Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

herzlicher lieb vndt vnausprechlicher sorg vndt arbeit auffbracht haben, Darumb sie auch den Eltern auß Gotlichem beuehl gehorsam schuldig sindt, darzu auch der Eltern ampt Ist, das sie vor die Ihren sorgen, das sie nicht In vnChristliche oder sunst vnbekueme heyrat gerathen, welches die Eltern nicht thun Konnen, wenn die Kinder den gehorsam verachten, So gebieten wir ernstlich Zuerhaltung gotlicher gebot, das sich Kein Junger gesell, auch Keine Jungfraw ohne wißen vndt ohne bewilligung Ihrer Eltern, mit Jemandt verloben soll, Jn betrachtung das beide Personen sehr vnrecht thuen, die Kinder selb, so sich ohne wißen vndt willen Ihrer Eltern verendern, entwenden Inen Ihren billichen gehorsam, Ehrerbietung vndt gerechtigkeit, die Inen geburet, vndt die andere Person Raubet ein frembdt Kind, welches alles den Eltern aus vielen wichtigen vrsachen große betrubnus bringet, darumb wir auch alle solche verlobnuß die ohne wissen vndt ohne bewilligung der Eldern gescheen, als nichtig vndt vncrefftig sprechen, biß zu freundlicher bes willigung der Eltern, oder bieß zu erkenntnuß, der von Vns geordenten Consistorien, Welche erkennen sollen, ob die Eltern billiche, erhebliche vndt genugsame vrsachen haben zu wiedersprechen. Dan dieses ist auch Gotes gebot, das Vater vndt Mutter einen vaterlichen vndt Mutterlichen willen haben, der die Kind nicht vrsach zu vnmuglichkeit, oder Zuuorwundung Ihrer gewißen, vndt vorhinderung ahn Gotes ahnruffung dringe, vndt sollen zu solcher erkanntnuß von vrsachen, neben den Consistorien, Christliche gelarte vndt vornunftige pastores oder Facultas Theologica gezogen werden, Wir wollen auch darneben die Kinder, so sich hinter wißen vndt willen der Eltern vorlobet, In allen fellen, die Ehe werde

volzogen oder nicht, nach gelegenheit der vmbstende, vndt gestalt Ihres vngehorsams In geburliche vndt ernste straff nehmen laßen.

Von den heimlichen vorlobnus, wo gleich feine Eltern seind.

Wo die Eltern noch Im leben seindt, vndt vorlobnus gescheen ohne Ihr vorwißen vndt bewilligung, vndt sonst heimlich seindt, so Inen solchs vorkompt, haben dieselbigen Eltern Ihre einrede von wegen Ihrer veterlichen vndt Muterlichen Authoritet, die In Gotes gebot ausgedruckt Ist, wie zuuor gesaget Ist, Vndt Ist ein andere frag vonn dem heimlichen vorlobnus, ob gleich die Eltern nicht Im leben seindt. Nun ist Gotes Ernstlicher wille, das der Ehestandt sol ein ordentliche Ewige Zusammenfugung sein, eins einigen Mannes vndt eines Einigen weibes, die Zeugnus haben soll, dieser Ihrer gegenvorPflichtung, das man wiße, das die Personen nicht also zusammen geloffen seindt, Einander zuuorlaßen Ihres gefallens wieder Gotlich ordenung.

Darumb vorbieten wir Ernstlich alle heimliche vorlobnuß, da aber Personen vorkommen die mundig seindt, vndt das vorlobnuß bekennen, oder so es beweißlich, oder durch vmbstend befindtlich Ist, Sol soliches verlobnuß Crefftig gesprochen werden, dan durch diese bekanthnus beweisung oder ander außfurung, Ist nhun das verlobnus offenbar; So geburet auch dem Richter nichts, sie nach Ihrer bekentnus von einander zusprechen; Was aber ander fell vnd Personen belanget, das sol stehen zu erkentnus der Consistorien, welche neben Christliche Pastoren oder Theologica Facultate sollen Macht_ha

ben, derselbigen Personen heimliche vndt vnbekante verlobnuß vor vnkreftig zuerkennen.

Von den beschlaffenen.

