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Gebot, keine Neuerungen einzuführen, untersagt wor den, daher schon die Worte des Erbpachts: Contracts die Haltbarkeit der Einrede begründen. Daß aber der Erbpachts Contract auch wirklich so verstanden ist, geht aus dem von beiden Partheien eingeräumten und sowohl durch die Kaufbedingungen von 1825, als durch das Prioritätsurtheil im Concurse des Müllers Sonnich Sönnichsen anerkannten Besißstande der Bes flagten hervor. Da ferner das Prioritätsurtheil vom 26ften Septbr. 1826 die Beklagten in ihrem Rechte, anstatt der Matten in natura die mehrgedachte Aver: fionalsumme zu zahlen, geschüßt und die Mühle dem Kläger mit Beziehung auf die befiehenden alter Cons tracte adjudicirt ward, so folgt hieraus von selbst, daß der Kläger keine andere Rechte gegen die Be: flagten geltend machen kann, als diejenigen, welche vor dem Verkaufe der Erbpacht der Concursmasse zus gestanden und derselbe mithin von den Beklagten nur die Zahlung der Aversionalsumme zu fordern berech tigt ist.

Wenn demnach das erste auf die bestehenden 'cons tractlichen Verhältnisse basirte Fundament der Einrede für haltbar anzusehen ist, so folgt von selbst, daß es auf die eventuell behauptete Verjährung nicht weiter ankommen fann und daß mithin auch das sechste gravamen verwerflich ist.

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Endlich stellt sich die Klage mit Rücksicht auf das Berangeführte als durchaus frivol dar, daher auch das siebente, auf die Erkennung der Kosten gerichtete gravamen feine Berücksichtigung verdient.

Das angefochtene Erkenntniß hat daher pure confirmirt werden müssen.

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die am 6ten Juni 1837 eingereichte Appella: tionsschrift des Erbpachtsmüllers Michel Jepsen zu Kruusmühle, jest dessen Erben, Klägers und Appels lanten, jest Appellanten, gegen die sämmtlichen zur Kruusmühle zwangspflichtigen Eingesessenen des Uckers Biertheils, durch ihre Syndici, die Bohlsleute Jür gen Togesen und Thomas Feddersen in Röllum, Be: Elagte und Appellaten, jest Appellaten, wegen Müh lenzwangs und Mattgerechtigkeit, jest Appellation wider das Urtheil des Schleswigschen Obergerichts vom 28sien März 1837,

wird, unter Beziehung auf die Entscheidungs; gründe des angefochtenen Urtheils, so wie

in Erwägung, daß der erste Erbpächter der Kruus: mühle, Sönnich Johannsen, von dessen Nachkommen und Erben diese Mühle auf den Kläger und Appels lanten käuflich übergegangen ist, laut seiner protocol: Larischen Erklärung vom 22sten März 1701 sich zur Erfüllung der im Jahr 1673 getroffenen Vereinba: rung, wornach eine jährliche Abfindungssumme statt. der Matte vom zwangspflichtigen Korn von den be: klagten Eingesessenen des Viertheils Uck entrichter

werden soll, verbindlich gemacht hat, diese Verbind: lichkeit aber klågerischer Seits um so mehr erfüllt werden muß, als der jeßt verstorbene Müller Michel Jepsen die Kruusmühle nur mit den Rechten, welche den Erben des ersten Erbpachtsmüllers gegen die Be flagten zugestanden, angekauft und die allerhöchste Bestätigung des Kaufs nur auf so lange, als Erben des ersten Acquirenten vorhanden sind, erlangt hat,

dem Appellanten, jegt dessen Erben, hiermit ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappellas tionsgerichte zu Kiel, den 1sten Febr. 1840.

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2. Der Obers und Landgerichts- Advocat Claussen in Kiel, als Bevollmächtigter für die Erben des ver: storbenen Senators Plazmann, weil. in Lübeck, wider den Landsassen Sager, Gutsbesißer zu Rosenhof, we gen einer Forderung von 3649 13 oder. 1946 Abth. 542 8. S. M. nebst Verzugszinsen vom 1sten Mai 1831.

Dienstag den 20sten April.

