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daß die Klage angebrachtermaßen ref. exp. abgewiesen werde.

Eventuell zur Litiscontestation übergehend bestreitet die Regierung, daß dem Kloster Izehoe die Berechtigung, Abgaben vom Gewerbebetrieb zu erheben, in rechtsgültiger Weise für immer oder auf Zeit unwiderruflich zugestanden, resp. daß dasselbe eine solche Berechtigung seit unvordenklicher Zeit unbeanstandet aus geübt habe. Insbesondere wird auch bestritten, daß die in der Theorie mit dem vagen Ausdruck der kleis neren Regalien bezeichneten Regierungsrechte den Gütern und Klöstern und speciell dem Kloster zu Izehoe zugestanden haben, sowie die daraus gezogene Folgerung.

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Unter Anführung der in den gemeinschaftlichen Verordnungen vom 12. September 1711 und 14. September 1736 für die Conceffionirung von Landhandwerkern innerhalb der Bannmeile gezogenen engen Grenzen wird bemerkt, daß gegen die allerdings nicht gefeßliche Zulassung von Krügern und Hökern zwar aus Rücksicht gegen die Landbewohner nicht reagirt sei, daß aber doch wiederholt, so noch im Rescript vom 7. September 1819 vorgeschrieben sei, daß in den innerhalb der Bannmeile belegenen klösterlichen und Gutsbezirken keine anderen als die erlaubten Handwerker in der vorschriftsmäßigen Zahl und namentlich kein Handel und Wandel mit anderen als den reglementsmäßig zum Höferhandel gehörigen Waaren geduldet werden sollten, welche Vorschrift unter der im Kanzeleischreiben vom 1. October 1825 dem Klo fter Izehoe zugestandenen Erweiterung seiner Conceffionsbefugniß auch für dieses Geltung gehabt habe. Während außerhalb der städtischen Bannmeilen in adeligen Districten nach der allerhöchsten Resolution vom 21. October 1805 der Gewerbebetrieb frei und von keiner Concession abhängig gewesen, sei zum Gewerbebetrieb, insofern dieser nicht zu den geseglich in gewisser Beschränkung zugelassenen Handwerkern ge= hört habe, cine landesherrliche Concession erforderlich gewesen. Die Concessionen seien früher von den Im mediatcollegien, dann mit einigen Ausnahmen von der S. H. Regierung ertheilt und seit 1848 die Ertheilung von Personalconceffionen nach den bestehen den geseglichen Vorschriften und hergebrachten Normen den klösterlichen und Gutsobrigkeiten übertragen. Diese lezte Anordnung sei durch Königl. Resolution vom

16. Februar 1856 aufgehoben und die Ertheilung persönlicher Concessionen im Allgemeinen bestimmt be= zeichneten Oberbehörden übertragen, jedoch dem Holsteinischen Ministerium die Conceffionirung namentlich von Branntweinbrennereien, Krügereien und Hökereien vorbehalten worden.

Von jener Anordnung an bis zur Einführung der Gewerbefreiheit mittelst der neueren Geseze habe also das Kloster Izehoe nur innerhalb der Bannmeile die dort gefeßlich zulässige Anzahl von Handwerkern zu concef= fioniren gehabt. Die ihnen von 1848-56 überlassene Befugniß, in größerem Umfange Conceffionen zu ertheilen, sei von ihnen nur Namens des Staats ausgeübt, und ein Recht, Höker, Krüger, Branntweinbrenner und Musiker zu concessioniren, sei ihnen nie verliehen, ebensowenig das Recht, Realconceffionen oder gar Exclusivrechte zu ertheilen, das Gegentheil vielmehr mehrfach ausgesprochen.

Wenn dergleichen doch hin und wieder geschehen, so sei es nur ein Ausfluß ihrer obrigkeitlichen Gewalt gewesen. Keinenfalls hätten in Verbindung damit Abgaben auf das zugelassene Gewerbe gelegt werden dürfen, da dadurch in das nur dem Staate zustehende Besteuerungsrecht eingegriffen werde. Schrader führe in seinem ausführlichen Verzeichniß der Vorrechte der Klöster und Güter nicht das Recht an, den Gewerbebetrieb der Untergehörigen als Einnahmequelle zu be= nußen, und Falck bezeichne das Recht, Gewersbcon= cessionen zu ertheilen, als ein landesherrliches. Zu einer Besteuerung des Gewerbes in den adeligen Districten zum Vortheil der Guts- oder Klosterkassen sei auch thatsächlich kein Raum vorhanden gewesen, da die Recognitionen von Gewerbtreibenden innerhalb der Bannmeile der Staatskaffe zugeflossen, der Gewerbebetrieb außerhalb der Bannmeile aber frei gewesen sei und also gar nicht habe besteuert werden dürfen. Wo ein abweichendes Verfahren der Staatsregierung zur Kunde gekommen, sei dieselbe dagegen eingeschritten. Zum Beweise wird eine große Anzahl von Verfügungen angeführt.

