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hierdurch allmählig auf eine unbeschränkte Ausübung der kaiserlichen Jurisdiction erweiterte, während die des Reichskammergerichtes fortwährend in einigen Beziehungen beschränkt blieb 3). Insbesondere erkannte man in der Bestimmung des westphälischen Friedens, wodurch dem Kaiser freigestellt wurde, in vorzüglich wichtigen an dem Reichshofrath verhandelten Sachen einige Kurfürsten und Fürsten beiderlei Religion zu Rathe zu ziehen 4), eine stillschweigende Abschaffung des alten Fürstenrechts und eine Uebertragung seiner Befugnisse an den Reichshofrath 5). III. Da jedoch der Einfluss, welchen der Kaiser auf die Erkenntnisse des Reichshofrathes ausüben konnte, für die reichsständische Freiheit bedenklich schien, so wurden einige Fälle ausgezeichnet, in welchen ein Erkenntniss nur durch einen förmlichen Reichsschluss zu Stande kommen sollte, nämlich 1) wenn bei der Abstimmung in Streitsachen reichsständischer oder doch reichsunmittelbarer Personen eine itio in partes der katholischen und protestantischen Beisitzer bei einem der beiden obersten Reichsgerichte (Reichskammergericht und Reichshofrath) eintrat 6); 2) wenn es sich um die Achtserklärung eines Reichsstandes handelte 7), oder um Entsetzung eines solchen von der Reichsstandschaft

3) In der Reichsregimentsordnung (auf dem Reichstage zu Worms 1521 errichtet) §. 7 wurde der Vorbehalt eingerückt: ,,Ob auch Sachen fürfielen, Fürstenthum, Herzogthum, Grafschaft etc. belangend, so vom Reich zu Lehen rühren, so einem Theil gänzlich und endlich abgesprochen werden sollten, derselben Erkenntniss wollen Wir Uns hierin auch vorbehalten haben." Diese Bestimmung wurde auch in die Kammergerichtsordnung v. 1555 als Th. II. Tit. VII. aufgenommen und blieb daher praktisches Recht. Ueber die Streitigkeiten wegen der Ausdehnung dieser Bestimmung s. Leist, Staatsr. §. 150. v. Berg, 1. c. §. 117. Vergl. auch Pütter, Entwickel. Bd. II. S. 111. Es verstand sich aber von selbst, dass in solchen Sachen der Kaiser nicht ohne Vernehmung des Reichshofraths entscheiden konnte. Vergl. oben §. 67. II.; und §. 73 Note 5.

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4) I. P. O. Art. V. §. 54: liberumque sit Suae Majestati in causis majoribus et unde tumultus in imperio timeri possint: insuper etiam quorundam utriusque religionis Electorum et Principum sententias et vota requirere." Beispiele von solchem Einfordern von Gutachten der Kurfürsten finden sich schon in früherer Zeit, z. B. unter K. Rudolph II. 1580. Pütter, Entwickel. Bd. II. S. 210.

5) v. Berg, 1. c. S. 37.

6) Ausdrücklich war dies nur für den Process am Reichshofrath vorgeschrieben: I. P. O. Art. V. §. 55; Reichshofrathsordnung, Tit. V. §. 22 (s. §. 73): wegen Gleichheit des Grundes wurde aber auch das Gleiche angenommen, wenn der Fall am Reichskammergericht eintrat. Gönner, Staatsr. §. 311 Nr. XXVII. Siehe unten §. 73b.

7) Schon im I. P. O. Art. VIII. §. 3 war auf Feststellung des Verfahrens bei der Achtserklärung eines Reichsstandes gedrungen worden; sie erfolgte aber erst in der W.-K. Karl's VI. (1711) Art. XX. Danach sollte die Sache bis zum Actenschluss von einem der beiden höchsten Reichsgerichte verhandelt, sodann aber an den Reichstag abgegeben, von einer besonders aus den drei Reichstagscollegien in gleicher Anzahl der Religionen zu ernennenden Deputation geprüft

oder Landeshoheit, oder um Suspension in ihrer Ausübung 8); auch war 3) durch die Praxis ein Recurs an den Reichstag gegen die Erkenntnisse der beiden obersten Reichsgerichte eingeführt und für zulässig erachtet worden, wenn eine Ueberschreitung ihrer verfassungsmässigen Befugnisse behauptet wurde 9). So grosser und anerkannter Missbrauch mit diesem Recurse an den Reichstag getrieben wurde, so kam doch die Reichsgesetzgebung nicht dazu, hier eine ernstliche Abhilfe zu schaffen 10).

