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über die zur Vollstreckung der Strafe geeignetste Zeit vorher zu verständigen und den hierauf bezüglichen Wünschen dieser Behörden thunlichst Rechnung zu tragen.

Allgem. Verfüg. vom 17. October 1881, betr. die Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen schulpflichtige Ktnder (JMBL. S. 248).

b) Es ist wiederholt vorgekommen, daß verwahrloste Kinder, welche auf Grund des Gesetzes vom 13. März 1878 (GS. S. 132) der Zwangserziehung überwiesen waren, nach ihrer Unterbringung in eine Erziehungsoder Besserungsanstalt oder in einer Familie auf Anordnung der Strafvollstreckungsbehörde in das Gerichtsgefängniß abgeliefert werden mußten, um Strafen zu verbüßen, welche gegen sie wegen strafbarer, nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres begangener Handlungen gerichtlich verhängt worden waren.

Eine solche Unterbrechung der Zwangserziehung ist geeignet, den Erfolg der leßteren zu gefährden, und der Justizminister bestimmt deshalb hierdurch, daß die Strafvollstreckungsbehörden, bevor sie gegen ein der Zwangserziehung überwiesenes Kind eine Freiheitsstrafe zur Vollstreckung bringen, sich zunächst mit dem Vorstande desjenigen Verbandes ins Einvernehmen zu sehen haben, dem nach § 7 a. a. D. die Unterbringung des Kindes obliegt; hierbei wird dem Wunsche nach Strafausseßung und demnächstiger Begnadigung soviel als möglich entgegenzukommen sein. Jedenfalls ist, wenn ein Einverständniß nicht erzielt wird, vor weiterem Vorgehen mit der Vollstreckung an den Justizminister zu berichten. Der Bericht ist, auch wenn die Strafvollstreckung dem Amtsrichter obliegt, von dem Ersten Staatsanwalt zu erstatten, welchem der Amtsrichter die Acten mit seiner Aeußerung zu diesem Ende mittheilen wird.

wenn

Nach Maßgabe dieser Anweisung ist auch dann zu verfahren, Strafen gegen solche jugendliche Personen zu vollstrecken sind, welche nicht auf Grund des Gesetzes vom 13. März 1878, sondern aus anderer Veranlassung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht find. In Fällen dieser Art haben die Strafvollstreckungsbehörden sich mit dem Vorstande der betreffenden Anstalt ins Einvernehmen zu seßen. Allgem. Verfüg. vom 16. September 1882 (JMBI. S. 288.)

Wegen des sonstigen Verfahrens bei Unterbringung verwahrloster Kinder vgl. Allgem. Verfüg. vom 27. April 1881 (JMBl. S. 81, und oben § 21). Jugendliche Uebelthäter § 95c.

§ 98. Bei Flucht.

Löwe, Kommentar, S. 893.

§ 489 StrPrOrdg. v. 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253). Dalcke, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnissverwaltung, S. 36, 37. — Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl., §§ 70-72.

Gestellt sich der Verurtheilte troß gehöriger Ladung (§ 97) nicht in der bestimmten Anstalt, so ist von der Befugniß des § 489 a. a. D., Haftbefehl oder Steckbrief zu erlassen, Gebrauch zu machen.

1. In Ausführung derselben wird Haftordre an die zuständige

Polizeibehörde (Amtsvorsteher, Districts-Commissar, Bürgermeister, Gensdarmerie) erlassen:

Eilt!

1. Requir. Polizeibehörde zu N. um Verhaftung des 2c. und Einlieferung desselben in das Gef. zu 2c. zum Zwecke der Strafverbüßung.

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1. Scrib. an die Kön. GensdStation zu 2c.

Der durch das rechtskräftige Urtheil hies. Kön. Landgerichts v. 3. d. M. zur 5 Mon. Gef. wegen erheblicher Körperverlegung verurtheilte 2c. zu 2c. hat sich troß gehöriger Ladung in dem Gef. zu 2c. bislang nicht gestellt.

Ich requirire daher die 2. hierdurch, den 2c. ungesäumt zu verhaften und in das Gef. zu 2c. zum Zwecke der Strafverbüßung einzuliefern, auch Anzeige über die Erledigung zu erstatten.

2. Nach 3 Tagen mit Anz.

2. Tritt die Verhaftung und Einlieferung ein, so fragt es sich, von welchem Moment ab ist die Strafverbüßung zu berechnen?

Im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten ist als Beginn des Strafvollstreckungsverfahrens die Ergreifung des Verurtheilten anzusehen.

Allgem. Derfüg. v. 21. April 1885, betr. die durch eine Ablieferung oder Strafvollstreďung entstehenden baaren Auslagen, JMBI. S. 152.

Die Strafzeit desjenigen, welcher sich zum Antritt einer Freiheitsstrafe freiwillig gestellt hat und auf Anordnung der StAschaft behufs Einlieferung in die Strafanstalt einstweilen ins Gerichtsgef. aufgenommen wurde, ist vom Eintritt in die Strafanstalt zu berechnen.

