Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Klage angebrachtermaaßen abgewiesen worden, ad or dinarium provocirt, worauf nach stattgehabter Ver: bandlung vom Trittauer Dinggerichte unterm 24sten Det. v. J. dem Kläger der Beweis auferlegt worden ist, daß Beklagte ihm die behauptete Schenkung auf eine zu Recht beståndige Weise gemacht habe.

Zur Führung dieses rechtskräftig gewordenen Be: weises hat Kläger drei Zeugen denominirt, und über mehrere Beweisartikel der Beklagten den Eid deferirt, eventuell aber derselben den Eid über das ganze thema probandum zugeschoben. Beklagte ist hiergegen mit Einwendungen sowohl gegen die Zulässigkeit der Zeu: gen, als auch gegen die Statthaftigkeit der Eides: delation über die einzelnen Artikel eingekommen; es hat darüber zwischen den Partheien ein Schriftwechsel usque ad duplicas stattgehabt, und sind demnächst vom Königl. Amthause die Einwendungen der Be: flagten als unbegründet, mittelst Bescheids vom 23sten März d. J., verworfen worden.

Gegen diesen am 26sten März d. J. insinuirten Bescheid hat Beklagte c. c. das Rechtsmittel der Supplication eingewandt, ihre Supplicationsschrift, nach desfalls erhaltener Dilation, unterm 20sten Mai d. J. eingebracht und ist hierüber die Erklärung des Gegentheils und der Bericht des Königl. Amthauses eingezogen.

Da nun die erst in supplicatorio vorgebrachten Einwendungen, daß durch den Inhalt der formirten Beweisartikel der verlangte Beweis nicht hergestellt werden könne, indem kein Artikel, auf die geschehene Insinuation der behaupteten Schenkung der Hufe ge: richtet worden, und die vorgeschlagenen Zeugen nur testes singulares feien, um so weniger irgend eine Berücksichtigung finden können, als die Frage, in wie weit durch die beigebrachten Beweisthümer das Be: weisthema erschöpft worden, und wie viele Beweis: kraft den Aussagen fingulairer Zeugen beizumessen sei, für jest zur Beurtheilung nicht vorliegen, sondern einen Gegenstand der Beurtheilung von Seiten des; jenigen Gerichts abgeben, welches nach dem Beweis: verfahren ein hauptsächliches Erkenntniß abzusprechen hat, so ist zwischen den Partheien die Frage als streiz tig zu betrachten, ob die von der Beklagten und Sup: plicantin gegen die Zulässigkeit der Zeugen und die Statthaftigkeit der Eideszuschiebungen vorgebrachten Einwendungen für begründet zu erachten sind?

In Erwägung nun, daß, die Einwendungen gegen die denominirten Zeugen anlangend, der erste Zeuge, der Pächter Carstenn aus Neverstaben, aus den von der Beklagten gegen ihn vorgebrachten Umständen, nicht als ein inhabiler Zeuge, dessen Vernehmung ge: feßlich untersagt ist, angesehen werden kann, da we: der das behauptete Verwandtschaftsverhältniß, nach welchem der Zeuge der Oheim des Klägers sein soll, noch die sonstigen aus den angelegten Briefen des Zeugen hervorgehobenen Momente, als geeignete Gründe der Berwerfligkeit anzusehen sind, da der Zenge als

Ehemann der Mutterschwester des Beweisführers fei: nenfalls in einem so nahen Verwandtschaftsverhält: nisse mit dem Producenten steht, daß er deshalb gång lich inhabil sei, aus den producirten Briefen sich eben so wenig ergiebt, daß er als Zeuge in eigener Sache zu betrachten sei, und die desfälligen Momente ledigs lich nur hinsichtlich der größeren oder geringeren Glaub würdigkeit seiner Aussagen demnächst zu berücksichtigen sein werden; daß ferner die Person des zweiten Zeu gen um so mehr als genügend bezeichnet erscheint, da Name und Wohnort desselben angegeben und, wenn gleich zwei Personen desselben Namens dort anzutref fen sind, um so weniger eine Ungewißheit hinsichtlich der Person des Zeugen stattfinden kann, als sich aus den Beweisartikeln ergiebt, daß er derjenige Hilmers ist, bei dem der Beweisführer im Jahre 1832 im Dienst gewesen und endlich der Einwand gegen den dritten Zeugen, daß er der Curator der Beklagten sei, nicht geeignet erscheint, um denselben zu verwerfen, da dieser Zeuge nicht von seiner Curandin, sondern von dem Gegentheil als Zeuge denominirt, und seine Qualität als Curator der Productin ihn rechtlich nicht vom Zeugnisse ausschließen kann, weil kein desfälliges gefeßliches Verbot vorhanden ist, und Analogien von den Anwälden der Parthei_auf_Geschlechtscuratoren keine Anwendung_leiden, *) so wie