Auch geschicht offt, das die beschlaffenen Meidt furgeben, Ihnen sey die Ehe zugesagt, wo nhun die Eheliche Zusage nicht bekanndt vndt nicht außfundig gemacht wurdt, sollen Christliche Vormahnungen gescheen, das der beklagte sein gewißen nicht mit vnwahrheit wolle beladen, Item das er der Meidt vndt des Kindes Elendt bedencken wolle, vndt was er woll In gleichen fall, vndt so er endlich darauff beruget, die meidt nicht zu Ehelichen, sol gesprochen werden, das der beclagte sol geben ein genandt gelth laut der Recht, oder nach erkentnuß des Consistorij, Item dem Kindt Alimenta, auch nach erKentnuß, vndt sollen beide Personen von weltlicher Oberkeit, vmb geubter vnzucht willen, mit leiblicher straff vnachleßlich gestrafft werden, vndt sollen hernach die Personen publicam poenitentiam thun vndt anders nicht ad Communionem zugelaßen werden, vndt sol hierin Niemandt verschonet werden.

Anmerkungen.

1) Vgl. C. R. I. 272. S. auch Luthers Briefe (de Wette) I. 494.

2) Henning Göde.

3) Laurentius Schlamaw.

4) D. Augustin Schürpf, der Bruder des Hieronymus. 5) Nach einem Verzeichniß im Weimarer Hauptarchiv R. O. Lit. WW fol. 394-396.

6) Schreiben Kurfürst Joh. Friedrichs an Rector und

Doctoren der Universität Wittenberg d. d. Torgau Sonntags (? od. Montags) nach Elisabeth 1544, im Weimarer Hauptarchiv R. O. Lit. LLL fol. 159.

7) Schreiben Luthers an den Kurfürsten Joh. Friedrich d. d. Sonntags nach Antonii 1544 bei de Wette Bd. 5 S. 715 ff. Troßdem daß dieses Schreiben die Jahrzahl 1544 trägt, glaubt es de Wette in das Jahr 1545 seßen zu müssen. Es mag hier ununtersucht bleiben, ob die Gründe de Wette's stichhaltig sind, da für die Sache selbst nichts darauf ankommt, ob der Vergleich zwischen Luther und den Juristen im Jahre 1544 oder zu Anfang 1545 abgeschloffen wurde. Nur das will ich bemerken, daß bezüglich der ganzen in dieser Angelegenheit erwachsenen Correspondenz eine große Verwirrung im Feststellen der Daten zu herrschen scheint.

8) Nach einem Concept im Weimarer Hauptarchiv R. Rr. S. 28. 1. 3 Nr. 5 mit der Ueberschrift: Nachuolgende Artikelh fol Doctor Melchior Kling sich verpflichtenn, So er vnsers gnedigen herren des Churfürstenn zu Sachsenn Diener Natt vnnd Lector sein welh.

9) Mittwochs nach Michael 1544 berichten die „Verorbenthe Commissarien deß Consistorij zu Wittenbergk" an D. Brück, es sei zu wünschen, daß die noch nicht publicirte Confiftorialordnung bald endgültig festgestellt werde. Weimarer Hauptarchiv R. O. S. 397 ff Lit. YY Nro. 2. Daß diefe Feststellung aber auch im Jahr 1545 und 1546 nicht erfolgte, ergiebt sich daraus, daß die drei in den weimarer Acten be= findlichen Exemplare der „Constitution und Artikel" geradeso den Charakter eines Entwurfs tragen, wie der nach Buchholzer besorgte Abdruck bei Nichter. (Vgl. z. B. bei Richter Kirchenordnungen I S. 371 col. 1 die Nota und E. 373 Nota).

10) Es wird einer auf Ehesachen sich beziehenden,,Ordinatio quae anno 1545 Cellae facta et conscripta est" ge= dacht in Ernesti Cothmanni Respons. iuris seu consiliorum. . . Vol. I. Resp. I. n. 191 (p. 17). Neuerdings cheint diese Ordnung in Vergessenheit gerathen zu sein.

[blocks in formation]

1. Defensio Johannis Apelli ad Epscopum Herbipolensem pro suo conjugio. Voransteht: Joanni Croto, vere Viro in

Christo, Martinus Luther. Am Ende des Briefs: Vitembergae 1523. Der Brief bei d. W. II. 358 (Juli 1523), deutsch bei Walch XIIII. S. 225.

In fine: Impressum Wittemberge 1523. 1 Bg. 4. Vgl. Allgemeiner litterarischer Anzeiger. 1798. N. CXXI. col. 1221. 2. Defensio Johannis Apelli ad Episcopum Herbipolensem pro suo Conjugio. Prefixa Martini Lutheri Epistola ad Crotum de eadem defensione. 1. Bg. 4.

« ZurückWeiter »