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Massgabe, dass die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.

Art. IV. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Theils der für Preussen aus dem Krieg erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preussen die Summe von 40 Mill. Thlrn. zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30 Oct. 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Mill. Thirn., und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preussische Armee bis zum Friedensschluss in den von ihr occupirten österreichischen Landestheilen haben wird, mit 5 Millionen in Abzug gebracht werden, so dass nur 20 Millionen baar zu zahlen bleiben.

Art. V. Auf den Wunsch Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich erklärt Se. Maj. der König von Preussen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Maj. dem König von Sachsen abzuschliessenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich die von Sr. Maj. dem König von Preussen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen einschliesslich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.

Art. VI. Se. Maj. der König von Preussen macht sich anheischig, die Zustimmung seines Verbündeten, Sr. Maj. des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstand zu beschaffen, sobald das venetianische Königreich durch Erklärung Sr. Maj. des Kaisers der Franzosen zur Disposition Sr. Maj. des Königs von Italien gestellt sein wird.

Art. VII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Uebereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nikolsburg ausgetauscht werden.

Art. VIII. Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Ratification der gegenwärtigen Uebereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem noch zu bestimmenden Ort zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrags den Frieden abzuschliessen und über die Detailbedingungen desselben zu verhandeln.

Art. IX. Zu diesem Zwecke werden die contrahirenden Staaten, nach Feststellung dieser Präliminarien, einen Waffenstillstand für die kaiserlich österreichischen und königlich sächsischen Streitkräfte einerseits und die königlich preussischen anderseits abschliessen, dessen nähere Bedingungen in militärischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird

am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert. Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen, und der General Freiherr v. Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschliessen, sobald die genannten Staaten es beantragen.

Zu Urkund des Gegenwärtigen haben die gedachten Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

Nikolsburg, 26. Juli 1866.

Karolyi m. p.
Brenner m. p.
v. Bismarck m. p.

XIX.

Preußischer Entwurf

eines norddeutschen Bündnißvertrags,

4. August 1866.

Als der König Wilhelm von Preußen mit dem Minister Grafen Bismarc am 4. August vom Kriegsschauplah in Mähren wieder in Berlin eingetroffen war, ging man sofort an die Konstituirung des norddeutschen Bundes. Am 4. August theilte die preußische Regierung den norddeutschen Staaten, so weit sie nicht, wie Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt und Schleswig-Holstein, dem preußischen Königreich einverleibt werden sollten, den folgenden Entwurf zu einem Bündnisse mit, das zunächst auf ein Jahr eingegangen werden sollte. Nach den Bestimmungen desselben schlossen die Verbündeten ein Offensivund Defensivbündniß, garantirten sich ihren Besitzstand, stellten ihre Truppen unter den Oberbefehl des Königs von Preußen, und ver pflichteten sich, Bevollmächtigte nach Berlin zu senden, um eine neue Bundesverfassung festzustellen, und sodann nach dem Reichswahlgefeß vom 12. April 1849 Wahlen zu einem Parlament vornehmen zu lassen, mit welchem die neue Bundesverfassung vereinbart werden sollte. Die Regierungen, an welche die Aufforderung zu dem Bündniß ge= richtet wurde, waren folgende: Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und Streliß, Braunschweig, Koburg-Gotha, Altenburg, Meiningen, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere und jüngere Linie, Lippe-Detmold und Schaumburg, Lübeck, Bremen und Hamburg. Bis zum 10. September 1866 hatten alle Regierungen ihren Beitritt erklärt mit Ausnahme von Reuß-Greiz und Meiningen. Lettere beiden Staaten, die auch nach den preußischen Siegen noch am alten deutschen Bunde festhalten wollten, mußten durch preußische Einquartierung zum Anschluß genöthigt werden. ReußGreiz trat durch seinen Frieden vom 26. Sept. 1866, Meiningen durch den Frieden vom 8. Okt. 1866 dem Bündniß bei.

Preussische Circulardepesche

und Entwurf eines neuen Bündnissvertrags.

Berlin, 4. August 1866. Mittels identischer Noten vom 16. Juni d. J. hat die Königliche Regierung die folgenden Staaten:

Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar-Eisenach, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, SachsenCoburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuss ältere und Reuss jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg,

eingeladen, mit ihr ein Bündniss auf den Grundlagen einzugehen, welche mit einem baldigst zu berufenden Parlament zu vereinbaren sein würden, ferner ihre Truppen ungesäumt auf den Kriegsfuss zu setzen und Seiner Majestät dem König zur Vertheidigung ihrer Unabhängigkeit und ihrer Rechte zur Verfügung zu halten, und drittens an der Einberufung des Parlaments theilzunehmen, sobald diese von Preussen erfolgt.

Dagegen ist preussischerseits die Zusage ertheilt worden, dass, im Fall dieser Einladung entsprochen werde, den genannten Staaten die Unabhängigkeit und Integrität des Gebietes nach Massgabe der Grundzüge zu einer neuen Bundesverfassung vom 10. Juni 1866 von Seiner Majestät dem Könige werde gewährleistet werden.

Nur zwei der vorgenannten Staaten haben die Einladung der königlichen Regierung abgelehnt: Sachsen-Meiningen und Reuss ältere Linie.

Nachdem mit den übrigen Staaten der über die einzelnen Punkte geführte Schriftwechsel in der zweiten Hälfte des vorigen Monats seinen Abschluss gefunden, befindet sich die königliche Regierung nunmehr in der Lage, ihrer Zusage durch die Vorlegung des angeschlossenen Bündnissvertrags zu entsprechen.

Derselbe beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen und Zusicherungen der identischen Note vom 16. Juni d. J. in die vertragsmässige Form zu erheben, und die königliche Regierung gibt sich desshalb der Erwartung hin,

dass der im Interesse der Verbündeten liegende Abschluss recht bald stattfinden werde.

Die besondern Verabredungen, welche der Bündnissvertrag offen hält, und welche mit einzelnen Regierungen bereits vorbereitet sind, würden nach diesseitigem Vorschlage in einem Zusatzartikel zum Vertrage mit den betreffenden Regierungen zu erwähnen sein und den Abschluss des Bündnissvertrags nicht zu verzögern brauchen.

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Ew. . . . wollen von der gegenwärtigen Depesche die Regierung. in Kenntniss setzen und die baldige Ermächtigung des dortseitigen Gesandten in Berlin oder eincs besonderen Bevollmächtigten zum Abschluss des Bündnissvertrags angelegentlich befürworten.

Werther.

Bündnissvertrag.

Um der auf Grundlage der preussischen identischen Noten vom 16. Juni 1866 in's Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preussen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg etc. einen vertragsmässigen Ausdruck zu geben, haben die verbündeten Staaten den Abschluss eines Bündnissvertrags beschlossen und zu diesem Zweck mit Vollmacht versehen: Se. Maj. der König von Preussen Se kg. Hoh. der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin etc., welche, nachdem sie über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

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Art. 1. Die Regierungen von . . . schliessen ein Offensiv- und Defensivbündniss zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität sowie der innern und äussern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniss garantiren.

Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der preussischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.

Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Uebereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniss ausdrücklich modificirt werden.

Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Sr. Majestät des Königs von Preussen. Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt.

Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preussen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen, und letzteres gemein

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