Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

unter der Firma Göttig & Comp. daselbst, jeßt die bestellten Administratoren des Vermögens desselben, den Obergerichts: Advocaten Heinrich Stoppel und den Kaufmann Friedrich Warnholz, Juftificanten und Up: pellaten, betreffend hauptsächlich die Justification der auf das Proclam über den gedachten Nachlaß unter pass. 132 des ersten Professionsprotocolls gemachten Angabe wegen einer Forderung von 362 Piaster 75 Cent, jest Appellation von dem Erkenntnisse in der Prioris tatsurtel des Magistrats der Stadt Flensburg vom 27sten Mai 1840,

wird nach gehaltenem Vortrage und eingelegten Acten beim ungehorsamen Ausbleiben des Justificanten nach vorhergegangenem dreimaligen Rufen, auf uns trag des Justificaten und Appellakten, mit Beziehung auf die angefügten Entscheidungsgründe, in contumaciam hiemit für Recht erkannt:

daß die angefochtene Prioritätsurtel in den be: treffenden Puncten dahin abzuåndern;

daß der Justificant, der Kaufmann Henning Göttig in Altona mit einer Forderung wegen der für seine im Schiffe Vorwärts nach West: indien im Sommer 1837 gesandten Waaren vom Schiffer Hans Kopperholdt und vom spätern Schiffsführer Hans Gries geldfeten Gelder zu 272 Piastern 75 Cent uns zu 90 Piastern, falls Justificant, jeßt die Ad: ministratoren seines Vermögens, innerhalb Ordnungsfrist unter Vorbehalt des Gegens beweises und der Eide rechtlicher Art nach zu erweisen im Stande wäre, daß und in wie weit diese Geldpöste an den Kaufmann E. Trapmann in Charleston für Rechnung des verstorbenen Eridars abgeliefert oder sonst zum Nußen desselben verwandt worden seien, in die fünfte Claffe, unter den chirographarischen Gläubigern, zu collociren, dagegen mit den An: sprüchen entweder auf Befriedigung als Maffes gläubiger oder auf einen Theil der mit jenem Schiffe von Charleston nach Flensburg zurück gebrachten Reisladung, jegt der aus dem Ver: kaufe gelöseten Gelder und auf ein desfallsiges Separationsrecht unter Vorbehalt seiner sonstigen Gerechtsame und Befugnisse gegen Alle und Je den abzuweisen, und solchergestalt die Sache an das Concursgericht zum fernern Verfahren zu re: mittiren sei. Unter Vergleichung der Kosten dies ser Instanz.

V. N. W.

verstorbenen Bürgermeisters und Kaufmanns H. Th. Fries in Flensburg vom dortigen Magistrat ad indagandum statum bonorum erlassenen Proclam, machte der Kaufmann Henning Göttig, unter der Firma Göttig & Comp. in Altona, sub passu 132 des Professions: Protocolls eine Angabe dahin, daß er sich wegen der von ihm mit dem Schiffe Vorwärts verladenen Waaren, über welche ihm eine schließliche Abrechnung noch nicht zu Theil geworden, im Allge: meinen sämmtliche Gerechtsame und Befugnisse gegen Alle und Jeden vorbehalte, insbesondere seine Rechte auf eine schließliche Abrechnung und Auskehrung des Nettoprovenus der von ihm verladenen Waaren, fo wie auf einen Antheil der mit dem Schiffe Vorwärts nach Flensburg gebrachten Reisladung und das ihm deshalb zustehende Separationsrecht.

Wie in der Folge die Beneficialerben die Antre: tung der Erbmasse ausschlugen, wurde über selbige Concurs erkannt und ein gewöhnliches Concursproclam erlassen, in welchem diejenigen, welche sich bei den früher ad indagandum statum bonorum ergan; genen Proclam angegeben hatten, von der Angabe befreit wurden. Der Profitent provocirte in dem zur Reguliruug dieses Conrurses angefeßten allgemeinen Justificationstermine auf specielle Justification seiner Angabe.

