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der Angabe des Inculpaten, daß er das Messer von Schoof gekauft habe, von diesem beeidigten Zeugen widersprochen wird, daß dahingegen in Betreff der Entwendung eines Schaafes gemein: schaftlich mit _Hansen, des bei Möller in Drage begangenen Diebstahls mittelst Einbruchs, der Entwendung eines Tuches, so wie der wider: rechtlichen Aneignung eines fremden Schaafes mit 2 Lämmern und der Entwendung von Bie nenstöcken zwar mehi oder minder entfernte Jn dicien wider den Inculpaten vorliegen, diesen jedoch ein solches Gewicht, daß deshalb eine außerordentliche Strafe zu erkennen wäre, nicht beigelegt werden kann,

wegen gravirender Umstände hinsichtlich der Entwendung von Kartoffeln vom Felde, so wie hinsichtlich eines kleinen gemeinen Dieb: stahls, mit sechsmal fünftägiger Gefängniß: strafe bei Wasser und Brod zu belegen und zur Erstattung sämmtlicher Untersuchungs: kosten mit den beiden Mitinculpaten in solidum schuldig zu erkennen, hinsichtlich der übrigen in Anrege gebrachten Diebstähle aber von der Instanz zu entbinden sei. Nach Publication dieses Straferkenntnisses erklärte der Inculpat Hansen, dagegen fuppliciren zu wollen und widerrief speter die im Laufe der Untersuchung von ihm abgelegten Bekenntnisse; er behauptete, der Mitinculpat Wulff habe ihn durch Versprechungen bewogen, die eingestandenen Diebstähte auf sich zu nehmen; er habe zur Zeit der Untersuchung seine Bes finnung nicht gehabt und müsse der Gerichtsdiener bezeugen, daß er damals in seiner Besinnung weit weggewesen. Der Gerichtsdiener konnte aber nur bezeugen, daß Hansen zu Zeiten in einem aufgeregten Zustande sich befunden, hatte aber, namentlich wenn er ins Verhör geführt worden, niemals Zeichen einer Berstandesverwirrung an ihn wahrgenommen, auch bemerkte die Landvogtei, daß sich bei den Verhören des Hansen, dessen Aussagen mit den sonst ermittels ten Umständen aufs Beste harmonirt, nie eine Spur von Jrrfinn gezeigt habe.

Vom Schlesw. Holst. Lauenb. Oberappellations: gerichte ward demnächst dem Inculvaten Hansen uns term 1ften April 1840,

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2) daß nach einer durch hinreichende Gründe moti: virten constanten Praxis der Diebstahl vom Felde hårter als andere gemeine Diebstähle von glei: chem Betrage bestraft wird; *)

3) daß daher selbst mit Berücksichtigung der vom Defensor angeführten Milderungsgründe, insofern sie nicht theilweise als unbegründet sich darstellen, die erkannte zweijährige Zuchthausstrafe keiness weges zu hart erscheint;

4) daß es einer ausdrücklichen Freisprechung des Inculpaten rücksichtlich der andern in den Acten beiläufig vorkommenden Diebstähle nicht bedarf, da dieselben nicht auf Denunciationen gegen den Inculpaten von Seiten des Bestohlenen oder an derer unberüchtigten Personen beruhen, sondern die stattgefundenen Vernehmungen lediglich durch angebliche Aeußerungen des Inculpaten gegen feine Mitgefangenen veranlaßt sind, dieselben auch so wenig seine Inhaftirung bewirkt haben, als dadurch bei den ihm ohnehin zur Last fallen: den Verschuldungen fein Ruf gefährdet erscheint; 5) daß der in dem Protocoll vom 5ten Jan. d. J. enthaltene allgemeine Widerruf aller früheren Geständnise, als völlig unmotivirt, eben so we: nig Berücksichtigung verdient, als seine angeb liche Verstandesverwirrung während der Unter: suchung,

ein abschlägiger Bescheid ertheilt.

(Der Beschluß nächstens.)

Verzeichniß

der im Neujahrs: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Fortseßung.)

Donnerstag den 25ften Februar.

7. Die Wittwe des weil. Schiffscapitains Kop: perholdt, A. C. Kopperholdt, geb. Gries, in Flensburg c. c., wider den Ober: und Landgerichts; Advocaten Johannsen daselbst, als Contradictor im Coucurse über den Nachlaß des weil. Bürgermeisters H. T. Fries, betreffend die Justification einer auf das erste Proclam über den gedachten Nachlaß unter Passus 116 des Professions: Protocolls beschafften Angabe f. w. d. a., jest Appellation wider das Prioritäts Erkenntniß vom 27sten Mai 1840.

