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In Folge dieses Zollanschlusses wird zwischen dem Herzogthum Holstein, sofern solches innerhalb der Zollinie belegen ist, dem Fürstenthum Lübeck und die fen Hamburgischen Enclaven, ein völlig zollfreier Vers fehr eintreten. Derselbe zollfreie Verkehr, welcher in Bezug auf das Herzogthum Schleswig und das Kd: nigreich Dänemark durch die Königl. Zollverordnung nebft Larifen vom 1sten Mai 1838 für das Herzog thum Holstein und durch den Art. 2 des Vertrages vom 4ten Januar 1839 für das Fürstenrhum Lübeck gegeben ist, wird für die Bewohner der genannten Enclaven stattfinden. Jmgleichen sollen sich die Ein: gefeffenen des Vereinsgebiets einer gegenseitigen un: beschränkten, auch auf die Landhandwerker ausgedehn ten Jahrmarktsfreiheit, unter Beobachtung der Zoll: verordnung zu erfreuen haben.

Die, zur zollfreien Versendung der innerhalb der Gränzen der Enclaven angefertigten Fabrikate, nach Maaßgabe der für solche zu erlassenden Zollverord nung, erforderlichen Fabrikzeichen oder Stempel, wer: den von dem Königlichen Generalzollkammer; und Commerz-Collegio zu Kopenhagen respective autorifirt

und ertheilt. Jedoch soll die Autorisation des Fa brikzeichens und die Ertheilung des Stempels nur in folchen Fällen verweigert werden, in welchen dieselben unter gleichen Verhältnissen Holsteinischen Fabriken würden verweigert werden.

Außer den zur Zeit des Abschlusses gegenwärtigen Vertrags in den Enclaven bereits vorhandenen Fas briken sind ohne Vernehmung mit der beikommenden Königlichen Behörde neue Anlagen dieser Art daselbst nicht zu gestatten. Bei Ertheilung oder Ablehnung der desfälligen Concession wird mithin der Senat von Hamburg dieselben Regeln befolgen, welche in dieser Beziehung für Holsteinische, in gleicher Entfernung von der Zollgrånze belegenen Orte die geltende Norm abgeben. Die Vermehrung der Concurrenz allein foll nicht als ein gültiger Grund der Ablehnung betrach tet werden.

Art. 3.

Den im Herzogthum Holstein und dem Fürsten: thum Lübeck angeordneten oder noch künftig anzuord: nenden Einfuhr, Ausfuhr: und Durchführ: Abgaben, sowie Verboten, werden auch die Hamburgischen En claven unterworfen. Doch mögen Feldsteine gegen Einlieferung von Ursprungs: Certificaten, aus den En claven in die Fremde exportirt werden. Die im übri gen Vereinsgebiet geltenden Zouftrafgeseße und Vors schriften über das Strafverfahren in Zollsachen, werden gleichmäßig hinsichtlich der Bewohner der Enclaven zur Anwendung gebracht werden. Zu dem Ende werden die gegenwärtigen wie die künftigen allgemeinen Zollgefeße und Verfügungen für den Hol stein Lübeck'schen Zollverband, dem hohen Senat mit: getheilt, welcher gleiche Anordnungen für die Encla ven erlassen wird.

Art. 4.

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und Ausfuhrabgaben des aus dem Herzogthum Hol: stein, dem Fürstenthum Lübeck und den Hamburger Enclaven bestehenden Vereinsgebiet, erhält die Stadt Hamburg eine der Bevölkerung der Enclaven ent: sprechenden Quote. Für die desfällige Berechnung foll bis auf weitere Vereinbarung die bei der leßten Volkszählung ermittelte Bevölkerung, deren Resultat mitgetheilt werden wird, zum Grunde gelegt werden. Art. 6.

Ausgeschlossen von der Theilung sind die Abgaben im Schleswig-Holsteinischen Canal, die Schiffahrts: abgaben, die Meß, Last; und Feuergelder, sowie die Schiffsclarirungssporteln, endlich die Durchgangszölle. Art. 7.

