Die bedeutenderen Artikel der Einfuhr aus den Hansestädten waren: 190,686 5,055 954,055 3,108 449,378 885,115 2,870 373,785 168,596 | 5,185 1867 568 149,894 535 258,692 4,487 804,161 2,573 4,529 4,665 4,693 818,846 3,098 von Bremen Last Schiffe à 4000 Pfd. 241,266 5,071 956,375 3,478 471,394 199,845 5,210 888,375 3,209 384,132 169,278 5,195 705,294 3,158 302,088 153,868 4,845 591,549 3,154 281,852 1867 542 137,529 380 230,128 1866 545 127,824 368 184,287 1865-61 502 104,934 355 132,810 1860-56 490 94,366 376 127,984 4,355 1855-51 466 75,353 414 108,087 3,994 341,438 2,444 100,580 4,460 416,791 2,858 208,667 Ueber die Auswanderer-Beförderung von Hamburg ab liegen noch die folgenden speciellen Angaben vor. Es gingen von Hamburg nach fremden Welttheilen: 44,780 25,419 21,405 28,087 Der Herkunft nach befanden sich, soweit darüber Näheres ermittelt worden, unter den seit 1861 über Hamburg beförderten Auswanderern aus Preussen*), Mecklenburg, Süddeutschland, 4,675 42,889 5,740 3,117 1,471 7,826 aus anderen Ländern. *) Im Jahre 1867 einschliesslich der neuen Provinzen. In den Jahren 1866, 1865 und 1864 wurden befördert aus Hannover 1848, 1216 und 1027 Passagiere, und aus Schleswig-Holstein respective 4818, 3784 and 2148. 6780 661,285 100 o Die Deutsche Seehandelsflotte der Nord-See betrug: *) Seeschiffe, angehörend: Hamburg Bremen Last Oldenburg Last Last Last Schiffsabgaben. Früher hatten die in Hamburg ankommenden Seeschiffe, je nach ihren Reisen, sehr hohe Schiffszölle zu entrichten, die bei Ankunft aus transatlantischen Häfen 28 ß und 3 per Commerzlast betrugen. Seit 1852 ist die Abgabe für sämmtliche Schiffe nur noch 8 ß, resp. 4 ẞ per Commerzlast. Die Schiffsabgaben, welche im Jahre 1851 bei einer Tragfähigkeit der angekommenen Seeschiffe von 248,179 C.-L. eine Einnahme von 248,664 & Ct. gewährt hatten, ergaben im Jahre 1853 bei 280,565 C.-L nur noch 116,262 Der Stader Zoll, welcher, trotzdem dass im Jahre 1844 eine Regulirung stattgefunden hatte, wodurch die frühere Willkür seiner Erhebung beseitigt und im Ganzen genommen eine Reduction um etwa 25 % herbeigeführt war, doch die Einfuhr seewärts mit einer Abgabe von jährlich ca. 240,000 R belastete, ist seit 1861 gänzlich aufgehoben, zu welcher, allen seefahrttreibenden Nationen zu Gute kommenden Ablösung, Hamburg ein Drittel, nämlich 1,033,333 . beigesteuert hat. Ct. Jan. Last Last Schiffe à 4000 Pfd. Schiffe à 4000 Pfd. Schiffe à 4000 Pfd. Schiffe à 4000 Pfd. Schiffe à 4000 Pfd. Schiffe à 4000 Pfd. 1366 539 125,565 294 109,676 215 25,818 862 64,371 401 25,631 2311 351,061 1865 580 119,070 298 103,400 190 22 566 814 60,101 407 26,599 2239 331,736 1864 536 119,883 302 103,162 226 26,440 842 60,251 423 26,518 2329 336,254 1863 506 104,061 277 90,935 228 27,343 843 54,169 426 25,664 2280 302,172 1862 491 98.102 253 82,868 235 27,403 794 49,464 405 24,355 2178 282,192 1861 486 94,944 257 82,375 244 28,016 810 49,223 397 23,529 2194 278,087 Total Flussschiffe hatten in Hamburg früher eine Hafen- Die Elbzölle, deren wirklich erhobener Normal- Der Verkehr über Hamburg nach der Ostsee Die Mecklenburgischen etc. Transitzölle, welche Der Fortschritt, welcher