*) In Ansehung der Bestimmung des Etrafmaaßes er: Pennt das Oberappellationsgericht demnach den entschei= denden Einfluß der Praris an.

Eodem, event. Freitag den 26sten Februar.

8. Thomas Carstensen zu Schubyeheide, wider den Bürger und Einwohner Friedr. Feldhoff in Schles: wig, mand. noie der resp. Hufner und Abnahmeleute Hinr. Hildebrand jun., J. Hagge, Peter's Sohn, J. Hagge, Hans Sohn, Carsten Carstensen, Jürgen Hagge, Thomas Hamann, Jürgen Hildebrand sen., Hans Hinrich Hansen, Thomas Feldhoff, Claus Hagge, Jürgen Hagge, Frenz Sohn, Jürgen Kröger zu Su den in Schubye, ppliter in puncto zu leistender Entschädigung wegen verabsäumter Contractserfüllung f. w. d. a., nunc appellat. wider das vom außer: ordentlichen Dinggericht der Ahrens: Harde am 31sten Juli 1840 abgesprochene Erkenntniß.

Montag den 1sten März.

9. J. H. Pupcke in Eckernförde, wider G. A. Wilckens, Besißer des Meierhofes Neubrackelsbye, adel. Guts Hemmelmark, hauptsächlich betreffend Entschädi: gung aus dem über das Gehöfte Friedenshorst geschlosse: nen Kaufhandel f. w. d. a., jest appellat, contra sent. interlocutor, des Eckernförder Magistrats vom 10ten September 1840.

Eodem, event. Dienstag den 2ten März. 10. Jürgen Nissen in Quorp, Peter Claussen in Schmedeacker, uxor. noie der Anna Christina, geb. Nissen, und Lena Christina Niffen in Quorp cum cur., wider die Wittwe Anna Rathenburg cum cur. in Bredstedt, durch ihren Bevollmächtigten, den Ober: und Landgerichts: Advocat Reuter in Apenrade, in Be: treff hauptsächlich der streitigen Erbrechte oder Erb ansprüche aus dem von Jürgen Nissen in Brunde unterm 15ten August 1788. errichteten und unterm 3ter: Juli 1790 Allerhöchst bestätigten Testamente oder auf das nach der in Brunde verstorbenen Anna Helena Nissen vorhandene Vermögen oder deren Nachlaß, s. w. d. a., jest die Appellation wider das Erkenntiß des Ries: Harder Dinggerichts vom 7ten September 1840.

Eodem, event. Dienstag den 2ten März. 11. Der Lehtere wider die Ersteren, in demselben litis puncto.

Donnerstag den 4ten März.

12. Der Bürger Jürgen Heinrich Carstens in Friedrichstadt, wider den Bürger Andreas Balzer und Matthias Giesbert Solh, Lesterer mand. noie des Eingesessenen Asmus Jordt zu Vollerwieck und den Kaufmann Hinrich Reese Wilde daselbst, puliter in puncto angeblich widerrechtlicherweise, unbefugter Benutzung des vor den Häusern der Kläger vorbeis führenden Gangs f. w. d. a., incidenter die Appel: lation wider das Erkenntniß des Friedrichstädter Magistrats vom 15ten September 1840.

Eodem, event. Freitag, den 5ten März. 18. Der Agent und Senator Heinrich Carstensen Jensen, der Kaufmann Peter Petersen Schmidt und die Wittwe des weil. Agenten Andreas Christiansen jun, c. c. in Flensburg, durch ihren Bevollmächtigten, den Justizrath, Ober; und Landgerichts: Advocaten Jasper, Dr. der Rechte, in Schleswig, Kläger, wider den Kaufmann Friedrich Nicolai Friedrichsen, und seine Schwestern Catharina, Anna Helena und Friedericke Marg. Friedrichsen nebst Curatoren, als Erben des weil. Kaufmanns R. Friedrichsen, ferner den Kauf mann F. Momsen für sich und seine Kinder und den Kaufmann Fr. Görriffen jun., als Erben des weil. Kaufmanns F. Görrissen G. S., die Wittwe des Kaufmanns Andr. Andersen nebst Curator, såmmtlich Beklagte, in Flensburg, imgleichen wider die Erben des verst. Kammerfecretairs Clausen, namentlich den Zollverwalter Erich Jens Chr. Honemann in Búsum, Namens seiner Ehefrau Catharina Dorothea, früher Derebelichte Clausen, geb. Maßen, den Bohlsmann Lorenz Moris Andersen in Rilferferd, und den Küster Niels Kierbolling in Arröskidping, als gerichtlich_be stellte Vormünder der hinterlassenen unmündigen Kin der des weil. Kammerfecretairs Clausen, Intervenienten, betreffend die Ansprüche der Kläger und Appellanten, aus einer für den Zollgevollmächtigten Gerhard Clau sen bestellten solidarischen Bürgschaft auf 3000 S. H. C. oder 4800 Rbt. S. nebst Zinsen hauptsäch lich, jest wegen Appellation gegen das Urtheil des Flensburger Stadtsmagistrats vom 24ften Septem ber 1840.