Innerhalb der nächsten 8 Monate nach Ablauf eines jeden, den Zeitraum vom 1ften Januar bis 31ften December umfassenden Rechnungsjahrs, wird der Stadt Hamburg die nach Maaßgabe des Art. 5 auf die Enclaven fallende Quote des Reinertrags ausgezahlt und gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der nach Art. 26 des Vertrags vom 4ten Januar 1839 von den obersten Zollbehörden des Herzogthums Holstein und des Fürstenthums Lübeck festgestellten Rechnungsabschlüsse, zur Nachricht übersandt werden. Art. 8.

Die Chaussee, Weges, Pflaster: und Brückengel der, die Meßgebühren, sowie sonstige derartige Abga: ben, unterliegen der einseitigen Bestimmung der be treffenden Regierung; die Einwohner der Vereinsländer sollen aber in Hinsicht dieser Abgaben stets den In: ländern gleichgesezt werden. Art. 9.

Die für die Geestlande des Hamburgischen Ge biets angeordnete Landherrschaft wird durch die locale Behörde der Enclaven, sowie durch die dort befind: lichen Piquets von Landdragonern darauf achten, daß in den Enclaven keine Verbindungen von Schleich håndlern sich bilden oder Waarenniederlagen errichtet werden, welche die Einschwärzung verbotener oder zoll pflichtiger Gegenstände in die sonstigen Theile des Vereinsgebiets zum Zweck haben. Sie wird ferner auch ohne ausdrückliche Aufforderung alle gefeßlichen Mittel anwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung der, von Personen, welche in den En claven sich aufhalten, oder dort domicilirt find, gegen die übrigen Theile des Vereinsgebiets beabsichtigten oder in demselben begangenen Verlegung bestehender Zollanordnungen dienen können und den betreffenden Behörden des Staats, gegen den die Gefeßübertretung gerichtet ist, davon die nöthige Anzeige machen. Art. 10.

Die Hamburgische Landherrschaft der Geestlande wird:

1) den von den Zollbeamten oder Behörden des übrigen Vereinsgebiets an sie ergehenden Requisi tionen stets auf das Bereitwilligste genügen, diese beziehen sich nun auf die Sistirnng der Zollcon:

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Den Königl. Zollbeamten und Gensd'armen, leß: teren jedoch nur in Verbindung mit ersteren, ist es gestattet, die Spuren verübter Zollcontraventionen auch in das Gebiet der Enclaven ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen. Sind dabei verz ordnungsmäßig zulässige Haussuchungen oder Beschlag nahmen und andere gefeßliche Maaßregeln zur Con statirung des Thatbestandes erforderlich, so sollen sel bige auf den mündlichen oder schriftlichen Antrag der Zollbeamten und unter deren Zuziehung von der an Ort und Stelle vorhandenen Obrigkeit vorgenommen werden. Dieselbe hat über den Vorgang ein Protocoll aufzunehmen und eine Abschrift desselben dem Zoll: beamten, auf dessen Antrag jene Maaßregeln ergriffen find, mitzutheilen. Auch sollen die Zollbeamten und in Verbindung mit ihnen, die Gensd'armen befugt und gehalten sein, auf der That betroffene Contrave: nienten, die mit den Gegenständen, welche sie bei sich führen, in Gehöften oder Häusern in den Enclaven einen Zufluchtsort suchen, an diesen Ort zu verfolgen, und sich jener Gegenstände zu versichern. Werden sie aber mittelst Verschließung der Thür von den Waa: ren, in deren Verfolgung fie begriffen sind, abge schnitten, oder wird ihnen sonst der Eintritt ins Haus verweigert, so haben sie mit Zuziehung der nächsten obrigkeitlichen Person eine Haussuchung vorzunehmen. Von einem Vorgange. folcher Art haben sie in allen Fällen der an Ort und Stelle vorhandenen Obrigkeit sofort eine Anzeige zu machen, welche ihnen bei der Ausübung dieser ihrer Dienstpflicht jederzeit den ers forderlichen Schuß und Beistand leisten wird.

