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abgehaltenen Justificationstermin suchte der Rathvers wandte A. J. Jürgensen in Hadersleben eine von ihm profitirte Forderung von 693 Rbthlr. 32 Bß. c. a. ex obligatione protocollata vom 24ften Sept. 1834 durch Producirung der Originalobligation zu justificiren. Dieser Forderung wurde von mehreren chirographarischen Gläubigern und namentlich auch von den jeßigen Appellaten aus dem Grunde contradicirt, weil der Cridar die fragliche Obligation zu einer Zeit, als er noch unmündig gewesen, ohne Theilnahme feines Vormundes ausgestellt habe. Replicando berief Justificant sich zunächst auf das producirte li quide Document, so wie darauf, daß selbiges von dem Gerichtsschreiber nicht habe expedirt, geschweige denn

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Entscheidungen der Schleswigschen Ober- protocollirt werden können, wenn der Aussteller nicht

dicasterien.

Ratihabition der von Unmündigen eingegangenen Rechtsgeschäfte.

In Sachen des Obers und Landgerichts: Advocaten Hancke in Schleswig, in fubftituirter Vollmacht des Rathsverwandten A. J. Jürgensen in Hadersleben, Justificanten und Appellanten, wider den Ober: und Landgerichts:Advocaten Schulz in Schleswig, als con: stituirten Fürsprecher für die in termino justifica tionis contradicirenden Mitgläubiger im Concurse des Peter Hinrich Laufen in Abel, namentlich den Sands mann Christian Carstensen in Orderup und den Schul: lehrer Appel in Abel, als Vormünder der unmündi gen Geschwister des Cedenten P. H. Laufen, mit Namen Grethe Marie und Hans Asmussen Laufen in Abel, Justificaten und Appellaten, ppliter, eine Capitalfor derung von 693 Rbthlr. 32 Bß. S. ex obligatione protocollata vom 24sten September 1834 be: treffend, nunc justificationis appellationis contra sententiam prioritatis des Dinggerichts der Norder: rangstrupharde vom 24sten October 1838,

wird, nach mündlich verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf beigefügte Entscheidungsgründe, hiedurch für Recht erkannt:

daß sententia a qua u confirmiren und ad exequendum zu remittiren, ppellant auch schul: dig sei, die Kosten dieser Instanz s. d. et m. zu erstatten und 16 Rbthlr. an den Justizfonds zu erlegen.

V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 4ten April 1839.

Entscheidung s g rü n d e.

In dem in Concursfachen des Boniscedenten Be: ter Hinrich Laufen in Abel unterm 30ften April 1838

im Vorwege nachgewiesen habe, daß er über das Folium qu. zu disponiren befugt fei. Eventualiter führte der Justificant an, daß das streitige Capital, wenn nicht ganz, so doch größtentheils zur Tilgung früherer Protocollate und anderer Schulden des Cris dars, mithin zum Besten der Concurshufe verwandt worden sei und daß der Cridar spåter durch conclu: dente Handlungen, namentlich durch mehrjährige Zin senzahlung alles ratihabirt habe.

Duplicando inhårirten die Contradicenten ihrem Antrage.

In der am 24ften October 1838 abgesprochenen Prioritätsurtel ist nun der Justificant mit dem frag lichen Capital c. a. inter hypothecarios protocollatos nur für den Fall collocirt worden, wenn die contradicirenden Mitgläubiger den ihnen innerhalb Ordnungsfrist freigelassenen Beweis,

daß der Cridar zur Zeit der Unterschrift der Ob ligation unmündig gewesen,

nicht führen; für den entgegengesetzten Fall ist die Forderung qu. unter die Buchschulden verwiesen.

Gegen die Urtel hat der Justificant das Rechts: mittel der Appellation eingelegt und bei dessen Pros sequirung folgende gravamina aufgestellt:

1) daß er mit seiner__fraglichen Forderung nicht pure inter hypothecarios protocollatos col locirt und event.