Montag den 8ten Mårz.

14. Der Gastwirth und Mühlenpächter J. C. Ve: tersen in Hadersleben, wider den Obers und Landge: richtsadvocaten Gottfriedfen daselbst, als Syndicus der Interessenten der Wiese Hindemay zu Hammeteff, haupsächlich wegen Schadenersaßes, jest Appellation gegen das Beweiserkenntniß des Haderslebener Ma giftrats vom 17ten September 1840.

Eodem, event. Dienstag den 9ten März. 15. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, Namens des Königl. General Zollkammer: und Commerz: Collegii, wider den Kaufmann Peter Nicolai Hansen, den Makler Claus Claussen Jacob: fen und den Makler Jens Thayssen Jensen in Flens burg, in pcto, contraventionis und daher verwirk ten Mulct von 50 pCt. vom Werthe ihrer den 13/14. November 1837 vom Zollwefen zu Osterbyeholz con: fiscirten Waaren.

(Der Beschluß folgt.)

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

7. Stück. Den 15. Februar 1841.

Gesetzgebung.

Das Kanzeleipatent vom 2ten v. M. macht die nachfolgende, von der Königl. Dänischen Regierung und der freien Hansestadt Lübeck unterm 14ten October 1840 ausgestellte Declaration wegen Behandlung der Dänischen und Lübeckischen Schiffe in den beiderseitigen Häfen bekannt.

Nachdem Se. Majestät der König zu Danemark und der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck in dem Wunsche übereingekommen sind, durch gegen feitige Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in Jh ren respectiven Håfen, zur Beförderung des zwischen Dänemark und der freien Hansestadt Lübeck bestehen: den Handelsverkehrs beizutragen, so erklärt das unter: zeichnete Ministerium hiedurch in Folge allerhöchsten Auftrags und in der Erwiederung der von dem hohen Senate der freien und Hansestadt Lübeck rücksichtlich der Dänischen Schiffe ausgestellten gleichen Zusiche:

rung:

Daß in den Dänischen Håfen, mit Ausnahme der Dänischen Colonien (Grönland, Jsland und die Farder mit darin begriffen), die Lübeckischen Schiffe und an: dere Fahrzeuge, bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Zoll, Hafens, Tonnen, Leuchtthurm, Lootsen: und Berggelder, und überhaupt hinsichtlich aller andern jest oder künftig der Staats: faffe, den Städten, den Communen oder Privat: An ftalten zufließenden Lasten oder Abgaben irgend einer Art oder Benennung, auf gleichem Fuße mit den Dänischen Schiffen und anderen Fahrzeugen behandelt, auch die auf Lübeckischen Schiffen und anderen Fahr: zeugen ein oder ausgeführten Waaren, deren Einfuhr in den Häfen des Königreichs Dänemark in Dänischen Fahrzeugen gefeßlich erlaubt ist oder erlaubt werden wird, keinen höheren oder anderen Abgaben irgend einer Art als die auf Dänischen Schiffen und anderen Fahrzeugen ein oder ausgeführten Waaren zu erle: gen haben, unterworfen werden sollen, sowie daß die Lübeckischen Schiffe und deren Ladungen bei der Fahrt durch den Sund oder durch die Belte keine höhere Abgaben und Gefälle zu entrichten haben werden, als diejenigen, die von den begünstigtsten Nationen jeßt oder künftig erlegt werden.