Die Anführung von Einnahmen für Gewerbsbetriebe beim Verkauf adeliger Güter durch landgerichtliche Commissionen sei irrelevant, weil eine Anerkennung der Berechtigung zur Erhebung der betreffenden Abgaben durch diese Commissionen nicht in einer die

Staatsregierung verpflichtenden Weise habe erfolgen stritten. Das ferner angezogene Rescript vom 3. Juni

fönnen.

In einzelnen Gütern und Klöstern sei die Erhebung bestimmter Gewerbsabgaben durch Anerkennung der Staatsregierung legalisirt. Das auf diesem Wege erworbene Recht reiche aber nicht weiter als der specielle Erwerbstitel und am wenigsten könne, was einem Einzelnen concedirt worden, für alle Güter und Klöster zur Folge gezogen werden.

Im Allgemeinen hätten die Obrigkeiten der Güter in Bezug auf das Gewerbewesen nur die Innehaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen gehabt. Der hieraus sich ergebenden untergeordneten Stellung gegenüber könne nicht wohl von Regalien" derselben oder von alleiniger Verfügung über den Gewerbebetrieb und ausschließlicher Nußbarmachung desselben die Rede sein.

Die von dem Kläger gewollte Unterscheidung zwischen Handwerkern und den zu den kleineren Regalien gezählten Gewerben finde in unserer einheimischen Gesetzgebung und Praxis keinen Anhalt. Die aus jener Unterscheidung vom Kläger für sich hergeleiteten Rechte seien eine bloße petitio principii. Auch die versuchte Unterscheidung zwischen Zulassung eines Gewerbes mittelst (personeller oder Real-) Concession" und in Folge privatrechtlichen contractlichen Verhält nisses" entbehren allen Grundes. Es handle sich hier nur um die Berechtigung des Klosters Ihehoe, Dritten die Ausübung von Gewerben zu gestatten und Abgaben dafür zu erheben. Fehle diese Berechtigung, so sei es gleichgültig, in welcher Form ohne dieselbe Gewerbe zugelassen und mit Abgaben belegt worden.

Daß die prätendirte Berechtigung zur Erhebung von Abgaben von dem Gewerbe in der Bekanntmachung des Holst. Ministerii vom 7. und in dessen Specialverfügung an das Kloster Izehoe vom 8. Juli 1856 dem Legteren aberkannt worden, liege klar vor, weshalb auch die Behauptung des Klosters, jenen Ver fügungen nachgekommen zu sein, durch die in Frage stehende Anmeldung widerlegt werde. In der Ministerial - Resolution vom 17. April 1857 werde ausgesprochen, daß es bei der Bekanntmachung vom 7. Juli 1857 sein Bewenden behalte und daß der darin hinzu gefügte Vorbehalt sich auf die von den besonders hervorgehobenen fünf Gewerben und zwei Schmiedereal gerechtigkeiten erhobenen Abgaben erstrecke, werde be

1860 betreffe eine Berechtigung des Klosters Preez und habe daher für Ihehoe keine Bedeutung. Allerdings sei mehrfach und so auch in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1856 ausgesprochen, daß herkömmlich in den flösterlichen und Gutsdistricten Höker, Krüger und Branntweinbrenner zugelassen werden dürfen. Dabei sei aber die Erhebung von Abgaben von dem Gewerbebetrieb als ungefeßlich und unzuläffig auf das Strengste untersagt.

Die Befugniß, über die Ausübung der von ihr genannten Gewerbe in ihrem District zu verfügen oder gar ausschließlich und allein zu verfügen, habe der klösterlichen Obrigkeit nie zugestanden, weshalb auch die daraus hergeleitete Befugniß zur Uebertragung an Dritte gleichmäßig bestritten werden müsse.

