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gung abgesehen, kein Eigenthum begründen könne, welches alles Beklagter in dem über die Hauptsache obschwebenden Processe nåher auseinandergesetzt und durch Eideszuschiebung zur Liquidität erhoben habe.

Der Schlußantrag ist auch hinsichtlich dieser Ein: reden auf Aufhebung des Arrestes und auf Kostener: stattung gerichtet.

Jm Mohrkirchharder Dinggericht vom Jahre 1839 wurde nach Verhandlung der Sache, den 14ten Dec. 1839, für Recht erkannt, und zwar, was zuvörderst die dilatorischen Einreden betraf, daß

1) die exceptio nondum praestitae cautionis
pro arresto et prosequendo arresto, damino
et expensis für hinfällig zu erachten;
2) die exceptio edendorum documentorum und
praestandi juramenti editionis vom Justifi:
canten dadurch zu beseitigen sei, daß er den Do
cumenteneid in einem von ihm dazu impetrirens
den Termine persönlich abzuleisten schuldig;
3) die exceptio praestandae cautionis pro re-
conventione dadurch als erledigt anzusehen,
daß Justificant die vom Justificaten an ihn auf
500 Cour. oder 800 Röthlr. ausgegebene
Schuldverschreibung ad depositum judiciale
eingelegt, so daß ohne Beeinträchtigung der nach
Maaßgabe der Kündigung zu beschaffenden Zah;
lung, eventualiter das baare Geld anstatt der
Verschreibung, so lange in deposito verbleibe,
bis jeder dem Justificaten aus der Reconvention
entspringende Anspruch gedeckt sein würde; fer:
ner unter Beseitigung der exceptio non tem-
pestive et non legitime prosecuti, hinc de-
serti arresti, inde praeclusi, injusti arresti
etc. und mit Bezugnahme auf den zuvor zu leis
fienden Documenteneid:

daß der unterm 27sten Aug. v. J. impe
trirte Arrest für justificirt zu erachten, Jus
stificat auch schuldig, dem Justificanten die
Rosien salva earum designatione et mo-
deratione zu erstatten.

Gegen diese Urtel hat der Beklagte die Appellation ein gewandt, und seine Beschwerden darin gefeßt, daß nicht 1) auf die Einrede der zu bestellenden Arrestcaution, 2) auf die der zu beschaffenden Documenten:Edition und des zu leistenden Documenteneides,

3) auf die zu leistende Sicherheit für die Wieder: flage,

4) auf die des desert gewordenen Arrestes,

5) auf die des nicht gerechtfertigten Arrestes erkannt und schließlich

6) daß nicht wenigstens die Kosten verglichen wor: den sind.

Bei Würdigung dieser 6 Beschwerden stellen selbige fich sämmtlich sofort als unbegründet dar, und zwar in Erwägung:

1) daß der rechtliche Bestand eines Arrestes gesetz: lich von der Bestellung einer Caution nicht abs

hängig gemacht ist, sondern es von dem richter: lichen Ermessen abhängt, ob und in wie weit diese von dem Arrestimpetranten zu leisten sei; 2) daß zwar im Allgemeinen der Kläger zur Aus: lieferung der die eingeklagte Sache betreffenden Documente und zur Leistung des Documenten: eides auf Antrag des Beklagten pflichtig ist, diese Verpflichtung aber auf den Arrestproceß schon um deswillen keine Anwendung finden fann, als nach vaterländischem Rechte in Ger mäßheit der Verordnung vom 13ten Nov. 1782 in einem Arrestprocesse der Richter sich mit der Hauptsache nicht zu befassen und hierauf einzus gehen den Partheien nicht zu verstatten hat, so daß mithin die Documenten : Edition nur in dem Processe über die Hauptsache für den Arrest: impetranten von rechtlichem Interesse sein kann, und dem Beklagten durch die in dieser Hinsicht angefochtene Urtel ein Mehreres geworden ist, als worauf er rechtlich einen Anspruch zu machen hatte;

