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Ausführung nicht als das Ergebnis kindischen Unver: standes, sondern nur als das Product einer in diesem Lebensalter ungewöhnlichen Bosheit auffassen låßt, zu: mal Inculpatin ihr bereits am vorhergehenden Tage beschlossenes und daher längere Zeit pråmeditirtes Vor: haben keineswegs unmittelbar nach der am Morgen der That wiederholt erlittenen Mißhandlung, sondern erst Nachmittags gegen 2 Uhr zu einer Zeit zur Aus; führung gebracht hat, als alle äußern Umstände dem Gelingen desselben günstig erschienen;

in Erwägung, daß Inculpatin bei der Verübung dieses Verbrechens daher nicht bloß mit Wahl und Ueberlegung, so wie mit großer Willenskraft und Be: harrlichkeit zu Werke gegangen, sondern sich auch des Unerlaubsen und Strafbaren ihrer Handlung vollkom men bewußt gewesen ist, indem sie selbst anführt, ,,daß sie vor Angst, daß jemand darüber zukommen möchte, zitternd und fliegend, den Ausbruch des Feuers abgewartet, daß sie wohl gewußt, daß Brandstiftung unerlaubt sei, und daß sie sich vor Strafe nicht ge: fürchtet, weil sie gehofft, daß es nicht herauskommen würde,“, wie sie denn auch im Anfange der Unter: suchung ihre Urheberschaft durch vielfache zum Theil raffinirte und von einer ihrem Alter ungewöhnlichen Kunde der socialen Verhältnisse zeugende Lügen zu verbergen gesucht hat, indem sie unter andern die Ehefrau B. als intellectuelle Urheberin dieses Ver: brechens vorzuschieben und derselben einen erwarteten Gewinn aus der Assecuranz ihrer Mobilien, als Mo: tiv unterzulegen suchte;

in Erwägung, daß diesem Allen zufolge von der Inculpatin, welche von allen Zeugen als ein moralisch gänzlich verwahrlosetes lügenhaftes Geschöpf geschil: dert wird, behauptet werden muß, daß bei ihr die Bosheit das Alter erfülle, daß jedoch, da sie zur Zeit der That noch nicht einmal das 13te Lebensjahr er: füllt hatte, hinfolglich auch nicht als dem 14ten Le: bensjahre nahe betrachtet werden kann, der vorhan: denen zurechnungsfähigkeit ungeachtet die volle geseßliche Strafe nach Vorschrift des art. 164 der C. C. C. feine Anwendung leiden, vielmehr nur eine ihrer Verschuldung entsprechende willkührliche Strafe erkannt werden kann,

und in endlicher Erwägung, daß wenn Inculpatin sich gleich eines sehr schweren und durch den nicht von ihr beabsichtigten Tod der Ehefrau B. noch gra: virten Kapitalverbrechens schuldig gemacht, auch in Betracht der dem begangenen Verbrechen zu Grunde liegenden Motive und ihres ganzen früheren Verhal: tens, einen sehr hohen Grad von Bosheit an den Tag gelegt hat, bei Ausmessung der zu erkennenden Strafe doch ihr fast noch kindliches Alter, ihre moralische Berwilderung und die den Aeltern in dieser Bezie: hung, so wie rücksichtlich des durch übermäßig harte Behandlung hervorgerufene Anreizung zum Verbrechen,

zur Last fallende Verschuldung, als Milderungsgründe in Betracht zu ziehen sind,

ift, in Erwägung vorstehender Gründe,

die Inculpatin Maria Catharina F. aus B., wegen begangener Brandstiftung, zu einer acht: jährigen Zuchthausstrafe und zur Erstattung der Untersuchungskosten, so weit sie des Verind: gens, zu verurtheilen.

Urkundlich. Gegeben im Holsteinischen Obercri minalgericht zu Glückstadt, den 29ften Sept. 1840.

in

Schlußbemerkung.