IV. Vollziehbar war jedoch ein solcher Reichsschluss wie jeder andere nur nach erlangter kaiserlicher Bestätigung.

§. 73b.

II. Das kaiserliche und Reichskammergericht *).

Das im J. 1495 eingesetzte Reichskammergericht (§. 61) gewann allmählig den entschiedensten Einfluss auf die Bildung des gesammten gemeinen deutschen Rechtes; es war der Bewahrer der Rechtseinheit in Deutschland und seine Praxis wurde das massgebende Vorbild für die Rechtspflege in den einzelnen Territorien 2). Ueberhaupt stand das

und auf deren Relation ein förmlicher Reichsschluss gefasst werden. J. Carrach, reichsgrundgesetzmässiger Bericht von der Reichsacht, Halle 1758. Pütter, Entwickel. II. 114.

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9) Der Recurs an den Reichstag sollte eigentlich nur da statt haben, wo ein ordentliches Rechtsmittel (re medium revisionis s. supplicationis) gegen ein Erkenntniss der obersten Reichsgerichte nicht statthaft war. Er selbst galt nicht als ordentliches Rechtsmittel: er war daher weder an Formalien, noch an Fatalien gebunden und hatte auch keinen Suspensiveffect; doch konnte die Reichsversammlung Inhibitorien erlassen, wenn sie die Recursbeschwerden für begründet hielt. Moser, histor. und rechtl. Betrachtung des Recurses etc. an den Reichsconvent, Frkf. 1737. (F. W. Grimm) der Recurs an die allg. Reichsversammlung, Regensb. 1784. Lutterloh, de recursus etc. ad comitia genuino fundamento, Lips. 1789. Pütter, Abbildung des heut. Zustandes beider höchster Reichsgerichte, Gött. 1794. v. Berg, 1. c. S. 449. sätze des Reichsgerichtsproc. S. 698.

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Danz, Grund

10) Die hauptsächlichste Veranlassung, warum die Recurse an den Reichstag immer häufiger geworden waren, lag darin, dass wegen des Unterbleibens der Reichskammergerichtsvisitationen (§. 73. V.) das remedium revisionis nicht mehr gebraucht werden konnte. Da diese Visitationen nicht mehr in Gang gesetzt werden konnten, so blieb auch das kaiserliche Versprechen in der W.-K. Art. XVII. §. 3: „Den in letzteren Zeiten ad comitia genommenen häufigen recursibus Ziel und Maas zu setzen" ohne Wirkung.

11) W.-K. Art. I. §. 3; s. oben §. 67k. VIII.

*) Siehe oben §. 61 und die daselbst Note 1a angeführte Literatur.

1) Landfrieden v. 1495, §. 1; s. §. 61. I.

2) Vergl. was oben §. 61. IV. über die gemeinen Bescheide des R. K, G. gesagt ist.

Reichskammergericht wegen seiner völligen Unabhängigkeit von kaiserlichen Einwirkungen auf seine Rechtsprechung im höchsten Ansehen als ein reichs constitutionsmässig unantastbares Bollwerk des gesammten deutschen Rechtszustandes ").

II. Das Reichskammergericht konnte nach Beschaffenheit der Sachen als Gericht erster, zweiter und dritter Instanz angegangen werden. Erste und einzige Instanz war es in allen bürgerlichen und peinlichen Rechtssachen seines Personals und in Fiscalsachen, welche es selbst betrafen, wie die Beitreibung der Kammerziele *); desgleichen in Klagsachen gegen Reichsunmittelbare, soweit hinsichtlich derselben nicht vorher ein Austrägalverfahren (§. 73") stattzufinden hatte; in diesem Falle konnte die Sache nur in zweiter und bez. letzter Instanz an das Reichskammergericht gelangen 5). Sachen der mittelbaren Unterthanen konnten aber an das Reichskammergericht regelmässig nur in dritter Instanz gelangen"); für diese war es nur ein Oberappellationsgericht und durfte die Appellation nur gradatim geschehen. Es galt nämlich die Zuständigkeit von drei Instanzen für die Mittelbaren als reichsgrundgesetzlich 7). Die erste Instanz wurde meistens als Ausfluss der Grundherrlichkeit betrachtet; wo dies nicht der Fall war, galt sie, wie die zweite Instanz, als Ausfluss der Landesherrlichkeit; die dritte Instanz ging vom Reiche aus, soweit nicht der Landesherr das Privilegium de non appellando erworben hatte, in welchem Falle er gehalten war, selbst ein Gericht dritter Instanz einzurichten ). Die Appellationssumme bei Berufungen an Reichskammergericht betrug regelmässig 400 Thaler; durch kaiserliche Privilegien war sie mitunter sehr bedeutend (bis auf 1500 Thaler) erhöht 9). Ausserdem war das Reichskammergericht befugt, Beschwerden wegen verzögerter oder verweigerter Rechtspflege (querelas protractae vel