Nachdem Seine Majestät der König zu Dänemark und der Senat der freien und Hansestadt Lübeck in dem Wunsche übereingekommen sind, durch gegenseiz tige Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in Ihren respectiven Häfen, zur Beförderung des zwischen Dås nemark und der freien Hansestadt Lübeck bestehenden Handelsverkehrs beizutragen, so erklärt der unterzeich nete Senat der freien und Hansestadt Lübeck hiedurch in Erwiederung der von dem Königl. Dänischen Mi nisterium der auswärtigen Angelegenheiten rücksicht: lich der Lübeckischen Schiffe ausgestellten gleichen Zuz sicherung:

Daß in den Lübeckischen Häfen die Dänischen Schiffe und andere Fahrzeuge, bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Zoll, Hafen;, Tonnen, Leuchtthurms, Lootsen: und Bergegelder und überhaupt hinsichtlich alter anderen jest oder künftig der Staats: kaffe, der Stadt, den Commůnen oder Privatanstalten zufließenden Lasten oder Abgaben irgend einer Art oder Benennung, auf ganz gleichem Fuße mit den Lübeckis schen Schiffen und anderen Fahrzeugen behandelt, auch die auf Dänischen Schiffent und anderen Fahrzeu gen ein: oder ausgeführten Waaren, deren Einfuhr in die Häfen der freien Hansestadt Lübeck in Lübecki: schen Fahrzeugen gefeßlich erlaubt ist oder_erlaubt werden wird, keinen höheren oder anderen Abgaben irgend einer Art, als die auf Lübeckischen Schiffen und anderen Fahrzeugen ein: oder ausgeführten Waa: ren zu erlegen haben, unterworfen werden sollen.

Die Wirksamkeit dieser Gleichstellung soll von dem 1sten Januar 1841 beginnen und sich bis zum 1sten Januar 1851 erstrecken, und selbst über diese Zeit hinaus, es sei denn, daß später die eine oder andere der contrahirenden Parteien ausdrücklich ihre Absicht erklären möchte, die Wirkung derselben aufhd: ren zu lassen.

In diesem Falle wird auf die von einer der con: trahirenden Parteien der anderen gemachte officielle Anzeige, daß die Gleichstellung aufgehoben werden foll, diese nichts desto weniger bis nach Verlauf von zwölf auf jene Anzeige folgenden Monaten verbind lich bleiben.

Kopenhagen, den 14ten October 1840. Königlich Dänisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Die Wirksamkeit dieser Gleichstellung soll von dem 1sten Januar 1841 an beginnen und sich bis zum 1sten Januar 1851 erstrecken, und selbst über diese Zeit hinaus, es sei denn, daß später die eine oder andere der contrahirenden Parteien ausdrücklich ihre Absicht erklären möchte, die Wirkung derselben aufhören zu lassen.

In diesem Falle wird auf die von einer der cons trahirenden Parteien der anderen gemachte officielle Anzeige, daß die Gleichstellung aufgehoben werden soll, diese nichts desto weniger bis nach Verlauf von zwölf auf jene Anzeige folgenden Monaten verbind lich bleiben. Lübeck, den 14ten October 1840. Der Senat der freien Hansestadt Lübeck.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: die auf dem Grundstücke ruhende Bankhaft von

dicasterien.

Ueber das Eigenthum an Bankhaftquitungen.
Zwei Fälle.
I.

In Sachen des Ober: und Landgerichtsadvocaten Tiedemann, m., n. von Wilhelm Carsten Groth Erben, Desgleichen Johann Hinrich Groth und Anna Maria Groth c. c. in Altona, Kläger, jest Appellanten, wis der Christian Ludwig Buckup, Beklagten, jest Appella: ten, in puncto einer zurückzuliefernden Bankhaft: quitung f. w. d. a.,

ergeben die Acten, daß die gegenwärtigen Appel lanten ihr in der großen Elbstraße in Altona belege: nes Erbe mittelst Contracts vom 8ten Juli 1831 an den Appellaten verkauft haben.

In diesem Contracte ist rücksichtlich der Bankhaft folgendes festgefeßt worden:

§. 4. Die Bankhaft des Erbes ist bezahlt und werden dem Käufer die desfälligen Quitungen bei der Zuschreibung ausgehändigt.

§. 5. Daferne die in dem Erbe versichert ste henden und von dem Käufer zu übernehmenden 8000 Bco. und 4000 Cour. zu einem in directen Beitrage zur Bankhaft verpflichtet sein follten, so hat Käufer bei dereinstiger Auszahlung dieser Gelder solchen Beitrag zur Bankhaft den Creditoren zu kürzen und den Belauf an die Berkäufer auszukehren.

