Ademtion der Legate betreffend.

In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocaten D. Prangen, m. n. des Amtsauditors Christoph Wil: Maria Sophie Emilie v. Thun c. c. in Kopenhagen helm v. Brackel in Rageburg, des Fräuleins Clara und des Wachtmeisters bei Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Ferdinand Regimente leichter Dragoner, Lud wig Wilhelm Emil Warnstedt v. Thun in Aarhuus, so wie des Obergerichtscopiiften Kroop, m. 1. des Pres mierlieutenants Anton Julius v. Brackel in Rendsburg und des Auditeurs Adolph Friedrich v. Brackel daselbst, so wie in substituirter Vollmacht des Fräuleins Antoi nette Wilhelmine Auguste v. Thun c. c. in Walloe, Justificanten, wider den Obers und Landgerichts: Ad vocaten Tiedemann, m. n. des Geheimen Conferenz raths und Oberpräsidenten Grafen v. Blücher: Altona und des Obergerichts: Advocaten Lempfert in Altona, für sich und als Executores testamenti des verstor benen Geheimen Conferenzraths und Hofjägermeisters Carl Ludwig Gustav v. Warnstedt in Altona, Justi: ficaten, in puncto justificat. der Ansprüche der Ju ftificanten an den Nachlaß des Geheimen Conferenz raths v. Warnstedt,

haben den Acten zufolge der Geheime Conferenz: rath und Hofjägermeister v. Warnstedt und seine Schwester, das Fräulein v. Warnstedt, am 23sten Jan. 1823 ein Testament errichtet. Im §. 1 desselben ha ben beide sich gegenseitig zu Erben eingefeßt, im §. 2 hat hierauf der Teftator für den Fall, daß seine Schwe fter ihn überleben solle, verfügt, daß nach ihrem der: einstigen Ableben sein Vermögen als ein Universal; fideicommiß an denjenigen fallen solle, den er in einem, diesem Testamente anzulegenden versiegelten Zettel zu benennen sich vorbehalte, dieser aber gehalten sein solle,

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die in später hinzugefügten Zetteln etwa ausgesetzten Legate an die Beikommenden, so wie die nachfolgen: den Vermächtnisse unverzüglich auszuzahlen, und dann legirt:

1) an die sämmtlichen Kinder des Commandeurs v. Thun beim Königl. See: Etat in Flensburg zu gleichen Theilen 1500 Cour. oder 800 Röthlr. S. M.,

2) an die sämmtlichen Kinder des Obersten v. Brackel in Rendsburg zu gleichen Theilen ebenfalls 1500 Cour. oder 800 Rbthlr. S. M.,

3) an seine Pathin, Fräulein v. Bülow, die Summe von 1200 Cour. oder 640 Rbthlr. S. M.,

4) an seinen Pathen, den Sohn des Kammerjun: kers v. Krogh, die Summe von 1200 & Cour. oder 640 Rbthlr. S. M.,

5) an seine Dienstboten, die zur Zeit seines Todes in seinen Diensten stehen würden, zu gleicher Verthei lung unter sich 700 & Cour. oder 3731 Rbt. S. M. und 6) an den zu ernennenden Executor seines Testas ments als Honorar 600 oder 320 Rbthlr. S. M. Im S. hat demnächst der Teftator für den Fall, daß er seine Schwester überleben solle, zu Erben seiz nes Nachlasses die Kinder des Commandeurs v. Thun in Flensburg unter der Verpflichtung_instituirt, die im S. 2 angeordneten 6 Legate sogleich auszuzahlen, auch den übrigen ganzen Theil der Erbschaft, in Ges mäßheit des oder der diesem Testamente anzulegenden versiegelten Zettel, an Beikommende theils als Üniver falfideicommiß, theils als Legate unverzüglich auszu fehren, mit der Befugniß, ohne Anspruch auf die Quarta Falcidia und Trebellianica, 1500 oder 800 Rbthlr. S. M. für sich zurück zu behalten. Sodann hat im §. 4 und 5 die Teftatricin über ihren Nachlaß Verfügungen gemacht; im §. 6 haben beide zum Executor testamenti den Obergerichts: advocaten Lempfert ernannt; im §. 7 ist die Bestim mung enthalten, daß der Inhalt der ihrem Testamente angelegten Zettel eben so gültig sein solle, als wenn sie dem Testamente selber wörtlich eingerückt wären, und im §. 8 die Codicillar: Clausel hinzugefügt.