in Erwägung, daß die Einwendungen gegen die Statthaftigkeit der Eidesdelation über einzelne Be: weisartikel nicht für begründet zu erachten sind, da bei dem Gebrauche mehrfacher Beweismittel zur Füh rung eines auferlegten Beweises die einzelnen Beweis: mittel, nicht für sich allein betrachtet, das thema probandum herstellig machen sollen, sondern der Beweis: führer durch die Gesammtheit der von ihm gebrauch: ten Beweismittel dasselbe erschöpfen will, aus welchem Grunde sowohl die Beweisantretung ein Ganzes bildet, als auch die einzelnen Beweisartikel, worüber der Eid deferirt worden, nicht getrennt von den übrigen Be weismitteln, sondern im engen Zusammenhange mit einander stehend zn beurtheilen sind;

die Beweisartikel, worüber der Eid deferirt worden, in endlicher Erwägung, daß im vorliegenden Fall für relevant zu halten sind, auch hinsichtlich der ein: worüber die Zeugen vernommen werden sollen, kein zelnen Artikel, im Zusammenhange mit den andern, Mißverständniß von Seiten der Beklagten stattfin den kann, **)

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub praes. den 20sten Mai d. J. eingebrachte Sup:

*) Die Anwälde und Procuratoren in einer obschwebenden Sache, welche als testes in propria causa zu betrach ten sind, können lediglich als testes inhabiles angese: hen werden. L. ult. D. de test.

**) Ueber die Zuschiebung des Entscheidungseides über ein: zelne Beweisartikel cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 1ster Jahrg. S. 338 u. 353.

plicationsschrift, nach darüber eingezogener Erklärung des Gegentheils und erstattetem amtlichen Berichte, von Obergerichtswegen der Beklagten und Suppli: cantin biermittelst

ertheilt.

,, ein abschlägiger Bescheid"

hinter sich verschlossen und seien muthmaaßlich durch die entgegengeseßte Thür bereits verschwunden gewesen, als der Controlleur Seßkorn den Fährmann Behrens aufgeklopft und von demselben Einlaß in den Stall erlangt. Die aus dem Boote geschafften Waaren feien in einem kellerartigen Verschlag des Stalles ge: Controlleur nach Friedrichstadt gebracht, das mit an: gehaltene Boot aber fei als das des alten Henning Holm, des Vaters der Beklagten, erkannt worden, welcher sich auch alsbald als dessen Eigenthümer bei der Zollstätte gemeldet habe. Ein Eigenthümer der

Urkundlich c. Gegeben 2. Glückstadt, den 24ften funden und nebst den im Boote angetroffenen vom Sept. 1840.

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- angehaltenen Waaren habe sich nicht angegeben, sel:

[blocks in formation]

Entscheidungsgründe.

Die vorliegende fiscalische Klage ist auf die Be: hauptung gestüht, daß Beklagte in der Nacht vom 17ten auf den 18ten Februar 1837 eine Parthei Waaren, bestehend aus 6 Kisten Thee und 10 Ballen Hopfen, in Gemeinschaft mit einander die Treene hinauf transportirt, ohne selbige bei der Friedrich: städter Zollstätte gemeldet zu haben.