(Der Beschluß nächstens.)

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In Sachen des Peter Jacob N. N. in N. N., Ridgers, Appellanten, wider Margretha N. N. cum cur, daselbst, Beklagte und Appellatin, in puncto promissi matrimonii, modo appellationis,

ergeben die Acten, daß Appellant, nach vorgängis ger Ausbringung eines inhibitorii gegen die anders weitige Verehelichung der Appellatin, beim Heider Confiftorio eine Klage wider dieselbe eingebracht hat, in welcher von ihm angeführt worden, wie er bereits im Jahre 1818 die Bekanntschaft der Beklagtin ges macht und lettere ihm ohne Vorwissen ihrer Aeltern die Ehe versprochen habe. Hieraus wåren jedoch für die Fortsehung des zwischen den Partheien stattgehab: ten Umganges Störungen hervorgegangen, weshalb er sich entschlossen, bei den Aeltern seiner Braut gradezu um die Hand ihrer Tochter anzuhalten. Nach weitläuftiger Auseinandersehung der betreffenden Ver: hältnisse habe der später verstorbene Vater der Be Flagtin endlich erklärt, daß Kläger seine Tochter, wenn sie sich gegenseitig die Ehe versprochen und er sich getrane, sie zu ernähren, in Gottes Namen neh men möge. Die Mutter der Beklagtin habe dage: gen in leidenschaftlichen Ausdrücken ihre Misbilligung dieses Verhältnisses auf eine so beleidigende Weise zu erkennen gegeben, daß Kläger es gerathen gefunden, sich, ohne etwas zu erwiedern, sofort aus ihrem Hause zu entfernen.

Nach diesem Auftritte sei eine geraume Zeit ver: flossen, ohne daß Kläger Gelegenheit gefunden, mit der Beklagtin wieder zusammen zu treffen und das solchergestalt abgebrochene Verhältniß "wieder anzu knüpfen.

Dennoch habe er nicht gezweifelt, daß Beklagte ihres ertheilten Eheversprechens fortwährend eingedenk fei. Im Jahre 1824 sei denn auch bei einer statt: gehabten Zusammenkunft das frühere Eheversprechen ausdrücklich mit der Verabredung erneuert worden, die Vollziehung bis zum Ableben der damals bereits hochbejahrten Mutter aufzuschieben.

Dieser Zeitpunct sei aber erst im Frühjahr 1837 eingetreten, nachdem der Vater der Beklagtin_schon einige Jahre früher verstorben gewesen. Als Kläger aber gleich nach dem Tode der Mutter sich zu der Beklagtin begeben und sie zur nunmehrigen Vollzie: hung des Eheversprechens aufgefordert, habe selbige ihm den Rücken gewendet und nichts von dieser Ehe beredung wissen wollen.

Kläger hat hiernach darauf angetragen, daß Be: flagtin zur Vollziehung dieses Eheversprechens schul dig zu erkennen.

Das Consistorium hat zur Verhandlung dieser unterm 17ten October 1837 eingebrachten Klage Ter: min auf den 18ten Juni 1838 anberahmt, in wel chem Beklagte aber ausgeblieben ist, weshalb unter Verurtheilung derselben in die Kosten ein neuer Ter min auf den Sten Juni 1839 anberahmt worden.

Unterm 12ten Mai felbigen Jahrs, mithin 12 Tage vor dem angefeßten Verhandlungstermine, hat Kläger in einer neuen beim Confiftorio eingebrachten Vorstellung bemerklich gemacht, wie sich in der erho benen Klage ein factischer Irrthum eingeschlichen habe, Die fchließliche den er hiedurch rectificiren wolle. Weigerung der Beklagtin, ihr ertheiltes Versprechen zu erfüllen, sei nämlich nicht bei dem ersten Zusam mentreffen der Partheien nach dem Tode der Mutter, fondern erst bei einer zweiten Zusammenkunft einge treten. Bei der ersten Zusammenkunft, welche am zweiten Sonntage nach dem Ableben der Mutter stattgefunden, habe Beklagtin sich vielmehr so benom: men, daß aus den vom Kläger nåher angeführten Umständen auf eine wiederholte Erneuerung des Ches versprechens geschlossen werden müsse, wodurch alle etwanige Mängel der früheren Eheberedung beseitiget würden.