Das jugendliche Alter kömmt im Criminalrecht dreifacher Rücksicht in Betracht: *)

1) insofern ein Zeitpunct besteht, bis zu welchem das Gefeß annimmt, daß überall keine Zurech; nungsfähigkeit-begründet sei, gemeinrechtlich bei Kinderu unter 7 Jahren;

2) insofern der Richter prüfen soll, ob im einzel: nen Fall zurechnungsfähigkeit angenommen wer: den kann, jedoch so, daß auch im Fall der an: genommenen Zurechnungsfähigkeit eine sehr ge: milderte Strafe eintritt. Dieß ist nach gemei: nem Rechte bis zum 14ten Jahre der Fall, so daß der Richter mit Rücksicht auf die Art des Verbrechens und die Ausbildung der geistigen und moralischen Kräfte des Angeschuldigten, die Vorfrage entscheiden muß, ob ihm überhaupt zuzurechnen sei;

3) insofern nach dem Eintreten eines gewissen Zeit: puncts bis zu einem andern das Gefeß zwar die Zurechnung annimmt, aber eine Milderung der ordentlichen Strafe eintreten läßt.

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Der erste Zeitpunct ist in den neuen Gesetzgebungen sehr verschieden bestimmt, nach dem Geseßbuch für Baset Stadttheil, §. 2, 14 Jahr, nach dem Desterreichischen Gesetzbuch über Gefällsübertre: tungen, §. 15, 10 Jahr, nach dem Preussischen Landrecht Unmündige, nach dem Baierschen Gefeß: buch, art. 121, 8 Jahr, nach dem Sächsischen Gesesbuch, art. 66, 12 Jahr, nach dem Würten: bergischen Gesezbuch, art. 95, 10 Jahr, nach dem Badischen Entwurf, §. 74, 12 Jahr, nach dem neuen Braunschweigischen Gefeßbuch vom 10ten Juli 1840, §. 30, 14 Jahr, nach dem neuen Hans noverschen Gesetzbuch vom 8ten August 1840, art. 83, 12 Jahr, nach dem Großherzogl. Hessischen Entwurf, art. 37, 12 Jahr, nach dem St. Galli: schen Gefeßbuch, art. 7, 16 Jahr, nach dem Thur gauer Entwurf, §. 21, 12 Jahr, nach den neuen

*) cfr. Mittermaier, zu der 13ten Ausgabe in Feuerbachs Lehrbuch, Gießen 1840, §. 90 11. §. 99.

Niederländischen Entwurt, art. 67, 10 Jahr, nach dem neuen Sardinischen Gefeßbuch 14 Jahr, nach dem Gesetzbuch der Spanischen Cortez, art, 23, 7 Jahr, nach dem Brasilianischen Crieinal: coder, art. 10, 14 Jahr, nach dem Norwegischen Entwurf, cap. 7, §. 1, 10 Jahr, nach dem Schwe dischen Entwurf, cap. 7, §. 1, 10 Jahr, nach dem Codice di Parma, art. 62, 10 Jahr, nach dem Codice di Sicilia, art. 64, 9 Jahr, nach dem regulamento sin delitti e sulle pene für den Kirchenstaat, art. 27, 10 Jahr, nach Livingstons Entwurf für Louisiana, Book II. Chap. III. sect. 3, art. 25, 10 Jahr. Im code pénal, art. 66, ist kein solcher Zeitpunct bestimmt, sondern bei jungen Angeschuldigten bis zum 16ten Jahre entscheidet erst das Gericht, ob sie mit discernement gehandelt haben; eben so wird in England die Zurechnungs: fähigkeit nicht so sehr nach den Jahren als nach der Reife des Urtheils ermessen; einem Kinde unter 7 Jahren werden grobe Verbrechen nicht zugerech: net, ein Kind unter 14 foll freilich für doli incapax gehalten werden, wenn jedoch Richter und Ge: schworne finden, daß es doli capax war, so kann es sogar mit dem Tode bestraft werden. Black: stone II., S. 248 ff. Das minimum des Alters ist hiernach 7 Jahre (in Spanien), das maximum 16 Jahre (in St. Gallen), wobei es cuffallend er: scheint, daß mache füdliche Staaten, in denen die Reife doch früher eintritt, (wie Sardinien und Brasilien) das 14te, dagegen nordische (wie Nor wegen und Schweden) das vollendete 10te Jahr als Gränze der criminellen Straflosigkeit angenom: men haben.