Unter Beziehung auf diesen Contract haben nun die gegenwärtigen Appellanten in ihrer beim Altonaer Magistrate eingereichten Klage vorstellig gemacht, wie

1113 Röthlr. 64 Bß. beim Verkauf desselben bereits ab getragen gewesen, weshalb dem Käufer die desfällige Interimsquitung, um ihn hiervon zu überzeugen, mit getheilt worden sei.

Kläger bedürften diefer Quitung gegenwärtig, um sich über die von ihnen bezahlte Bankhaft eine Dri ginalquitung und demnächst eine Bankactie ausfertigen zu lassen; Beklagter habe jedoch die Zurücklieferung verweigert, und båten sie daher, denselben ref. exp. dazu schuldig zu erkennen.

Excipiendo bat Beklagter geläugnet, die fragliche Quitung nur zu seiner Ueberzeugung rücksichtlich des geschehenen Abtrages der Bankhaft mitgetheilt erhal ten zu haben, oder aus irgend einem andern Grunde zur Rücklieferung verpflichtet zu fein; zu dem von Klågern behaupteten Zwecke würde eine bloße Pro: ducirung der Quitung ausreichend gewesen sein; im §. 4 des Contracts werde dagegen ausdrücklich die Auslieferung derselben ausbedungen, wodurch Kläger ihren Ansprüchen an dieses Document entsagt hätten. Beklagter habe daher auch die solchergestalt eigenthümlich erworbene Quitung vorlängst bona fide anderweitig veräußert, weshalb er zur Rücklieferung derselben auch gar nicht einmal im Stande sein würde.

Replicando haben Kläger, unter Bezugnahme auf ein durch die Nationalbank veranlaßtes Proclam, in welchem unter andern auch die Kläger als pråsum: tive Besißer der fraglichen Quitung, zur Angabe aufs gefordert werden, ausgeführt, daß sie durch Bezahlung der Bankhaft Eigenthumsrecht an der Quitung erworben hätten. Dieser hätten sie sich keineswegs an den Beklagten entäußert, indem vielmehr aus dem Inhalt des §. 5 des Contracts hervorgehe, daß sie sich ihre Rechte in Beziehung auf die Bankhaft auss drücklich haben vorbehalten wollen. Schenkungen und

Verzichte dürften nicht präsumirt werden und der §. 4 des Contracts enthalte nichts von einer Uebertragung zum Eigenthum, weshalb denn eine Mittheilung ohne Eigenthumserwerb angenommen werden müsse. Un ter diesen Umständen sei Beklagter zu anderweitiger Veräußerung der Quitung keinenfalls befugt gewesen und würde sich dieserhalb erst in der Executionsinstanz das Nähere ergeben müssen.

Duplicando hat Beklagter bemerklich gemacht, daß die erhobene Klage lediglich auf eine angebliche contractliche Verpflichtung zur Rücklieferung be: gründet worden sei, welche indessen aus dem zu den Acten gebrachten Contracte um so weniger hervorgehe, weil das Wort,,aushändigen" eben vorzugsweise bei Eigenthumsübertragungen gebraucht zu werden rflege. Nach der Art und Weise, wie die Klage ber gründet worden, komme es indessen gar nicht weiter darauf an, ob Beklagter Eigenthümer der Quitung geworden sei oder nicht, da, wenn der behauptete con: tractliche Grund zur Rückforderung unerweislich sei, die Abweisung der Klage von selbst erfolgen müsse. Der replicando gemachte Versuch, die Klage außer dem auch noch auf angeblichen Eigenthumsrechten an dem fraglichen Documente zu begründen, erscheine als eine unzulässige mutatio libelli, durch welche eine reinpersönliche Klage in eine dingliche verwandelt wer den würde.

Der Magiftrat der Stadt Altona hat hierauf mit telst Erkenntnisses vòm 7ten Februar d. J. den Klá: gern zu erweisen auferlegt:

daß die in Folge §. 4 des Contracts erfolgte Aushändigung der das verkaufte Erbe betreffen: den Quitungen an den Beklagten, nur um den selben von dem erfolgten Abtrage der Bankhaft zu überzeugen, geschehen sei.