OLG. München v. 27. Mai 1882, Samml. 2 S. 137, u. v. 21. April 1885, Samml. 3 S. 446.
Gleiches gilt, wenn der Verurtheilte, weil er sich auf Ladung nicht ge=

stellt hat, verhaftet und einstweilen ́ im Gerichtsgef. verwahrt wurde.
Beschl. OLG. München v. 23. Sept. 1885, Samml. 3 S. 596, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 81.

Die Strafverbüßung beginnt lieferung in die bestimmte Anstalt.

daher regelmäßig mit der EinDieser Moment ist actenmäßig zu firiren und auf die Anzeige, zur Controlle der Strafverbüßung, eine Reproduction zu verfügen, z. B.

Einlieferung Vorm. 911⁄2 Uhr am 3. d. M.; Strafe 10 Tage.

Reprod. 15. cr.,

weil die Strafverbüßung am 13. Vorm. 91⁄2 Uhr beendet ist.

3. In geeigneten Fällen (Verurtheilter ist geflüchtet oder nicht aufzufinden) ist Steckbrief nach Form. Nr. 356 zu erlassen. Ueber Auffeßen und Publikation § 55.

1. Ins. beifolgender Steckbrief:

a) in Amtsblatt der Kön. Regier. zu 2c.

b) in die zu 2c. erscheinende Zeitung N. N.

2. Abschr. des Steckbriefes erhalten:

a) das Bürgermeisteramt (Amtsvorsteher, Polizeibehörde) zu 2c.

b) die Kön. GensdStation zu 2c.

3. Rothzettel zum Strafregister (vgl. § 15).

4. Verjährung nach 5 Jahren, also reprod. nach 4 Jahren.

5. Reprod. zunächst nach 1 Mon.

N., den 2c.

Bei Wiedervorlage nach 1 Monat ist erneute Anfrage zu halten, bei Nichtermittlung weitere Vorlage nach 2 Monaten oder 1 Jahr zu verfügen; dabei ist der schließliche Eintritt der Verjährung (§ 70 RStrGB.) im Auge zu behalten und zur Vermeidung derselben erneute Bekanntmachung (§ 72 das.) des Steckbriefes oder schließliche Rücknahme desselben rechtzeitig zu verfügen, damit nicht Verhaftung nach eingetretener Verjährung fruchtlos stattfindet.

§ 99.

Einziehung der Geldstrafe und Kosten.

Dalcke, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnissverwaltung, S. 91. Die Instruction für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden v. 1. Dezbr. 1884 in der durch die Allgem. Verfüg. v. 2. Januar 1887 (JMBI. S. 15) veränderten Fassung, sowie die gleiche Instruction v. 15. Juli 1893 (JMBI. S. 250). — Leverkühn, Die subsidiarische Haftbarkeit für Geldstrafen Dritter nach Reichsrecht u. preuss. Recht, in Goltd. Arch. Bd. 38 S. 290. — v. d. Decken, Zahlung einer Geldstrafe durch Dritte, Zeitschr. für die gesammte Strafrechtswissensch., Berlin, Bd. 2 S. 97.

Bei Eingang der Acten, in welchen auf Geldstrafe erkannt ist, mit der Urtheilsformel nach § 483 StrPrOrdg. ergeht die Verfügung: 1. Aufstellung und Mitth. der Kostenrechnung nach Formular Nr. 9a an den 2c. mit Aufforderung zur Zahlung binnen einer Woche.

2. Strafmitth. u. s. w. wie § 95 sub A, nur: reprod. nach 10 Tagen (ad. 1). Jst bei Wiedervorlage Anzeige über Zahlung von der Gerichts= kasse eingegangen, so ist die Sache erledigt und Weglegung der Acten (wegl. bis 1907) kann erfolgen, wenn weitere Verfügungen (Asservate, Complizen) nicht zu treffen sind. Erfolgt dagegen die Zahlung binnen einer Woche nicht, so ist zu verfügen bei Wiedervorlage :

1. Beitreibung der Geldstrafe und Kosten (nach Formular K), 2. Nach 4 Wochen.

1. Gelingt es dem Gerichtsvollzieher, Strafe und Kosten zu erhalten und an die Gerichtskasse abzuliefern, so ist die Sache gleichfalls reif zum Weglegen; zeigt er dagegen die Unbeibringlichkeit des Geldes an, so wird die Verbüßung der für den Fall des Unvermögens festgesezten Freiheitsstrafe angeordnet:

1. StrafantretBef. wegen der event. festgesetten Gefängnißstrafe von 10 Tagen (binnen 2 Wochen) also bis zum . . .

Zusa: Die Verbüßung dieser Freiheitsstrafe kann durch Zahlung der princip. erkannten Geldstrafe von 40 Mark abgewendet werden.

2. StrafvollziehErs. an die Inspection des Gef. zu

3. Nach 2 Wochen.

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2. Die Vollstreckung, nöthigenfalls unter Anwendung von Zwangsmaßregeln in § 98, erfolgt alsdann wie § 97 dargestellt.