2) daß ihm nicht wenigstens der indirecte Gegen: beweis freigelassen worden,

daß der Cridar nach erreichtem mündigen Alter die qu. Schuld durch Zinszahlungen anerkannt und ratihabirt habe,

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derselbe als gerichtet gegen ein liquides Document jedenfalls in continenti båtte beigebracht werden müssen. Die zum Beweise verstellte Behauptung der Appellaten sei aber auch an und für sich irrelevant, indem die von Minderjährigen eingegangenen Vers bindlichkeiten nicht unter allen Umständen, sondern nur dann ungültig seien, wenn der Minderjährige lådirt worden, was die Appellaten in Beziehung auf den vorliegenden Fall nicht einmal behauptet hätten. Der Appellant bezieht sich hiebei auf die Principien des gemeinen Rechts in Betreff der von Minorennen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und leitet daraus zu gleich die Folgerung ab, daß dem Eridar selbst die Befugniß gefehlt habe, die streitige Forderung anzus fechten, und daß daher auch die Appellaten dazu nicht berechtigt sein könnten.

Das grav. 2 wird auf die Behauptung gestüßt, daß die vom Appellanten im Justificationstermin vor: gebrachten Repliken als jedenfalls relevant, zum Bes weise zu verstellen gewesen wären, wobei in Betref der Replik der erfolgten Ratihabition angedeutet wird, daß die Ratihabition des eingegangenen Geschäfts durch Zinszahlung des mindig gewordenen Schuld: ners nicht blos auf die Forderung, sondern auch auf die dafür bestellte Hyothek zu beziehen sei.

Erwägt man dagegen aber

1) daß der gemeinrechtliche Unterschied zwischen Unmündigkeit und Minorität im Herzogthum Schleswig nicht stattfindet, daß den Unmündis gen überall feine Dispositionsbefugniß über ihre Güter zusteht, und daß daher die in der frag lichen Obligation mit Bewilligung der Proto: collation bestellte Hypothek absolut nichtig war, in sofern der Aussteller sein mündiges Alter noch nicht erreicht hatte;

2) daß eine specielle und ausdrückliche Ratihabition der protocollirten Hypothek von Seiten des mun: dig gewordenen Schuldners überall nicht be: hauptet worden, die später erfolgte Zinszahlung aber auf keinen Fall geeignet ist, die ursprüng lich nichtige Verpfändung rechtsgültig zu machen, so wie endlich

3) daß die Replik, es sei das dem nachherigen Boniscedenten angeliehene Geld großen Theils zur Tilgung protocollirter Schulden desselben verwandt worden, ebenfalls als irrelevant ers scheint, weil diese protocollata dem Appellanten nicht cedirt worden sind, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Appellationsbeschwerden für unbegründet zu achten, und daß mithin so, wie geschehen, hat erkannt werden müssen.

Christian der Achte x.

In Sachen des Rathsverwandten Jürgensen in Hadersleben, Appellanten, -wider den Sandmann

Christian Farstensen in Orderup und den Schullehrer Appel in Abel, im Concurse des Peter Hinrich Laufen in Abel, als Vormünder der unmündigen_Geschwister des Leßteren, Appellaten, ppliter, eine Capitalfordes rung von 693 Rbthlr. 32 Bß., incident. appellat. contra sententiam des Dinggerichts der Norders rangstrup Harde, nane justif, appellat. contra sent. des Königlichen Schleswigschen Öbergerichts vom 4ten April 1839, betreffend,

wird unter abschriftlicher Mittheilung der einges gangenen Erklärung der Appellaten und in Erwägung, 1) daß die verlangte unbedingte Collocation der

Appellantischen Forderung inter hypothecarios protocollatos unzulässig erscheint, weil die von Seiten der contradicirenden Laufenschen Gläubi: ger behauptete Thatsache, daß die in Anspruch genommene protocollirte Hypothek vom Cridar während seiner Unmindigkeit bestellt sei, um fo mehr zum Beweise gestellt werden mußte, als nach dem im Herzogthum Schleswig geltenden Rechte den Unmündigen überall keine Dispo: sitionsbefugniß über ihr Vermögen, within auch keine Befugniß, ihre Güter zu verpfänden, zus steht, und die demungeachtet von ihnen getroffenen Dispositionen einer Nichtigkeit unterwor: fen sind;

