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Proclams, bald gar nicht gestattet werden und bezieht sich auf Dabelows bekanntes Werk für die Ansicht, welche gegenwärtig vom Obergerichte befolgt wird.

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Der Curator eines Frauenzimmers kann auf eine Vergütung seiner Mühwaltungen Anspruch machen.

In Sachen des Ober- und Landgerichts: Advocaten Beseler in Schleswig für die Wittwe des Claus Groth in Erfde, Beklagte und Appellantin, wider den Advo caten Weinmann in Süderstapel, in Vollmacht für den Eingesessenen Peter Clodius in Erfde, Klägern und Appellaten, hauptsächlich wegen streitiger Zahlung einer Salarienrechnung, jest wegen Abänderung des Erkenntnisses des Stapelholmer Bondengerichts vom 4ten Mai 1840,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf die angefügten Entscheidungs: gründe, hiemit für Recht erkannt:

daß die angefochtene Urtel zu bestätigen, Beklagte auch schuldig, die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten und eine Summe von 16 Rbt. an den Justizfonds zu erlegen.

V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 12ten Nov. 1840.

Entscheidung s gründe.

Kläger bemerkt in seiner bei dem Stapelholmer Bondengerichte eingereichten Klage im Wesentlichen: Kläger habe seit dem Jahre 1824 bis Ausgang des Jahres 1835 für die Beklagte als ihr Curator bedeutende Mühwaltungen gehabt, vorzüglich seit 1825 bis 1835; in diefen Jahren habe er das gegen 337 d. Cour. betragende Capitalvermögen der Beklagten zu verwalten und den Betrieb ihres, aus einem halben Staven und verschiedenen Freibondenländereien bestes henden Landbesiges zu besorgen gehabt; er habe be: trächtliche, in der Klage speciell angeführte Ländereien jährlich verhäuert, die desfallsigen öffentlichen Bekannt, machungen beschafft, die Verhäuerungsprotocolle ges führt, ihm habe die Aufsicht über die Ländereien ob:

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gelegen, er habe die Zahlung der Gefälle beschafft und für die Leistung der Naturallieferungen Gorge getra gen. Zur Ausführung dieser verschiedenen Verrich tungen habe er mehrfach Reisen nach Süderstapel machen müssen. Für diese seine mannigfaltigen, nicht füglich näher anzugebenden Bemühungen in dem Zeit: raum von 1825 bis 1835 berechne er sich eine ihm zu zahlende jährliche Vergütung von 6 Cour., mits hin im Ganzen für 11 Jahre 66 BC.

In dem Jahre 1824, in welchem er den Betrieb des Landbesißes nicht zu besorgen gehabt, habe er in Geschäften der Beklagten verschiedene von ihm spe ciell namhaft gemachte Reisen gemacht, hiefür, so wie für anderweitige, eben: falls besonders namhaft gemachte Be: mühungen, fordere er

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demnach betrage seine Rechnung für die geführte Curatel in jenen 12 Jahren 68 28 ß C.

In dem zwischen ihm und der Beklagten über die Rechnungsablage, wegen der für leßtere besorgten Geldeinnahmen und Ausgaben, bei dem Stapelholmer Bondengericht obgewalteten, durch die Urtel dieses Ge: richts vom 12ten Nov. 1838 erledigten Monitenstreit habe Kläger bereits eine Rechnung über seine Müh waltung für die Beklagte eingereicht; diese habe sich aber damals auf selbige nicht einlassen wollen, so daß ihm nichts Anderes übrig geblieben sei, als dieselbe bei der Landvogtei zum Behuf deren gerichtlichen Be stimmung einzureichen, aber auch jest habe Beklagte jede Einlassung verweigert und dadurch den gegenwär tigen Proceß herbeigeführt.

Der Schlußantrag des Klägers ging dahin:

die beregte Forderung ex aequo et bono bestimmen und der Beklagten zu befehlen, daß fie das quantum moderatum binnen Ord nungsfrist mit den Kosten an den Klåger zu bez zahlen habe.