Sie wären mit dem Boote Morgens 3 Uhr bei der Schwabstädter Fähre angelangt, håtten hier den Sohn des Fährmanns und Gastwirths Behrens ge: weckt, und nachdem dieser ihnen die Stallthüre ge dffnet, einige Verschläge aus dem Boote in den Stall zu bringen angefangen. In diesem Augenblicke sei der vigilirende Controlleur, Capitain Seßkorn aus Frie: drichstadt, hinzugetreten und habe das Boot mit den darin befindlichen Waaren angehalten. Alsbald seien die Beklagten in den Stall geeilt, håtten die Thür

bige seien der Confiscation unterzogen und auf dffent: licher Auction verkauft worden, wo denn der Erlös netto 480 Rbthlr. 29 Bß. betragen habe. Die Unter: suchung in Beziehung auf die Urheber und Theilneh mer der Zollcontravention sei inzwischen, theils von der Husumer Landvogtei, theils und vorzüglich durch den Magistrat zu Friedrichstadt, auf Anfordern der Generalzollkammer geführt worden und deren Resultar in den desfälligen Protocollen enthalten.

Es unterliege keinem Zweifel, daß auch durch den Transport der von dem Controlleur Segforn angehal tenen Waaren die in den Placaten vom 7ten Januar 1824 und vom 15ten August 1826 angedrohte Mulct überhaupt verwirkt sei; denn es folge mit Nothwen: digkeit aus der Lage von Schwabstedt mitten im Lande und hinter den Zollstätten von Husum, Friedrichstadt und Süderstapel, daß die angehaltenen Waaren nur über eine Granz oder erste Zollstätte oder vermittelst umgehung einer solchen nach Schwabstedt gebracht feien könnten, es feien aber Papiere, welche die ge schehene Meldung der Waaren bei einer Grånz oder ersten Zollstätte dargethan hätten, nicht producirt wor den, auch habe actenkundig eine solche Meldung überall nicht stattgefunden. Die Waaren müßten also entwe: der ohne Connossement und Frachtbrief ins Land ge: kommen sein oder die Führer derselben müßten es unterlassen haben, jene Documente bei der Gränz oder ersten Zollståtte zu produciren. Beide Fälle stånden sich aber nach dem Placate vom 15ten August 1826 völlig gleich.

Es fáme demnach nur auf den Beweis an, daß die Beklagten diejenigen gewesen, welche in der frag: lichen Nacht mit dem Waarentransport zu Schwab: stedt angelangt wåren. Dieser Beweis sei aber durch die vorliegende Untersuchung folgendergestalt_geführt: 1) der Bürger Johann Gottlieb Büll zu Friedrich:

stadt, welcher den Controlleur Seßkorn in der Nacht vom 17ten auf den 18ten Februar 1837 auf seiner Vigilenztour nach Schwabstedt beglei: tet, habe eidlich ausgesagt, daß er in nur ge: ringer Entfernung vom Landungsplaße deutlich die Gebrüder Henning Holm und Johann Holm, dies seien die jeßigen Beklagten, als die Führer des fraglichen Bootes erkannt habe;

2) der Sohn des Fåhrpåchters Behrens, Peter Behrens, deponire, daß er es gewesen, der in der fraglichen Nacht, nachdem an sein Fenster geklopft worden, den Anklopfenden die Stallthür geöffnet, daß er nun die Gebrüder Jann oder Johann und Henning Holm aus Friedrichstadt erkannt und ihr Boot, welches wahrscheinlich das ihres Vaters gewesen, liegen gesehen. Später habe er freilich seine Aussage dahin modificirt, daß er nicht mit völliger Gewißheit behaupten könne, daß jene Personen die beiden Brüder gewesen, ins dem er sich möglicher Weise bei der Dunkelheit der Nacht doch geirrt haben könne, welche leßte Aussage er mit dem Zeugeneide bekräftigt habe. Die bloße Möglichkeit eines Irrthums schließe den für die Aufstellung einer Behauptung erfor: derlichen Grad der Gewißheit keineswegs aus. 3) Außerdem lägen gegen die Beklagten noch meh: rere sehr gewichtvolle Indicien vor:

a. das zugleich mit den Waaren angehaltene Boot sei nämlich nach dem eigenen Einge: ständniß der Beklagten das Boot ihres Vaters;