3. Bei Einziehung der Geldstrafe und Kosten kommen in Betracht der genannten Instruction :

§ 37 Nr. 2: Die Ausfertigung des Strafbefehls, durch welchen eine Geldstrafe festgesezt wird, enthält bereits die Aufforderung, binnen einer Woche nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Strafbefehls bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung Zahlung zu leisten.

Nr. 3: Ist eine Geldstrafe rechtskräftig durch Urtheil festgesegt, so ist eine Kostenrechnung, in welche auch die Geldstrafe aufgenommen wird, von dem Gerichtsschreiber (Secretär § 42) anzufertigen. Die Reinschrift der Kostenrechnung muß die Aufforderung enthalten, binnen einer Woche nach dem Empfange der Rechnung Geldstrafe und Kosten bei Vers meidung der Zwangsvollstreckung an die Gerichtskaffe zu zahlen und bei der Zahlung die Geschäftsnummer der Gerichtsschreiberei (des Secretariats § 42) anzugeben . . . .

....

Gerichtsgebühr ist auch zu erheben in Strafsachen, in welchen auf eine weniger als 1 Mark betragende Geldstrafe erkannt wird, insbesondere in Schulversäumnißsachen.

§§ 59 u. 62 Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 u. Verfüg. des Oberstaatsanwalts zu Töln v. 24. Januar 1883, Nr. 6438.

Sind die Kosten aus Versehen zu hoch berechnet oder doppelt in Ansak gebracht, so haben die Gerichtsschreiber und Secretäre, sobald sie den Irrthum entdecken, die Niederschlagung oder Zurückzahlung der zu viel angefeßten Beträge . . . zu beantragen.

Verfüg. des Justizmin. an die Vorstandsbeamten des Kön. OLG. zu Cöln v. 19. März 1880, I, 1135.

Niederschlagungen von Kosten erfolgen nur auf Verfügung des Kassenkurators.

§ 48 Instruction für die Verwaltung der Kassen 2c. (siehe oben!) und Cirk.Verfüg. v. 13. September 1892, I, 3759.

Nr. 4: ... Der Strafvollstreckungsbehörde ist über den Eingang und die Verrechnung der gezahlten Beträge Anzeige zu erstatten.

§ 38 Nr. 1: Geldstrafen, welche nach Ablauf der in der Aufforderung gestellten Frist nicht zur Kaffe gezahlt sind, werden nebst den Koften des Strafverfahrens in eine nach Form. K von dem Gerichtsschreiber (Secretär § 42) anzufertigende Vollstreckungsliste eingestellt... Die Aushändigung . . erfolgt an den Gerichtsvollzieher.

Nr. 4: Das Ergebniß seiner Thätigkeit vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Liste. Ist die Zwangsvollstreckung wegen der Geldstrafe ohne Erfolg, so hat er darüber . . . zu berichten.

...

Nr. 9: Hat die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen die Unbeibringlichkeit einer Geldstrafe ergeben, so hat die Strafvollstreckungsbehörde zu bestimmen, ob eine andere Art der Zwangsvollstreckung versucht oder die substituirte Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll.

4. Einziehung der Geldstrafe in einem anderen Bundesstaate, vgl. § 106 Ziff. 5. Einziehung der erkannten Buße § 82 Biff. 9.

§ 100.

Die empfangsberechtigten Kassen.

Müller, Die preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 1404-1406.

Die erkannten Geldstrafen fließen nicht immer in die Staats-, sondern auch in andere Kassen. Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Cöln besteht eine besondere Uebersicht der zum Empfange der Geldstrafen berechtigten Kassen; von einigen örtlichen Verschieden= heiten abgesehen, trifft dieselbe auch für die übrigen Departements zu. Zwar soll das Gericht in allen Fällen die besondere Kasse in dem Urtheile bezeichnen;

Allgem. Verfüg. v. 15. März 1851 (JMBI. S. 74).

ist dies indeß nicht geschehen, so hat die Strafvollstreckungsbehörde darüber, wem die Geldstrafe zukommt, zu befinden.

Verfüg. des Vorstandsbeamten des Kön. OLG. Cöln v. 23. August 1887, Nr. 2443.

I. Die Geldstrafen, welche von Strafkammern der Landgerichte oder von Schöffengerichten, oder von Amtsrichtern durch Strafbefehl oder durch Urtheil ohne Zuziehung von Schöffen wegen Uebertretungen, Vergehen oder Verbrechen verhängt sind, kommen dem Polizeiftrafgelderfonds zu. Dieselben sind der Centralkaffe des Provinzialverbandes in Düsseldorf für den Polizeistrafgelderfonds des Regierungsbezirkes, in welchem das Gericht liegt, zuzuführen, mit den Ausnahmen jedoch, daß

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die von den Einwohnern dieser Städte erlegten,

Münstereifel die von den Einwohnern der

Stadt- Bürgermeisterei Münstereifel erlegten,

der Kreiskommunalkasse in Cochem die von den Einwohnern des

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