Der Gegenreceß umfaßt zuvörderst die Einrede der zu allgemeinen und dunkeln Klage. Die Klage foll nämlich nach dem Anführen der Beklagten weder spes cielle Thatsachen, noch specielle Forderungen enthalten, so daß selbige jede Einlassung ausschließe, weshalb darauf angetragen ward, den Kläger unter Erstattung der Kosten mit seiner Klage angebrachtermaaßen ab: zuweisen.

Demnächst bemerkte die Beklagte, sie råume zwar ein, daß der Kläger in den Jahren 1824 bis 1835 incl. mehrfach Curatelgeschäfte für sie besorgt habe, jedoch ohne gerichtlich ihr als Curator zugeordnet ge gewesen zu sein; sie müsse es aber in Abrede stellen, daß Klägers Geschäftsführung in der von ihm ange: führten Ausdehnung stattgefunden habe, namentlich hob sie hervor, daß sie einzelne von den in der Klage

aufgeführten, von ihr speciell namhaft gemachten Land: stücke nicht in den angegebenen Jahren besessen und habe verhåuern lassen.

Schließlich sehte sie die Einrede der unbegründeten Klage entgegen.

Ein Curator einer Wittwe habe keinen Anspruch auf ein Salair für seine Mühwaltung; er könne le: diglich Erstattung seiner Auslagen verlangen, das Vers hältniß eines Curators zu seiner Curandin beruhe auf einem Mandatsverhältniß.

Ferner habe der Kläger den ihm als Curator ob gelegenen Verpflichtungen keine Genüge geleistet, auf processualischem Wege habe Beklagte ihn zur Rech nungsablage und zur Auszahlung eines Behalts von 282 10 anhalten müssen, und endlich habe er auch nicht, wie ihm obgelegen, über seine Curatel: führung jährlich Rechnung abgelegt. Mit Rücksicht auf alle diese Versäumnisse könne er auf kein Curatel: Salair Anspruch machen.

Schließlich bat die Beklagte, den Kläger unter Erstattung der Kosten mit seiner Klage pure abzu weisen.

Durch die Urtel des Bondengerichts vom 4ten Mai d. J. wurde die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger binnen Ordnungsfrist als Honorar für das 2 Rbt. Jahr 1824

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und für die Jahre 1825 bis 1835 incl. à Jahr 6 Rbth. 38 Bs. 70

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BB.

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38 zusammen 72 Rbt. 38 Bß. zu zahlen und gleichzeitig die Kosten zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagte das Rechts: mittel der Appellation eingewandt und ihre Beschwer: den darin geseht:

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1) daß nicht der Kläger mit dem von ihm erhobe nen Anspruche angebrachtermaaßen, event. pure unter Erstattung der Kosten abgewiesen worden; eventualiter

2) daß nicht die Kosten compenfirt worden. Der Kläger hat dieser Appellation zwar hinsichtlich des ersten Gravamens zuvorderst die Einrede der zu dunkel formirten Beschwerde entgegengeseßt, da diese aber den, den beiden von der Beklagten formirten Einreden angehängten Anträgen ganz conform ist, so stellt sich diese Einrede sofort als verwerflich dar, und es steht daher nur zur Frage, ob die angestellte Klage zu allgemein und dunkel abgefaßt und, wenn dieses zu verneinen, ob es der Klage an einer rechtlichen Begründung fehlt?

Darüber waltet unter den Partheien kein Streit ob, daß der Klåger feit dem Jahre 1824 bis Aus gang des Jahres 1835 als Curator der Beklagten in der Benußung ihrer Ländereien und sonstigen, sie be treffenden Angelegenheiten ihr Geschäftsführer gewe sen sei. Die Art der Geschäftsführung ist für das

