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dass nicht daneben oder vielmehr innerhalb desselben die übrigen auf anderen Grundlagen beruhenden Standesunterscheidungen hätten fortbebestehen können.

III. Aus dieser Rücksicht tritt neben diesem weiteren Begriffe des Ritterstandes sogleich ein engerer Begriff hervor, wonach den Ritterstand jene Personen bilden, welche dem Kaiser oder einem Semperfreien zu Ritterdiensten verpflichtet sind, sei es wegen der auf ihren eigenen allodialen Gütern liegenden höheren Heerbannpflicht, oder wegen der Ritterlehen, welche sie von einem Herrn haben, oder wegen ihrer Dienstmannen-Eigenschaft3) oder wegen einer besonderen vertragsmässigen Anwerbung ). Auf diese Classe von Personen gehen besonders die Bezeichnungen Ritter, milites, clientes, clientuli und edle Knechte.

IV. Die hauptsächlichste Bedeutung des Ritterstandes für die Entwickelung der Standesverhältnisse beruht daher einerseits darin, dass dadurch die Mittelfreien und die Dienstmannen einander näher gebracht wurden und sich hierdurch die endliche Verschmelzung dieser beiden Stände vorbereitete; andererseits gewann der Ritterstand dadurch, dass in gewisser Beziehung selbst der Herrenstand an ihm Theil nahm, an äusserem Glanze, und erlangte durch die ihm zugestandenen besonderen Berechtigungen eine Bedeutung, welche es ihm möglich machte, allmählig gegenüber von den gemeinen Freien eine schärfer gesonderte Stellung einzunehmen, als dies hinsichtlich der Mittelfreien zur Zeit ihres ersten Hervortretens der Fall gewesen war.

V. Der Ritterstand hatte sich schon in der Zeit der Rechtsspiegel zu einem eigentlichen Geburtsstande ausgebildet 4), welcher sich zunächst an das durch den Feudalismus begründete Ständesystem der Heerschilde in der Art anschliesst, dass er Lehnfähigkeit und Lehnfolgefähigkeit in Bezug auf Ritterlehn, d. h. in Bezug auf solche Güter, wovon Ritterdienste zu leisten sind, als sein eigentliches Prädicat in Anspruch nimmt 5), so dass ,,von Rittersart, rittermässig,

3) Es zeigt sich also hier noch eine Nachwirkung des alten Gefolgschaftswesens oder des Vassaticum im ursprünglichen Sinne, im Gegensatze der Lehnverbindung.

3a) Ueber die dienende Stellung des ritterlichen Adels zum Herrenstande, s. meine Alterth., Bd. I. 332 flg.

4) Sächs. Lehnr. art. 2 §. 1. (Siehe Note 5). Das Kaiserrecht kennt sogar schon eine Beweisführung über den ritterlichen Geburtsstand durch Aussage der Standesgenossen, später sog. adelige Kundschaft. Kaiserrecht III. 3: ,,si sullen sprechen, daz sie in und die synen ye und ye haben gehabt (gehalten) für die dinstlute des riches, vnd en wiszen es nit anders."

5) Sächs. Lehnr. art. §. 1:,,... alle die nicht ne sin von ridders art von vader unde von eldervader die soln lenrechtes darven."

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Schwäb. Lehnr. c. 1 §. 6. Kaiser-R. III. c. 1: ... un (der keiser) teilt in mit mildeclich des riches gut erbeclich zu besitzen." Daher ist auch Ritterrecht" gleichbedeutend mit Lehnrecht: Kaiser-R. III. c. 8: „Man

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ritterbürtig, von Ritters Ehewerk 5a), natione legitimus miles 5b), oder zum Schilde geboren sein" 5c), hauptsächlich so viel bezeichnet, als lehnfähig sein. Mit diesem Hauptrechte der Lehnfähigkeit verbanden sich allmählig noch andere Vorzüge, wie die Wappenfähigkeit, Turnier- und Stiftsfähigkeit und Hoffähigkeit, sowie auch die Befugniss zur Ausübung gewisser politischer Rechte, welche als Realgerechtigkeiten auf dem ritterlichen Grundbesitze ruhten, wie Steuerfreiheit und Landtagsfähigkeit, und die Fähigkeit im Lehngerichte als Richter und Schöffe u. s. w. aufzutreten. Auch wird als eine Auszeichnung der Rittermässigen erwähnt, dass sie mit dem Stocke gezüchtigt werden sollten, wogegen gemeine Leute mit dem Staupbesen ausgepeitscht wurden 5d). Uebrigens wurde die Rittermässigkeit schon durch die Abstammung von einem ritterlichen Vater und Grossvater begründet 5e). Als ein Vorzug, welcher besonders bei dem Kampfrechte, bei der Stifts- und Turnierfähigkeit, bei der Bewerbung um gewisse Lehen und bei der Aufnahme in Ritterorden in Betracht kommen konnte, galt es aber, wenn vier Ahnen bewiesen werden konnten, d. h. schon die Grosseltern, sowohl von väterlicher als mütterlicher Seite dem Ritterstande angehört hatten 6).