Cour.

Als nun zuerst das Fräulein v. Warnstedt, dem: nächst aber im Jahre 1835 auch der Geheime Confe: renzrath und Hofjägermeister v. Warnstedt verstorben war, ist außer diesem Testamente ein von ihm unter: schriebenes, am 9ten März 1883 datirtes Document gefunden, mit der Ueberschrift,,Codicill oder Schedul: Zettel zu meinem im Jahre 1823 am 20sten Jan. wechselseitig mit meiner Schwester errichteten Te stamente."

In diesem Documente hat der Geheime Conferenz rath v. Warnstedt zuförderst eine Berechnung seines effectiven Vermögens Etats gemacht, denselben zu 18,200 Cour. angegeben und dann hinzugefügt: von dieser disponiblen Summe von 18,200 Cour. legire und testire ich folgendermaaßen:

3um Executor testamenti wähle ich Se. Ex: cellenz den Grafen v. Blücher: Altona und den

Ober: und Landgerichts: Advocaten Herrn Lem pfert hieselbst.

Zu den Legaten bestimme ich folgende Summe: 1) Se. Excellenz der Graf Blücher: Altona er: halten als Executor testamenti 1500 & Cr., 2) Herr Obergerichtsadvocat Lempfert in gleicher Eigenschaft 1500 Cour.,

3) da die Familie v. Thun ausgestorben ist, so erhalten die Kinder des Obersten v. Brackel zu Rendsburg 1500 Cour.,

4) an meinen Pathen, den Sohn des Kammer: junkers v. Krogh 1200 Cour.

Die im Testamente mit meiner Schwester an geführten §§. 1-6 fallen weg, weil sie nach meiner Schwester Tode von mir berichtigt wor: den und nun in dieser Schedul anders geordnet find.

Sodann folgen unter M 5 bis 14 Legate an die Dienstboten des def., an verschiedene Forst: beamte, ein Legat an den Seelsorger des Ver storbenen und eins zu frommen Stiftungen, so daß die Summe, über welche disponirt worden, 15,000 austrägt.

Sodann heißt es ferner:

Die Summe, die von der Masse noch übrig bleibt -oder deren Ergänzung oder Verwendung wird von Sr. Excellenz dem Herrn Grafen von Blücher: Altona, mit Zuziehung des Obergerichtsadvocaten Lempfert, ledigst zu bestimmen sein. Diesen mei nen legten Willen will ich als Schedul oder Zettel meinem gerichtlichen Testamente hinzugefügt has ben, dergestalt, daß der Inhalt desselben, als dem Testamente wörtlich einverleibt, zu betrachten steht. Nach dem Tode des Geheimen Conferenzraths v Warnstedt ist auf Antrag der beiden Testaments: Eres cutoren, welchen nach vorgängiger Inventur die Masse überliefert worden, ein Proclam erlassen, worin na mentlich die etwa noch lebenden, im Testamente ein gefeßten Kinder des verstorbenen Commandeurs von Thun beim Königl. See:Etat in Flensburg sub poona praeclusi aufgefordert sind, sich zu melden. Bei dies sem Proclam haben sich die im Testamente als Erben eingefeßten Kinder des verstorbenen Commandeurs v. Thun beim Königl. See: Etat in Flensburg nicht gemeldet, dagegen haben die jetzigen Justificanten ihre Erbansprüche ab intestato profitirt, auch in einem später eingebrachten Antrage wegen gerichtlicher De: ponirnng des Nachlasses angeführt, daß das Testament durch den Wegfall der instituirten Erben deftitut, so: mit alle Legate wegfällig und alle Dispositionen des Testaments kraftlos geworden seien, und solchemnach die Intestaterbfolge eintreten müsse. Die Testaments: executoren haben demnächst die jeßigen Justificanten zur Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche ex capite hereditatis ab intestato aufgefordert, es ist nach darüber stattgehabtem Schriftwechsel unterm 25ften April v. J. ein Termin zur Justification

der von den Justificanten profitirten Erbansprüche an: gefeßt und zugleich nach Maaßgabe des von den Juftificanten gemachten, von den Testamentsexecutoren auch gebilligten Antrages, den Lesteren aufgegeben worden, die Legatarien von dem anberahmten Ters mine zur etwanigen Wahrnehmung ihrer Gerechtsame in Kenntniß zu sehen und daß solches geschehen, zu dociren. Nachdem auf resp. Anträge der Partheien der Verhandlungstermin mehrfach dilatirt worden, hat die mündliche Verhandlung dieser Sache am Isten Nov. d. J. stattgehabt, und der Mandatar der Testa: mentsexecutoren durch eingelegte Bescheinigungen do: cirt, daß er aufgegebenermaaßen die Legatarien von dem zur Verhandlung dieser Sache angefeßten Termin in Kenntniß gesetzt habe.