In der hierauf eingereichten Justificationsschrift hob Justificant zur Rechtfertigung jener Angabe im Wesentlichen Folgendes hervor:

Mit dem, dem Bürgermeister Fries gehörigen, von dem Schiffscapitain Hans Kopperholdt geführten Schiffe Vorwärts, habe er im Sommer 1837, wie felbiges von Flensburg nach Westindien abgegangen sei, verschiedene Waaren verladen und dem Schiffs: capitain aufgetragen, felbige in Westindien für Rech: nung des Justificanten zu verkaufen. Im Januar 1838 babe Justificant von dem Schiffer Kopperholdt ein Schreiben nebst Verkaufsrechnung vom 27sten Novbr. 1837 erhalten, wornach ein Theil der Waa: ren für 731 Piaster 76 Cent verkauft worden sei, von welcher Summe er nach Abzug feiner Gegenrechnung 272 Piaster 75 Cent in Dublonen für den Justificanten an Bord habe, wogegen ein Theil, nämlich 20 Kisten Kirschbranntwein, unverkauft geblieben.

Von Westindien sei das Schiff nach Charleston bestimmt gewesen, um daselbst eine Reisladung für den Bürgermeister Fries einzunehmen; der Schiffs:

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht capitain Kopperholdt habe bei seinem Abgang dahin auf Gottorf, den 7ten Decbr. 1840.

Entscheidung s gründe.

Bei dem über den sub beneficio legis et inventarii angetretenen Nachlaß des den 6ten Januar 1838

sowohl jene für den Juftificanten gehobenen Dublonen, als auch den Kirschbranntwein mitgenommen, er fei aber auf dieser Reise mit Tode abgegangen, worauf der Steuermann Gries die Führung des Schiffes über: nommen und selbiges nach Charleston gebracht. Gries

habe sich in der Eigenschaft als stellvertretender Schiffs: führer der von dem verstorbenen Schiffscapitain für den Justificanten gehobenen Dublonen, so wie des noch unverkauften Kirschbranntweius bemächtigt und lesteren in Charleston für 90 Piaster verkauft und dieses Geld, so wie jene 272 Piaster 75 Cent, zusam: men 362 Piaster 75 Cent, zum Ankauf von Reis ver wandt. Zu einer solchen Verwendung seines Geldes habe aber Justificant weder den Bürgermeister Fries, noch den Schiffscapitain Kopperholdt ermächtigt.

Zur Ankauf der Reisladung habe der Commis: fionair des Bürgermeisters Fries, der Kaufmann Trap: mann in Charleston, eine namhafte Geldsumme vor geschossen, und um sich deshalb zu decken, nicht nur über den Belauf des Vorschusses auf den Bürgermeis fter Fries bezogene Tratten ausgestellt, sondern auch von dem Steuermann Gries ein über die ganze Reis: ladung auf seine, Trapmanns, Ordre gestelltes Con: nossement unterzeichnen lassen, so wie Wechsel und Connossement an das Handlungshaus B. Rosen jun. in Hamburg gesandt.

Ehe dieses alles geschehen und vor Ankunft des Schiffes Vorwärts in Charleston sei der Bürgermei fter Fries den 6ten Januar 1838 mit Tode abgegan: gen, und dessen Nachlaß sei bei der Minderjährigkeit dessen Intestaterben sofort unter gerichtliche Behand: lung genommen.

Jm Juni 1838 wäre das fragliche Schiff mit der zum Theil mit dem Gelde des Justicanten angekaufs ten Reisladung in Flensburg angekommen. Sogleich habe sich über die Besißnahme der Ladung zwischen den Curatoren der Friesischen Masse und dem Agen: ten Jensen in Flensburg, in Vollmacht des Hand: lungshauses Berend Rosen in Hamburg, in oben beregter Eigenschaft ein Streit erhoben. Auch Justi: ficant sei damals mit einer Vorstellung eingekommen, in welcher er auf Maaßregeln zur Sicherstellung seiner Gerechtsame hinsichtlich der Reisladung und nament lich auf Erhaltung des damaligen Zustandes angetras gen habe; dieser Antrag sei aber durch Remissions: decret vom 12ten Juni 1838 verworfen, dagegen aber in Folge des Streits zwischen den Curatoren der Masse und dem Agenten Jensen die Sequestration der fraglichen Reisladung verfügt. Ehe eine Entscheidung in dieser Sequestrationssache erfolgte, sei über die Masse des Bürgermeisters Fries der Concurs verfügt. Nach dem bereits das Concursproclam abgelaufen gewesen, sei der Besiß der Reisladung den bestellten Güter: pflegern zugesprochen, und darauf sogleich von Ges richtswegen der Verkanf der Reisladung verfügt, die Don Trapmann wegen seines Vorschusses auf die Reis: ladung auf den Bürgermeister Fries bezogenen Tratten wåren aber dagegen von den Güterpflegern acceptirt und eingeldst.