3) daß unter den Partheien darüber kein Streit obwaltet, daß der Kläger im Termin der Vers handlung zum Behuf der vom Beklagten beans tragten Sicherheit für die Wiederklage eine von Lehterem an ihn auf 500 F v. C. ausgestellte protocollirte hypothecarische Öbligation gerichtlich deponirt hat, die Acten aber nichts darüber ers geben, daß der Beklagte in dem Termin gegen die Zulässigkeit dieser Cautionsbestellung Ein: wendungen angebracht und derselbe auch durch diese Cautionsbestellung um so mehr gesichert ist, da er selbst der Aussteller der Schuldvers schreibung und ihm verstattet worden ist, selbst bei eintretender Fälligkeit das Capital durch ges richtliche Deponirung desselben sich bis zum Austrage der Wiederklage zu sichern;

4) daß der Kläger in Gemäßheit der Vorschrift der Landgerichtsordnung, Th. 3, Tit. 3, §. 3 und der Verordnung vom 13ten Nov. 1782 seine Klage wegen Rechtfertigung des Arrestes vom 27sten Aug. 1839 vor Ablauf der gefeßlichen Gwöchi gen Justificationsfrist bei der beikommenden Be: hörde, dem Gottorfer Amthause, eingereicht hat, die Zeit der Abgebung der Ladung, so wie deren Insinuation mithin bei Berechnung jener Frist nicht weiter in Betracht gezogen werden kann; 5) daß der Beklagte nach der beregten von ihm selbst ausgestellten Acte vom 2ten Oct. 1830 sich nur im nuznießlichen Besiße der mit Arrest belegten Gegenstände befindet, und er in dieser ihm verliehenen Benutzung von dem Vermiether dieser Sachen, dem Klåger, durch den verhång: ten Arrest nicht beschränkt worden ist, es ihm daher an jedem rechtlichen Interesse fehlte, bis zum Austrage der Hauptsache den Bestand des Arrestes anzufechten und zwar um so mehr, als

er auch ohne diese ergriffene gerichtliche Maaß: regel nicht berechtigt war, mit jenem den Streit: gegenstand in der Hauptsache bildenden Fårbereis geråthschaften vor Beendigung des deretwegen obschwebenden Processes eine Veränderung ir: gend einer Art vorzunehmen;

6) daß bei dem Ungrund sämmtlicher Einreden und der daraus hervorgehenden Frivolität des Beklagten die geschehene Verurtheilung in die Kosten eine rechtliche Selbstfolge war. Aus diesen Gründen ist so, wie geschehen, erkannt.

Verzeichniß

der im Johannis: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen.

1. Landgerichtliche Civilsachen.

Montag den 5ten Juli.

1. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der Königl. Rentekammer, wider den Gutsbesizer Jacob Petersen zu Boelschubye, wes gen Jagdcontravention und daher verwirkter Brüche. Eodem dato.

2. Der Ober: und Landgerichts: Advocat Gülich in Schleswig, als const. Fürsprecher des Claus Det lev Kruse in Kleinwiehe, wider den Gutsbesißer F. E. Holft zu Lütjenhorn, wegen einer Forderung von 15 f. w. d. a., dann die Beweisführung, jeßt die Deducs tion aus den Rotuln betreffend. Eodem dato.

3. Der p. t. Deichgraf und die Gevollmächtigten des Schwabstedter Westerkoegs, wider den Gutsbesiger H. C. L. Sieck auf Wischhof, hauptsächlich in Betreff schuldiger 104 6 ß2 & Courant oder 55 Rbthlr. 65 ß. S. Roegsbeitragsgelder nebst Verzugszinsen und Kosten.

Dienstag ven 6ten Juli.

4. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie des Königl. General: Zollkammer: und Commerz Collegiums, wider den Kaufmann Hans Christian Böhndel in Cappeln, wegen Erstattung des Werthes der dem Angeklagten am 13ten Oct. 1837 von Zollwegen angehaltenen und demnächst confiscir: ten, jedoch gegen Sicherheitsleistung herausgegebenen 15 Foustagen braunen Syrup und Erlegung einer Mulct von 50 pCt. vom Werthe, s. w. d. a. Eodem dato.