2) daß die von dem Appellanten in Anspruch ge nommene Auflegung des indirecten Gegenbe: weises, entweder der geschehenen Zinszahlung von Seiten des Cridars nach eingetretener Mas jorennität oder der, durch die geschehene Einlösung anderer auf dem folio der Hufe protocollirten Schuldpöste, zum Nußen der Lestern verwandten Anleihe, für den in Anspruch genommeneu locum völlig irrelevant erscheint, indem einestheils die bloße Zinszahlung eine Anerkennung der früher ungültig bestellten Hypotbek eben so we nig involvirt, als dadurch die eben so ungültig geschehene Protocollation eine rechtliche Wirt: samkeit erhält, da namentlich zu Leßterer ein ausdrücklicher schriftlicher oder mündlicher Con fens wesentlich erforderlich ist; und anderntheils die behauptete Verwendung der Anleihe zum Nußen der Hufe, wenn dieselbe gleich an sich eine Verpflichtung zur Rückzahlung bewirken kann, doch allein, und ohne Cession der früheren Pfandverschreibungen, ein Pfandrecht zu begrün den nicht vermag, und senach die ersten beiden gravamina fich als unbegründet darstellen, daß indeß

3) bewandten Umständen nach dem Appellanten keine Temerität zur Last zu legen und daher das Ste gravamen für begründet zu achten und die Kosten beider Justangen zu compenfiren sind,

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der im Neujahrs: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Fortseßung. M. f. das 3te Stück.) III. Oberconsistorialsachen.

Montag den Sten Februar.

1. Der Eingesessene Mackeprang zu Albersdorff, wider die Wittwe Margaretha Biß cum cur. daselbst, wegen Ertheilung eines Eheversprechens hauptsächlich, jest wegen Appellation gegen das Urtheil des mittels ften Kirchspiel:Consistorii der Landschaft Fehmern vom 19ten August 1840.

Eodem, event. Dienstag den 9ten Februar. 2. Anna Margareta Petersen in Iller und deren Vater, der Bohlsmann Christian Petersen daselbst, wis der den Gläser August Philipp Diedrichsen in Broacker, wegen Vollziehung eines Eheversprechens und Recht fertigung eines inhibitorii f. w. d. a.

IV. Obergerichtliche Civilsachen.

Donnerstag den 11ten Februar.

1. Der Ober: und Landgerichts Advocat Reiche in Schleswig, Namens der Direction des Bankinstituts in Altona, Klägerin, sowie der Direction der Natio: nalbank, Litisdenunciantin und Intervenientin, wider die Erben der weil. Kammerherrin v. Bielcke, als Besißer des vormals markgråflichen, sub No 167 im 8ten Quartier in Schleswig belegenen Palais, Be: flagte, in puncto rückständiger Bankzinsen, an Betrag 946 Rbth. 18 BE. SM. f. w, d. a.

Eodeni, event. Freitag den 12ten Febr. 2. Der Obers und Landgerichts Advocat Reiche in Schleswig, Namens der Direction der Staatsschulden und des sinkenden Fonds, Klägerin, sowie Namens der Direction der Nationalbank, Litisdenunciantin und Intervenientin, wider die Erben der weil. Kammer: herrin v. Bielcke, als Besitzer des markgråflichen sub Ne 167 im Sten Quartier in Schleswig belegenen Palais, Beklagte, in puncto rückständiger Bankzins sen, an Betrag 366 Rbt. 58 Bß. s. w. d. a. Montag den 5ten Februar.

3. Henning Claussen zu Kleinensee, wider den Sta vener und Dorfsgevollmächtigten Daniel Muhl und Henning Gülck in Bergenhusen, als Syndici dieser Dorfschaft, ppliter wegen eines angeblich zur Dorf: schaft Bergenhusen gehörigen, hart am Kleinenseers Koege belegenen Stück Landes s. w. d. a., incid. appellat. contra sent, des Stapelholmer Bondenge: richts vom 4ten Mai 1840.

Eodem, event. Dienstag den 16ten Februar.