Die Justificanten haben nun zur Begründung ihres Anspruchs in ihrem Justificationslibelle zuförderst ausgeführt, daß das Testament qu. durch den Weg: fall der instituirten Erben destitut, hinfolglich auch alle Dispositionen des Testaments fraftlos und die Legate wegfällig geworden und daß durch die im Testamente enthaltene Codicillar:Clausel nicht die in demselben ans geordneten Legate aufrecht erhalten werden könnten, da der Zweck der Codicillar:Clausel lediglich der sei, die Ungültigkeit einer Erbeseinsehung zu verhüten, sie nur zum Nußen der Erben eingeführt worden, und durch diese Clausel ein Testament als solches aufrecht erhalten werden solle, was mittelbar auch den Legataren zum Vortheil gereiche, beim Wegfallen der Testaments: erben aber, jene Clausel alle Kraft verliere und die Legate in dem destitut gewordenen Testamente hinfällig würden. Dann ist hinsichtlich der Ungültigkeit der im Testamente angeordneten Legate bemerkt, daß der Te stator in dem seinem Testamente hinzugefügten freilich rechtsungültigen Codicille oder Schedulzettel die Legate ausdrücklich widerrufen habe, welche Ademtion der Legate gültig sei, indem bei Legaten der Widerruf durch bloße Willensänderung ohne andere Förmlich keiten geschehen könne. Hierauf haben die Justifican: ten die Behauptung aufgestellt, daß die dem Testa: mente hinzugefügte sogenannte Schedul ungültig fei, und zur Begründung dieser Behauptung angeführt, daß da zur Zeit der Errichtung dieser Schedul im Jahre 1833 das Testament bereits destitut gewesen, fein gültiges Testament mehr existirt habe, daher auch die darin ausgesprochene Befugniß, dem Testamente Zettel anzulegen, wegfällig geworden, und das errichtete Codicis von Anfang an null und nichtig gewesen sei; daß ferner dem Codicille alle Erfordernisse der formel len Gültigkeit fehlten, indem es weder gerichtlich noch vor 5 Zeugen errichtet worden; ferner, daß die Sche: dul, in der ein Erbrecht den in dem Testamente in: fituirten Erben genommen werde, eine testamentarische Disposition über das ganze Vermögen, und somit eine Erbeinfegung enthalte, die ebenfalls in Codicillen nicht Nattfinden dürfe, indem nach der Vorschrift des §. 2 ter Stempelpapier: Verordnung vom 31ften Oct. 1804

in schedulis testamentariis nichts in der Erbein: seßung verändert werden solle, die auf unsignirtem Papier errichtete Testamentsschedul daher deshalb uns gültig sei, weil darin in der Erbeseinfeßung eine Aens derung getroffen; falls die Schedul aber als Codicill zu betrachten, dieselbe auf dem gehörigen Stempelbo gen hätte ausgefertigt werden müssen, was nicht ge: schehen und deshalb schon nicht gerichtlich in Betracht kommen könne. kommen fönne. Nachdem hierauf die Justificanten die frühere Anführung der Testamentsexecutoren, als in Betreff eines bei dem Teftator obgewalteten rrthums hinsichtlich der Kinder des Commandeurcapitains v. Thun in Flensburg mit den Kindern des Comman deurcapitains v. Thun in Kopenhagen, den jeßigen Mit: Juftificanten, in Betreff der Erbeseinsehung be rührt, und demnächst weiter ausgeführt haben, daß sie die nächsten Intestaterben nach dem angelegten Documente wären, ist ihr Antrag dahin gerichtet, daß das am 20sten Jan. 1823 errichtete Testament des Geheiz men Conferenzraths und Hofjägermeisters v. Warn: stedt als destitut und wegfällig, aller rechtlichen Wir: fung entbehre und in seinem ganzen Umfange und feinem ganzen Inhalte nach als wegfällig und rechtlich gar nicht vorhanden und zu Recht nicht beständig an zusehen, auch das sogenannte Codicill oder Schedulzettel vom 9ten März 1833 ebenfalls für nichtig und nicht zu Recht beständig zu erklären, dagegen die Ansprüche der Justificanten an den Nachlaß des Geheimen Con ferenzraths und Hofjågermeisters v. Warnstedt für justificirt, dieselben als Inteftaterben desselben für le gitimirt zu achten und die Justificaten schuldig, den gesammten Nachlaß an die Juftificanten in 6 Wochen auszuliefern und über die bisherige Verwaltung den selben Rechnung abzulegen, wobei die Justificanten sich eventuell für den Fall der Rechtsbeständigkeit des Testaments und der Schedul die ihnen darnach zu: stehenden Rechte und Ansprüche im weitesten um: fange reservirten und auf gerichtliche Anerkennung derselben angetragen haben.