5. Der Landsaffe Joh. Rud. v. Ahlefeld auf Lud:

wigsburg, Saxtorf_und Sehestedt, wider den Land: saffen v. Ahlefeld, Baron von Dehn auf Wulfshage: ner: Hütten, als Fiduciar des gråfl. von Dehn'schen Fideicommisses, betreffend die Abhaltung der priva: tiven ritterschaftlichen Anlage von den 11 dem Fidei: commiß gehörigen Ludwigsburger Pflügen.

II. Oberconsistorialsachen.
Montag den 12ten Juli.

1. Der Böttchergeselle Friedrich Benjamin Lübbe in Flensburg, wider seine Ehefrau Anna Maria Re: gina, geb. Till, c. c. daselbst, betreffend Ehescheidung wegen Ehebruchs, dann die Beweisführung; jest die Appellation gegen das Erkenntniß des Consistoriums der Probstei Flensburg vom 19ten April 1841.

III. Obergerichtliche Civilsachen.

Donnerstag den 15ten Juli.

1. Der Bürger Jürgen Heinrich Carstens in Friedrichstadt, wider die Bürger Andreas Balßer und Matthias Giesbert Sols, Lesterer mand. noie des Eingesessenen Asmus Jordt zu Vollerwieck, und den Kaufmann Hinrich Reese Wilde daselbst, ppliter in pcto. angeblich widerrechtlicherweise, unbefugter Be nugung des vor den Häusern der Kläger vorbeifüh renden Gangs f. t. d. a., incidenter die Appellation wider das Erkenntniß des Friedrichstädter Magistrats vom 15ten Sept. 1840. Eodem dato,

event. Freitag den 16ten Juli.

2. Der Bürger und Einwohner Isaac Jacobsohn in Friedrichstadt, durch seinen Mandanten, den Ober: und Landgerichts: Advocaten Goos daselbst, wider den Hofbefizer Hinrich Frahm in Coldenbüttel, hauptsäch: lich wegen geforderter 704 8 Cour. und 800 $ Bco. f. w. d. a., jezt die Appellation wider das Er: kenntniß des Friedrichstädter Magistrats vom 2ten März 1841.

Montag den 19ten Juli.

3. Das Dienstmädchen Sophia Friederike Bielen: berg c. c. p. zu Friedrichstadt, wider den Controleur, Capitain v. Seßkorn daselbst, wegen Schwängerung und Alimentation eines Kindes.

Eodem dato,

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Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

25. Stück. Den 21. Juni 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: dicasterien.

Im Concurse der Branddirectoren wird ein et waniger Cassendefect inter chirographarios

collocirt.

(Prioritätserkenntniß).

Sa Concurssachen derjenigen Creditoren, welche sich auf das unterm 18ten Dec. 1837 über die Haabe und Güter des vormaligen Hausvogts und Branddirectors Georg Christian Hoffmann in der Brunswyk, Amts Kiel, erlassene Concursproclam angegeben haben, in puncto justificationis et prioritatis,

wird auf eingereichten Classificationsantrag, einge: legte Receffe und nach stattgehabter Verhandlung in termino justificationis hiemittelst von Gerichtswe: gen erfannt:

daß nach zuvörders abgetragenen Gerichts: und Commissionsgebühren und anderer zur Beförderung dieses Concurses verwandten Kosten, imgleichen nach geschehener Berichtigung der Rechnungen des Contras dictors und Curators massae, salv. mod., fo wie resp. nach geführtem Beweise und event. abgeleiste: ten Eiden, diejenigen Gläubiger, welche fich ad proclama gemeldet und nicht ab hac massa u prå‹ cladiren, in nachstehender Ordnung, so weit die Masse reicht, ihre Befriedigung zu gewärtigen, und zwar