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Jahr 1824, in welchem Jahre der Kläger noch nicht die Verhåuerung der Ländereien zu besorgen hatte, durch Aufführung der gemachten Reisen, so wie der sonst gehabten einzelnen Mühwaltungen specificirt an gegeben, imgleichen ist auch hinsichtlich der folgenden Jahre 1825 bis 1835, fo weit thunlich, bestimmt an: gegeben, welcher Art die von ihm als Curator der Beklagten besorgte Geschäftsführung gewesen, nament lich sind die Hauptgeschäfte speciell hervorgehoben, so wie die damit in Verbindung gestandenen Nebenbe: mühungen. Jedes einzelne speciell und nach Tag und Datum aufzuführen, war um so unnöthiger, da nicht für jedes einzelne, in jedem Jahre besorgtes Geschäft, sondern nur für den ganzen Inbegriff derselben ein Jahrgehalt zur Rechnung gestellt worden ist. Daß Kläger die unentgeldliche Administration der Angele: genheiten der Beklagten übernommen, ist von derselben nicht behauptet worden. Da der Curator einer Wittwe weder gefeßlich noch herkömmlich pflichtig ist, ohne Vergütung die Geschäfte seiner Curandin zu besorgen, ihn vielmehr auf Verlangen ein angemessenes, bei feh: lender Uebereinkunft der Betheiligten gerichtlich zu be stimmendes jährliches Curatelsalair werden muß nnd ein etwaniges Pflichtversäumniß desselben in Befor gung der ihm von seiner Curandin änvertrauten Ge: schäfte ihn wohl zum Schadensersaß verpflichten kann, aber gefeßlich den Verlust seines Curatelfalairs nicht zur Folge hat, so konnte die Einrede der unbegründe ten Klage keine Beachtung finden.

Demnach hat die erste Beschwerde für unbegründet erachtet werden müssen und es fragt sich jeht nur noch, ob nach Maaßgabe der zweiten Beschwerde es an Gründen für die geschehene Erkennung der Kosten fehle ?

So wie die Beklagte die Zahlung der fraglichen Rechnung verweigerte, so blieb dem Kläger nur übrig, solche der gerichtlichen Bestimmung zu unterwerfen, wie auch von ihm geschehen; da aber Beklagte fich hierauf nicht einlassen wollte, sondern, jede Zahlungs: pflicht von sich ablehnend, durch ihre Provocation ad ordinarium den gegenwärtigen Proceß leichtsinniger Weise herbeiführte, so mußte sie auch bei dem Un grund ihrer Einreden die alleinige Abhaltung der Ko sten treffen und in der geschehenen Herabfegung des Curatelfalairs konnte, wie Beklagte vermeint, um so weniger ein Grund zur Vergleichung der Kosten vor: liegen, als unter den Partheien über die Größe der Salarienrechnung kein Streit obgewaltet hat.

Aus diesen Gründen ist so, wie geschehen, erkannt.

Adeliche Untergehörige müssen sich in Forst: und

Königl. Schleswigsches Obergericht auf Gottorf,

Jagdcontraventionen vor die Amtsbrüchsessio: den 27sten Mai 1841.

nen sistiren.

Mit Beziehung auf den unterm 15ten Mårz d. J. biefelbst eingegangenen Bericht des Königl. Hüttener Amthauses, betreffend eine von Untergehörigen des

Miscellen.

V.

paten betreffend.

Die Circulairverfügung, betreffend die Bestrafung der auf Lügen ertappten Inquisiten *) vom 14ten Juli 1813 (Chron. S. N 96. 188), welche oft als sehr unzweckmäßig bezeichnet wird, findet eine vollständige Rechtfertigung in

Jagemanns Handbuch der gerichtlichen Unter: fuchungskunde, §. 246.

Die Disciplinarstrafen sollten in den geeigneten Fällen, heißt es hier, nur in Gefängniß oder Ar restschärfung bestehen. Von der körperlichen Züch tigung dürfe in unserm Zeitalter kaum mehr die Rede sein, **) denn sie ist einer humanen Justizverwaltung unwürdig, ja man kann sie mit Recht ein Ueberbleibsel von dem monströsen Foltersystem nennen. Wenn ein Inquifit wegen gerichtlicher Lüge mit einer Tracht Prügel versehen wird, so ist dies wahrlich nicht viel verschieden von der Torquirung eines Lengnenden. Beide sollen durch Gewaltmittel bestimmt werden, dem Gerichte die Wahrheit zu sagen. Selbst da also, wo die Anwendung körperlicher Züchtigung noch gestattet ist, wird ein Inquirent, dem besseres Gefühl einwohnt und der die Fortschritte der Civilisation begreift, sich davon zu enthalten wissen.