Hiergegen haben Kläger die Appellation ergriffen und ihre gravamina darin gefeßt, daß Beklagter nicht fofort, event. aber unter Vorbehalt des Beweises:

daß ihm die Quitung zum Eigenthum oder zur freien Disposition übertragen worden, zur Auslieferung derselben verurtheilt worden.

Appellanten haben zur Rechtfertigung dieser Be: schwerde im Wesentlichen angeführt, wie die ihrer Bitte zur Begründung gereichenden Thatsachen, nåm: lich der eigenthümliche Erwerb der Quitung durch Tilgung der Bankhaft und die erfolgte Aushändigung derselben an den Beklagten, durch Eingeständniß er: wiesen vorlagen. Wenn Beklagter nun die in der Klage gemachte Bemerkung, daß ihm die Quitung nur zu einem vorübergehenden Zwecke mitgetheilt wors den, unter dem Scheine der Litiscontestation negirt habe, so sei darunter eine wahre Einrede, nämlich die des eigenthümlichen Erwerbes der Quitung versteckt worden, deren Beweis daher auch dem Ex: cipienten zur Last fallen müsse. Beklagter habe sich jedoch in dieser Beziehung lediglich auf die Worte des Contracts berufen und keine anderweitige Thatsachen

zur Begründung derselben angeführt, weshalb denn ein zig und allein die Interpretation dieses Contracts zwischen den Partheien streitig sei und zu einem Beweis: verfahren überall keine Veranlassung vorliege. Be: klagter hätte daher in Gemäßheit einer richtigen In: terpretation des Contracts fofort zur Auslieferung der Quitung verurtheilt werden müssen, und wenn man dessen ungeachtet annoch eine Beweisführung für er forderlich halte, so könne dieselbe niemals den Klägern zur Last fallen, deren Eigenthumsrechte ja anerkannt wåren, sondern habe vielmehr Beklagter das spätere Aufhören dieses Rechtes durch eigenen Erwerb zu er: weisen, um sich von der auf zwiefachem Grunde be ruhenden Verpflichtung zur Auslieferung der Quitung befreien zu können.

Solchemnach steht denn zur Frage, ob in der vor: liegenden Sache bereits eine definitive Verurtheilung erfolgen könne, oder welcher Parthei event, annoch die Führung eines Beweises aufzuerlegen sein möchte? Partheien sind darüber einverstanden, daß in dem Kaufcontracte über das klågerische Grundstück auch die Aushändigung der betreffenden Bankquitung fest: gesetzt worden und bei der Zuschreibung des Grund stücks wirklich erfolgt sei. Es ist dagegen zwischen ihnen streitig, welche Absicht dieser Aushändigung zum Grunde gelegen und 6 damit namentlich ein ganz liches Aufgeben der den Klägern an diesem Docu mente zustehenden Rechte, oder nur eine transitorische Ueberlassung des Documentes begründet worden sei?

"

Da nun das in dem Contracte gebrauchte Wort aushändigen," welches lediglich eine Besißübertra gung bezeichnet, über den Zweck, zu welchem diese Bestßübertragung vorgenommen worden, keine weitere Auskunft ertheilt: so fragt es sich zuvörderst, ob an: derweitige Thatsachen vorliegen, welche einen sichern Schluß auf die in dem Contracte selbst nicht ausdrück lich angeführte Absicht der Contrahenten, bei Tradi: tion der fraglichen Quitung, gestatten möchten?

Wiewohl nun das auf Tilgung der Bankhaft be: ruhende Forderungsrecht und das dadurch erworbene Eigenthumsrecht an der betreffenden Quitung, von dem Eigenthumsrechte an dem entlasteten Grundstücke selbst wesentlich verschieden ist und daher der Verkauf des Letteren an und für sich noch keineswegs auf den stillschweigenden Mitverkauf des Ersteren zu schließen berechtigt; so ergiebt doch die Geschichte der fraglichen Documente, daß denselben bis vor einigen Jahren überall fein Geldwerth von der öffentlichen Meinung beigelegt worden ist und daß das Publicum im All gemeinen erst seit den Jahren 1833 und 1834 auf den gefeßlichen Werth derselben aufmerksam geworden ist. Wenn demnach zu vermuthen steht, daß auch die gegenwärtigen Partheien, zur Zeit des abgeschlosses nen Contracts, der fraglichen Quitung, außer der für den jedesmaligen Befißer des Grundstücks wichtigen Beweiskraft hinsichtlich der geschehenen Tilgung der Bankhaft, keinen weiteren selbstständigen Werth

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