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schaftlich mit Preussen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Massgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungsentwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluss des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr, festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.

Art. 7. Der vorstehende Bündnissvertrag soll ratificirt und die Ratificationsurkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb drei Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.

Die Unterzeichnung erfolgte in Berlin am 18. August 1866 zunächst von Grossherzogthum Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, SachsenAltenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuss j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

Wörtlich gleichlautend ist der am 21. August abgeschlossene und am 10. September 1866 ratificirte Bündnissvertrag zwischen Preussen und den beiden Mecklenburg bis auf folgenden als Artikel 6 eingeschalteten Zusatz:

Art. 6. Da die Regierungen von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz nach der in beiden Grossherzogthümern bestehenden Verfassung einen Theil derjenigen Gegenstände, welche der Bündnissvertrag dem Parlamente zuweist, nicht ohne Zustimmung ihrer Landstände im Wege der Gesetzgebung ordnen, und daher in diesen Beziehungen positive Vertragspflichten anderen Staaten gegenüber nicht ohne Weiteres übernehmen können; so müssen die Grossherzoglichen Regierungen von Mecklenburg bei der Unterzeichnung dieses Bündnissvertrages ihre weitere definitive Erklärung zur Zeit noch vorbehalten, jedoch nur in Bezug auf Artikel 2 und 5 des Vertrages, indem sie den übrigen Inhalt desselben schon jetzt acceptiren.

Preussen wünschte den obigen Vorbehalt bezüglich der Artikel 2 und 5 baldmöglichst erledigt zu sehen, und beide Mecklenburg versprachen, die Erledigung sofort einzuleiten und thunlichst zu beschleunigen.

XX.

Friede zu Berlin zwischen Preußen und Württemberg,

am 13. August 1866.

Württemberg war der erste der süddeutschen Staaten, der seinen definitiven Frieden mit Preußen schloß. Das Land war von dem Kriege wenig berührt worden. Nachdem es am 28. Juli 1866 zu Nikolsburg einen vom 2. August an beginnenden dreiwöchentlichen Waffenstillstand geschlossen, war nur der nördliche Theil, auf dem rechten Ufer der Jagst bis zur Mündung dieses Flusses in den Neckar, einige Wochen von den Preußen beseßt. Zum Kriegsschauplab hatte gar kein Theil des Landes gedient, und in eine ernstliche Action waren die württembergischen Truppen nur am 24. Juli bei Tauberbischofsheim ge= kommen. Bei den Friedensverhandlungen kam dem württembergischen Kabinet augenscheinlich die Schwägerschaft des Königs Karl mit dem Kaiser Alexander von Rußland zu Statten. Preußen mußte Nücksicht auf Rußland nehmen und durfte die dem russischen Kaiser verwandten Höfe von Stuttgart und Darmstadt nicht allzusehr belasten. Württemberg erlitt in dem Frieden keinen Verlust an Gebiet und zahlte innerhalb zweier Monate an Preußen 8 Millionen Gulden als Kriegskostenentschädigung. Bei dem Beginn der Friedensverhandlungen drohte dem Lande allerdings einiger Gebietsverlust. Preußen nahm das ganze nördliche Bayern bis an den Main in Anspruch und verlangte, daß Bayern aus württembergischen und badischen Gebietstheilen pro rata eine theilweise Entschädigung erhalte. Da Bayern, Württemberg und Baden jedoch versicherten, daß sie gegen Preußen keinen Rückhalt an Frankreich suchten, vielmehr bereit seien, auf die Seite Preußens zu treten, wenn letteres mit Frankreich in Krieg gerathen sollte, auch wirklich mit Preußen ein Schuß- und Truzbündniß eingingen, das dem Friedensvertrag als Zusagartikel beigesetzt wurde; so begnügte sich das

preußische Kabinet mit einigen kleinen bayerischen Bezirken an der bayerischen Nordgrenze, und auf diese Weise blieben sowohl Württemberg als Baden mit jedem Gebietsverlust verschont. Der Zusazartikel zum Frieden mit Württemberg, Baden und Bayern, welcher das Schuß- und Truzbündniß enthielt, wurde von den betheiligten Höfen geheim ge= halten und blieb bis zum 17. März 1867 unbekannt. Um diese Zeit, wo ein Krieg mit Frankreich über Luxemburg drohte, hielten es die genannten Kabinete für angezeigt, ihr Bündniß bekannt zu geben.

Friedensvertrag

zwischen Preussen und Württemberg

vom 13. August 1866.

Ihre Majestäten der König von Preussen und der König von Württemberg, geleitet von dem Wunsche, Ihren Völkern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschliessenden Friedensvertrages zu verständigen.

Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: etc. etc.

Die Bevollmächtigten haben ihre Vollmachten ausgetauscht und sind, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen übereingekommen.

Art. I. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner Majestät dem Könige von Württemberg, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen, soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen.

Art. II. Seine Majestät der König von Württemberg verpflichtet sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preussen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preussen die Summe von Acht Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen.

Durch Bezahlung dieser Summe entledigt Sich Seine Majestät der König von Württemberg der in den §§ 9 und 10 des Waffenstillstands-Vertrages de dato Eisingen bei Würzburg den 1. August 1866 übernommenen Entschädigungs-Verbindlichkeiten.

Art. III. Seine Majestät der König von Württemberg leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung 3% prozentiger und 4prozentiger Württembergischer Staats-Obligationen bis zum Betrage der zu garantirenden Summe. Die zu deponirenden Papiere werden zum Tagescurse berechnet und die Garantie-Summe wird um 10 pCt. erhöht.

Art. IV. Seiner Majestät dem Könige von Württemberg steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Disconto von 5 pct. per Jahr früher zu bezahlen.

Art. V. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemässheit des Art. III., oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird Seine Majestät der König von Preussen Seine Truppen aus dem Württembergischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement.

Art. VI. Die Auseinandersetzung der durch den früheren Deutschen Bund begründeten Eigenthums-Verhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Art. VII. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluss des Friedens wegen Regelung der Zollvereins-Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, weiche durch den Ausbruch des Krieges ausser Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Massgabe wieder in Kraft treten, dass jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten ausser Wirksamkeit treten zu lassen.

Art. VIII. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrs-Interessen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, dass die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahn-Verbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrs-Interessen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.

Art. IX. Seine Majestät der König von Württemberg erkennt die Bestimmungen des zwischen Preussen und Oesterreich zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar-Vertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.

Art. X. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J.

Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer NamensUnterschrift und ihrem Siegel versehen.

So geschehen Berlin, den 13. August Eintausend achthundert sechs und sechszig.

(L. S.) v. Bismarck.

(L. S.) Savigny.

(L. S.) Varnbüler.

(L. S.) Hardegg.

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