St. Johannisklosters vor Schleswig begangene Forst: Die Bestrafung der auf Lügen ertappten Inculcontravention, wird dem Amthause in Erwägung, daß zwar in dem S. 112 der Forst: und Jagdver: ordnung vom 2ten Juli 1784 eine besondere Ver: fügung über die Competenz in Betreff der Unter suchung und Bestrafung der Holz und Jagdvergehen adelicher Untergehörigen vorbehalten, auch in der durch das Patent vom 15ten Juni 1785 erfolgten näheren Bestimmung des allegirten §. 112 wiederum die adelichen Untergehörigen bis zur weiteren Ver: fügung speciell ausgenommen sind, daß jedoch durch die Verordnung vom 16ten Februar 1798, welche nach den Einleitungsworten derselben erlassen ist, um dem Mangel einer allgemeinen und gleichförmigen Verordnung in den Herzogthümern über den Gerichts: stand der Brüchfälligen abzuhelfen, in dem §. 1 ver: fügt worden, daß in allen Fällen, da die Summe der zu erkennenden Brüchen in den Gefeßen ausge: drückt und feine nähere Ausmittelung oder Rücksicht auf das Vermögen des Schuldigen bedürfen, welches besonders bei Unzuchtsbrüchen und Vergehen wider die Forst und Jagdverordnung zutreffe, die Gerichts: barkeit oder Brüchdingung des Orts, wo das Ver: gehen verübt worden, allein befugt sei, über dasselbe und dessen Bestrafung zu erkennen: diese Bestimmung aber auf die Vergehen der adelichen Untergehörigen, sowohl wegen der in dem Eingang der Verordnung ausgesprochenen Absicht der Gesetzgebung, als auch der allgemeinen, keine Ausnahme zulassenden Fassung wegen, unzweifelhaft zu beziehen ist, und zwar naments lich in Betreff der Forst und Jagdvergehen um so mehr, da derselben in dem §. 1 des allegirten Ge feßes eigends Erwähnung geschehen, rücksichtlich dieser jedoch eine Competenzbestimmung, wenn sie nicht eben die durch frühere Gefeße ausgenommenen adelichen Untergehörigen vor Augen gehabt, als überflüssig er: scheinen müßte, weil der §. 112 der Forsts und Jagd: verordnung und das Patent vom 15ten Juni 1785 ohnehin schon eine völlig ausreichende Vorschrift ent: hielt,

hiemittelst eröffnet:

daß wegen Untersuchung und Bestrafung der fraglichen, von adelichen St. Johannisklöster: lichen Untergehörigen im Amte Hütten began: gene Forstvergehen von der Forstbrüchsession des Amtes Hütten das Erforderliche wahrzu nehmen sei.

Verzeichniß

der im Johannis: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Beschluß. Cfr. das 24ste Stück.)

Montag den 23sten August.

5. Die Wittwe des Freihufners Peter Eskildsen c. c. zu Westergaard, wider Andreas Hinrichsen Brid:

*) Ungeachtet dieses Ausdrucks, welcher gewöhnlich nur nach begonnener Specialinquisition gebraucht wird, ist diese Verfügung doch auch auf die in der Generalinqui. fition befindlichen Inculpaten anzuwenden und auch je derzeit angewendet worden.

** Mittermaier, Strafverfahren, 11., & 349,,Stra: fen wegen Lügen sind unerlaubt, weil ohnehin der Unterschied vom Leugnen und Lügen auf keinem festen Grunde beruht."

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strup in Halck, wegen schuldiger Festedingung und Ein: lösung eines Festebriefes f. w. d. a., nunc appellat. Eodem dato.

6. Der Lehtere wider die Erstere, in demselben litis puncto.

Donnerstag den 26sten August.

7. Der ehemalige Hufner Peter Dßen zu Coltoft, jest Miethsmann zu Struxdorf, wider den Häuerling Friedr. Thomsen, früher zu Coltoft, jest zu Bellig, wegen gegenseitiger Rechnungsforderungen, so wie ftreis tiger Auszahlung eines Restes von 400 12 ß v.. C. oder 313 Rbt. 70 Bß. S., jeßt wegen Appellation gegen das Erkenntniß des ordentlichen Struxdorf: Har: der Dinggerichts vom 17ten Decbr. 1840.