b. der Mitbeklagte Henning Holm, welcher zus erst deponirt, daß er anzugeben nicht im Stande sei, wer das angehaltene Boot, welches den ganzen Winter auf dem Lande gelegen, unmittelbar vor der Anhaltung, ins Wasser gebracht, habe später eingestehen müssen, daß jene Aussage unrichtig gewesen, und daß er Nachmittags vor der Anhaltung felbst dabei geholfen habe, das Boot ins Wasser zu bringen;

c. in dem Boote sei bei der Anhaltung eine Pfeife gefunden worden. Von dieser Pfeife habe Notbaar, der Knecht des Controlleurs Setkorn, das Rohr im Boote liegen sehen und zu sich genommen; Büll behaupte den porcellainenen Kopf derselben, auf welchem der Buchstabe N. gestanden, eben vorher im Boote entzwei getreten zu haben. Am Freiz tage vor der Arhaltung habe Notbaar dem Johann Hinrich Holm eine Pfeife_geliehen, auf deren porcellainenen Kopfe der Buchstabe N. gestanden und deren Rohr nach Notbaars Aussage mit dem Rohr der im Boote ges fundenen Pfeife große Aehnlichkeit gehabt habe. Die Identität der beiden Pfeifenrdh ren habe Notbaar zwar nicht beeidigen kön: nen, im Uebrigen aber seine Aussagen eid: lich erhärtet;

d. nach der Angabe des Büll habe Henning Holm, als er die Waaren aus dem Boot in den Stall zu transportiren angefangen, seine Müße abgenommen und sie neben einem Ballen Hopfen gelegt. Notbaar habe gleich

nachher von Büll gehört, daß diese Müße dem Henning Holm gehöre; Bull deponire, daß die Müße mit schwarzem Lammfell über: zogen gewefen und Peter Behrens sen., welcher erinnere, daß Büll in seiner Stube eine alte Müge in Hånden gehabt, deponire ebenfalls, daß etwas Rauchwerk daran ges wesen, auch hätten die Beklagten, als Büll ihnen bei der Confrontation ins Gesicht ge: sagt, daß die von ihm beim Boot gefundene, mit Lammsfell überzogene Müße vom Hand: schuhmacher Hans Dohrn verfertigt worden, es einräumen müssen, daß Hans Dohrn ein: mal eine solche für ihren Vater gemacht habe. Die Aussage des Büll wider die Beklagten sei als das vollgültige Zeugniß Eines Zeugen anzusehen, ein Gleiches gelte bei richtiger Würdigung von der Aus: sage des Peter Behrens jun. Könnte indessen hin: sichtlich der leßten Aussage eine gegentheilige Ansicht aufgestellt werden, so würde jedenfalls dasjenige, was der Aussage des Peter Behrens an Vollständigkeit fehle, durch die sub a-d entwickelten Indicien mehr als zur Genüge ergänzt, so daß unter allen Umstän den ein vollständiger Beweis für das Verschulden der beiden Beklagten vorhanden sei. Diese hafteten aber für die Berichtigung der in Frage stehenden Mulct in solidum, weil ihre Verbindlichkeit zur Zahlung derselben aus einem Delict entsprungen sei.

Der Antrag ist dahin gerichtet, daß die Beklagten salvo jure inter se schuldig zu erkennen, die durch den Transport der fraglichen Waaren verwirkte Mulce mit 240 Kbthlr. 14 Bß. S. M. binnen Ordnungs; frist zu bezahlen, daß solches geschehen, im Obersach walteramte zu dociren und die sämmtlichen Kosten dieses Processes, so wie der vorergangenen Unter: suchung s. des. et mod. gleichfalls binnen Ordnungs; frist zu erstatten, event. dahin: daß jeder der Be klagten schuldig zu erkennen, die Hälfte der beregten Mulet mit 120 Rbthlr. 7 Bß. binnen Ordnungsfrist zu bezahlen, und daß dieses geschehen, durch Quitung im Oberfachwalteran.te zu dociren, Beide aber die Proceßkosten, so wie die Untersuchungskosten d. et m. s. in solidum abzuhalten schuldig.