Aus den Thatsachen, daß nach dem Ableben des Bürgermeisters Fries von dem Schiffsführer Gries die für den Justificanten gehobenen 362 Piaster 75 Cent zum Ankauf einer Reisladung in Charleston verwandt, diese Ladung ferner von den Güterpflegern als zur Concursmasse gehörig in Besiß genommen und in die Concursmaffe gebracht worden, ergebe sich, daß Justi: ficant nach dem Ableben des Bürgermeisters Fries und den Handlungen des Schiffsführers Gries und der Güterpfleger eine Forderung an Leßtere zum Belauf von 362 Piaster 75 Cent erworben habe, welche als fich in einen Classificationsstreit mit den Concursglaus Masseschuld anzusehen und wegen welcher Justificant bigern einzulassen nicht schuldig, sondern berechtigt sei, feine Befriedigung vor allen Concursgläubigern von den Güterpflegern aus der Concursmasse zu verlangen.

Gefeßt aber, der Steuermann Gries hätte, indem er die beregten 362 Piaster 75 Cent zum Ankauf von Reis verwandte, den Justificanten, nicht die Masse: curatoren repräsentirt, oder die Güterpfleger hätten Justificanten gehörigen Geldes zum Ankauf von Reis die von Gries vorgenommene Verwendung des dem nicht genehmigt, so wäre der mit jenen 362 Piastern 75 Cent angekaufte Reis für den Justificanten erwor ben worden. Justificant wäre Mitinhaber der Ladung geworden und hätte das Miteigenthum in derselben nach Verhältniß des aus seinem Vermögen zum Ans kauf der Ladung hergegebenen Betrages erlangt; dann stånde er hinsichtlich der Ladung mit der Concusmasse in Communion und könne die Auskehrung seines An theils an der Ladung, jest an dem aus dem Verkauf der Ladung gelöseten Ertrage als Vindicant verlangen.

Dieses Recht ergebe sich auch aus einem andern Gesichtspuncte. Nach allgemeinen Rechtsgrundfäßen sei niemand befugt, sich auf Kosten eines Andern zu bereichern; habe jemand die Sache eines Andern ders gestalt veräußert, daß der Vindicirende die Sache selbst nicht wieder erhalten könne, so sei der Lestere berechtigt, mit der condictio sine causa dasjenige zu erlangen, was jener durch die Veräußerung ge:

wonnen.

Der Justificant formirte schließlich zwei eventuelle Anträge dahin:

1) daß er wegen der von dem Schiffscapitain Kop: perholdt und der von dem Steuermann Gries für ihn gehobenen und zum Ankauf von Reis verwandten Poste von 272 Biastern 75 Cent und 90 Piastern nebst Zinsen nach 5 pCt. jährlich, vom 1sten März 1838 an, als Massegläubiger vor allen Gläubigern aus der Concursmaffe zu befriedigen, eventuell:

2) daß dem Justificanten der entsprechende Theil der aus dem Verkauf der Reisladung gelöseten,

[ocr errors]

nach Maaßgabe der aus seinem Vermögen zum Ankauf des Reis entnommenen Geldsumme und nach näher von den Güterpflegern aufzumachen: der Rechnung auszukehren.

Der Contradictor bestritt die geschehene Begründung der Angabe; er räumte es ein, daß das beregte, für Rechnung des Cridars beladene Schiff unter Führung des Schiffers Kopperholdt im Sommer 1837 von Flensburg nach Westindien abgegangen sei, der Ju ftificant auch mit diesem Schiffe verschiedene Waaren mit verladen und den Schiffer beauftragt habe, selbige in Westindien für dessen Rechnung zu verkaufen und daß, nachdem am 6ten Dec. 1837 Kopperholdt auf der Reise von Westindien nach Char: leston verstorben, der Steuermann Gries die Führung des Schiffes übernommen und selbiger, in Charleston angekommen, dem früher von Fries ertheilten Auftrag gemäß, eine von seinem dortigen Commissionair Trap: mann anzukaufende Ladung Reis entgegen genommen, zum Behuf dieses Ankaufs auch von dem Schiffs: führer der aus dem Verkauf der für Rechnung des Cridars in Flensburg mitgenommenen Ladung bei sich geführte Cassebehalt an Trapmann abgeliefert sei und insoweit dieses Geld zur Deckung des Ankaufs der Ladung Reis nicht hingereicht habe, dieser das Feh lende vorgeschossen, und um sich wegen dieses Vor: schusses zu sichern, die Ladung durch Gries auf sich habe configniren lassen. Dieses Lettere habe auch die Folge gehabt, daß die Fries'sche Concursmasse nur gegen Zahlung des von Trappmann geleisteten Vor: schusses in den Besitz der Ladung Reis gekommen sei.

