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ihren gang auß vnd ein haben, vnd die potten zue Schlammen, 17) Fürß Siebentzehende Sein dem Teichmeister Eggert Sper: fergfen von Haurlande 25 Morgen auf Ihme vnd 25 Morgen vf seinen sohne zuer Haur überlaßen, sonsten 4 Morgen Landes vf Vatter vndt fohne successive Zeit Ihres beyden Lebens, frey vnd Queidt gegeben vnd ge: stattet, Ihr Landt an der Cakheyde zu nehmen, Wornegst der Landtmeßer Johan Müller mit, seinen gehülfen folgen soll, der dan 200 Morgen für sich vnd seine Consorten bedungen, Bud geheuweret, vnd noch 100 Morgen bey guete Leute zu bringen, gemeinet, da zue dannoch vnvers pflichtet, fein will,

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18) Fürs Achtzehende, sollen die Kötener, so Landt in der Wildtniß gehabt, daßelbe negst beim Alten Teiche behals ten, vnd davon tuhn, alß andere Hauerlinge. · 19) Fürs Neuentzehende, Sollen die Marschleute, welche den alten Teich bißhero gemacht, die Gråsung davon `ohn eis nige entgeldtnuß frey behalten, Jedoch daß der Teich in seinem Wesen, vnd Würden, geschüßet bleibe, da aber Vnß am Alten Teiche etwaß zustendig gewesen, soll eß zue Bnsern besten verheuret werden,

20) Fürs Zwanzigste, soll unser Ambtman, daß mittelmäßige vnd geringe Schlickland, wan eß künfftig zu Lande, vnd Stande geriete, in Acht nehmen, vnd nach gelegenheit, alß eß geldten magk, zu Vnserm besten den Leuten, denen eß in Ihr Landt feldt, fürheuren die vbrige 15 Morgen vnd 20 Ruthen so zum Rein liegen belangend, bleiben dieselben frey.

Zuer Bhrkundt mit Vnsern Königl. Handtzeichen vnd secret, befäftiget, Datum vff vnserm Hause Haderßleben, am 26. November Anno 1615.

(Loc Res.

Locus. Sigilli

V

C.

erordnung vndt Bescheidt vff vnterschiedtliche Puncta, so wir Christian der Vierdte, von Gottes gnaden, zue Dennemargk Norwegen, der Wenden vnd Gos then König, Herzog zue Schleßwich Holstein, den Einwoh nern vnser Newen Stadt Glückstadt goft. gemachet vnd ertheilet 2.

Anfengklich vndt zum Ersten, soll vnser Ambtman zuer Steinburg, so iso ist, oder fünftig sein wirdt, Bürger: meister vnd Rath, so Gericht vnd Gerechtigkeit, in gedachter vnser Stadt administriren solle, einzueseßen vnd zue bestellen bemechtiget sein, Wie den auch nicht wehniger einen Stadt Voigt, der mit im Gericht zuesiße, vnd vnser interesse im Brüchen vnd andern in acht zue nehmen, Solte aber einiger Streit zwischen Bürgern, vnd der Portugisischen oder anderen Nation wegen Kauffes vnd verkauffes, Wechsel asscurantze, Fracht, Factorei, Maschopei vnd dergleichen für fallen, alßdan sollen beiderseits eßliche von den vornehmbsten, so woll auß der Stadt, alß von der Fremden Nation pari numero ge nommen werden, welche die beide streitige parthen anfenglich. in der Güte von einander sehen sollen, da aber dieselbe nicht zuelangen würde, sollen fie der Sachen beschaffenheiten, einen schriftlichen vnterzeichneten bescheidt vorfaßen, vndt von sich geben, damit vor Bürgermeistere vnd Rath oder dem Stadt Voigt derselbe könne vorgezeiget, vnd ferners druf, waß recht erkandt werden müge,

Zum Andern foll den Einwohnern in der Glückstadt ver: gonnet vnd zuegelaßen sein, daß sie zue Ihrem behuef in vns ser Stadt Jheho Ihr Brenholt von den Bürgern daselbst, (welche mit dem Vorkauff privilegiret) fauffen, vnd die Stoer hinab forbringen laßen mügen.