Eodem dato, event. Freitag, den 27ften August. 8. Boy Boysen in Bredstedt, wider Jens Martens sen daselbst, hauptsächlich in Betreff schuldiger Zahlung eines Capitalreftes von 100 % v. C. oder 55 Rbt. S. aus einer Obligation nebst 16 4 v. C. oder 8 Rbth. 514 Bß. S. M. rückständiger Zinsen bis zum 20ften Mai 1839 s. w. d. a., nunc appellat. wider die Urtel des Bondengerichts des Amts Bredstedt vom 8ten Jan. 1841.

Montag den 30sten August.

9. Der Richter G. Rahiff in Struckamp, wider die Kämmerer Mackeprang in Meeschendorf, Wilder in Landkirchen und Haltermann in Petersdorf, für fich und als Syndici der Landschaft Fehmarn, wegen Juftification einer Angabe ad proclama vom 28sten April 1838 über das der Landschaft Fehmarn gehörige Haus in der Stadt Burg, jeßt die Appellation wider das Erkenntniß des dortigen Magistrats vom 11/14 Nov. 1840 betreffend.

Eodem dato, event. Dienstag den 31sten August. 10. Der ehemalige Schiffer Hans Albertsen Boye in Ommel auf Arroe, wider den Festebohlsmann Laus rig Christensen Weber zu Thorseng und dessen Bür: gen Morten Jürgensen Christensen in Arroeskiöping, ppliter, in puncto Schadensersaßes, jest die Appels lation wider das Erkenntniß des Arroer Stadt und Landgerichts vom Sten Febr. 1841.

Donnerstag den 2ten September.

11. Der Advocat Rönnekamp in Flensburg, in Vollmacht des Docters der Rechte Carl Heinr. Ludw. Brinckmann in Hamburg, wider den Ober- und Lands gerichts: Advocaten Bremer, in Flensburg, in Vollmacht des Kaufmauns Johann Jacob Lund, vormals in Flensburg, jeßt auf St. Croix, wegen Forderungen von 1510 Hamb. Bco. und 100 % v. C. f. 1. d. a., jeßt die Appellation wider das Erkenntniß des Flensburger Magistrats vom 18ten März 1841. Eodem dato.

12. Der Leßtere in qual, qua, wider den Er: steren in qual. qua in demselben litis puncto.

Montag den 6ten September.

13. Der Küster Christian Christiansen in Walls: büll, als Vormund der unmündigen Anna Botilla Boy: sen daselbst, wider Jürgen Hansen in Raepstedt, haupt: sächlich Annullirung eines Kaufcontracts über die Bon: denhufe des weil. Jens Jensen Boysen in Renz_nebst Gebäuden und Ländereien f. w. d. a., jest die Appels lation gegen ein Erkenntniß des Schlurharder Ding gerichts vom 14ten März 1841 betreffend. Eodem dato, event. Dienstag, den 7ten September.

14. Der Conful F. W. Funcke in Flensburg und der Ober; und Landgerichts: Advocat Sinjen in Kiel, als gerichtlich bestellte Güterpfleger im Concurse des Justizraths thor Straten auf der Kupfermühle zu Crusau, per mand. den Justizrath, Ober: und Land: gerichts: Advocaten Jasper in Schleswig, wider den Advocaten Blaunfeldt in Flensburg, wegen schuldiger Zahlung von 1204 & 4 ß v. S. H. C. oder 642 Rbt. 52 Bß. S. f. w. d. a., jest wegen Appellation gegen das Erkenntniß des Stadtmagistrats zu Flensburg vom 9ten März 1841.

Donnerstag den 9ten September.

15. Der Bleicher und Reifer Sören Möller am Klin genberge bei Apenrade, wider den deputirten Bürger und Kaufmann Lorenz Karberg in Apenrade, haupt sächlich wegen einer angeblichen Schuld zu 1878 ß oder 100 Rbt. S. cum usur moræ aus einem vor: geblichen Kaufhandel f. w. d. a., nunc appell. gegen die Urtel des Apenrader Magistrats vom 5ten Fer bruar 1841.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

29. Stück. Den 19. Juli 1844.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober; gemachter Vaterschaft den Namen der unehelichen

dicasterien.