Die Beklagten opponiren dieser Klage: 1) die Einrede der subjectiven Klagenanhäufung, in: dem es im Civilproceß nicht gestattet sei, zwei Beklagte in derselben Klage zu besprechen; 2) opponiren fie event. die Einrede der gänzlich un begründeten Klage. Es folge aus dem vom Ober: sachwalteramte angeführten Gründen keineswegs mit unumstößlicher Gewißheit, und enthielten die Acten nichts darüber, daß jene angehaltenen Waas ren überall unverzollt ins Land angekommen. Da sie ohne Führer gewesen, so werde dieser Punct immer unaufgeklärt bleiben, daher schon deshalb

von der in Gemäßheit der Placate von 1824 und 1826 beantragten Zollmulct nicht die Rede sein fönne. Hinc petitum um Abweisung der Klage und Kostenerstattung m. s.;

3) müßten sie auch deshalb pure und unter Ges nießung der Kosten von der Klage entbunden. werden, weil es überall nicht nachgewiesen sei, daß sie in der Nacht vom 17ten auf den 18ten Februar 1837 wirklich dergleichen Waaren trans: portirt hätten. Der Zeuge Büll sei, namentlich mit Rücksicht darauf, daß er in jener Nacht im Dienste des Controlleurs gewesen, verdächtig. Peter Behrens deponire nicht mit Bestimmtheit; aus dem Umstand, daß das fragliche Boot ihrem Vater gehöre, resultire nicht, daß sie es in jener Nacht gebraucht; daß die im Boot gefundene Pfeife die nämliche gewesen, welche. Notbaar dem Mitbeklagten Joh. Hinr. Holm geliehen, habe Jener selbst nicht mit Gewißheit behaupten kön: nen, und eben so wenig sei die Müße, welche dem Mitbeklagten Henning Holm gehören solle, zu den Acten gebracht, es habe daher auch nicht constatirt werden können, wem dieselbe gehöre. Der Beweis sei hiernach offenbar nicht vollständig geführt und ein richterlicher Eid in dieser Zoll: contraventionssache nicht zu erkennen.

Die Einrede der unzulässigen Klagenhäufung ist un: statthaft, indem die Beklagten aus einer behaupteten obligatio correalis ex delicto in Anspruch genom men worden. Auch auf die zweite Einrede kann kein Gewicht gelegt werden, da unter den vorwaltenden

Umstånden, wenn die Beklagten sich überall als Füh; rer der in Rede stehenden Waaren bekannt hätten, es ihre Sache gewesen sein würde, nachzuweisen, daß die Waaren gehörig angegeben worden. Dagegen liegt ein vollständiger Beweis, daß die Beklagten diejenigen gewesen, welche in der fraglichen Nacht die Waaren geführt, keineswegs in den Acten vor. Was nämlich die desfälligen Zeugen: Aussagen betrifft, so deponirt nur Ein beeidigter Zeuge mit Bestimmtheit, daß er die Beklagten erkannt, Behrens erflårt aber, daß er in dieser Beziehung seiner Sache nicht gewiß sei; es kann also der Zeugenbeweis als geführt nicht angese hen werden. Der Umstand, daß das angehaltene Boot dem Vater der Beklagten gehört, daß die Be: klagten dasselbe am Nachmittage vor der Anhaltung ins Wasser gebracht, daß in dem Boot eine Pfeife gefunden worden, deren Identität mit einer dem Jo hann Hinrich Holm kürzlich geliehenen, der Zeuge Norbaar nicht hat eidlich erhärten können; endlich das Auffinden einer Müße bei dem Orte der Anhaltung, welche mit einer vor vielen Jahren von dem Hand; schuhmacher Dohrn für den Vater der Beklagten ver: fertigten Müße viele Aehnlichkeit gehabt, läßt auf den in der fraglichen Nacht von den Beklagten be: schafften Transport der Waaren keinen sichern Schluß zu, dergestalt, daß diese Indicien, wenn sie gleich den wider die Beklagten obwaltenden Verdacht in etwas vermehren, dennoch den mangelhaften Zeugenbeweis völlig zu ergänzen nicht geeignet sind.

Unter diesen Umständen hat aber in der vorliegen: den Zollcontraventionssache nicht anders, wie gesche: hen, erkannt werden können.

Miscellen.
II.