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3) Eine Reihe von ausdrücklichen Garantien der Unabhängigkeit des R. K.Gerichts, sowohl gegen persönliche Einmischung des Kaisers, als des Reichshofrathes, enthält die W.-K. Art. XVI. §. 4. 6. 7. 8. 16 u. 17; siehe oben §. 67 c Note 8.

4) v. Berg, Grundriss der reichsgerichtl. Verf. u. Praxis. Göttingen 1797. §. 115. 359. 360.

5) Concept der K. G. O. Th. II. Tit. 30. (Siehe §. 73 d.) Leist, Staatsr. §. 147. v. Berg, Grundriss, §. 105-113.

6) Ueber die Fälle, in welchen ausnahmsweise auch Mittelbare sofort (in erster Instanz) bei dem R. K. G. belangt werden konnten, z. B. wegen Landfriedensbruch, oder wenn ein Landesherr seine Unterthanen selbst dort verklagte, oder der Beklagte unter einer zwischen mehreren Landesherren streitigen Gerichtsbarkeit stand, siehe v. Berg, 1. c. §. 108. 113; Leist, Staatsr. §. 149. In der letzten Zeit wurden jedoch die Landfriedensbruchsachen der Mittelbaren gewöhnlich vor den landesherrlichen Gerichten verhandelt, s. Note 17. 7) M. J. Schick, das reichsständische Instanzenrecht.

stadt 1802.

8) Siehe oben §. 67¢ Note 26.

9) J. R. A. (1654) §. 112.

Giessen u. Darm

Moser, v. d. Justizverf. I. 208.

denegatae justitiae) und Beschwerden wegen unheilbarer Nichtigkeiten aus allen deutschen Ländern anzunehmen, selbst aus jenen, welche das Privilegium de non evocando hatten 10). Auch hatte das Reichskammergericht die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit über Reichsunmittelbare; es konnte daher Verträge und Testamente bestätigen, Tutoren bestellen u. dergl. 11). III. Ganz ausgeschlossen war die Competenz des Reichskammergerichtes a) in Bezug auf gewisse Länder, in Folge besonderer Privilegien 12); b) in allen eigentlichen Regierungssachen 1); c) in Achtssachen der Reichsstände 11); d) in geistlichen Sachen 15); e) in den grösseren Reichslehensachen und Gnadensachen 16); f) in peinlichen Sachen der Mittelbaren 17).

IV. Die Geschäfte wurden in Senaten erledigt 18), bei deren Bildung auf gleiche Zahl der katholischen und protestantischen Mitglieder Rücksicht genommen 19), oder diese wenigstens fingirt wurde 20). Ergab sich Stimmengleichheit in einem Senate, so wurde noch ein anderer Senat zugezogen (sog. Adjunction). Wenn hierdurch keine Majorität erlangt werden konnte, kam die Sache vor das Plenum 21); beruhte aber die

10) Concept der K. G. O. (1613) Th. II. Tit. 28; Tit. 31 §. 14. v. d. Justizverf. I. 913. Leist, Staatsr. §. 168.

11) v. Berg, Grundriss §. 90. 362. 363.

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Grundriss §. 101.

14) Siehe oben §. 73a Note 7.

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15) Gönner, Staatsrecht §. 309. V. Leist, Staatsrecht §. 143. II. 6. v. Berg, Grundriss, §. 104.

16) Diese gehörten ausschliesslich vor den Reichshofrath; siehe §. 73 c.

