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Der II. Situl.

Von dem Recht der Versonen wegen und über die ersessne, verjährte und verwährte Sa chen und Güter insgemein / und von der darzu nöthigen Tüchtigkeit der Personen und Sachen/auch anderen Erforderlichkeiten in Ansehung des guten Glaubens/gerechten Tituls/Fortsehung

des Besikes 2c.

I,

ne uud ver.

B es auch nach dem Natürlichen Rechten ersessne / veridbrte Necht der und verwährte Sachen und Güter gebe/und ob auch nach dem Personen felben ein langwirziger Besitz einer Sach ein genugsammer über erseff. und rechtsbeständiger Grund/Titul und Ursach zu dem Eigenthum- ahrte Sa und Macht-Recht über selbige Sach mitführe? walten unter denen chen nach Dd. verschiedene Meinungen/gleich dann einige solches bejaben wet demNatur. len der Zustand der Menschlichen Gesellschafft zu Beybehaltung des lichen Rech allgemeinen Friedens nothwendig erfordere daß der Befiß einer Sach ten/ nach einmahl ausfert weiterem Streit / und auf etwas gewisses und siche res geseket und gestellet werde/ und das Naturliche Geseze alles das bewillige und gestatte was zu der Menschlichen Gesellschafft Beruhi gung / Nutzen und Vortheil gereichen thut / solcher Fried und Rub unter der Menschlichen Gesellschafft aber unmöglich erzihlet werden konte/wann ein jeder das was ehemahls ihme oder den seinigen zu geboret wieder ansprechen und von dem Besizer abforderen konte/und kein Verlauff der Zeit hierinnfalls eine Wurckung batte / als auch fonderlich unter den Fürsten / freyen Volckeren und Staaten wegen den Landen und deren Grängen beständig neue Streitigkeiten erreget werden könten/ und solche bald immerwährend verbleiben thäten und ein Krieg aus dem anderen entstehen wurde/indem es nicht wol seyn kan / daß nicht etwann ein Sach ehemahls von einem EigenthumsDerien an einen anderen auf ein unbefügte Weise gelanget / worDurch

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verschiede nen Meis

nungen.

durch hernach alle desse Nachfolger auch das Eigenthum-und MachtRecht nicht mit Recht behalten konten/und also niemand bey seinem Besitz ficher ware/anbey aber bey darüber entstehendem Streit auch der jeßmahlige Befißer nicht begründt abgewiesen werden konte daß er nicht der rechtmässige Herz über ein Sach seye/indeme auch nicht klahr bekant / ob einer der ehemahligen Herren einer solchen Sach nach deren Verlurst sich deren begeben/oder mit dem folgenden Her ren derselben deßwegen vergliechen babe / folglich dem welcher die Sach befizet das Eigenthum und Macht-Recht darüber billich blei bet weilen das Widerspiel nicht bewiesen werden kan / worzu noch kommt daß aus dem Verlauff einer langen sonderlich unerdencklichen Zeit/und denen inzwischend vorgegangnen Handlungen und mit unterlauffnen Umständen auch das Vorhaben ein Sach für verlassen gescházet zubaben/(darvon auch pag. 60. in dem 11. Theil nachzusehen :) gemuthmasset und erkennet werden mag/ wann namlich die ehemahlige Herzen einer Sach und derselben Nachfolger dieselbige weder zuruckgeforderet/noch ihr Verlangen dieselbige zuruckzubegehren offent lich dargeleget haben/ und zwahren während einer solch langen Zeit/ da es fich zeige dag innert derselbigen fie gewißt/daß ihre Sach von einem anderen besessen werde und ihnen auch der Anlas ihme folchen Besik zuwidersprechen nicht ermanglet babe/ welches gemeinlich auf Hundert Jahr gesetzet wird 7 Grot. de Jur. Bell. & Pac. lib. 2. cap. 4. Puffendorff de off. hom. & Civ. l. 1. cap. 12. Thomas. Jurisprud, divin, l. 2. c. 10. 191. feq. wie dann auch mit dem Grund der langwirzigen Besitzung zu jeden Zeiten die Staaten ihre Recht über ihre Lander 24. zubeschußen sich unterstanden/und solchen für rechtsbeständig und ge nugsam dargestellet / wie nicht nur in der Biblischen Historie Jephta sich solches Grunds gegen dem König der Ammoniteren Jud. XI. 15-27. gebraucht / sondern auch von anderen Völkeren verschiedne Erempel zufinden bey Grotio l. c. Georgio Obrecht. difp. 26. th. 59. seq. Gebhard de Llfucap. cap. 1. refol. 1.