I. ex jure separationis.

Die Profitentin sub pass. V. A. pr. pr., die Haushalterin Catharina Köllerich, mit den von ihr als ihr Eigenthum in Anspruch genommenen beiden Kühen und einer Starke, jest dem Erlöse aus dem Berkaufe dieses Viehes, mit 45 8 Cour., wenn Profitentin binnen Ordnungsfrist, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, rechtlicher Art und Ord: nung nach erweiset:

daß entweder in Folge einer zwischen dem Cridar und der Justificantin, bald nachdem dieses Vieh der Lesteren geschenkt worden, getroffenen Vers einbarung, der Ertrag aus dem Vieh zum Nußen der Haushaltung des Cridars verwandt worden, oder hinsichtlich der Kühe, daß der Ertrag aus denselben der Haushaltung des Cridars zu Gute gekommen sei.

Wenn nämlich der Contradictor der Justificantin die Einrede der Compensation wegen der Futterungskosten, welche auf die beiden Kühe und die Starke, die der Justificantin als Kälber geschenkt sind, mehrere Jahre verwendet worden, mit Grund opponirt hat, so wird diese Einrede, durch die der Justificantin zum Beweise verstellte Replik, auf welche der Contradictor fich ignorando eingelaffen hat, vollkommen entkräftet. Da der Ertrag einer Kuh die Futterungskosten übersteigt: fo hat hinsichtlich der Kühe die Alternative wie geschehen zum Beweise verstellt werden können.

Im Fall des Mißlingens des Beweises wird die Justificantin die Futterungskosten des Viehes der Con: cursmasse für alle 3 Stücke oder für die Kühe oder die Stärke landüblich zu vergüten haben.

II. Inter privilegiatos ante omnes. 1) Das Königl. Branddirectorat der Aemter Kiel, Bordesholm und Cronshagen mit den sub pass. I. pr. pr. angegebenen, für ein Jahr ante motum concursum rückständigen Brandkassenbeiträge, zum Belaufe von 13 Rbth. 48 B.

2) Die Profitentin sub pass. V. Litr. B. pr. pr., die Haushalterin Catharina Kollerich, mit ihrer Lohnforderung von 20 Cour. pro rata temporis von Ostern 1837 bis ult. Decbr. ej. ai., und wird Profitentin mit dem übrigen Theile ihrer Forderung von der Concursmasse hiemittelst abgewiesen.

Da am 29sten Decbr. 1837 das Concurserkenntniß expedirt und ult. Dec. dem Cridar insinuirt ist, so ist der Anfang des Concurses von diesem Zeitpuncte an zu rechnen und kann die Profitentin bis zu dieser Zeit ihren Lohn pro rata temporis cum privilegio

25

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von 12 24 B.

5) Der Justizrath Preußer in Kopenhagen mit den sub pass. VI. pr. pr. angemeldeten, in den lehten beiden Jahren ante motum concursum er: wachsenen Auslagen, zum Belaufe von 21 16 Cour.

III. Inter hypothecarios privilegiatos.

1) Der Kaufmann Faesch in Kiel mit einem Ka pital von pro resto 1500 Cour. zu 4 pCt. Zin: fen ex obl. prot, vom 11/22 Januar 1816, mit den etwa seit zwei Jahren ante motum concursum rück ftändigen und laufenden Zinsen.

2) Der Hufener Reimers zu Gaarden und der Großfäthner Vollbehr in Brunswyk mit der für den Cridar übernommenen Bürgschaft auf 2400 Rbth. für die Hebung desselben als Branddirectors, in Folge der Rückbürgschaftsacte des Cridars d. d. den Sten Mår 1837, mit den etwa seit 2 Jahren ante motum concursum rückständigen und laufenden Zinsen.

IV. Inter hypothecarios simplices. Der Justizrath Preußer in Kopenhagen, Profitent sub pass. VI. pr. pr., mit der bereits gerichtlich bestimm: ten Forderung von pro resto 44 28 für Hono: rar aus der sub hypotheca bonorum unterm 13ten Nov. 1836 von dem Cridar an den Profitenten aus: gestellten Vollmacht.

V. Inter personaliter privilegiatos. Der Advocat Bargum in Kiel mit der sub pass. IV. pr. pr. profitirten Forderung von Salair, zum Belaufe von 35 x 32 Cour.