Auch über den zweiten, hier nämlich in Betracht kommenden Zeitpunct findet bei den neuen Legislatios nen Verschiedenheit statt. Nach dem code pénal, art, 66, entscheidet das 16te Jahr und wenn discernement angenommen wird, tritt doch nur statt To: desstrafe und Zwangsarbeit Einsperrung in ein Cor: rectionshaus auf 10 bis 20 Jahre ein, nach dem Baierischen Gefeßbuche, art. 98-100, wird das 16te Jahr zu Grunde gelegt, die Todesstrafe wird in 12 bis 16 Jahre Zuchthaus, die lebenslängliche Freiz heitsstrafe in 8 bis 12 Jahre gemildert, das Sách: sische Gesetzbuch, art. 62, betrachtet Jugend bis zum vollendeten 18ten Jahre als Milderungsgrund und erlaubt die Strafe herabzusehen, läßt aber den Mil derungsgrund nicht gelten, wenn sich in concreto er: giebt, daß der Verbrecher aus Bosheit und Ueber: legung gehandelt hat; allein auch hier soll nicht Tos des: sondern lebenslängliche Zuchthausßirafe eintreten.*) Das Würtembergische Gesetzbuch, art. 95, 96, läßt keine Zurechnung zu, wenn der junge, zwar über

*) Siehe dagegen Herrmann, Seite 122, Schüler, Seite 49 ff.

10, aber nicht 16 Jahr alte Thäter die zur Unters scheidung der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Ausbildung nicht erlangt hat, sonst aber läßt es Mit derung zu, so daß nie Todesstrafe und lebenslängliche Zuchthausstrafe eintreten darf. Das Gesetz erlaubt, statt schwerer Freiheitsstrafen Gefängniß bis 6 Jahr zu erkennen, läßt aber nie die an die Strafart ge knüpften Ehrenfolgen eintreten. Nach dem Hanne: verschen Gefeßbuch, art. 99, ist bei Verbrechern zwischen 12 und 16 Jahren auf den Grad der Ente wickelung und Ausbildung der Seelenkräfte Rücksicht zu nehmen. Jedenfalls wird aber die gefeßliche Strafe gemildert, statt Tod und lebenslängliche Ket: tenstrafe tritt Arbeitshaus bis zu 10 Jahren, statt zeitlicher Ketten: und Zuchthausstrafe Arbeitshaus bis zu 3 Jahren ein, Arbeitshaus und Gefängniß wird abgekürzt oder ersteres in Gefängniß, lehteres in mäßige körperliche Züchtigung verwandelt. Nach dem revised statutes of the state of Newyork, p. 107, können Personen unter 16 Jahren zu Detention in dem house of refuges verurtheilt werden, falls sich daselbst Raum für sie befindet.

Betreffend den dritten Zeitpunct, so bestimmt schon der code pénal, art. 22, taß gegen junge Ver: brecher, die noch nicht 18 Jahre alt sind, keine öffent liche Ausstellung stattfinden soll; indeß hat erst die neneste Gesetzgebung den Einfluß der Jugend in Straf farhen mehr ausgedehnt: daß Oesterreichische Ge: fehbuch über Gefällsübertretungen von 1835, §. 84, läßt bei Minderjährigen, die noch nicht 20 Jahre alt sind, die Dauer des Arrestes Ein Jahr nicht über: schreiten; das Sächsische Gefeßbuch, art. 62, er: feunt die Jugend bis zum 18ten Jahre als Milde: rungsgrund an und läßt bis dahin nie Tod oder lebenslängliche Zuchthausstrafe eintreten; diese lettere Vorschrift findet sich auch im Badischen Entwurf, art. 75, eben so im Züricher Gefeßbuch, art. 83; das Lucerner Gesetzbuch, art. 60, verlangt, daß bis zum 18ten Jahre das Gericht prüfe, ob mit Unter: scheidungskraft gehandelt ward. Auch nach dem Mecklenburgischen Diebstahlsgefeße vom 4ten Jas nuar 1839, §. 11, gilt die Jugend bis zum vollende: ten 18ten Jahre als Milderungsgrund, eben so im codice di Parma, art. 67, und im codice di Sicilia, art. 66. Merkwürdig durch seine Milde ist das obengedachte Römische Gesetzbuch. Nach art. 27 wird der Verbrecher, wenn er über 10, aber noch nicht 15 Jahr alt ist, mit Gefängniß von 2 Mos nat bis 3 Jahr bestraft, ist er noch nicht 18 Jahre alt, so tritt die um zwei Grade gemilderte ordentliche Strafe ein und hat er das 21ste Jahr nicht erreicht, so wird die Strafe um Einen Grad gemildert. So lange der Sträfling noch nicht 20 Jahre alt ist, hat er nach art. 28 die Strafe im correctionellen Ge:fängniß zu erleiden. Nach dem neuen Hannover: sche Gesetzbuche, art. 100, gilt das jugendliche Alter