2. Hingegen sind auch andere welche die Ersizungs-Verjábr und Währungs- Recht allein für ein ledige Erfindung der Civil-Ge seken so halten / daß solche die Staaten / Fürsten und freye Volcker nichts angehind und in dem Natürlichen Gesetz keinen Grund habind/ als die Zeit nichts zu Ubertragung des Macht-und Eigenthum Rechts beytragen könne / weilen selbige nichts anders als ein ZwischendNaum in welchem eine Sach bestehet seye / zu demselbigen eintwe der des Eigenthums-Herzen Will oder des Ober-Herzen Befehl er forderet werde/ annebst aus einer Unbill / worunter der Besik einer fremden Sach billich zugellen / einem anderen kein Recht zuwachsen könne und solche durch die Zeit nicht aufhöre / bis die Sach ihrem ersteren Herzen wieder zugestellet werde / zu deme der Besik eigent lich dem/welcher keine rechte Hilffs-Mittel dargegen gebrauchen kan/ nicht wol etwas nachtheiliges verursachen könne / und die Staaten nicht jederweilen / wann sie ihre von anderen befessne Sachen nicht zuruckforderen/ einer Liederlichkeit und Saumfclligkeit/deren Straff sonst die Ersigung und Verjährung ist/anzuklagen seyind; als ihnen oftmahl die Mittel hierzu / worunter bald das fürnehmste der Krieg ift/abgehet/und danahen auch durch die Ersikung-und Verjährungs Recht dem Gewalt und dem stärckeren allzuviel zugeeignet/und dem bosen Glauben auch zu viel Vortheil zugeleget wurde / anbey auch die Staaten sich nicht so leicht ihrer Rechten und Landeren begeben/ und auch ibre Regierer und Verwalter dem Staat durch ihre Ver saumnuß nichts vergeben könnind. Vasquius part. 1. lib. 2. contr. c. 51. n. 28. p. 201. Petr. Putean. Trad. touchant les Droits du Roy trés Chretien & in fpecie Differt. du Droit du Roy au Royaume de Bourgogne p. 353. feq. edit. Paris. Buchholtz sub Werlhof Vindicia Grotiani Dogmatis de Prafcriptione inter Gentes liberas contr. Putean. Von welcher Materie aber das mehrere in der Staats-Lehre / als wohin selbige eigentlich geboret/nachzusuchen.

3. Das bishin insgemein angeführte zeiget jedoch auch genug Nach den fam/daß wegen des lang daurenden Besizes einer Sach auch unter Civil-und den particular und privat Personen in einem Staat Gefeße und Ord Juftinianischen Rech nungen zumachen um so da nöthiger seyen/ damit auch unter denen ten insge felben die Eigenthum-und Macht-Recht zu Abhaltung vieler Strei mein. tigkeiten und Verwirrungen sicher gestellet/und einerseits der Saumselligkeit und Liederlichkeit der ehemahligen Besikeren einer Sach nicht allzulang zugeschauet / und anderseits die neuere Besiger derfelben aus der Gefahr und Forcht derenbalben in das Recht gezogen zuwerden erlediget werdind/worbey aber in den Civil-Gesezen nicht so wol auf die stillschweigende Verlassung einer Sach / wie zuvor von den Naturlichen Gefeßen angemercket worden / als aber auf die Abstellung und Abstraffung der Unterthanen Liederlichkeit und Saum