4. Der Käthner Christ. Nielsen Boysen auf Grönne: beckfeld, wider Sdren Nielsen daselbst, hauptsächlich wegen Auslieferung eines Landstückes, groß eine Tonne 18 Scheffel Quantität oder 14 Scheffel Bonität, jeßt Appellation gegen das Erkenntniß des Grammharder Dinggerichts vom 6ten Juni 1840.

Donnerstag den 18ten Februar.

5. Der Hufner Claus Tommerup Hansen zu Bastrup, Niels Maßen Lauenburg zu Faarkrug und Hans Nielsen zu Rout, sämmtlich uxor, noie. Inteftaterben der verstorbenen Anna Maria Nielsdatter in Bastrup, wider den Hufner Hans Rasmussea in Bastrup, tut. in Betreff angeblich schuldiger Errichtung eines ges noie. Niels Nielsen Steffensen Juhl, hauptsächlich richtlichen Contracts, jest Appellation gegen das Bes weiserkenntniß des Frds; und Calslund: Harder Ding gerichts vom 27sten Juni 1840.

Eodem, event. Freitag den 19ten Februar.

6. Die Interessenten der an den Haderslebener Damm gränzenden Wiese Hindemay, durch ihren Syndicus, den Ober: und Landgerichts Advocaten Gottfriedsen in Hadersleben, wider den Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, Namens und in Auftrag der Königl. Rentekammer, hauptsäch: lich die Regulirung der Staupuncte oder des Staus maaßes an der Haderslebener Schloßwassermühle be: treffend. (Die Fortseßung folgt.)

Finanzbericht für das Jahr 1839.

(Beschluß.)

In Betreff der im Jahre 1839 mit den Königl. Activen, welche mit zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld verwandt zu werden bestimmt sind, vorgegangenen Veränderungen wird noch Folgendes hinzus gefügt:

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Der Betrag dieser Activen war zu Anfang des Jahres 1839
Der Abgang auf diese Activen hat im Jahre 1839 betragen:
1) gegen einen gleichen von der Staatsschuld zum
der Staatsschuld zum Abgang gebrachten Be:
Lauf

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69,631 33 202,341 81

182,506 33

Dagegen ist die Activmasse im Laufe des Jahres vergrößert durch die zur Bildung eines Reserve: Fonds für die Staatskasse von den Kassebehalten bestimmten baaren Summen in Banco und angekauften Staatspapieren, welche hier mit

aufgeführt werden und der Kasse mit 3,328,894 Rbt. 6 ß. passirt sind. Die Activen des Reserve Fonds sind nemlich, mit Ausnahme einiger angekauften Königl. 4 pCt. Obligas tionen, welche mit Rücksicht auf den unbedeutenden Unterschied im Preise mit ihrem Paris Belauf angesezt sind, hier nur mit dem Belauf aufgeführt, den sie beim Ankauf gekostet haben, ohngeachter namentlich die dazu gehörigen Dänisch Englischen 3 procenti gen Obligationen, welche dem Reserve: Fond danach gehören, unter der Staatsschuld mit ihrem Pari-Belauf aufgeführt stehen.

Die Activmaffe belief sich hiernach am Schluffe des Jahres 1839 auf .

Außer den für den Reserve Fond im Laufe des Jahrs baar angekauften Staats; papieren findet sich zugleich ein Behalt von 391,670 Rbt. 16 B. in Königl. 4 procenti: gen unauffündbaren Obligationen, 2220 Rbt. in Reichsbank Obligationen und 6700 Rbt. in Hauscredit Kaffe Obligationen, welche unter den übrigen zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld bestimmten Activen hinstanden. Der Reserve:Fond besaß hiernach am Schlusse des Jahres 1839:

1) einen baaren Behalt von Bco 3,007,830 24, welcher fruchttragend bei verschie
denen sicheren Handelshäusern aussteht und hier pari aufgeführt wird mit
2) an Obligationen:

a. Königl. 4 procentige unauffündbare Obligationen 540,850 Rbt. 1 §. pari
b. Reichsbank.Obligationen 2220 Rbt. pari.