VI. Inter chirographarios, welche pro rata crediti percipiren.

1) Der Dr. med. Hers in Kiel mit seiner sub pass. II. pr. pr. profitirten Forderung für årztliche Bemühungen, welche älter als aus dem leßten Jahre vor ausgebrochenem Concurse sind, spec. salva.

2) Das Holsteinische Obersachwalteramt mit der von dem Branddirectorate für die Aemter Kiel, Bor: desholm und Cronshagen sub pass. I. pr. pr. pro: fitirten Defectsumme von 3349 Rbth. 26 Bß. und

den Verzugszinsen von resp. 1416 Rbth und 11 Rbth. zinsen 3 Bß. *).

Wenn gleich von der Königl. Provinzial-Regierung, nachdem dieselbe schon im Concurse des weil. Brand: directors N. N. mit einer Defectsumme inter chirographarios collocirt worden ist und sich bei dem des fallsigen Prioritätserkenntnisse vom 15ten Juni 1835 beruhigt hat, abermals in diesem Concurse der Versuch gemacht worden ist, ein Privilegium für die profitirte Defectsumme zu erstreiten; so hat

in Erwägung, daß Privilegien der Forderungen im Concurse als jura singularia zu betrachten find, und zu ihrer Begründung eines speciellen Rechtsgrun; des bedürfen, der Richter daher durch Anwendungen von Analogien keine gefeßlich nicht begründete Vor: ugsrechte erschaffen und auf solche Weise das wohl begründete Recht des nachstehenden Creditors auf: opfern darf; **)

in fernerer Erwägung, daß der §. 44 der Verord: hung vom. 17ten Dec. 1781 auf Branddirectoren feine Anwendung leidet, weil dieselben keine Königliche He bungsbeamte sind, wie dies eben mit den Königs lichen Zollhebungsbeamten und Postmeistern der Fall ist, weshalb die aus der Anwendung des oben gedach ten Gefeßes auf diese Beamte von dem Justificanten hergenommene Analogie nicht paßt; denn wenn gleich die Branddirectoren zu den Königlichen Beamten ge zählt werden müssen, so haben sie doch keine Gelder oder Güter des Fiscus in Hånden, sondern beauf fichtigen lediglich ein unter Controlle des Staats ge stelltes Societatsverhältniß, welches durch sich selbst besteht und zu welchem die Staatskaffe, der eigentlich bevorrechtete Fiscus, dessen Privilegien im Concurse Justificant auf diese Societat durch Analogie exten: dirt wissen will, durchaus keinen Beitrag leistet, we der bei vorkommenden Brandschäden, noch zu den Ad: ministrationskosten, welche mithin von dem Fiscus ganz unabhängig und getrennt ist und eben so wenig jura fisci geltend machen kann, als irgend ein ande res gemeinnügiges Institut, bei,dessen gutem Fortgang der Staat ein Interesse hat, oder zu welchem etwa die Staatsbürger gezwungene Beiträge leisten; so wie

in Erwägung, daß durch die der Brandkasse nach Art anderer zum Staatshaushalte erforderlichen In: stitute ertheilte Administration, durch die in dem Geldwesen derselben eingeführte Ordnung, durch Bes aufsichtigung abseiten hoher Landescollegien und durch andere von dem Justificanten hervorgehobene Momente die Brandkasse. nicht dem Fscus in juridischer Hins

*) cfr. Falds Handbuch des Schlesw. Holst. Privatrechts. Theil II. S. 465.