Excipiendo haben Justificaten die exceptio deficientis legitimationis passive opponirt, zu deren Begründung sie anführen, daß die Justificanten früher ausgesprochen, daß sie das Testament als destitut an: fechten würden, dieselben sich jedoch hierauf keines: weges beschränkt, sondern sogar theils beantragt håt: ten, daß das Testament als gar nicht vorhanden zu betrachten, theils auch zu deduciren gesucht hätten, daß die im Testamente selbst angeordneten Legate, so weit sie nicht in der Testamentsschedul wieder aufge: führt wären, als revocirt anzusehen wären, daß mit hin unter diesen Umständen die übrigen Legatare mit citirt werden müssen, da der Proceß ohne ihre Theils nahme für sie ein Proceß inter alios bleibe und eine für die Justificaten nachtheilige Entscheidung die Legas tare nicht um ihre Rechte bringen könne, was ins besondere das Fräulein v. Bülow mit Rücksicht auf die aus der Testamentsschedul hergenommene Anfech;

tung der im Testamente blos angeführten Legate treffe. Demnächst ist ferner unter Zugeben, daß das Testament destitut geworden, die exceptio non fundata intentionis opponirt und zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes angeführt. Zuvorderst ist bemerkt, es sei unrichtig, daß, wenn ein Testament deftitut geworden, damit auch alle im Testament oder dessen Testamentsschedul angeordneten Legate wegfielen, indem durch die Codicillar: Clausel die im Testamente enthaltenen Anordnungen, welche nicht die Erbesein: segung beträfen, und in specie alle Legate aufrecht erhalten würden, welches in der Bedeutung und der rechtlichen Wirksamkeit der Codicillar: Clausel seinen Grund habe, indem durch dieselbe ein Testament eventualiter ein Codicill werde, in welchem ja den Intestaterben Vermächtnisse auferlegt werden könnten. Ferner ist die Gültigkeit der Testamentsschedul be: hauptet, und ausgeführt, daß die jenseitige Behaup; tung, daß dem Testamente keine Schedul habe ange: legt, oder fein codicillus testamento confirmatus hinzugefügt werden können, weil bereits zur Zeit der Errichtung der Schedul oder des Codicills das Testa: ment destitut, mithin_als Testament gar nicht mehr vorhanden gewesen sei, auf der Verwechselung des Falles beruhe, wo gar kein Testament oder ein null und nichtiges, mit dem, wo ein vollkommen gültiges vorhanden, welches destitut geworden sei, in welchem leßteren Falle allerdings Schedul und Codicille gültig seien. Testamentsscheduln, welche der Teftator eigen: händig unterzeichnet und untersiegelt habe, hätten habe, håtten nach deutscher und besonders vaterländischer Praxis die volle Wirksamkeit eines jeden andern vor 5 Zeu: gen errichteten Codicills, falls der Teftator in seinem Testamente verordnet, daß ihr Inhalt so betrachtet werden solle, als wenn er in dem Testamente inserirt wäre, wie dieses auch in dem S. 2 der Stempel: papier Verordnung vom 30ften Oct. 1804 anerkannt fei. Die Bestimmung des angezogenen §. 2, daß in den Testamentszetteln bei der Erbeseinseßung nichts verändert werden dürfe, sei eine Wiederholung der Vorschriften des gemeinen Rechts und dahin zu vers sehen, daß die sich darin befindenden Erbeseinfeßun: gen, nicht aber die darin enthaltenen Vermächtnisse, ungültig sein sollten, und welche, falls sie anzuwen: den, nur Brüche und Nachstempelung zur Folge habe, nicht aber Nichtigkeit des Acts oder Unwirksamkeit derselben; im vorliegenden Falle sei diese Bestimmung aber nicht anwendbar, da die Testamentsschedul qu. keine Erbeseinseßung, weder durch Ernennung eines neuen Erben, noch durch Aufhebung einer frühern Erbeseinfegung, sondern lediglich Vermächtnisse und sonstige Verfügungen enthalte. Endlich haben die Justificaten in Betreff des Umstandes, daß die im Testamente angeordneten Legate durch die hinzugefügte Schedul widerrufen worden, bemerkt, daß dieses nur das Legat des Fräulein v. Bülow betreffe, da die übrigen Legate in der Schedul, mit Ausnahme des