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Saumfelligkeit acht gehalten/und danahen ein gewisse und nach Beschaffenheit der durch ein Erfizung oder Verjährung zuverliehren und zuerwerbenden Sachen minder oder mehr lange Zeit best'mmet/auch damit jedoch denen unbefügten Besizeren nicht allzuviel zugelegt werde : nebst der Tüchtigkeit der Sach noch ein guter Glaub und ein gerechter Grund und Titul erforderet wird/ wie hernach des mehre ren ausgeführt werden soll: wie dann bald bey allen Volckeren hierüber einige Ordnungen und auch in dem Jüdischen Gesek Levit. XXV. 29.30 anzutreffen sind / und daß solches Erfizung-und Ver jährungs-Recht auch vor dem Römischen Gesek der sogenanten XII. Tabb. welches sonst der Ursprung aller Römischen Civil Gesezen ist; bey den Griechen und anderen Nationen schon in Ubung gewesen seye/ Grotius, Obrecht, Gebhard l. c. des mehreren anzeigen / anbey noch aus den alten Römischen Rechten anzufügen ist / daß in denselben ein Unterscheid zwischend denen Ufucapionibus oder Erfizungen und denen Præfcriptionibus oder Verjährungen gewaltet/daß den ersteren nur die in Italien gelegne bewegliche und unbewegliche Sachen/den letfteren aber die auffert Italien gelegne unbewegliche und ligende Guter unterworffen gewesen/zu den Ersizungen der beweglichen Sachen nur ein und zu denen unbeweglichen zwey / zu den Verjährungen aber unter anwesenden zehen und unter abwesenden zwanzig Jahr erfor deret/ und durch die Ersikungen das Eigenthum und Macht-Recht über ein Sach / durch die Verjährung aber nur ein Ausbeding und Exception erlanget worden/welcher Unterscheid aber hernach aufge boben und den Verjährungen gleiche Würckung mit den Ersikungen zugeeignet worden/ l. un. C. de ufucap. transform obgleich auch einige annoch dermahlen ein Unterscheid unter selbigen darinn machen/daß die Erwerbungs-Art durch den Besitz der Cörperlichen / beweglichen oder unbeweglichen Dingen mehrers Ufucapio oder Ersizung/die Erlangungs-Art der uncorperlichen Sachen/Rechten/Schuldigkeiten und dergleichen durch langwirzigen ungehinderten Gebrauch derselben aber Præfcriptio und Verjährung genennet werde / oder daß auch nebst der Ersikung und Verjährung (da das Eigenthum-und Macht Recht über ein auch von einem / welcher nicht Herz darüber gewesen / mit gutem Glauben und aus einer rechtmässigen Ursach erhaltne Sach Durch derselben Besikung während einer in den Gesezen bestimmten Zeit erworben wird;) noch ein andere Verjährung vorgeftellet wird/ da der Angeklagte dem Ankläger an dem Rechten kein Bescheid mehr geben geben will / weilen er ihne innert der Gesek-mässigen Zeit an dem Rechten nicht gesucht habe. Struv. Fxerc. ad ff. 43. th. 5. 6. Hopp. ad pr. de Ufucap. & long. temp. prafcript.

4. Auf ein solche Weise und durch Fortsekung des Befikes Wer ein durch eine in den Gesezen ausgefezte Zeit nun kan eine Sach erwer- folche Sach ben und erlangen ein jede Berion/welche eine Sach von einem der also erwer doch nicht Herz darüber ist/empfanget/und das Macht-und Eigenthum ben könne ? Recht über die Sachen erwerben und nicht nur Natürlicher sondern auch Gefeßlicher und Civil-Weise besiken kan und mag: 1. 3. 1. 8. § 1. 1. 25. ff. de Lljurpat. & Ufucap. Danahen hierzu auch die Tüchtigkeit haben die Hauß-Sohne welche noch unter dem vitterlichen Gewalt ftehen/in Ansehung der eigentlichen und uneigentlichen kriegerischen wie auch der auswärtigen Sonder-Güteren/ arg. l. 6. C. de bon que lib. weilen der Billichkeit angemessen daß das was ihnen durch ihren Fleiß und Arbeit oder durch anderwertiges Gluck zukommet / auch ihnen gebóre und eigen gelassen/nicht aber in Ansehung des sogenanten haus lichen oder våtterlichen Sonder-Guts/als in welchem sie zwahr auch durch eine solche Besitzung eine Sach aber nicht für sich sondern für den Vatter/als durch deffe Veranlasung folches geschehen/erwerben mögen. l. 49. § 1. ff. de acquir. rer. domin. Denen Unsinnigen/Tollen und Rasenden/welche ehe fie in solchen ellenden Stand gerathen ein Sach rechtmässig zubesisen angefangen / wird die Zeit zu der Er fizung und Verjährung auch während solchen ihres betrübten Zu stands angerechnet / damit ihnen ibr sonstiges dieffälliges Ungluck nicht noch auch an ihren Mittlen schädlich seye / und weilen keiner als mit seinem Villen den Befiß einer Sach verliehren kan/bey fol chen aber der Wille oder Widerwille hierzu nicht erkennt und von einem jeden eher / daß er von dem Besik einer Each nicht abgestan, den/gemuthmaffet werden mag. 1. 4. § 3. 1.44. § 6. ff. de ufurpat. S Ufucap. 1. 27. ff. de acquir. poff Es wird auch in Ansehung ihres sonst Mitleidens-würdigen Zustands für billich geachtet / daß ihnen von neuem durch ihre Vogt und Vormünder auf diese Weise etwas erworben und der Anfang zu einer Ersizung oder Veriährung ge macht werden könne. arg. d. l. 4. § 2. & 1 44. ff. de ufurpat & llfucap. l. 1. de acquir. vel amitt poffefss. ibique Bruneman. Gleichfalls wer den von solcher Erwerbungs- und Erlangungs-Art nicht ausgeschlos fen die taube / tumme und beständig kranckne Personen/ als welche auch

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