VI. Die Interessen, welche die Mitglieder des Ritterstandes verbanden, konnten besonders bei der Vorliebe des Mittelalters für zunftmässige Vereine nicht verfehlen, bald auch ein engeres Aneinanderschliessen der Rittermässigen hervorzurufen. Diese Verbindungen waren aber hauptsächlich zweifacher Art. Es bildete sich nämlich 1) eine natürliche Genossenschaft, in welcher einerseits die ritterlichen Lehenbesitzer von Reichsgütern, die sog. Reichsdienstleute, durch ihre Reichs

sal auch wissen, daz der keiser vil luten vil genade hat getan mit des riches gut; aber nit nach dem ritterrechte . . . wan was der kaiser hat dem dinstmann getan nach dem lenrechte, daz muz eweclic weren, vn vellet uf die kint." Siehe auch Note 6.

5a) Bayer. Landfried. a. 1255 c. 64: ,,di von ritters ewerchen sint," d. h. ehelich erzeugt; meine Alterth. Bd. II, 320.

5b) Frid. I. const. de pace tenenda a. 1156 c. 10 (Pertz, Legg. I. 103; auch in II. Feud. 27): „,... facultas pugnandi ei non concedatur nisi probare possit, quod antiquitus ipse cum parentibus natione legitimus miles existat ;" cf. Sachsensp. I. 51 §. 4; Schwabensp. (Lassb.) c. 79 III.; s. oben §. 13 Note 25 §. 14 Note 19.

5c) Urk. a. 1413; Acta acad. Theod. Palat. VI. 463.

5 d) Henrici IV. Treuga a. 1083 (Pertz, Legg. II. 59):,,Qui convicia in alium dixerit, si miles, baculis multetur; si rusticus, scopis excorietur." Meine Alterth., Bd. II. 145.

5e) Sächs. Lehnr. art. 2 §. 1; s. Note 5.

6) Z. B. Kaiserrecht III. c. 5:,,und sal auch nieman des riches gut besitzen von lehns wegen, dan ein ritter, der von dem geborn ist, daz sin stam von allen sinen vier anen (also auch von der Mutter-Seite) hat gehort in des riches ritterschaft." Vergl. oben §. 12 Note 10; §. 13 Note 25; §. 14 Note 19 und hier Note 5b.

dienstpflicht, und andererseits die rittermässigen Gutsbesitzer in den einzelnen Ländern durch die Landesinteressen unter sich standen, in Folge wovon man bald anfing, von des Reiches Ritterschaft im Gegensatze der Landesritterschaften zu sprechen 7); 2) sodann aber bildeten sich auch freie ritterliche Gesellschaften mit eigenen Statuten und Ordnungen aus ), die sog. Ritterorden, wobei anfänglich die geistlichen Orden hinsichtlich der Organisation zum Muster dienten und die ersten Ritterorden selbst, wenigstens theilweise, geistliche Zwecke verfolgten 9). Es ist begreiflich, dass solche freie ritterliche Genossenschaften mitunter den Fürsten gefährlich werden konnten, und diese daher strebten, entweder solche Verbindungen zu unterdrücken oder in Abhängigkeit von sich zu bringen. Seit dem XIV. Jahrhundert finden sich auch von den Landesherren selbst gestiftete „ritterliche Gesellschaften;" so z. B. wurde eine solche von dem Herzog Friedrich in Bayern und dem Pfalzgrafen Meinhard (auch Markgrafen von Brandenburg) im J. 1361 mit Herren, Rittern und Knechten ,,zu Schimpf und Ernst gestiftet 9a).

VII. Anfänglich konnte die Eigenschaft eines Ritters einfach dadurch erlangt werden, dass ein Mann von einem edlen Herrn oder Prälaten zu ritterlichem Dienste (als miles) angenommen wurde, sowie ein solcher Herr auch Dienstmannen durch die Verleihung von Hofämtern machen konnte "b). Seit der Entwickelung der Rittermässigkeit als eines

7) In diesem Sinne gebraucht schon das Kaiser-R. III. c. 5 den Ausdruck ,,des riches ritterschaft" als Bezeichnung der Gesammtheit der sog. Reichsdienstleute.