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nach zurückgelegtem-16ten Jahre nur bei folchen Ver: brechen als Milderungsgrund, welchen mehr Ueber: eilung u. f. w. zum Grunde liegt, und nach dem neuen Braunschweigischen Gesetzbuche, §. 60, soll gegen Verbrecher unter 21 Jahren auf näher be: fiimmte mildere Strafe erkannt werden. Hätte ein jugendlicher Verbrecher- unter 18 Jahren indeß mit besonderer Ueberlegung und Bosheit gehandelt, so soll, statt auf Tod und lebenslängliche Kettenstrafe, auf zeitliche Kettenfirafe bis zu der längsten außerordents lichen Dauer erkannt werden. Auch bei der Revision des Desterreichischen Gesetzbuchs, welches das Gesetzbuchs, welches das 20ste Jahr festseßt, soll jezt das 21ste Jahr in Vor: schlag gebracht und angenommen sein.

In Danemark*) ist das vollendete 10te Jahr das vorläufige, dagegen das vollendete 15te, und wo es vorfäßliche Tödtung betrifft, das vollendete 14te Jahr das volle Alter der criminellen Mündigkeit. Nach dem vollendeten 10ten Jahre beginnt also ein gewisser Grad der Strafbarkeit, welcher jedoch tief unter der steht, welcher die gereiften Menschen unter: worfen sind.

Ausführliche Bestimmungen enthält das neue Då nische Geseß vom 11ten April 1840 wegen Ver: brechen gegen das Eigenthum, §. 26, 27, 28, 29, 81. In dem Entwurf eines Gefeßes über Brandstif fung, welcher im vorigen Jahre der Dänischen Ståndeversammlung vorgelegt worden ist, **) heißt es im §. 12: Wird eines der Verbrechen, von denen diese Verordnung handelt, von Kindern zwischen 10 und 15 Jahren verübt, so find dieselben im Verhält: niß zu ihrem Alter und ihrem Entwickelungsgrade und dem mehr oder minder bestimmten bösen Willen, den sie an den Tag gelegt haben, so wie der eigen: thümlichen Beschaffenheit des Verbrechens auf kürzere oder längere Zeit in eine Strafanstalt zu versehen, in welcher die gehörige Fürsorge für die Erziehung und Besserung eines solchen Kindes zu treffen ist. Ist das Kind von åltern Personen zur Ausführung des Verbrechens verfügt, so soll dieß bei der Wahl einer kürzeren Strafzeit besonders in Betracht kommen. Hat das Kind selbstständig den Vorsaß zum Ver brechen gefaßt und beim Beschluß der Ausführung einen bestimmten, bösen Willen an den Tag gelegt, so kann die Strafzeit, wenn das Verbrechen zugleich besonders schwer war, bis zu 5 Jah: ren gehen.