hinsichtlich der Verkehrs- Zur Ablösung des Scheldezolls hat Hamburg in Seit dem 1. Januar 18 7 sind in französischen Beim Hamburg. Lootswesen galt früher die höhere - 6 Monate beschränkt, die Befreiung vom Loots- Cuxhavener Quarantaine. Die früheren Unzuträg- Die Dispachegebühren, welche früher 1 % bei Die früheren Auctionsabgaben, nämlich % des Die durch Hamburgische Handlungsreisende in Hamburg durch Handlungsreisende eingeführten Muster von jeder Abgabe befreit. Accise. Die Deutschen Spirituosen unterlagen früher einer Eingangs-Accise; diese ist im Interesse des Grosshandels seit 1861 durch eine auf Declaration oder durch Taxation erhobene ConsumtionsAbgabe ersetzt worden. Butter, Käse, Brennmaterialien, Baumaterialien u. A., welche bis Ende 1861 für den Verbrauch einer Acciseabgabe und den damit verknüpften Controle - Weitläufigkeiten unterlagen, sind seitdem accisefrei geworden, zum grossen Nutzen der betheiligten Geschäftszweige. Gegenwärtig hat die hiesige Acciseabgabe, abgesehen von den auf Declaration erhobenen Consumtionsabgaben für Wein und Spirituosen etc., wesentlich den Charakter einer Mahl- und Schlachtsteuer. Wechsel-Stempel. Durch Uebereinkunft Hamburg's und der Preussischen Regierung vom 9. September 1867 wurden die in Hamburg zahlbaren Wechsel in Banco-Valuta auf Altona (welche bis dahin, wie alle in Hamburg zahlbaren Wechsel, dort stempelpflichtig waren) vom Hamburger Stempel befreit, wenn sie an eine Altonaer Firma girirt sind, ohne vorher in Hamburg (durch Indosso an einen Hamburger oder sonstwie) stempelpflichtig geworden zu sein. Kornordnung und Verordnung zur Regelung des Kohlenhandels. Die in diesen Reglements, resp. vom 3. April 1844 und 22. April 1825, enthaltenen, die freie Bewegung des Verkehrs durch die Privilegien beeidigter Messer und Träger u. a. mehrfach behindernden Bestimmungen sind successive durch spätere gesetzliche Abänderungen beseitigt worden. Bank. Nachdem im Jahre 1846 die Differenz zwischen dem in der Bank ein- und ausgehenden Silber von 2 ẞ per Mark fein auf 1 per mille herabgesetzt worden, ist auch diese Gebühr letzthin noch weiter, auf per mille, ermässigt. Die Bestimmung, dass über Guthaben erst dann, wenn sie mindestens eine Nacht auf dem Conto gestanden hatten, weiter verfügt werden durfte, ist 1856 in Folge der Errichtung der Actien-Banken aufgehoben, und haben auch sonst noch mehrfache Erleichterungen für die Benutzung der Bank seitdem stattgefunden. Als ein allgemeiner Fortschritt, der nothwendig auch dem gesammten Handel zum Nutzen gereichen muss, ist zu betrachten die in Hamburg 1864 beliebte Einführung der Gewerbefreiheit nach mög lichst liberalen Grundsätzen, unter Ablösung der bestehenden Realgerechtsame, wozu eine Summe von mehr als 1,600,000 R Pr. Crt. erforderlich gewesen ist. (Vgl. S. 879.) Das ausschliessliche Privilegium der beeidigten Makler zur Vermittlung kaufmännischer Geschäfte (mit Ausnahme von Geld- und Wechselgeschäften, deren Vermittlung in Hamburg stets Jedem freistand) ist im Einführungsgesetze zum Deutschen HandelsGesetzbuche 1865 aufgehoben worden. Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc. |