Zum Dritten wegen der Krüge in vnser Glückstadt, laßen wir es bei ihigen Stande, biß vnser wegen des eingebraweten bier außgelaßenes mandat seinen vigorem erreicher, vnd soll vnß alß den von Jeglicher Tonne, solches eingebraweten biers ein Jeglicher Krüger 2 3 Lübisch accise zue geben schuldig sein.

Fürs 4te wen Schoß oder andere gemeine Collecten eingesamblet, oder auch von Sachen, welche die Stadt dersel ben gemeinen Handel vnd wandel betreffen thuet deliberiret werden soll alß den sollen Bürgermeistere vnd Rath, wie den auch die Achtmener eßliche auß der fremde Nation dazueziehen,

vnd waß also beschloßen vnd beliebet, observiret, vnd vor genemb gehalten werden, Eß soll aber einer auß den Rathße perwanten der eingenommenen Collecten halber, richtige vnd bestendige Rechnung, nach vorfließung eines Jahres zue thuen schuldig sein, alßdan einander deßelben mittelß auch vff ein Jahr vnd nicht lenger dazue verordnet werden soll, Jedoch daß die Rechnung Jehrlich verhöret werde, vnd mit diesem Ambte abwechselung geschehe

Zum Fünften sein wir gdst friedlich, daß wegen vorbeße: rung der Kirchen Diener salary von Jeglich stücke Viehes, so in den Bueten Teichen geschlagen wird, ein genandtes ges nommen werde, alß nemblich von einem Jeglichen Pferde vnd Kuhe 1 orth dalers, von einem schweine 2ß von einem fchafe 1 ß vnd von einer Ganß 3 .

Zum Sechsten belangendt die Handtwerker vnd derselben gebuhrts vnd Lehrbrieffe, wollen wir gnedigst daß ein Jegs licher, so sein Handtwergk alß ein Meister daselbst Treiben will, folche brieffe vorzuezeigen, vnd dan ein Meisters stücke ißiger zeit vnd manier nach zue verfertigen haben solle, Jes doch daß er mit Keinen außgaben, es sei an Gasterei, oder mit dergleichen nicht beschweret, besondern davon entfreiet werde vnd soll keinen gesellen zue gelaßen sein, auf seine ei gene Handt, vnd vor sich selbst arbeit anzunehmen vnd zue verfertigen, besondern bei einem Meister sein Handtwergk zue treiben vnd zue vben, schuldig und gehalten sein,

Fürs 7bende wegen des 5ten pfennings, so der Einwohner vff dem Lande zue Kirchen vnd schuelen zue erlegen, soll, vnd wird vnser Ambtman deßwegen vnterthenigst befoderung zue thuen wißen,

Fürs Achte, den Müller daselbst belangendt, soll vnser Ambtman,

niemand damit" nach Billigkeit mit der Matte verfahren vnd

haben,

vbersehet werden müge, gebührlich ́ ́ einsehen

Zum Neunden, weile auch von Jeglichem Hause 1 my Lübisch Jehrlich, sowoll von den Portugisen als andern gege ben werden soll, Ist vnser gnedigster Wille, daß auch deren Nation zuer Rechnung, mehreren richtigkeit halber mit gezoe gen werden müge, laut vnd 'Inhalt des vorobgedachtes vier: ten punctes,

Zum zehenden, Wir wollen auch gnedigst, daß zue eins vnd absehung eines vnqualificirten Stadtschreibers Schuelvnd andern Stadtdieners, vnser Ambtman zuegezoegen, vnd ohne deßen wißenschaft vnd Cousens nicht determiniret werde,

Schließlich soll vnser Ambtman wegen des Bueten Teis ches wie dan auch der contrescharpen, waß es eigentlich für eine gelegenheit damit habe gründlich in schriften referiren, Inmittelst aber nicht gestatten, daß einer oder der ander so nicht ein guet Hauß baven vnd aufsehen laßen kan, oder will zue einem plaße in vnser Stadt, daselbst verholffen, besondern abgewiesen werden müge,

Wir seindt aber den Einwohnern gedachter vnser Stadt, ins Künftige gestalten Sachen nach diese vnd vorige Concessiones que verbeßern vnd zue amplificiren hiemit gnedigst erbietig, Bhrkundlich vnter vnserm Königlichen Handtzeichen vnd secret. Gegeben vff vnserm Hause Haderßleben den 6. N-bris Ao. 1622.

(L. S. Reg.)

Christian R.

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