8) Schon bei der Ertheilung der Ritterwürde an den König Wilhelma 1247 ist die Rede von einem,,collegio militari," in welches er hiermit aufgenommen (adscribi) werden soll. Ebendaselbst werden schon ,,statuta

militaris regulae" erwähnt und aufgeführt. Pertz, Legg. II. 363.

9) Hierher gehören z. B. der Orden der Tempelherren, gest. zu Jerusalem a. 1118; der Johanniter-Orden, gleichfalls zu Jerusalem aus der Brüderschaft zur Verpflegung christl. Pilgrime a. 1120 entstanden; der deutsche Orden, in Palästina gestiftet von Herzog Friedrich von Schwaben, Sohn Kaiser Friedrich's I. a. 1190; der Orden der Schwertbrüder, gest. 1204 zur Ausbreitung des Christenthums im Norden; seit 1238 mit dem deutschen Orden verbunden. Vergl. Eichhorn, R.-G. II. §. 335 und die das. angef. Schriften. Kurt von der Aue, das Ritterthum und die Ritterorden, Merseburg 1825. J. Voigt, Gesch. d. deut. Ritterordens. Berlin, 1859. E. Strehlke, Tabulae ordinis Teutonici. Berol. 1869.

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9a) Urk. a. 1361; in den Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. VI. 465. Die Mitglieder trugen als Auszeichnung besondere Kappen; es sollte jeder ein,,grosses Ross haben," je am Sonntag nach Michaelis ein festlicher Jahrtag gehalten werden u. s. w. G. Landau, Gesch. der Rittergesellschaften in Hessen während des XIV. u. XV. Jahrh. Kassel, 1840.

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9b) Urk. a. 1035 bei Hansselmann, Landeshoheit von Hohenlohe, Bd. II. p. 161 Nr. 97: K. Conrad II. verleiht dem Abte von Limburg das Recht, jeden seiner Bauern nicht nur zu gemeinen Fron- und Hausdiensten zu verwenden, Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

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Geburtsstandes und in Folge der allmählig zunftartig ausgebildeten und theilweise sogar hierarchischen Einrichtung der ritterlichen Gesellschaften oder Ritterorden fing man aber bald an, die Eigenschaft eines Ritters als eine Würde zu betrachten, welche selbst von den Rittermässigen und den Höchstfreien besonders durch einen feierlichen Act („cingulum militare assumere, suscipere") erworben werden musste 9c), und nur von einem wirklichen Ritter, d. h. einem Mitgliede einer ritterlichen Gesellschaft durch die Förmlichkeit des Ritterschlages (die Waffen-Ohrfeige, alapa militaris) verliehen werden konnte. Sogar der König musste, wenn er zur Zeit seiner Wahl noch nicht Ritter war, sich in dieser Weise von einem Ritter zum Ritter schlagen lassen, um selbst wieder Ritter machen zu können 9a). Leute, welche des Heerschilds darbten (§. 16), durften nicht eigenmächtig die ritterliche Lebensweise ergreifen, und sollten auch von keinem Herrn zu Ritterdienst aufgenommen werden 9); doch war die Ritterwürde einem gemeinen freien Manne (Plebejus) im Falle besonderer kriegerischer Auszeichnung nicht durchaus unzugänglich 91). Die Erhebung eines solchen Mannes in den Ritterstand galt jedoch als eine ausserordentliche königliche Gnade 9%), und wurde von den Rittermässigen fast wie ein Missbrauch der königlichen Gewalt angesehen 10).

sondern auch daraus zu machen (facere) „dapiferum vel pincer nam vel militem suum." Meine Alterthümer, Bd. II. 257.

9c) So z. B. berichtet Radevicus, de gestis Frid. I. L. I. c. 6, wie Friedrich von Rothenberg, Sohn des K. Conrad III., das,,cingulum militare" erhielt, und zwar schon im Alter von 13 Jahren, d. h. bei Eintritt des lehenfähigen Alters, s. Bd. III. §. 93 Note 13. Ueber das cingulum militare s. militiae,

s. oben §. 9 Note 82 c.

9d) So z. B. K. Wilhelm, a. 1247, da er bis dahin nur ,,armiger" gewesen war. Siehe die Beschreibung bei Pertz, Legg. II. 363. Der Ritterschlag,,grandis ictus in collo" wurde hier ertheilt vom König von

Böhmen.