3. Die Gutsbesigerin Cath. Gaden zu Rothen: fande, cum curat., wider den Grafen v. Baudissin, als Besißer des adel. Guts Ranzau, betreffend Rück zahlung eines Pachtvorschusses und Erfüllung einer Vereinbarung f. w. d. a. Eodem.

4. Der Krüger Friß Schlünz zu Darry, Beflag: ter und Appellant, wider die Hochfürstl. Gutsherr schaft von Panker, Klägerin und Appellatin, in pcto. deb. 83 10 Cour., nunc appellationis. Donnerstag den 22sten April. 5. Terminus zur Ablegung von vormundschaftlichen und Administrations: Rechnungen.

Freitag den 23sten April.

6. Der Erbpächter der Mühle zu Helmsdorf, Theophile, Beklagter, jest Appellant, wider den Kam merjunker v. Buchwaldi zu Neudorf, Kläger, jest Appellaten, hauptsächlich wegen contractlicher Matten freiheit und Herausgabe genommener Matte, incid. appellat. (Die Fortseßung folgt.)

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Se Majestät der König haben unterm 26ften v. M. zu resolviren Sich Allerhöchst bewogen gefun: den, daß die Oberinspection der Glückstädter Straf: anstalten beauftragt werden solle, jedem nicht in Glückstadt anfäßigen oder daselbst heimathsberechtigten Züchtling, vor seiner Entlassung, durch die Jnspection der Strafanstalten die Rückkehr nach Glückstadt bei Vermeidung policeilicher Strafe zu unter: sagen.*) Zugleich haben Se. Majestät der Inspection die Befugniß Allerhöchst zu ertheilen geruhet, diejenis gen Individuen, welche unerachtet diefes Verbots in Der Stadt Glückstadt betroffen werden möchten, durch die Zuchthausvogte oder sonstigen Officianten arretiren zu lassen, um dieselben sodann an die Polizeibehörde zur weiteren Untersuchung und Vollziehung der den Umständen nach zu bestimmenden polizeilichen Strafe abzuliefern. Ferner ist es von Sr. Majestät Allerhöchst genehmigt worden, daß in dem Falle, wenn einzelne entlassene Züchtlinge sich gegen ihre Ortsobrigkeit dar über ausweisen können, daß nothwendige Geschäfte ihren Aufenthalt in Glückstadt erforderlich machen, die betreffenden Behörden autorißirt sein sollen, solchen Individuen die Rückkehr nach Glückstadt zu gestatten,

*) Nach den neueren Verfügungen über die Verwaltung der Polizei besteht die polizeiliche Strafe in einer Brüche, welche die Summe von 10 Cour. nicht über: steigt und in Gefängnißßrafe bei Wasser und Brod bis zur Dauer von 2mal 5 Tagen. cfr. Regulatif für die Verwaltung der Polizei für die Stadt Schleswig vom 2ten Sept. 1811 §. 3, für Tondern vom 12ten Mai 1812 §. 3, für Husum, Tönningen nnd Garding vom 8ten August 1812 §. 3, für Jhehoe vom 29sten Sept. 1829 S. 8, für Wilster vom 11ten März 1834 §. 8. Bei dieser Strafe muß man um so eher stehen bleiben, als nach dem §. 68 der provisorischen Gerichtsordnung für das Überappellationsgericht vom 15ten Mai 1834 von den Erkenntnissen der Obercriminalgerichte, welche auf eine 2mal 5tågige Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod lauten, der Recurs an das Oberappellationsgericht genommen werden kann.

jedoch ist selbigen darüber eine Bescheinigung auszus stellen, und sind sie anzuweisen, diese bei ihrer Ankunft in Glückstadt der Oberinspection der Straf anstalten, so wie der städtischen Polizeibehörde vorzu: zeigen.

Vorstehendes ist sämmtlichen Polizeibehörden in den Herzogthümern durch Regierungs : Circulair vom 15ten März d. J. bekannt gemacht.

II.

Mittels Circulairs der Schlesw. Holst. Regierung vom 11ten v. M. ist den beikommenden Behörden eröffnet, daß die Beiträge zu den Stände kosten für die Predigerländereien aus den Kirchen: caffen abzuhalten find.

III.

Die Verordnung, betreffend die Ladungsdocu: mente für feewarts eingehende Waaren, für die Herzogthümer vom 12ten Mårz 1841 enthält fol: gende Bestimmungen.