Der Justificat müsse es jedoch in Abrede ziehen, daß Kopperholdt bei seinem Absterben die beregte Geld: fumme von 272 Piastern 75 Cent an Bord gehabt, weil davon nichts constire, wogegen es seine Richtigkeit habe, daß Gries noch einige Waaren in Charleston für 90 Piaster verkauft, wahrscheinlich auch die lettere Summe gehoben habe. Ob aber beide Geldpöste zum Ankauf der Reisladung mit verwandt worden, sei nicht aufgeklärt worden, bedürfe denn auch keines Be: weises, wenn nur die an Trapmann, den Commissio: nair des Cridars, geschehene Ablieferung oder auch eine anderweitige Verwendung für Rechnung und zum Nußen des Bürgermeisters Fries erwiesen werden könnte.

Wegen jener Ablieferung und Verwendung der be: regten Geldsumme stehe dem Justificanten aber nur eine simple Geldforderung an die Concursmasse zu; in dieser Hinsicht sei Justificant nicht als Masseglău: biger anzusehen. Kopperholdt und Gries hätten in Hinsicht jener Geldpöste lediglich nach dem Auftrage des Cridars, in dessen Diensten sie gestanden, handeln können. Justificant habe keine Geschäfte mit den Cu

ratoren der Masse gemacht und durch solche oder durch einseitige Handlungen der Curatoren Forderun gen erworben, er könne mithin nur seine Befriedigung als Concurs: Gläubiger gewärtigen. Selbst dieses, daß Justificant Geld zum Ankauf von Reis verwandt, würde ihm kein Separationsrecht gewähren, denn auf keinen Fall wåre der mit dem frühern Gelde des Ju ftificanten angekanfte Reis selbst, für ihn erworben und er Mitinhaber der Ladung geworden.

Justificat richtete seinen Antrag dahin:

daß Justificant mit den beregten 272 Piastern 75 Cent und 90 Piastern nebst Zinsen seit dem 1ften März 1838 unter die chirographarischen Gläubiger zn collociren sei, falls er innerhalb Ordnungfrist zu beweisen im Stande sei,

daß und in 'wie weit diese Geldpößte an den Kaufmann L. Trapmann in Charleston für Rechnung des verstorbenen Cridars oder sonst zum Nußen desselben verwandt und vom Cridar Zinsen für solche Geldpöste versprochen worden seien,

dagegen Justificant mit den Ansprüchen entweder auf Befriedigung als Massegläubiger, oder auf einen Theil der mit jenem Schiffe von Charleston nach Flensburg zurückgebrachten Reisladung, jeht der aus dem Verkauf derselben gelöseten Gelder und auf ein desfallsiges Separationsrecht gänzlich abzuweisen, auch, unter Vorbehalt seiner sonstigen Gerechtsame und Befugnisse contra quem et quoscunque in quantum de jure, der Concurs: masse die Proceßkösten zu erstatten schuldig sei.

In dem von dem Flensburger Magistrat den 27sten Mai 1840 abgesprochenen Prioritätsurtheile ward in dieser Sache erkannt:

A. daß folgende Profitenten und resp. Vindicanten jure separationis zu befriedigen. Prot. 1 pass. 132. Der Kaufmann H. Göttig in Al tona, unter der Firma Göttig & Comp. mit dem profitirten Anspruche auf vorzugsweise Be: friedigung aus dem von der Concursmasse aus dem Verkaufe der mit dem Schiffe Vorwärts hierher gebrachten Reisladung geleseten Kauf: preise wegen des Betrages der für seine in die: fem Schiffe im Sommer 1837 nach Westindien gesandten Waaren vom Schiffer Hans Kopper: holdt und vom spätern Schiffsführer und Steuer; mann Hans Gries gelöseten Gelder, zu 272 Pia: fter 75 Cent und zu 90 Piastern, falls Justificant innerhalb Ordnungsfrist zu erweisen im Stande,

daß und in wie weit diese Geldpöste an den Kauf mann L. Trapmann in Charleston für Rechnung