Da hier ein Fall der zweiten Art vorliegt, so gehört er zu denjenigen, in welchen der Nachtheil der Tren nung des erkennenden Richters von dem untersuchen:

*) Allgreen Uffing, Handbuch I., S. 27 ff., cfr. Der sted, Grundregeln, S. 348 ff, und dessen Prüfung des Baierischen Entwurfes von 1822, S. 203. ") Collegialtidende von 1840, Anhang, E. XX., (Motive) XXX., §. 12 des Entwurfs.

den und der daher dein erstern fehlenden unmittelbaz ren und persönlichen Kunde des Angeschuldigten, recht augenscheinlich ist. Dazu genügen keine Acten und es bleib dem erkennenden Richter nichts übrig, als sich darauf zu verlassen, daß die Redlichkeit, die Menschen kenntniß, die Beobachtungsgabe des untersuchenden Rich: ters ihm ein richtiges Bild von der ganzen Persönlichkeit des Angeschuldigten entwirft,*) und diese Erkenntniß: quellen haben denn auch im vorliegenden Falle von sehr erheblichem Einfluß auf die Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit sein müssen; dahin gehören alle Bemerkungen über das Benehmen der Inculpatin während des Verlaufs der Untersuchung, insonderheit die (leider oft so trüglichen) Gebehrden Protocolle nämlich über die Blicke, welche die Inculpatin ihrer Mutter während der Confrontation mit derselben zu: warf und ihr Benehmen im Gefangenhause, als der Inquirent sie kurz nach der Confrontation mit ihrem Bruder dort besuchte. „Unter allen möglichen Mo tiven eines Verbrechens heißt es in der vorstehen: den Darstellung dürfte aber das der Rache gegen ihre eigenen Weltern am weitesten über die Unschuld des kindlichen Alters hinausgehen und mehr wie irgend ein anderes den Schluß rechtfertigen, daß im vorliegenden Falle die Bosheit wirklich das Alter er: füllt habe," und eben vorher wird bemerkt: daß nun die Inculpatin eines solchen überfließenden Maaßes von Nache fähig sei, beweiset nicht war die von allen, wenn auch nicht ganz unpartheiischen, Zeugen beur: kundete Verwilderung des Characters, sondern auch ihr Benehmen und ihre Aeußerungen vor Gericht, die eine Leidenschaftlichkeit an den Tag legen, welche weit über ihr natürliches Lebensalter zu gehen scheint." -Wie wünschenswerth wäre es gewesen, wenn das erkennende Gericht sich durch Autopsie von dieser Leidenschaftlichkeit, welche es nur aus mittel baren Beobachtungen kennen gelernt hat, håtte über: zeugen und durch die eigene Vernehmung jener, von ihm selbst als nicht ganz unpartheiisch anerkannten, Zeugen von der Aufrichtigkeit ihrer Dispositionen und der Richtigkeit der aus ihnen gezogenen Schluß: folgerungen über die Verwilderung des Characters der Inculpatin hätte überzeugen können! Wir erlauben uns auch in dieser Rücksicht eine Beziehung auf das, was in dem in der Note gedachten Auffage im staats bürgerlichen Magazin, S. 381 ff., über Zeugenaus sagen gesagt ist und schließen diese Bemerkung mit den Worten Zentner's in seinen

Andeutungen über die Einführung einer auf Col legialität gebauten Gerichtsverfassung 2c. (§. 17). Das Protocoll ist immer nur eine Copie und Co pien sind höchst selten dem Original ganz gleich; oft

*) cfr. Schirach, über das bei uns geltende sirafrechtliche Verfahren, im nenen staatsbürgerlichen Magazin, Bd. III., Heft 2, S. 388 ff.

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werden dessen Züge bei dem besten Willen des Meiz Hers bis zur vollkommenen Unkenntlichkeit entstellt. Wer sich ein ganz richtiges Bild von irgend einer Verson verschaffen will, der sieht, wenn er die Wahl hat, gewiß lieber das Original selbst an, als die Copie. So einfach diese Wahrheit ist, so befolgt man in unserem Strafproceß dennoch so sehr den entgegen: stehenden Grundsaß, daß man sich sogar mit Copien von Copien begnügt, denn nichts anders sind beim Lichte betrachtet die schriftlichen und mündlichen Vors träge und Relationen in unsern Gerichtscollegien.