**) cfr. Schweppe, System des Concurses der Gläubiger. 3te Ausg. S. 122.

sicht gleich geachtet werden kann, die Affecuranz der Gebäude gegen Feuersgefahr vielmehr als ein beson: deres polizeiliches Institut angesehen werden mnß, welches der jura fisci nicht theilhaftig ist;

in Erwägung, daß die von einem Branddirector erhobenen Gelder, welche in dem Patente vom 31ften Decbr. 1822 von den Königlichen Gefällen und Ab; gaben ausdrücklich unterschieden und diesen im Cons curse postponirt werden, auf keine Weise als ein ge richtliches depositum angesehen werden können, mithin eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verord: nung vom 13ten April 1787 feine Beachtung ver: dient, und

in endlicher Erwägung, daß auch jura minorum, oder die Vorrechte der Kirchen und milden Stiftungen auf die Affecuranz der Gebäude für Feuersgefahr keine Anwendung leiden,

auf die völlig mißlungene Justification des von dem Justificanten beantragten Vorzugsrechts in judicando feine Rücksicht genommen werden dürfen.

Alle sonstigen Gläubiger des Gemeinschuldners, welche nicht zeitig ihre Angaben profitirt und ihre professa nicht justificirt haben, namentlich :

die Profitentin sub pass. III., die Haushälterin Catharina Kollerich mit den daselbst profitirten For: derungen von resp. 600 » und 250 ‚o, s. w. d. a., werden hiemittelst ab hac massa prăcludirt.

Auf Verlangen haben die zur Perception kommen: den Gläubiger, event. deren Erben, den den Umstän den und Rechten nach zulässigen und nåher zu clau: fulirenden Perceptionseid de veritate vel de credulitate zu leisten, und werden den nicht zur Perception kommenden Creditoren die ihnen zustehenden Gerecht:

fame ausdrücklich vorbehalten.

Der curator bonorum, so wie sonstige Personen, welche etwa Gegenstände der Masse administrirt haben, find schuldig, im Liquiditätsverfahren Rechnung abzu: legen und reliqua u pråstiren.

Wenn endlich zur Berichtigung aller bei diesem Concurse noch vorkommenden gerichtlichen Handlun gen, Abnahme der Curatelrechnung ic., so wie ad liquidandum et distribuendum und zur Entscheidung aller dabei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten commissio auf die Obergerichtsräthe NN. und NN. remota appellatione an das Königliche Holsteinische Obergericht hiedurch verordnet worden; so wird folches zur Nachachtung für Beikommende hiemittelst von Obergerichtswegen hinzugefügt.

Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird
V. R. W.

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Die Königliche Schleswig-Holsteinische Regierung fand sich durch dieses Erkenntniß gravirt und inter ponirte die Appellation an das Königl. Schleswig: Holstein Lauenburgische Oberappellationsgericht. Der Appellantin ward indessen folgendes rejectorium er: theilt:

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die hieselbst sub praes. vom 1sten Juli 1840 eingereichte Vorstellung des Obergerichtsadvocaten Liede: mann, als im Auftrage der Schleswig Holsteinischen Regierung von dem Holsteinischen Obersachwalteramte constituirten Anwaldes zur Justification der von dem Branddirectorate der Aemter Kiel, Bordesholm und Cronshagen beschafften Angabe, Justificanten, modo Appellanten, wider den Ober: und Landgerichts: Ad: vocaten Scheel, als Contradictor im Concurse des Hausvogts Hoffmann in der Brunswyk, Justificaten modo Appellaten, in puncto just. pass. I. pr. pr., modo appellat.,

wird dem Appellanten unter Beziehnng auf die in dem angefochtenen Erkenntnisse vom Obergericht an: gefisrten Entscheidungsgründe hiemit ,, ein abschlägiger Bescheid"

ertheilt.

Urkundlich ze. Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 13ten Febr. 1841.

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Ein Concursgläubiger, mit dessen Gelde gewisse in der Concursmasse befindliche Gegenstände angekauft worden sind, hat kein vorzügliches Recht auf Befriedigung aus dem Erldse die: ser Gegenstände.

In Sachen des Justizraths und Ober: und Lands gerichts Advocaten Jasper, Doctors der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht für den Ober; und Land: gerichts:Advocaten Johannsen in Flensburg, als gericht: lich bestellten Contradictors im Concurse über den Nachlaß des verstorbenen Bürgermeisters und Kauf: manns H. Th. Fries daselbst, Justificaten und Ap: pellanten, wider den Kaufmann H. Göttig in Altona,

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