Kläger bitte, diese Emendation berücksichtigen und darnach die frühere Klagimploration modificiren zu wollen.

Beklagte hat in ihrer unterm 25sten Mai v. J. auf die ursprüngliche Klageschrift eingebrachten Ver: nehmlassung exceptionem non fundatæ actionis opponirt, weil aus der eigenen Geschichtserzählung des Klägers hervorgehe, daß das angebliche Ehever: sprechen ohne Genehmigung ihrer Aeltern, ja selbst ohne Vorbehalt dieser Genehmigung erfolgt sein solle, und daß, wenn gleich der Vater diese Eheberedung spåter ratihabirt haben solle, die Mutter ihren Consens doch fortwährend verweigert und selbst bei der im Jahre 1824 angeblich erfolgten Erneuerung keines: Unter eventueller negativer Ein: wegs ertheilt habe. lassung auf die Klage ist daher um deren Abweisung gebeten worden.

Beklagte hat ferner in einer weiteren Vernehm: lassung auf den ihr erst unterm 23sten Mai v. J. insinuirten Nachtrag zur Klageschrift, gegen die Bes rücksichtigung dieser nachträglichen Klageånderung Protest erhoben und darauf angetragen, daß ohne Rücksicht auf dieselbe in der Sache entschieden werden möge, womit sie jedoch in eventum eine negative Einlassung verbunden hat.

In dem am 3ten Juni v. J. abgehaltenen Bers handlungstermin ist hierauf vom Norderdithmarsischen Consistorio erkannt worden:

daß Implorant mit dem verspäteten Nachtrage zu seiner Klage in diesem Processe nicht zu hören,

mit seiner ursprünglichen Klage aber schließlich abzuweisen, auch in die Proceßkosten mod, event. salva u verurtheilen sei. Hiergegen hat Kläger die Appellation ergriffen und seine Beschwerden darin gefeßt:

1) daß er mit seinem Nachtrage zur Klage abge: wiesen und darauf bei Absprechung eines Bes weisinterlocuts keine Rücksicht genommen wor:

den;

2) daß auch seine ursprüngliche Klage abgewiesen worden und nicht vielmehr auf den Beweis des libellirten Eheversprechens interloquirt worden. Solchemnach steht denn zur Frage, ob die vom Ap: pellanten erhobene Klage an sich begründet sei, so wie event. ob der zur näheren Begründung derselben ein: gebrachte Nachtrag in judicando habe berücksichtigt werden müssen?

In rechtlicher Erwägung nun, daß durch die Ver: ordnung vom 22ften December 1786 vorgeschrieben wird, daß weder Söhne noch Töchter, sie haben ihr mündiges Alter erreicht oder nicht, sich unterfangen follen, ohne ihrer Aeltern Vorwiffen oder Einwilligung, oder ohne Vorbehalt des so fort nachzusuchenden Consenses derselben sich in einige Verlöbnisse einzulassen; der Consens der Aeltern hinfolglich in den nicht speciell ausgenomme nen Fällen die Klagbarkeit des Verlöbnisses bedingt, *) und

in thatsächlicher Erwägung, daß in der erhobenen Klage nicht behauptet worden, daß die Partheien sich unter folchen Verhältnissen versprochen haben, bei deren Vorhandensein die Nachsuchung des alterlichen Consenses ausnahmsweise ohne Nichtigkeit unterbleiz ben kaun; Kläger vielmehr selbst angeführt hat, daß die Eheberedung ohne Vorwissen der Aeltern seiner angeblichen Braut erfolgt, auch der Consens derselben keineswegs sofort nachgesucht worden sei;