1) daß nicht die Sache auf den ordentlichen Weg Rechtens, mithin an das Landgericht verwiesen sei; event.

2) daß der Bescheid sich nicht auf die Justification der Kündigung beschränkt habe, soudern der Supplicant zugleich zur Räumung des Geweseß schuldig erkannt worden; ferner event.

3) daß nicht der Supplicant zum Beweise der Thatsachen seiner Exception zugelassen worden;

in omnem eventum

4) daß nicht jedenfalls der Supplicant zum Erfah der Kosten schuldig erkannt sei.

Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid:

Auf die sub præs. 24ften Octbr. v. J. hieselbst eingereichte Supplicationsschrift des Friedrich Boyens in Welt, Supplicanten, wider den Schullehrer Kra

Entscheidungen der Schleswigschen Ober mer daselbst, Supplicaten, in peto, justif. einer Los:

dicasterien.

Eine Kündigung bedarf keiner Justification. Im August 1840 ließ der Schullehrer Kramer zu Welt dem Friedrich Boyens daselbst gewisse Immo: bilien, welche letterer laut Contracts vom 30ften Ja nuar 1840 von ihm gehäuert, dahin gerichtlich fündi: gen, daß er das Wohnhaus zum 12ten Mai 1841, die dazu gehörige Werfte, Garten und Land aber am 1ften Januar 1841 unweigerlich räumen solle. Da Boyens gegen diese Loskündigung protestirte und sich dahin verantwortete, daß er sich nicht schuldig halte, derselben zu geleben, brachte Kramer einen Termin zur Justification der Kündigung bei der Stallerschaft der Landschaft Eiderstedt aus, in welchem er, unter Beziehung auf den Häuer:Contract, bat, die geschehene Loskündigung pro justificata zu erkennen und dem Citaten Boyens anzubefehlen, das gedachte Gewese auf Neujahr und Mai 1841 zu räumen.

Der Citat trug dagegen darauf an, daß die Sache an das beikommende Landgericht verwiesen werde, behauptete eventualiter aber, daß der producirte Vachtcontract simulirt, Citat auch wirklich Eigenthu mer der fraglichen Immobilien sei und beantragte eventualiter das Erkenntniß, daß die bewirkte Kün digung nicht justificirt, Citant auch unter allen Um: ständen die Kosten zu erseßen schuldig sei. Am 16ten Sept. 1840 ward darauf erkannt: daß die geschehene Loskündigung für justificirt zu erkennen und demzus folge Justificat schuldig sei, das gedachte Gewese auf Neujahr und Mai k. J. zu räumen, unter Verglei: chung der Kosten, daß aber dem Justificaten alle ihm zustehenden Gerechtsame in separato vorbehalten würden.

Wider dieses Erkenntniß stellte der Justificat in supplicatorio die gravamina auf:

kündigung vom 3ten August v. J. hinsichtlich eines Wohnhauses, Werftegartens und Landes, s. 10. d. a. hauptsächlich, jest wegen Supplication gegen einen Bescheid der Königl. Stallerschaft zu Garding vom 16ten Sept. v. J.,

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Donnerstag den 15ten Mat. 12. Der Zimmermann Friedrich Alexander Renard, derzeit in Neumünster, Kläger und Appellant, wider den Eingesessenen H. Havenich in Bevern, Beklagten und Appellaten, in puncto Solemnifirung eines Kauf contracts, nunc appellationis.

13. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: lichen Rechnung für die Kinder erster Ehe des vor: maligen Branddirectors Krebs.

Freitag den 14ten Mai.

14. Der Öbergerichts: Advocat Stuhlmann in Altona, m. n. des H. C. Stackmann et Co., jeßt dessen Concursmaffe, wider den Kaufmann, Agenten H. W. Lange in Altona, wegen Schadenersaßes, s. w. d. a., nunc appellationis. Eodem.

