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Bey dieser Verbesserung der Justizverwaltung erhielt der Erzbischof sowohl für das Erzstift als für das Stift Hals berstadt am 17. Jun. 1558 das kaiserliche Privilegium, daß von seinen Gerichten Niemand an die Reichsgerichte appels liren könnnte, wenn der Gegenstand der Klage bey unbes weglichen Gütern 600 Gulden und bey beweglichen unter 400 Gulden betrüge. Dies Privilegium de non appellando ertheilte ihm der damalige Kaiser Ferdinand der erste, welcher seinem Bruder Karl dem 5ten gefolgt war. **)

Karl hatte sowohl durch seine Krånklichkeit, als durch manche widrige, frånkende, seine großen Plane vereitelnde, Zufälle und mislungene Unternehmungen wohin unter andern die Belagerung von Magdeburg, von Mek, und die mislungene Zurückführung der Protestanten in den Schooß der katholischen Kirche, gehören, — sich in den leßten Jahren seiner Regierung zu dem Entschluß bringen lassen, noch bey seinem Le: ben Krone und Scepter niederzulegen, seine großen und weiten Staaten und seine erhabnen Würden seinem Sohn und Bruder abzutreten, und seine lehten Lebensjahre in Ruhe zuzubringen. Schon am 25. Oct. 1555 übergab er mit großer Feierlichkeit den Besitz und die Regierung der Niederlande seinem Sohne Philipp, am 16. Jan, 1556 trat er ihm auch Spanien mit allem Zubehör in der alten und neuen Welt ab, und bedung sich von allen seinen Einkünften jährlich nur noch 100000 Kronthaler aus. Nach wiederholten aber vergeblichen Versuchen, seinem Sohne Philipp noch die deutsche Kaiserkrone zu verschaffen, begab er sich am 17. Sept. 1556 aus den Nieders landen als eine Privatperson nach Spanien, entsagte endlich auch der Kaiserwürde, und übertrug sie durch eine feierliche Ge: sandschaft auf dem Reichstage zn Frankfurt im J. 1558 seinem *) Dreyh. Th. 1. S. 279. 280. 284. 285.

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Bruder Ferdinand, welcher schon seit 1531 Römische König war, als solcher den nächsten Anspruch an die deutsche Kaiser: würde hatte, und nun am 14. März 1558 zu Frankfurt zum Kaiser gekrönt ward. Karl lebte nach seiner Abdankung nur noch 2 Jahre in dem Spanischen Hieronymiten : Kloster St. Just bey Placentia in Estremadura, in stiller Ruhe und völliger Abgeschiedenheit von der Welt und von allen politis schen Geschäften. Blos mit einigen Gartenarbeiten und Wartung einiger Blumen und seltner Pflanzen, mit mechanischen Künsten, und besonders mit Andachts ; und Bußübungen, beschäftigte er sich in seinen lehten Lebensjahr ren, ließ unter andern, noch bey lebendigem Leibe im Sarge Liegend, sich ein feierliches Leichenbegångniß halten, fiel das bey in ein heftiges Fieber, und starb daran den 21. Sept. 1558, nachdem er mit ungewöhnlicher Klugheit, mit eigner Thätigkeit, mit großem Ruhm und vielem Glück fast 40 Jahre hindurch weitläufige Reiche und Staaten in der als ten und neuen Welt regiert, und 58 Jahre gelebt hatte. Er war nicht nur der mächtigste Monarch, den Europa seit meh rern Jahrhunderten gehabt hat, sondern unstreitig auch eis ner der größten und merkwürdigsten Regenten des Defter: reichischen Kaiserhauses. *) :

Die Stadt Magdeburg hatte sich bisher, nach so manɛ chen abgeschloßnen schwierigen Entschädigungsvergleichen, lange vergeblich bemüht, auch mit dem Erzbischof, mit dem Domkapitel und den Landstånden einen Vergleich zu Stande zu bringen, indem davon die endliche Lossprechung der Stadt

*) Chytræi Saxon. lib. 19. 19. P. 536. 557. 559. 572. 573. De abdicat. Car. V. ap. Schard. Tom. II. p. 638–651. Camerar. ap. Freher. Tom. III. p. 484. 494. 496. Robertfons Gesch. Karl des 5ten Th. 3. S.453-467.535-549.

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von der Reichsacht abhing. Unter Vermittelung des Chur fürsten Joachim von Brandenburg ward zwar schon am 22. August 1555 zu Berlin ein Vergleich der Stadt mit dem Erzbischof und der ganzen Geistlichkeit abgeschlossen. Allein beyde Theile, und besonders das Domkapitel, waren mit demselben nicht zufrieden, und wollten ihn nicht genehmigen. Da aber gleichwohl durch diesen Vertrag die mehresten ftreitigen Puncte verglichen wären, da er bey den folgenden Verträgen zum Grunde gelegt ward, und da er für die gans ze folgende, größtentheils noch fortdautende, Verfassung der Stadt wichtig ist; so wird ein genauer Auszug aus dem felben hier wohl nicht am unrechten Orte stehen. Er ents hålt folgende Puncte:

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,,1) Der Magistrat zu Magdeburg soll die Domkirche ,,und andere Stiftskirchen und Klöster, so wie die seit 1546 ,,weggenommenen Häuser und Höfe, ihren rechtmäßigen Bei ,,fißern wieder einräumen, wie es vor 1546 gewesen."