[blocks in formation]

V. Chirographarii, event, pro rata. Prot. 1 pass. 132. Der gedachte Juftificant mit obiger Forderung, falls derfelbe zu beweisen im Stande: daß und in wie weit diese Geldpöste an den Kauf mann Trapmann in Charleston für Rechnung des verstorbenen Cridars abgeliefert oder sonst zum Nußen desselben verwandt worden seien.

und Justificant binnen gleicher Frist beweisen würde: daß die Ablieferung der beregten Geldpdste ganz oder theilweise an den Kaufmann . Trapmann in Charleston für Rechnung des verstorbenen Cri: dars oder deren sonstigen Verwendung zum Nußen desselben mit Zustimmung des Justificanten ge; schehen sei,

übrigens unter Vorbehalt aller sonstigen Gerechtsame und Befugnisse des Justificanten contra quem et quoscunqne in quantum de jure.

Gegen dieses Erkenntniß hat Justificat das Rechts: mittel der Appellation eingewandt und seine Beschwerde darin gefeßt:

daß nicht nach Maaßgabe des von ihm in der Unterinstanz formirten Antrages erkannt wor: den sei.

Der Appellant bemerkt in seinem Appellationsres ceß, daß mittlerweile über die Güter des Justificanten eine gerichtliche Administration eingetreten sei, er das her jest wider diese seinen Receß habe rubriciren miffen, im Uebrigen sind keine neue Momente zur Begründung der formirten Beschwerde hervorgehoben. In termino fiftirte sich weder der Justificant, noch ein Dritter für ihn und Justificat trug daher auf ein dreimaliges Rufen des Justificanten, und hierauf auf die Abgebung einer Contumacialurtel an.

Der von dem Jintificanten formirte Antrag, we gen der beregten 362 Piaster 76 Cent als Masseglau ritätsurtel nicht berücksichtigt und da er bei diesem biger seine Befriedigung zu erhalten, ist in der Prio: Erkenntnisse, sich beruhigt hat, so steht nur zur Frage, ob der etwa mit seinem Gelde geschehene Ankauf eines Theils der Ladung Reis ihm einen Anspruch auf eine ihm vorzugsweise zuzuerkennende Befriedigung seiner beregten Forderung aus dem, durch den Verkauf der Ladung Reis gelöseten Kaufgelde gewährt. Daß der Steuermann Gries oder ein sonstiger Dritter für Rechnung des Justificanten mit jenem Gelde eine sei, ist vom Justificanten nicht behauptet, sondern nur, Quantitat Reis gekauft und diese für dessen Rech nung mit dem Schiffe Vorwärts berladen worden daß ein Theil der Reisladung mit dem beregten, ihm angeblich gehörigen Gelde gekauft oder das Geld zu diesem Behuse an den Kaufmann Trapmann von Gries abgeliefert und dazu verwandt worden sei. Der Justificant ist mithin nie Eigenthümer weder eines ideellen noch reellen Theils der Ladung Reis geworden, sondern er hat nur dadurch persönliche Ansprüche an den Cridar und jezt an dessen Concursmasse erhalten, falls zu erweisen ist, daß jene ihm gehörigen Gelder dem Trapmann Namens des Cridars abgeliefert, oder sonst zum Nußen des Leßteren verwandt worden sind. Da aber das Vorhandensein derjenigen Sachen eines Ce: denten, zu deren Erwerb das Geld eines Dritten, es fei nun mit oder ohne seine Genehmigung, verwandt im Concurfe aus dem Erlöse dieser Sachen vorzugs: worden ist, diesem gefeßlich keinen Anspruch gewährt, weise seine Befriedigung zu gewärtigen, so hat, mit Ausnahme des Kostenpuncts, dem Antrage des Justi: ficaten conform erkannt werden müssen.

Verzeichniß

der im Johannis: Quartal 1841 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Beschluß. Cfr. das 23ste Stück.)

Montag den 30sten August.

13. Terminus zur Justification einiger ad proclama über den Nachlaß des weil. Ober: und Land: gerichts:Advocaten Reng beschafften Angaben.

Dienstag den 31sten August.

14. Die Ehefrau Tiemer in Altona, Klågerin und Citantin, wider den Eingesessenen Hoffmann in Uhrendorf, als Curator der Verlassenschaft der Wittwe

Tiemer, Beklagten und Citaten, wegen einer im Hause und Bergen zugezogenen Gemeinheitsländereien zustån, der Citantin vorgenommenen Pfändung.