in weiterer Erwägung, daß wenn auch aus der vom Kläger behaupteten späteren Aeußerung des Baters der Beklagtin, der dawider eingelegten Pro testation der Mutter ungeachtet, eine Natihabition des ursprünglich nichtigen Verldbnisses hergeleitet werden Fönnte, Klager doch selbst angeführt hat, daß er sich nach dem Auftritte mit der Mutter der Beklagtin, ohne ein Wort zu erwiedern, aus dem Haufe entfernt und später geraume Zeit lang feine Gelegenheit gefuns den habe, das solchergestalt abgebrochene Verhältniß wieder anzuknüpfen; hieraus aber und aus der später für nöthig erachteten Erneuerung des Verlobniffes hervorgeht, daß die Partheien felbst in Folge des Widerspruchs der Mutter ihr bisheriges Verhältniß abgebrochen und nicht mehr als rechtsverbindlich be trachtet haben, mithin aus diesem solchergestalt remit

cfr. Schlesw. Holk. Anzeigen, Neue Folae, 1er Jährg. S. 10, 2ter Jahrg. S. 223, 3ter Jahrg. G. 46.

tirten Eheversprechen, selbst wenn man gegen die wörtliche Vorschrift des Gefeßes den einseitigen Con sens des Vaters, des Widerspruchs der Mutter un: geachtet, zur Ratihabition für ausreichend erachten wollte, irgend ein Klagerecht nicht mehr herzuleiten steht;

in Erwägung, daß aber auch die im Jahre 1824 nach dem Absterben des Vaters, jedoch bei Lebzeiten der Mutter, nicht bloß ohne deren Consens, sondern auch ohne ihr Vorwissen angeblich erfolgten Erneue: rung des Verlöbnisses, als dem Gefeße zuwider laus fend, *) ebenfalls nichtig war und daß daher, in Er inangelung eines anderweitigen Klagegrundes, die ur sprünglich erhobene Klage allerdings für rechtlich un: fundirt und zur Absprechung eines Interlocuts nicht geeignet zu erachten, das zweite von dem Appellanten erhobene Gravamen hinfolglich unbegründet ist;

in weiterer Erwägung, daß, die erste Beschwerde des Appellanten betreffend, der von ihm eingebrachte Nachtrag zu dieser an sich unbegründeten Klage nene factische Umstände enthält, durch welche eine andere thatsächliche Begründung derselben bezweckt wird, in: dem darin eine nach Ableben beider Aeltern er: folgte Erneuerung der angeblichen Eheberedung be bauptet wird,

in Erwägung, daß eine solche Umwandlung des factischen Klaggrundes, wenn gleich aus beiden Fun damenten ein und derselbe Antrag hergeleitet wird, nicht als eine bloße emendatio libelli zu betrachten ist und daher der Anstellung einer neuen Klage gleich: kommt,

in Erwägung, daß nach Vorschrift der Verord: nung vom 18ten Februar 1823 jedem Beklagten, be vor er zur Einlassung auf eine Klage verpflichtet ist, eine vierwöchentliche Ueberlegungsfrist eingeräumt wer den foll, Beklagte hinfolglich auf die erst 12 Tage Nachtrages eingebrachte neue Klage sich einzulassen vor dem Verhandlungstermine in der Form eines feineswegs verpflichtet war, und

in endlicher Erwägung, daß Appellant seine frü here Klage keineswegs zurückgeuommen, vielmehr trages zu derselben aufrecht erhalten hat, über diese durch die gewählte Form eines modificirenden Nach: zeitig eingebrachte Klage hinfolglich ein Erkenntniß nicht rechtszeitig vorgenommene Veränderung des in termino abgesprochen werden mußte, während die Klaggrundes, mit Rücksicht auf den dawider eingeleg rückzuweisen war, das abgesprochene Erkenntniß hin: ten Protest der Appellatin, aus diesem Verfahren zus folglich vollkommen gerechtfertigt erscheint,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, nach eingelegten Recessen und stattgehabter mündlichen Ver handlung, hiedurch von Gerichtswegen für Recht er: fannt:

cfr. Falt, Handbuch, 4ter Band, S. 327.

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