c. Hauscredit - Kasse: Obligationen 6700 Rbt. pari

d. Obligationen zu der Dänischen 3 procentigen Anleihe in London Estrl. 166,400
e. Obligationen zu der Dänischen Anleihe in Antwerpen fl. 58,000

f. Obligationen zu der Dänischen Anleihe in Genua L. f. di Bco. 60,000

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Die der allgemeinen Pensionskasse zustehenden Activen, welche im Jahre 1839 durch ein der gedachten Kasse zugefloßenes Legat um 8800 Rbt. vergrößert worden sind, betrugen am Schlusse des genannten Jahrs

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Die Activen der General: Postkasse, welche am 1ften Januar 1839 betrugen wurden im Laufe des Jahres im Nominalbetrage verringert um wofür der Kaffe zur Einnahme passirt sind 25,037 Rbt. 86 §., und betrugen diese Activen am 1sten Januar 1840 demnach

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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

6. Stück. Den 8. Februar 1841.

Gesetzgebung.

I.

In der Sigung der deutschen Bundesversammlung

vom 3ten December v. J. ist hinsichtlich derjenigen Handwerksgesellen, welche durch Theilnahme an un erlaubten Gesellenverbindungen, Gefellengerichten, Ver: rufserklärungen und dergleichen Mißbräuchen gegen die Landesgefeße sich vergangen haben, folgender Bes schluß gefaßt:

1) Den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht durch Heimath an: gehören, derlei Vergehen zu Schulden kommen laffen, follen nach deren Untersuchung und Be: firafung, ihre Wanderbücher oder Reisepässe ab: genommen, in denselben die begangene und ge: nau zu bezeichnende Uebertretung der Gefeße nebst der verhängten Strafe bemerkt, und diese Wan derbücher oder Reisepåsse an die Behörde der Hei: math des betreffenden Gesellen gesandt werden. 2) Solche Handwerksgesellen sollen nach überstan: dener Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben, gewies sen und dort unter geeigneter Aufsicht gehalten, fonach in keinem andern Bundesstaate zur Ar: beit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann stattfinden, wenn die Regierung der Heimath eines solchen Hand: werksgesellen sich durch dauerndes Wohlver: halten desselben zur Ertheilung eines neñen Wanderbuchs oder Reisepasses nach andern Bun: desstaaten veranlaßt finden sollte.

3) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, so wie der aus nahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen, Handwerksgeselleu sich gegenseitig mitzutheilen. Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritt seiner Wanderschaft die vorstehenden Bestimmungen vor Aushändigung seines Wanderbuchs oder Reisepas: ses bekannt zu machen, und daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde amtlich zu bemerken.

Vorstehendes ist Seiner Majestår Willen und Be: fehl zufolge durch ein Kanzelei : Patent vom 16ten Januar d. J. bekannt gemacht.

II.

Einer Mittheilung des General: Commissariats: Col: legii zufolge haben e. Majestät der König un term 24ßten November v. J. allerhöchst zu refolviren geruht, daß es sämmtlichen Cavallerie: und Infan terie: Regimentern, so wie den Jäger: Corps erlaubt sein möge, zu den aus der dienstpflichtigen Classe zu beseßenden Unterofficierstellen auch diejenigen von der im ersten oder zweiten Jahre dienenden pflichtigen Mannschaft, welche solches wün schen sollten, zu befördern, anstatt daß bisher zufolge der allerhöchsten Resolution vem 29ften Mai 1839 diese Unterofficiere aus den zuleßt eingeübten Recruten genommen werden sollten. Die solchergestalt zu Un: terofficieren zu ernennenden Leute müssen jedoch sor wohl darin einwilligen, daß ihre zurückgelegte Dienst zeit ihnen nicht angerechnet wird, als auch diejenigen Verpflichtungen übernehmen, welche durch die anges führte allerhöchste Resolution den dienstpflichtigen Un: terofficieren sowohl bei den Linientruppen als bei den Verstärkungs:Bataillonen auferlegt worden sind.

Verstehendes ist durch ein Circulair der Königl. Kanzelei vom 9ten Januar d. J. in Beziehung auf dje mittelst Kanzeleipatents vom 29sten Juli 1839 be: fannt gemachten Bestimmungen und das Circulair vom Sten November s. J. den Sessionsdeputirten mitgetheilt.

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