§. 1. Jeder aus der Fremde oder von Altona kommende Schiffer, welcher nach einem zollpflichtigen Orte bestimmt ist, oder an einem solchen Orte Waaren zu löschen beabsichtigt, muß über seine gesammte La: dung mit Connoffementen oder Verzeichnissen, sowie mit einem Manifeste versehen sein. Ein Gleiches gilt von dem Führer eines Holz: Floßes, es braucht jedoch in dem Manifest nur die Stückzahl des Holzes und die etwanige Beiladung aufgeführt zu sein.

§. 2. Die einzelnen Connoffemente und Verzeich: nisse, welche von den resp. Absendern, oder dem Schif fer zu unterschreiben, nach den Empfängern der Waas ren möglichst zu ordnen und mit fortlaufenden Num: mern zu bezeichnen, auch zusammen mit einer Schnur zu durchziehen, deren Enden mit dem Amtssiegel der beglaubigenden Behörde zu versehen sind, müssen außer dem Namen des Schiffers und der Empfånger,

so wie dem Abgangs; und Bestimmungsorte, die Zahl und Art der einzelnen Verschläge nach der Benennung, die sie im Handel führen, deren Merkzeichen, Nummer und Bruttogewicht enthalten, so wie über den Inhalt derselben und die los im Schiffe verstauten Waaren nach Qualität und Quanticåt derselben, und zwar über die Quantität nach Gewicht, Maaß oder Stückzahl, je nachdem dieselbe nach dem einen oder andern Maaßstabe im Handel bezeichnet zu werden pflegt, specielle Auskunft geben. Bei der Quantitätsangabe ist ausdrücklich zu bemerken, wenn diese in fremdem Maaß oder Gewicht ausgedrückt ist.

§. 3. Das Manifest ist nach einem vorge: schriebenen Formular einzurichten_und_von dem Schiffer eigenhändig zu unterschreiben. Es muß zus vörderst den Namen des Schiffers und Fahrzeuges, nebst dessen Lastträchtigkeit, so wie Abgangs und Bes stimmungsort enthalten; außerdem muß der Inhalt sämmtlicher Connossemente und Verzeichnisse in das Manifest aufgenommen werden, doch mag es bei Ver: schlägen gemischten Inhalts genügen, wenn dieser im Manifest kur der Gattung nach, wie z. B. Manus facturwaaren, kurze Waaren, diverse Waaren 2c. und ohne nähere Angabe der Quantität jeder einzelnen Waarenforte bezeichnet wird.

S. 4. Die zu einer Ladung gehörenden Connossemente und Verzeichnisse sind nebst dem Manifeste und zwar lesteres in zwei Exemplaren vor der Abfahrt dem Conful oder Agenten am Abgangsorte, oder wo ein folcher nicht vorhanden, der Obrigkeit vorzulegen, welche nach Vergleichung der Connössemente und Ver: zeichnisse mit dem Manifest und dessen Duplicat, die erstgenannten Documente mit dem Product versehen und mittelst des Amtssiegels zusammenheften, das Manifest nebst Duplicat aber durch ihre Namensun terschrift unter Beidruckung des Amtssiegels beglau bigen. Während das erwähnte Duplicat des Mani: festes bei dem Conful oder Agenten, oder der Obrig feit bis auf weitere Verfügung zurückbleibt, werden die übrigen Ladungsdocumente dem Schiffer wiederum behåndigt, die Connossemente und Verzeichnisse jedoch unter Couvert, welches mit einer kurzen Bezeich: nung des Inhalts zu versehen und dergestalt mit dem Amtssiegel zu versiegeln ist, daß der Inhalt ohne Siegelverlegung nicht herausgenommen werden kann.

S. 5. Hat ein Schiffer in mehreren Häfen Ladung eingenommen, so wird es rücksichtlich der Connoffemente und Verzeichnisse in jedem einzelnen Hafen nach der Vorschrift der vorstehenden S. verhalten und die neu eingenommenen Waaren sind in dem, am jedesmalis gen Abgangsorte vorgeschriebenermaaßen zu beglaubi: genden Manifeste nachzutragen. Auch von diesem Nachtrag zum Manifeste ist ein Duplicat einzureichen, womit nach Maaßgabe des §. 4 verfahren wird.