Auf das Deutsche Privatrecht könne der Kläger sich nicht berufen, weil in diesen Verhältnissen allein das particulaire Recht entscheide. Ebensowenig passe die Analogie des Jagdregals, da die Jagdfreiheit den Klöstern und Gütern unbestritten zustehe, die vom Kläger f. g. kleinen Regalien aber denselben weder verliehen, noch auch ein Recht auf dieselben jemals regierungsseitig anerkannt sei. Daß das Kloster Izehoe seit mehr als 100 Jahren auf Grund eines privatrechtlichen Verhältnisses zu den Gewerbtreibenden Abgaben von diesen erhoben habe, werde in Abrede gestellt, da das Kloster ausweise seiner Designation die Abgaben vielfach auf Grund von Personal- resp. Realconcessionen erhoben habe. Da die Erhebung solcher Abgaben gesegwidrig gewesen und auch von der Staatsgewalt untersagt worden sei, so habe sie sich nicht zu einem wohlerworbenen Recht gestalten können.

Daß die angeblich contractlich stipulirte Zahlung von Abgaben Seitens der Gewerbtreibenden wegen ihrer zu den bezeichneten Betrieben eingerichteten Wohnstellen der klösterlichen Kaffe gegenüber rechtsverbindlich übernommen worden, habe Kläger nicht einmal be hauptet; hinsichtlich der Musik sei es undenkbar und in Beziehung auf Hökerei und Krügerei nicht nothwendig; auf jeden Fall werde es in Abrede gestellt.

Eine specielle Einlassung auf die verschiedenen einzelnen Fälle sei wegen mangelhafter Begründung der Klage in dieser Richtung unmöglich. Der in Bezug genommene Befehl wegen Nichtduldung unprivilegir ter Krüger vom 16. Juni 1646 relevire nicht, weil

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ref. exp.

In der Replik kommt Kläger zunächst wieder auf seine Ansicht zurück, daß durch das Verhalten des Commissairs im Verhandlungstermin der Regierung das Recht zur Erlassung eines den vom Kläger angemel= deten Anspruch zurückweisenden Resoluts abgeschnitten gewesen sei. Es wird jest zwar eingeräumt, daß das Verhandlungsprotocoll eine ausdrückliche Anerkennung der in Frage stehenden Berechtigung durch den Regie rungscommissair nicht enthalte, jedoch gestüßt auf den Thatumstand, daß dem Resolut die im § 62 des Ge= fezes vorgeschriebene Erörterung der Streitpunkte mit dem Kläger nicht voraufgegangen sei, und auf die Behauptung, daß aus dem Verhalten des Commissaire im Verhandlungstermin die stillschweigende Anerken nung der klägerischen Berechtigung gefolgert werden müsse, an dem in der Klage enthaltenen Angriff ge= gen den Rechtsbestand des Resoluts festgehalten.

Dabei protestirt Kläger gegen eine Nachholung der versäumten Erörterung der Streitpunkte, weil dadurch eine wesentliche Aenderung des zur gerichtlichen Entscheidung verstellten Streitpunktes und eine Umgestal tung der Klage herbeigeführt werden müßte.

Namentlich müsse auf den Sachverhalt, daß durch das Verfahren der Regierung die Ansprüche des Klägers auf Erhebung von Abgaben von gewissen Gewerben im Einzelnen unerörtert geblieben, daß deshalb das Resolut der Regierung das Recht des Klägers nur

ganz allgemein verneine und folgeweise auch die durch das Resolut bedingte Klage nur auf Anerkennung des Rechts des Klosters zur Erhebung der libellirten Abgaben im Allgemeinen habe gerichtet werden können, bei Würdigung der Einrede der zu allgemeinen und in thatsächlicher Hinsicht nicht begründeten Klage Rücksicht genommen werden.

Zur hauptsächlich streitigen Frage übergehend, liefert Kläger eine sehr ausführliche Erörterung, aus welcher als das Wesentliche kurz Folgendes anzuführen.

Klage sich nur auf die Berechtigung, für die als kleine Kläger hebt mit Bestimmtheit hervor, daß die Regalien von ihm bezeichneten 5 Gewerbe Zahlungen zu erheben, beziehe. Mit Rücksicht hierauf erschienen sebe und Verfügungen über das städtische Gewerbe und die von der verklagten Regierung citirten vielen Gedessen Betrieb auf dem Lande unanwendbar auf die Klage, da jene fünf Betriebe (Hökerei, Krügerei, Branntweinbrennerei, Grügmüllerei, Musik) nicht zu der bürgerlichen Nahrung, dem städtischen Gewerbe, gehörten.