9e) Frid. I. const. contra incendiarios a. 1187 (Pertz, Legg. II. 185): „De filiis quoque sacerdotum, dyaconorum et rusticorum statuimus, ne cingulum militare aliquatenus assumant, et qui jam assumserunt, per judicem provinciae a militia pellantur. Quodsi dominus alicujus eorum in militia eum contra judicis interdictum retinere contenderit, ipse dominus in 10 libris judici condemnetur, servus autem omni jure militiae privetur." Vergl. das zwischen 1234-1250 von Wernher dem Gartenere verfasste Gedicht (die älteste romantische Dorfgeschichte) Meier Helmbrecht; (nach Haupt u. Pfeiffer) neueste Ausgabe von F. Keinz, München, 1865.

9) Otto Frising. Gesta Frid. I. Lib. II. c. 18 erwähnt einen Fall, wo der Kaiser einen solchen gemeinen Krieger (plebejus) wegen seiner Tapferkeit militari cingulo honorandum decrevit," dieser aber ablehnte.

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98) Goldast, Constit. Tom. III. 398: Conradi IV. imp. dipl. s. a. bewilligt einem verdienten Manne cum fieri velit miles," mit Berufung auf die k. ,,plenitudo potestatis":,,quod, quamquam pater suus miles non fuerit, et nostris constitutionibus caveatur, quod milites fieri nequeant, qui de genere militum non nascuntur, ipse tamen de culminis nostri licentia decorari valeat cingulo militari."

10) Glosse zum sächs. Lehnr. art. 2: ,Wird ein Bauer Ritter, und be

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waren.

VIII. Sowie es hiernach Rittermässige gab, welche nicht dazu gelangten, Ritter im engeren Sinne zu werden, sog. juniores, pueri, armigeri, Junker, Knappen, edle Knechte, so gab es umgekehrt, wenn auch nur ausnahmsweise, auch Ritter, welche nicht rittermässig geboren Die Spiegel rechnen die Rittermässigen und die Ritter, welche nicht schon von Geburt dem Stande der edlen Herren angehörten, noch nicht zum Adel; wohl aber wird schon im Kaiserrechte die Erhebung zum Ritter durch den Kaiser und die Beleihung mit erblichem Reichsgut bereits als „edeln“ (nobilitare) bezeichnet 11). Ueberhaupt ist in den Spiegeln nur wenig von den Rittern die Rede, wohl aus dem Grunde, dass sich dieser Stand ebenso wie der Bürgerstand, erst in dieser Zeit mehr zu entwickeln anfing 12).

§. 18. Ebenburt*).

I. In Folge des Bestehens verschiedener Stände bildete sich im Mittelalter in Bezug auf die Mitglieder eines jeden Geburtsstandes der Begriff von Ebenburt, d. h. der Gleichheit oder Genossenschaft des Standes und somit des Rechtes durch Geburt 1). Die Standesgleichen heissen in den Spiegeln Genossen, sächs. Genoten 1a), der Standeshöhere heisst Uebergenoss 1b), der Niedere Untergenoss 1c). Per

gnadet von dem König und gebe er die Ritterschaft und das Ritterrecht mit einander, so ärgert der König das Recht. Würd ein Bauer Ritter, damit hält er nicht Ritters Art."

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11) Kaiser-R. III. c. 1. (Vergl. oben Note 2), und Kaiser- R. III. c. 5: ,... das nach irm tode ir kint sint geedelt nach des riches rechte.“ 12) Es wird nur gesagt, dass Ritter und ihr Gesinde zollfrei sind: Sachsenspiegel II. 27 §. 2; Schwabensp. c. 193; dass sie Heergewette vererben. Sachsensp. I. 27 §. 2; und was sie als Morgengabe geben mögen: Sachsenspiegel I. 20; Schwabensp. c. 18.

*) Klüber, Begriff etc. der Ebenbürtigkeit, in s. Abhandlungen (Frkf. 1830) Bd. I. S. 225 flg. Chr. G. Göhrum, geschichtliche Darstellung der Lehre von der Ebenbürtigkeit nach gem. deut. Rechte. 2 Bde. Tübingen, 1846. F. Martitz, Qui sint ingenuitate sibi compares jure Speculi Saxonici. Regiomont. 1861. Meine Alterth., Bd. II. 127-137.

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1) Glosse des Sachsensp. (nach Gärtner) I. 17: Ebenbürtig ist als viel, als gleichbürtig;" ibid. Glosse zu I. 51: ebenbürtig. heisst hie so viel als notschaft (Genossenschaft).“

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la) Z. B. Sachsen sp. I. 51 §. 4; 63 §. 1; s. Homeyer, Register, v. genot; not.

1) Ubergenoz: Schwabensp. (Lassb.) c. 253. 325; Oesterreich. Landr. (Ludewig) c. 56.

1c) Undergenoz: Schwabensp. (Lassb.) c. 79. II. a. E. u. c. 253.

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