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dem Vorwinf, welcher ihr oft gemacht, daß fie durch Rebellion und Uutreue gegen die Durcht. Landes-Herrschaft diejenigen Freiheiten und Vor züge erhalten, welche sie vormalen gehabt und noch zum Theil besigt, zu befreyen; theils die wahren Quellen zu zeigen, woraus der Stadt Gerechtsame herzuleiten, als welche man vormalen versäumet, und die Vertheidigung der Stadt Gerechtsame aus denen Römischen Gesetzen und solche erleuternden Rechtsgelahrten genommen hat; wie die zur Zeit des Erb-Vertrages verfaßte, und andere Schriften zeigen.

Man ist hieber nicht der thörichten Meinung, mehrere Einsicht zu haben, als so viele vor trefliche um diese Stadt höchst verdiente Männer; vielmehr völlig überführt, daß es nicht an derselben Einsicht und Gelehrsamkeit, sondern an den Zeiten, zu welchen sie gelebet, gelegen, daß fie die wahren Gründe verfehlet. damalen noch nicht den Nußen der Geschichte und Urkunden in Vertheidigung der Gerechtsamen der

Man erkannte

Låne

Länder und Städte. Eine Nachläßigkeit und Un erfahrenheit der Gelehrten in der alt deutschen Sprache und der Mönchenschrift machte leßte re verachtet, sie blieben in Staub und Moder verborgen liegen, und wurden kaum des Aufhebens werth gehalten. Gleiches unglückliches Schicksal haben die rostockschen Urkunden, mit vielen andern gehabt. Man erinnert sich noch mit Leidwesen, daß bey dem Bau des jeßigen Rathhaufes die alten Briefe in offenen Kasten frey herum lagen, aus welchen die Schulknaben sich nach ihrem Gefallen ein Stück Pergament herunter holten, wann sie solches zum Deckel um ihre Schreibebücher oder sonst nöthig hatten. Man weiß auch, daß verschiedene alte Siegel zur Verferti gung des Schuwachses find gemißbraucht worden.

#2 Unsere gegenwärtige Zeiten haben dieses für die vergangene zum voraus, daß man angefangen den grossen Nußen der Urkunden einzusehen. Und die Vorteile welche solche den Geschichten und Staats-Rechten bisher verschaft, find bekannt ge

nug.

nug. Unser deutsches Vaterland soll nur zum Beispiel dienen, in derselben Geschichte sind durch Hülfe der Urkunden sehr viele Dinge entdeckt worden, von welchen man sonst entweder nichts gewust, oder doch von denen selben ganze falsche Be richte bekannt gemacht. Eben so hat auch das deutsche Staats- Recht nachdem man angefangen die Urkunden dabey zu Rathe zu ziehen, eine ganz andere Gestalt bekommen und es kann keinem Liebhaber dieses Rechts unbekannt sein, wie viele Fr thümer darin durch Hülfe der Urkunden schon egtdeckt worden, welche anzuführenchier zu weitläuftig seyn würde.

Von solchen Nußen, den die Diplomatik Deutschland geleistet, ist fast bis anjeßt diese Stadt ausgeschlossen gewesen, und die hiesigen Urkunden sind bisher unbekannt geblieben. Nur seit einigen Jahren hat der Verfasser der Rostockischen Nachrichten solche mühsam aus dem Staube hervor gesucht, und in erwehntem Wochenblade verschiedene die Geschichte der Stadt erläuternde Urkunden nach einer chro

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chronologischenOrdnung öffentlich bekannt gemacht. Der Nüßen solcher Briefe in dem Nostockischen Staatsrechte, wird sich hoffentlich in diesen Blädttern zeigen. Und find in der deutschen Historie und dem Staats-Rechte mittelst den Urkunden nicht nur so viele neue Wahrheiten entdeckt; sondern auch viele alte Berichte und Lehren als fehlerhaft bemerkt worden: so ist es eben nichts unerwartetes, wenn man in dieser Schrift verschiedene von dem Ursprunge der Rostockischen Gerechtsamen bisher Hoffenlich unbekannt gewesene Säße aus denen Geschichten und Urkunden entdeckt findet.

Man ist in dieser Abhandlung bis an die åltesten Zeiten Rostocks, so weit von denenselben etwas zuverläßiges zu bestimmen gewesen, gegangen. Dasjenige Fabelhafte, was die Chronikanten sonst von ihr erzehlet, hat man als unzuverläßig ausgelassen, und nur aus echten Quellen geschrie ben. Je mehr nun der Zustand jetziger Zeiten von denjenigen, welche in dieser Abhandlung beschrieben, entfernet ist; desto angenehmer wird es

hoffent

hoffentlich dem Leser seyn, wenn man ihm eine glaubwürdige Nachricht von dem vorigen Zustande dieser Stað vor Augen legt. Es wird ihm ein ziemlicher Zusammenhang der ersten Staats-Verfassung dieser Stadt daraus kennbar werden; die vormalige Verpflichtung der Durchl. Regenten des Landes und der Bewohner Rostocks wird sich darin zeigen; und Rostocks vorige Gerechtsame, Vorzüge, innerliche Verfassung, Gerichtsbarkeit in weltlichen Sachen, nebst andern dahin gehörigen Dingen werden daraus zu ersehen seyn; welches alles aber nur auf den Zeitpunct, so man jetzt beschrieben, gehet. Die heutige Verfassung der Stadt ist von der vormaligen freylich weit unterschieden. Sie verehret jetzt Ihren Durchl. Landes-Herrn in tiefster Ehrfurcht als eine Erb- unterthänige Stadt; und durch die nachher von Zeit zu Zeit errichtete Erb- und andere Verträge ist ihre Verfassung und Zustand sehr geändert worden. Diese Vergleiche sind nun zwar der Grund, woraus die jeßige Verfassung der Stadt zu beurtheilen; dabey aber dienet dennoch im

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