Für die der Klage zum Grunde gelegte Behauptung, daß Gutsherrschaften und Klöster zur alleinigen Concessionirung resp. Ausübung der fraglichen fünf Gewerbe berechtigt gewesen, beruft der Kläger sich auf den Schluß des Hökereireglements vom 14. November 1826, auf eine der fortwährenden Deputation in Bezug auf die Concessionirung von Hökern auf Streugründen durch die Kanzlei unterm 6. April 1844 gemachte Eröffnung (cf. Fol. 85 und die vorhergehende Vorstellung Fol. 82), auf die in den Motiven zu einem Entwurf der Regierung wegen Ausdehnung des Hökerhandels gemachte Anführung: handels gemachte Anführung: in den Guts- und flösterlichen Districten ertheilen die Guts- und klösterlichen Obrigkeiten die Befugniß zum Hökereibetriebe" (Holst. Stdztg. für 1853, Anlagen S. 112), sowie auf mehrere Rescripte, mittelst deren bei der Regierung, bei dem Departement des Innern und bei dem Mi

nisterium eingegangenen Gesuche um Hökereiconcessionen im Kloster Izehoe der klösterlichen Obrigkeit zur Erledigung zugestellt find. (Anl. 3, 4, 5, 6 der Replik.)

In Betreff der Krügerei wird Bezug genommen. darauf, daß Verzeichnisse der vom Kloster conceffionirten Krüger an die Staatsbehörde eingesandt worden, sowie darauf, daß in einem Rescript des Holst. Lauenb.

Obergerichts vom 15. Novbr. 1821 (Extract in Anl. 7 der Replik) die Befugniß der Güter und Klöster, Krügereiconcessionen selbst für ihre Streugründe zu er theilen, anerkannt sei.

Ferner wird auf Aeußerungen in den Motiven zur Ständeztg. pro 1846, S. 280, auf eine Resolution des Schleswigschen Ministerii vom 19. Juli 1853 für das St. Johanniskloster als auf Anerkennung des in Anspruch genommenen Concessionirungsrechts im Allgemeinen Bezug genommen.

Die Behauptung des Verklagten, daß die Klöster und Güter die Befugniß zur Concessionirung von Musikern, Höfern, Krügern und Branntweinbrennern nicht gehabt haben, sei sonach unrichtig und bei der an die Ministerialresolution vom 7. Juli 1856 sich anschließenden ferneren Behauptung, daß für Klöster und Güter jedenfalls das Recht, jene Betriebe mit Abgaben zu belegen, nicht bestanden habe, sei auf die Verhält nisse der früheren Zeit, in welcher dieses Recht ent= standen, keine Rücksicht genommen. Damals habe eine Besteuerung des Gewerbes, wenn überall, nur einen untergeordneten Gesichtspunkt für die Zulassung von Gewerbtreibenden auf dem Lande abgegeben. Es werde daher auch das Recht zur Erhebung von Abgaben für die fraglichen Betriebe nicht auf ein von der Landesherrschaft auf Güter und Klöster übergegangenes Besteuerungsrecht, sondern auf die Grundherr lichkeit begründet. Vollends unrichtig sei die Behauptung, daß der Erhebung der fraglichen Abgaben stets von der Staatsregierung widersprochen worden, da vielmehr nach der Vorstellung der fortwährenden Deputation von 1856, p. 9 und 10, und nach Ausweis des Promemoria vom 19. März 1842 (Anl. 1 der Replik) die Erhebung jener Abgaben vielfach zur Kunde der höchsten Staatsbehörde gebracht sei, ohne daß diese dagegen Einspruch erhoben habe. Auch die oftmalige Anführung von Gewerbeabgaben unter den Einnahmen zum öffentlichen Verkauf gestellter adeliger Güter zeuge doch mindestens davon, daß das Landgericht die Ueber zeugung von der Rechtmäßigkeit solcher Einnahmen

gehabt habe. Der Versuch der Verklagten, die in den Anlagen 1, 2 und 4 der Eingabe der fortwährenden Deputation von 1856 enthaltene ausdrückliche Anerkennung der höchsten Staatsbehörde für das Recht auf die Anerkennung eines den betreffenden einzelnen Gütern zustehenden besonderen Privilegii zurückzuführen, müsse dem Inhalt jener Actenstücke gegenüber vergebe lich erscheinen. Diese Auffassung datire erst aus dem Jahre 1871, in welchem dem Gute Hanerau eine Entschädigung für dieselbe Berechtigung geworden sei, welche dem Kloster Izehoe gegenüber bestritten werde.

In den Motiven zu der 1846 den Ständen vorgelegten Gewerbeordnung zuerst und dann in dem Ministerialschreiben vom 7. Juli 1856 sei das Recht zur Erhebung der fraglichen Abgaben bestritten. Durch die legte Verfügung sei ohne Weiteres in das früher unbeanstandet gebliebene Verhältniß eingegriffen.