durch den Tod der Letteren wegfällig gewordenen Les gats, wiederholt wären und hierüber das Fräulein v. Bülow selbst gehört werden müsse. Demnächst hat der Mandatar der Justificaten, nachdem der ver: meintliche Irrthum in der Person der einzusehenden Erben zurückgenommen und die Legitimation der Ju stificanten als nächste Inteftaterben für genügend er: kannt worden, noch die Gerechtsame der Executoren in ihrer Qualität hinsichtlich ihrer Legate hervorgeho: ben und sein petitum dahin gerichtet, daß die Justiz ficanten mit ihrem Antrage nicht zu hören, vielmehr die angeordneten Legate aufrecht zu erhalten und da her ihnen, den Justificaten, als zur Genüge legiti mirten Erben ab intestato, der Nachlaß, nach Abzug der vorgedachten Legate, auszuliefern sei.

Von beiden Partheien ist in dem dazu angefeßten Termin usque ad duplicas mündlich verhandelt worden. Da nun die von den Justificaten vorge brachte exceptio deficientis legitimationis ad causam für nicht begründet zu erachten steht, weil theils die Justificaten nicht in ihrer Qualität als Legatarien, sondern in ihrer Eigenschaft als Testaments : Executo: ren in Anspruch genommen sind, als solche aber als gehörig passiv legitimirt sich darstellen, indem den Testaments:Executoren die Vollziehung der leßtwilligen Disposition des Testators aufgetragen ist, sie zu dem Ende aber gleichsam als Stellvertreter des Verstorbes nen betrachtet werden müssen und in dieser Eigen: schaft auch als diejenigen erscheinen, welche den Justi: ficanten gegenüber die Gültigkeit der leßtwilligen Ver: fügungen des Testators, deren Vollstrecker sie sein sollen, im processualischen Wege vertreten, was denn auch von den Justificaten dadurch anerkannt worden ist, daß sie die Justificanten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ex capite hereditatis ab intestato aufs gefordert haben, theils aber auch den bei dem Aus; fall dieser Sache interessirten Legatarien Nachricht von dem zur Verhandlung dieser Sache angefeßten Termine gegeben, denselben also die Gelegenheit dar: geboten worden ist, ihre desfälligen Gerechtsame in dem betreffenden Termine interveniendo entweder separatim oder in Gemeinschaft mit den Testaments; Executoren wahrzunehmen und daher um so weniger von der Abschneidung des rechtlichen Gehörs hinsicht lich ihrer die Rede sein kann, indem sie, falls Re nicht die specielle Wahrnehmung ihrer Gerechtsame für nöthig hielten, durch die Testaments: Executoren mit vertreten find, theils endlich auch dieselben Gründe bei dem Fräulein v. Bülow zutreffen, welchem cum tut. patre ebenfalls die erforderliche Kunde von dem angesezten Termin nebst der ganzen Lage der Sache und der besondern Gefährdung ihres Legats von deur Mandatar der Testaments: Executoren zugegangen ist, daher auch, falls sie desfällige Schritte zur speciellen Wahrnehmung ihrer Gerechtsame für erforderlich ers achtet haben würde, ihr die desfällige Gelegenheit dargeboten ist, auch in ihrer c. t. p. eingereichten

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