Von der Königl. Schleswig-Holstein: Lauenburgischen Kanzelei eingesandte

Nachricht

über den Fortgang der Irrenanstalt im zwanzigsten Jahre nach ihrer Eröffnung. Während des Zeitraums vom 1ften October 1839 bis dahin 1840 sind 65 Pfleglinge in die Anstalt auf: genommen und zwar 38 Männer und 27 Frauen, von denen 15 Männer und 9 Frauen der gebildeten, die übrigen der ungebildeten Classe angehören. Entlassen sind während des gedachten Zeitraums im Ganzen 37 Pfleglinge, von denen 21 völlig geheilt und auf dem Wege der Besserung waren, wogegen in dem Zustande der übrigen 9, welche aus der Anstalt zurückgenommen wurden, keine Aenderung eingetreten war; gestorben find in jenem Zeiträume 14. Die Zahl der Pfleglinge betrug am 30ften September vorigen Jahrs 253, von denen 171 dem männlichen und 82 dem weiblichen Geschlechte angehören. Was deren Heimath betrifft, fo find 103 aus dem Herzogthum Schleswig, 111 aus dem Herzogthum Holstein, 3 aus dem Herzogthum Lauenburg, 25 aus dem Königreiche und 11 aus dem Auslande in die Anstalt gesandt worden.

Faßt man die Resultate der seit Errichtung der Anstalt verflossenen 20 Jahre zusammen, so sind im Ganzen 844 Individuen und zwar 511 Männer und 333 Frauen in die Anstalt aufgenommen, 237 als ge: heilt entlassen, 174 mehr oder weniger ungeheilt zurückgenommen und 180 gestorben.

Die Rechnungsablage hat folgendes Resultat ergeben:

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

ist zufolge Directorial: Beschlusses zum Abgang gebracht. C. Eingezahlte Verpflegungsgelder für die Pfleglinge der Anstalt, deren zu Anfang dieses Rechnungsjahres 239 und am Schlusse desselben 253 vor: handen waren, mit Inbegriff der Zulage für Auswärtige, so wie der Vergütung für bessere Pflege und sonstige Bedürfnisse, auch für besondere Wärter. 29094 $ 47 B

Hievon gehen jedoch ab die resp. bei Entlassungs und Todesfällen von Kranken vor der Zeit, für welche prånumerirt worden, zurückgezahlten

200 40
"

[merged small][ocr errors][merged small][merged small]

"

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

A. Steuern:

1) Haussteuer vom 1sten October 1839 bis dahin 1840
Ståndekosten à 100 Rbt. 1 = 15 Rbt. 27 ß.
11⁄2
2) Landsteuer:

a. für 19 Tonnen Landes vom 1sten October 1839
bis dahin 1840

Ståndekosten à 100 Rbt. 1 B

[ocr errors]

b. Recognition für ein Landstück auf dem Stadt:
felde vom 16ten Nov. 1839 bis dahin 1840
c. Bankzinsen von 6 Tonnen Landes bis 1sten..
October 1840

[ocr errors]

3) Brandkassengelder für die zweite Hälfte 1839 und für die erste Hälfte 1840

4) Gagens und Accidentiensteuer für das Jahr vom 1sten October 1839 bis dahin 1840

10

9

8 B ,, 262,,

[blocks in formation]
[ocr errors]

C. Zur Instandehaltung und theilweisen Ergänzung des Inventars

D. Un Besoldungen:

1) des Jrrenarztes

2) des Secretairs

3) des Assistenzarztes

B. Zur Instandehaltung der Gebäude, so wie zum gänzlichen Umbau der
Küche 2c.

[blocks in formation]
[ocr errors][merged small][merged small][merged small]

4) des Deconomen

600

5) Provision des Kassirers pCt. der d. d. 29,522 x

[ocr errors]

ß betragenden Einnahme ́.

[blocks in formation]
[ocr errors]

"

[blocks in formation]

E. Dienstlohn, des Wårterpersonals, bestehend aus 1 Oberwärter, 1 Ober: wärterin, 1 Oberwäscherin, 1 Haushälterin, 1 Boten, 1 Pförtner und Kutscher, 1 Gärtner, Wärter und Wärterinnen

2,01123 3,218 36

« ZurückWeiter »