Donnerstag den 2ten September.

15. Die Wittwe W. Cath. Uhlz, geb. Schott, cum cur. const., in Henstedt, Klägerin, Pro: und Deducentin, auch Pro: und Deductin, jest Appellantin, wider den Kaufmann Eduard Heinr. Nissen in Heide, Beklagten, Pro: und Deducten, auch Pro: und De: ducenten, jest Appellaten, wegen schuldiger Auskehrung des von der verstorbenen Vollmachtin Elvers, geb. Jacobsen, hinterlassenen Vermögens, alsdann Beweis und Gegenbeweisführung, darauf Appellation.

16. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: lichen Rechnung für die Kinder dritter Ehe des weil. Ober: Kriegscommissairs Möller in Ihehoe.

Freitag den 3ten September.

17. Die Ehefrau Hartmann cum cur. mar. in Eckernförde, wider M. Nic. Hempel in Kohlstorf, hauptsächlich wegen einer Forderung auf die Hälfte des Erbtheils des Beklagten aus der Verlassenschaft des verstorbenen C. Christ. Mufåus, nunc appell. Montag den 6ten September.

18. Die Wittwe Catharina Christine Stegelmann, geb. Nissen, in Kiel, Klägerin und Citantin, wider den Syndicus und Ober: und Landgerichts: Advocaten Jahn daselbst, als executor testamenti des weil. Landraths von Saldern: Günderoth, Beklagten und Ci; tanten, wegen schuldiger 180 Cour. oder 288 Rbth. S. M. und monatlich zu zahlender 5 Cour. oder 8 Rbth. S. M.

Dienstag den 7ten September.

19. Der Weinhändler J. A. Schaefer in Glück: stadt, wider den Kammerjunker v. Schlanbusch in Bramstedt, wegen einer Restforderung von 73 4 ß, f. w. d. a.

Donnerstag den 9ten September.

20. Der Bödener Gatermann et cons., wider das Holsteinische Obersachwalteramt, Namens der Königl. Rentekammer, betr. Wiederherstellung, event. Vergütung des den sechszehn Bödenern in Grönwold auf den zu den herrschaftlichen Gehegen Löps, Rips

digen Weiderechts für 1-2 Kühe.

Freitag den 10ten September.

21. Der Obergerichts: Advocat Westphal in Jßehoe, in Vollmacht des Architecten G. Heinr. Kollmann in Lübeck, wider den Dr. med. Hadenfeldt in Stockels: torf, wegen einer Forderung von 288 oder 153 Rbth. 58 Bß.

Montag den 13ten September.

22. Der Obergerichtss Advocat Stuhlmann und der Kaufmann J. A. Waiß in Altona, als curatores bonorum in concursu Beets & Willinck, Beklagte, wider den Justizrath und Major Meiners, Ritter xc., in Altona, in Altona, administratorio noie des Nachlasses def. Johannes Schaack, Klägern in puncto prael, schuldigen_halbjährigen Salairs, nunc praest. juram. 23. Terminus zur Ablegung der Curatel: Rech nung für den abwesenden Dr. Krabbe pro annis 1835, 1836, 1837, 1838, 1839 und 1840.

Dienstag den 14ten September.

27. Der Gehöftepächter von Amsberg in Aas: büttel, Beklagter, jest Appellant, wider die Firma Joh. Casp. Heerlein Söhne in Hamburg, Beklagte, jest Appellaten, in puncto praet. debiti 223 % Cour. ppliter., hinc appellat.

Donnerstag den 16ten September.

25. Der Justizrath und Obersachwalter Raben in Kiel, ex officio Anklåger, wider den Kammerherrn und Amtmann Baron v. Udeler zu Traventhal, fis: calisch Angeklagten, wegen Mißbrauchs der Amits: gewalt.

Freitag den 17ten September.

26. Der Kaufmann C. F. Estuche in Newcastle, nach Gastrecht Kläger, jest Appellant, wider den Kaufmann Franz Langbehn in Kiel, nach Gastrecht Beklagten, jest Appellaten, hauptsächlich wegen einer Forderung von 40 Lstrl. 16 sh. 8 d., jest Appellation. Montag den 20sten September.

27. Terminus zur Justification der ad proclama über die Concursmasse des verstorbenen Postmeisters G. H. Hahn in Lütjenburg beschafften Angaben.

« ZurückWeiter »