15. Leßterer wider Ersteren in eadem causa. Montag den 17ten Mai.

16. Die Wittwe W. Cath. Ublz,, geb. Schott, cum cur. const., in Hennstedt, Klägerin, Pro: und Deducentin, auch Pros und Deductin, jest Appellantin, wider den Kaufmann Eduard Heinr. Nissen in Heide, Beklagten, Pro: und Deducten, auch Pro: und De ducenten, jest Appellaten, wegen schuldiger Auskeh; rung des von der verstorbenen Vollmachtin Elvers, geb. Jacobsen, hinterlassenen Vermögens, alsdann Beweis: und Gegenbeweisführung, darauf Appellation. Dienstag den 18ten Mai.

17. Die Ehefrau Hartmann cum cur. mar. in Eckernförde, wider M. Nic. Hempel in Kohlstorf, hauptsächlich wegen einer Forderung auf die Hälfte des Erbtheils des Beklagten aus der Verlassenschaft des verstorbenen C. Christ. Musaus, nunc appellationis.

Freitag den 21sten Mai.

Der Justizrath und Oberfachwalter Raben in Kiel, ex officio Anklager, wider den Justizrath, Bürgermeister und Bankdirector Viebroock in Altona, fiscalisch Angeklagten, wegen begangenen Zinswuchers. Montag den 24sten Mai.

19. Jacob Armbrust und Johann Armbrust zu Wrist, & Cons., Kläger und Provocanten, wider Johann Armbrust jun. und Paul Armbrust, Beklagte und Provocaten, in puncto der Gültigkeit des Testa: ments der Dorothea v. Leesen, nunc provocationis. 20. Terminus zur Ablegung der Curatelrechnung für die blödsinnige Tochter des weil. Landschreibers Lau in Crempe.

21. Desgleichen zur Ablegung der Curatelrechnung für die schwachsinnige Emilie Alfen, Tochter des weil. Kanzleiraths Alfen in Altona.

Dienstag den 25sten Mai.

22. Die Wittwe Catharina Christiane Stengel mann, geb. Nissen, in Kiel, Klägerin und Citantin, wider den Syndicus und Ober: und Landgerichtsad: vocaten Jahn daselbst, als executor testamenti des weil. Landraths von Saldern: Günderoth, Beklagten und Citaten, wegen schuldiger 180 Cour. oder 288 Rbthlr. S. M. und monatlich zu zahlender 5 Cour. oder 8 Rbt. S. M.

23. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: lichen Rechnung für Fried. Marg. Elisabeth Leisching. Donnerstag den 27sten Mai.

24. Die Ehefrau Sielcke, geb. Piening, in Som: merland, cum cur. mar. Johann Strüven & Cons,, wider den Hofbesiger Peter Egge in Rethwisch, we gen Auskehrung eines großmütterlichen Erbtheils, nunc juramenti praestationis et purificationis sententiæ. Freitag den 28sten Mai.

25. Der Eingesessene Bothmann in Ammers: wurth, Kläger und Litisreassumt, modo Appellant, wider den Eingesessenen Haus Bruhn an der Eescher Landstraße, als Litisreassumenten für seine durante lite verstorbene Frau Rebecca Elsabe, geb. Kann, ver wittwet gewesene Steen, Beklagten, modo Appellaten, in puncto Vindication eines Landstücks auf dem El verbüttler Donn, ppliter, incidenter appellationis.

III. Oberconsistorialgericht.
Dienstag den 1sten Juni.

1. Das Dienstmädchen Christine Catharina Schulz aus Hammendorf, jest in Rendsburg, cum cur., Klägerin und Appellantin, wider den Dienstknecht Hin: rich Friedrich Heitmann in Rendsburg, Beklagten, und den Arbeitsmann Johann Friedrich Heitmann in Ruhwinkel, Guts Schönböcken, Intervenienten, beide jest Appellaten, in puncto promissi, hinc cousumandi matrimonii, hinc appellationis.

Donnerstag den 3ten Juni.

2. Catharina Maria Wilcken cum cur. Qus Bühnstorf, Klägerin, Interventiu und Appellantin, wis der Marr Heinrich Asbahr in Stubben, Beklagten und Appellaten, und dessen Vater Hans Asbahr, In tervenienten, wegen Eingehung der Ehe, hinc appel

lationis.

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