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preussische Regierung die bisher aus der Bundes-Matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassenen.

Art. X. Der Bezug der von der kaiserlich österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch im Gewahrsam der kaiserlich österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 Rthlr. dänische Reichsmünze in vierprozentigen dänischen Staats-Obligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages zurückerstattet.

Kein Angehöriger der Herzogthümer Holstein und Schleswig, und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preussen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden.

Art. XI. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theils der für Preussen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preussen die Summe von Vierzig Millionen preussischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Art. XII. des gedachten Wiener Friedens vom 30. October 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preussischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preussische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr occupirten österreichischen Landestheilen haben wird, mit fünf Millionen preussischer Thaler in Abzug gebracht werden, so dass nur zwanzig Millionen preussischer Thaler baar zu zahlen bleiben.

Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden.

Art. XII. Die Räumung der von den königlich preussischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages vollzogen sein.

Von dem Tage des Ratifications-Tausches an werden die preussischen General-Gouvernements ihre Funktionen auf den rein militairischen Wirkungskreis beschränken.

Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet.

Art. XIII. Alle zwischen den hohen vertragschliessenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundes

verhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Cartell-Convention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831, sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen, ihre Gültigkeit zwischen Preussen und Oesterreich

behalten.

Jedoch erklärt die kaiserlich österreichische Regierung, dass der am 24. Januar 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundes-Verhältnisses seinen wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere und die königlich preussische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages mit Oesterreich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Contrahenten Sich vor, über eine Revision des Handels- und Zoll-Vertrages vom 11. April 1865, im Sinne einer grösseren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, sobald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maassgabe wieder in Kraft treten, dass jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten ausser Wirksamkeit treten zu lassen.

Art. XIV. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, oder, wenn möglich, früher ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen.

So geschehen in Prag, am 23. Tage des Monats August im Jahre des Heils achtzehn hundert sechzig und sechs.

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XXV.

Friede zu Berlin

zwischen Preußen und dem Großherzogthum Hessen,

am 3. September 1866.

Der Friedensabschluß zwischen Preußen und dem Großherzogthum Hessen verzögerte sich, da die hessischen Bevollmächtigten, Minister v. Dalwigk und Legationsrath v. Hoffmann, jede Gebietsabtretung hartnäckig verweigerten. Der Großherzog von Hessen wollte nicht härter gehalten sein, als Württemberg und Baden, und verließ sich bei seinem Widerstand auf sein Schwägerschaftsverhältniß zu dem Kaiser Alexander von Rußland. Allein Oberhessen, zwischen den gleichfalls annektirten Kurhessen und Nassau gelegen, schien dem preußischen Kabinet eine Erwerbung, auf die man nicht so leicht verzichten dürfe; das preußische Kriegsministerium verstärkte daher die preußische Einquartierung im Großherzogthum, um Beschwerden der Bevölkerung hervorzurufen und dadurch den Großherzog zur Nachgiebigkeit zu stimmen. In der That blieb dieses Mittel nicht ohne Wirkung. Man verglich sich dahin, daß der Großherzog zwar mit ganz Oberhessen, dem norddeutschen Bund beitrete, daß aber außer der erst jüngst (24. März 1866) er= erbten Landgrafschaft Homburg von der Provinz Oberheffen nur das Oberamt Meisenheim, die Kreise Biedenkopf und Vöhl, Rödelheim und Niederursel und der nordwestliche Theil des Kreises Gießen (ohne die Stadt Gießen) dem Königreich Preußen wirklich einverleibt würden. In Berücksichtigung dieses Gebietsverlustes zahlte das Großherzogthum eine geringere Kriegskostenentschädigung, als Baden und Württemberg, nämlich nur 3 Millionen Gulden. Das an Preußen abgetretene Gebiet betrug ungefähr 20 Meilen mit 60,000 Einwohnern.

Friedensvertrag

zwischen Preussen und dem Grossherzogthum Hessen

vom 3. September 1866.

Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein, souverainer Landgraf zu Hessen, und Seine Majestät der König von Preussen, von dem Wunsche geleitet, Ihren Völkern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschliessenden Friedensvertrags zu verständigen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: etc. etc.

welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter Ordnung befundenen Vollmachten, über nachfolgende Vertragsbestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1. Zwischen Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc. und Sr. Majestät dem König von Preussen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen.

Art. 2. Se. königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc. verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theils der für Preussen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Majestät den König von Preussen die Summe von drei Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc. der im § 8 des Waffenstillstandsvertrags d. d. Eisingen bei Würzburg den 1. August 1866 übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten.

Art. 3. Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von Obligationen grossherzoglich hessischer Staats-Anlehen, wobei die 4prozentigen Obligationen zum Course von 80 und die 3 prozentigen zum Course von 70 angenommen werden.

Art. 4. Seiner königlichen Hoheit dem Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc. steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise, unter Abzug eines Disconto von 5 pCt. per Jahr, früher zu bezahlen.

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Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemässheit des Artikels 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Seine Majestät der König von Preussen Seine Truppen aus dem grossherzoglich hessischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundesverpflegungs-Reglement.

Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluss des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges ausser Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an mit der Maassgabe wieder in Kraft treten, dass jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten ausser Wirksamkeit treten zu lassen.

Art. 8 Alle übrigen, zwischen den hohen Contrahenten vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiermit wieder in Kraft gesetzt.

Art. 9. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zn vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrs-Interessen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, dass die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrs-Interessen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.

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Art. 10. Die grossherzoglich hessische Regierung erklärt sich im Voraus mit den Abreden einverstanden, welche Preussen mit dem fürstlichen Hause Taxis wegen Beseitigung des Thurn und Taxis'schen Postwesens trifft. In Folge dessen wird das gesammte Postwesen im Grossherzogthum Hessen an Preussen übergehen.

Art. 11. Die grossherzoglich hessische Regierung verpflichtet sich, in Mainz keine andere als eine preussische Telegraphenstation zu gestatten. In gleicher Weise räumt die grossherzogliche Regierung der preussischen auch in den übrigen Gebietstheilen des Grossherzogthums das Recht zur unbe

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