Kann die uneheliche Mutter ihrem Kinde einen

beliebigen Namen beilegen?

In Supplicationsfachen des Johann Bornholdt in Dersdorf, Guts Hanerau, Impetranten, modo Sup: plicanten, wider Anna Ehlers daselbst, cum curat., Impetratin, modo Supplicatin, wegen Mißbrauchs des Namens des Impetranten,

hat Impetratin den Acten zufolge den Impetrans ten als Vater ihres im Jahre 1838 gebornen unehe: lichen Sohnes angegeben, jedoch den Namen desselben, als er, nach abgeleistetem Schiedseide, von der wider ihn angestellten Klage der Impetratin entbunden wor den, auf Antrag des Jmpetranten im Hademarscher Taufregifter deliren lassen. Im März d. J. ist nun abermals auf Antrag des Impetranten der Impe: tratin von dem Haneraner Juftitiariate der Befehl beigelegt worden, ihrem Kinde nicht den Namen des Impetranten beizulegen.

Gegen diesen Befehl ist Impetratin mit Einwen: dungen eingekommen und nach abgehaltenem Termine von dem Hanerauer Juftitiariate am 25sten April d. J. erkannt worden,

daß das Mandat vom 30ßten März d. J. wie: derum aufzuheben sei.

Gegen dieses Erkenntniß hat Supplicant das Rechtsmittel der Supplication interponirt und rite profequirt, und stellt sich nach darüber eingezogener Gegenerklärung und erstattetem amtlichen Berichte zwischen den Partheien die Frage als streitig dar: ob die Aufhebung des abgegebenen Befehls für justificirt ju erachten?

In Erwägung, daß der Mutter eines unehelichen Kindes, wenn gleich dasselbe in der Regel bei unaus:

Mutter erhält, durch keine gesegliche Bestimmung ver: boten ist, dem Kinde einen ihr beliebigen Namen bei: zulegen, falls dasselbe nicht in irgend einer rechtswi: drigen Beziehung zu einem Dritten geschieht, der dens felben Namen führt, *) welcher Umstand jedoch im vorliegenden Falle nicht constatirt ist, so wie

in Erwägung, daß dem Impetranten nicht die

rechtliche Befugniß zufteht, einem Jeden die Führung eines gleichen Namens zu verbieten, falls er nicht nachweist, daß er zur Führung seines Namens ein ihm besonders zustehendes Recht habe, indem aus der Führung desselben Namens keine Familien und Erb: rechte gegen die Namensvetter entspringen und der Impetrant den Namen Bornholdt nicht als solchen in Anspruch zu nehmen berechtigt ist, auf den nur er und seine Familie ein ausschließliches Anrecht hat; **)

in Betracht, daß solchemnach der von dem Jm: petranten wider die Impetratin, wegen Mißbrauchs feines Namens, erhobene Anspruch rechtlich nicht funs dirt erscheint, das von dem Juftitiariate auf seinen Antrag abgegebene Mandat daher, bei den eingebrach; ten Einwendungen der Impetratin, wiederum aufzu heben ist, und mithin die Beschwerden des Supplican ren gegen die Aufhebung des Mandats für nicht be: gründet zu erachten sind,

wird, in Erwägung vorstehenber Gründe, auf die sub præs. den 8ten Mai d. J. eingereichte Suppli

Sicut in initio no*) cf. L. un. C. de mut. nom. minis, coguominis, praenominis recognoscendi singulos impositio libera est privatis: ita eorum mutatio innocentibus periculosa non est." Cujacius in Parat, ad Cod, tit. de mut. nom,,,Si dolus absit malus, unicuique libero homini liberum est, quodcunque volet sibi nomen adsumere, nec ex eo solo, quod novum nomen sibi assumerit, ulla actione tenetur, sed ita demum si alium ea in re in fraudem adduxerit," **) So z. B. dürfte die Beilegung von Namen, welde einem Individuo zur besondern Anszeichnung vom Re: genten verlichen sind, schwerlich erlaubt sein.

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