17) Die Criminalgerichtsbarkeit über die Mittelbaren wurde stets als in der Landeshoheit der Reichsstände inbegriffen betrachtet: R.-A. v. 1530 §. 95; R. K. G. O. v. 1555, Th. II. Tit. 28 §. 5; Concept derselben v. 1613, Tit. 31 §. 14; W.-K. Art. I. §. 8. v. Berg, Grundriss §. 108. Schmid, Staatsr. §. 146. 19) Leist, Staatsr. §. 133. judicial-Senate von 4-7 Mitgliedern.

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Es gab Judicial-Senate von 8 und 9, Extra

19) I. P. O. Art. V. §. 53. Dem Wortlaute nach war die Bildung eines Senats mit gleicher Stimmenzahl beider Confessionen nur für den Fall vorgeschrieben, wenn bei einer Sache Protestanten Partei oder Intervenienten

waren.

20) Dies war nothwendig, wenn in einem Senate eine ungleiche Zahl von Mitgliedern sass und unter diesen eine itio in partes stattfand, d. h. die Stimmen der Religion nach sich theilten. Man unterschied demnach paritas vera und paritas ficta. R.-S. v. 1788, Art. VI. B. Leist, Staatsr. §. 134.

21) Im Plenum sollte, wenn wieder Stimmengleichheit eintrat, eigentlich die Stimme des Präsidenten entscheiden; K. G. O. 1495 §. 1 (siehe oben §. 61 Note 1c). Dies wurde aber von den Protestanten nicht anerkannt und so konnte es kommen, dass die Sache liegen blieb, wenn sie nicht etwa an den Reichstag abgegeben wurde. Leist, Staatsr. §. 134.

Stimmengleichheit auf Meinungsverschiedenheit (itio in partes) der katholischen und protestantischen Assessoren, so musste die Sache an den Reichstag abgegeben werden 22).

V. Gegen die Urtheile des Reichskammergerichtes waren unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsmittel der Supplication, der Restitution und der Revision zulässig. Durch die beiden ersteren Rechtsmittel konnte eine wiederholte Prüfung der Sache durch das Reichskammergericht selbst veranlasst werden. Die Supplication (remedium novae supplicationis s. alterius defensionis) war statthaft, wenn gewisse gebetene Processe, wie z. B. Citations-, Mandats- oder Appellations-Processe abgeschlagen worden waren 23). Das Rechtsmittel der Restitution musste auf neue Thatsachen und Beweise gegründet werden 24). Durch das Rechtsmittel der Revision wurde aber die Sache zur Entscheidung an die sog. ordentliche Reichskammergerichtsvisitation gebracht, d. h. an eine Deputation des Reichstags, welche jährlich die Geschäftsführung des Reichskammergerichts prüfen und dessen Wünsche in Bezug auf die Reichsgesetzgebung vernehmen sollte 25). Dieses Rechtsmittel war jedoch dadurch unpraktisch geworden, dass die ordentlichen (jährlichen) Visitationen schon 1558 aufgehört hatten, ausserordentliche Visitationen aber nur selten zu Stande kamen, ja sogar die letzte, welche von 1767 bis 1776 gedauert hatte, ohne Beendigung ihrer Geschäfte auseinander gegangen war 26). An die Stelle der Revision trat jedoch der Recurs an den Reichstag 27).

§. 73 c.

III. Der kaiserliche Reichshofrath*).

I. Der kaiserliche Reichshofrath in seiner Eigenschaft als höchstes Reichsgericht') hatte mit dem Reichskammergerichte vollkommen

22) I. P. O. Art. V. §. 55; siehe §. 73. III. 1.

23) v. Berg, Grundriss §. 336.

24) v. Berg, 1. c. §. 342 flg.

25) Die Revision hatte daher stets Devolutivkraft, aber nicht in allen Fällen Suspensivkraft. v. Berg, 1. c. §. 346 flg.

1792.

26) v. Ompteda, Gesch. d. vormal. ordentl. K. G. Visitationen. Regensb. v. Berg, Darstellung d. Visitation des R. K. G. nach Gesch. u. Herkommen. Göttingen 1794. Pütter, wahre Bewandtniss der Trennung der K. G. Visitationen im Mai 1776. Göttingen 1776; mit Gegenbemerkungen, Wien Gönner, Staatsr. §. 312.

1776.

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27) Siehe oben §. 73a. III. 3.

*) Ueber die erste Einrichtung des Reichshofrathes unter Maximilian I.

und die denselben betreffende Literatur s. oben §. 61. VI.

1) Ueber die andere Eigenschaft des k. Reichshofrathes als Staatsrath s. oben §. 73. III.

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