Der Auffassung der Beklagten, daß durch die Rescripte von 1856 die Berechtigung des Klägers, mit alleiniger Ausnahme des durch die Resolution vom 17. April 1857 bezeichneten Falls, aberkannt sei, sei entgegen zu stellen, daß das Ministerium zur Erlassung jener Verfügungen nicht befugt gewesen sei. Da durch das von jenseits in Bezug genommene Präjudicat des Appellationsgerichts nicht ausgesprochen werde, daß die Verfügungen, ungeachtet sie ohne Einholung einer Königlichen Resolution ergangen seien, Rechtsbestand hätten und dies namentlich auf Grund der abweichenden von der Kanzlei beobachteten Verfahrens geleugnet werden müsse, so könne jenes Präjudicat nicht als entscheidend betrachtet werden, zumal es sich jezt nicht um die Ausübung des inhibirten Rechts, sondern um Begründung des Entschädigungsanspruchs handle. Uebrigens stehe auch die Erhebung von Abgaben für die Ausübung der fraglichen 5 Ge= werbe mit der declarirenden Ministerialresolution vom 17. April 1857 in Einklang, da solche unter den in dieser hinzugefügten Vorbehalt falle.

(Fortsegung folgt.)

Allerhöchst privilegirte

Schleswig - Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Mitgliedern des Königl. Appellationsgerichts in Kiel Lucht, Edermann
und von Zülow.

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Civilrecht und Proceß.

Den 16. December 1872.

daß die Gewerbetreibenden die Zahlungen wegen ihrer zu gewissen Betrieben eingerichteten Wohnstellen übernommen haben müssen. Dies ergebe sich auch aus dem späteren (schon oben erwähnten) MinisterialEntschädigungsanspruch wegen Verlustes, er- rescript vom 3. Juni 1860, in welchem das Recht litten durch das Gesez vom 17. März 1868, zur Erhebung einer Recognition von Grügroßmühlen betr. die Aufhebung und Ablösung anerkannt werde. Die Abgabe von zwei Grüßroßgewerblicher Berechtigungen. Bemühlen, für deren Aufhebung vom Kläger Entschädi

gränzung der desfälligen gerichtlichen Zuständigkeit nach § 62 des Gesezes. Um fang der den adel. Gütern und Klöstern bis dahin zugestandenen gewerblichen Berechtigungen.

(Fortsetzung.)

Es sei aber nach dem von der Regierung bei Abgebung ihres Resoluts beobachteten Verfahren die Sache in die Lage gerathen, daß nicht der Umfang, sondern nur die Existenz einer Berechtigung des Klägers, solche Abgaben von dem Gewerbebetriebe zu erheben, deren Erhebung in der Ministerial-Resolution vom 17. April 1857 als zulässig bezeichnet sei, in Frage stehe. Deshalb brauche Kläger auch nicht sein Recht auf die ein zelnen Abgaben, für deren Aufhebung er Entschädigung verlange, nachzuweisen. Jene Resolution lasse sich, wenn man den Inhalt der Vorstellung, auf welche sie ergangen sei, berücksichtige, nur dahin auffassen, daß die Zulässigkeit der Abgaben von ihrer Qualität als privatrechtlich stipulirter Zahlungen abhängig sei, nicht aber dahin, daß zu der Bedingung der privatrechtlichen Stipulation noch der Umstand hinzukommen müsse,

gung verlangt werde, sei hiernach also anerkannt. Daß auch die Musik zu den Ausschließungsrechten des Klosters gehöre, folgt aus der Art der Nußbarmachung dieses Rechts. Eine Berechtigung zur Erhebung von Abgaben für die fraglichen Gewerbe sei also nachgewiesen, und damit nach der durch die Regierung herbeigeführten Lage der Sache der in der Klage gestellte Antrag gerechtfertigt.

Aus der Duplik ist als neu nur hervorzuheben: Das (vormals Königliche) Gut Hanerau habe nicht, wie jenseits behauptet, in ganz gleichen Verhältnissen, wie das Kloster Izehoe gestanden. Wenn Kläger außer der allgemeinen Frage, ob das Kloster überall eine Berechtigung zu den Abgaben gehabt habe, für deren Aufhebung es Entschädigung verlange, welche Frage nach den darüber ergangenen Entscheidungen einer Erörterung nicht bedurft habe, eine solche im administrativen Wege über specielle andere Punkte gewünscht habe, so würden seinerseits darauf gerichtete Anträge zu stellen gewesen sein. In gleicher Weise sei es bei der Erhebung der Klage Obliegenheit gewesen, das Recht zur Erhebung derjenigen Abgaben, für welche Entschädigung verlangt werde, speciell zu begründen und event. zu beweisen. Die Behauptung, daß das

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