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,,2) Alle von der Stadt dem Erzbischof, der übrigen „Geistlichkeit, dem Adel, Bürgern und Bauern seit 1546 ,,weggenommene oder eingezogne Güter, Zinsen und Gefål: ,,le sollen ihren vorigen Eigenthümern restituirt, jedoch die ,,Einkünfte und Zinsen davon erst vom J. 1553 an berech ,,net und vergütet, die vom 15461552 aber gegen eins ,,ander compensirt oder niedergeschlagen werden.“

3),,Der Magistrat soll gewissenhaft und an Eides Statt ,,die der gesammten Geistlichkeit, und besonders den Stif tern und Klöstern weggenommene Urkunden, Register, ,,Kleinodien, Ornate, Kirchenbücher und andere Mobilien zu: ,,rück geben. Jedoch sollen die den Stadtkirchen zugewands ,,ten Glocken, Leuchter, Kronen und Gestühle denselben vers bleiben."

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4) Der Magistrat soll die Klostergüter, welche er ,,nicht schon vor 1546 in seiner Verwaltung gehabt, dem ,,Erzstifte wieder abtreten, welches auch seine Rechte an die ,,übrigen nicht aufgiebt."

5) Dagegen soll der Magistrat und die Bürgerschaft ,,bey der freyen ungehinderten Uebung der Religion nach ,,der Augsburgischen Confession gelaffen, und die Prediger ,,von beyden Theilen angewiesen werden, daß sie Gottes ,,Wort nach der heil. Schrift rein lehren, wider offenbare ,,Sünden und Laster predigen, sich aber leichtsinniger, un ,,nöthiger, nicht zur Erbauung dienlicher, sondern nur zu ,,Hader und Unwillen führender, Schimpfwörte in Reden ,,und Schriften enthalten sollen. Jedoch soll auch der Rath ,,und die Bürgerschaft dem Erzbischof und der Geistlichkeit ,,an der, ihnen auf dem damaligen Reichstage zu Augsburg ,,oder durch andere Reichstagsschlüsse zugestandnen, Religi ,,onsübung nicht hinderlich seyn."

,,6) Die bey den Huldigungen der Erzbischöfe Ernsts ,,und Alberts geschehene Bestätigung der Privilegien und Rechte der Stadt, soll auch bey künftigen Huldigungen wies „derholt werden."

7) Der Erzbischof und das Kapitel sollen alle Befeh ,,le, die Pachte, Zinsen und Einkünfte vom Lande der „Stadt, ihren Bürgern, Kirchen, Schulen und Innun, ,,gen nicht abzugeben, widerrufen, und soll vom J. 1553 ,,an, alles wieder ordentlich abgetragen werden. Jedoch ,,sollen die Abgebrannten noch vier Jahre Remission haben.

8) Die Steuer von den Gütern auf dem Lande foll ‚künftig nåher bestimmt werden.

,,9) Die bey der ersten Beleihung mit den Lehngütern

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,,üblichen Lehngelder will der Erzbischof den Magdeburgern ,,bey der Huldigung aus Gnaden erlassen."

TO) Zur Wiedererlangung der confifcirten Güter der „Stadt, besonders des Guts Neugartersleben, wollen der „Churfürst und Erzbischof der Stadt durch Unterhandlun ,,gen möglichst behülflich seyn, und die etwanigen Ansprüche ,,ihrer Unterthanen daran, nicht unterstüßen.“

,,11) Wegen der Zollfreiheit der Magdeburger sollen ,,die Einwohner, und andere von beyden Theilen vorges schlagene Sachkundige, eidlich vernommen werden, wie ,,es damit in den letzten zwanzig Jahren vor 1546 gestans den habe; und so sollte es bleiben, wenn nicht auf dem Wege Rechtens oder durch Vergleich es anders ausgemacht würde. Uebrigens soll der Vertrag darüber mit dem Erz ,,bischof Albert im J. 1525 nach wie vor gültig seyn.“

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,,12) Die Sudenburg und Neustadt sollen wieder aufs ,,gebauet werden, jedoch den Vestungswerken nicht zu nahe ,,und ohne Nachtheil derselben. Beyde Städte können ihre Nahrung und Gewerbe, wie von Alters her, ungehindert ,,treiben. Auch wollte man ihnen die Freiheit, Wein und

fremdes Bier zu schenken, und jährlich einen Jahrmarkt ,,drey Tage lang zu halten, auszuwirken suchen, soweit es ,,ohne Nachtheil für die Jahrmärkte und Privilegien der ,,Altstadt geschehen könne."

13) Die verschüttete Ausfahrt aus der Stadt durch den n „Mollenhof und die düstere Pforte, sollen binnen zwey Jahr ,,ren hergestellt, der Thorwärter aber dem Erzbischof und der ,,Stadt verpflichtet, auch angewiesen werden, dem Erzbischof for ,,wohl als den Bürgern, den Domherren und andern Geistli,,chen, auch des Nachts freyen Ein: und Ausgang zu verstatten, soweit es nöthig wäre und ohne Gefahr der Stadt geschehen ,,fönnte."

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