§. 6. Dem Conful oder Agenten am Abgangss orte hat der Schiffer für die Durchsicht, das Produs ciren und die Begläubigung der genannten Documente

nur die im §. 19 der Verordnung vom 26ßten August 1824, betreffend das Verhalten der dänischen Schiffer und Seefahrenden in fremden Håfen, wo dänische Consuln und Viceconsuln angestellt sind, angeordnete Gebühr von 3 Hamb. Bco. von jeder Commerzlast der Trächtigkeit des Schiffs nach dem Meßbriefe zu entrichten. Die im §. 15 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Certificate fallen nunmehr weg. Fahr: zeuge von 5 Commerzlasten und darunter, welche von der Fremde nach inländischen Håfen an der Elbe und der Westküste der Herzogthümer bestimmt sind, bezah: len die Hälfte der Manifestgebühren. Für Holzflöße ist, ohne Rücksicht auf Größe und Stückzahl derselben, die Gebühr mit 8 ß Hamb. Bco. pr. Floß zu er: legen.

§. 7. Nach Ankunft des Schiffs auf der Rhede oder im Hafen, muß der Schiffer sich unaufhältlich mit sämmtlichen, das Schiff_und die Ladung betreffens den Documenten auf dem Zollamte einfinden und in Uebereinstimmung mit denselben seine generelle Angabe ausstellen, welche auf Verlangen von der Zollbehörde unentgeltlich abzufassen ist. So wie eine etwanige Berichtigung der Ladungsdocumente und Nachmeldung solcher Waaren, welche in denselben sich nicht aufge: führt finden, den Betreffenden von der nach §§. 9-12 und 14 dieser Verordnung bestimmten Strafen wegen mangelnder oder unrichtiger Ladungsdocumente nicht befreien kann, so bedarf es überall keiner generellen Angabe weiter, wenn die Ladungsdocumente in deut scher oder dänischer Sprache ordnungsmäßig und hin reichend deutlich abgefaßt sind, so daß sie die Stelle der generellen Angabe vertreten können, und ist auf dem Manifest sodann das sonst Erforderliche, nament lich wegen des Meßbriefes, von der Zollstätte zu be merken. Ueber die Schiffsprovision und die sonst etwa vorhandenen zollbaren Schiffsbedürfnisse hat der Schif fer entweder auf dem Manifeste oder in einer beson dern Schedel nåhere Angabe auszustellen. Die La dungsdocumente sind unter allen Umständen von der Zollstätte mit dem Product und dem Datum der Ein: lieferung zu bezeichnen und als Belege der Zollrech; nung beizufügen. (Der Beschluß folgt.)

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Ueber die Verbindlichkeit der Handlungsgesell: schafter, dritten Personen gegenüber.

In Sachen der Kaufleute J. & A. P. Selcke in Glückstadt, Beklagte, Eidesvelaten und Acceptanten,

modo Supplicanten, wider die Kaufleute Hoepner & Beckmann in Hamburg, Kläger und Eidesdeferenten, modo Supplicaten in puncto debiti Bc 2833, 3 und 168 Cour., modo supplicationis, ergeben die Acten, daß die gegenwärtigen Supplis caten in einer wider die Kaufleute J. & A. P. Selce zu Glückstadt rubricirten Klage angeführt haben, daß Beklagte im Jahre 1836 eine bedeutende Parthei Manufacturwaaren, zum Betrage von pro resto Be 2933, 3 und Cour$ 168, bei Klågern ausge: nommen, welche Forderung Kläger bei dem in dem felben Jahre über das Vermögen der Beklagten aus: gebrochenen Concurse, wegen Unzulänglichkeit der Masse, anzugeben unterlassen hätten. Da sich indessen die Vermögensverhältnisse der Beklagten später in dem Grade verbessert hätten, daß sie, unbeschadet ihrer bürgerlichen Existenz, zur Bezahlung dieser Schuld ans gehalten werden könnten, so båten Kläger, dieselben unter Berurtheilung in die Kosten zur Zahlung der eingeklagten Summe schuldig zu erkennen.

Beklagte haben excipiendo gelåugnet, daß eine Verbesserung ihrer Vermögensumstände eingetreten sei, welche sie zur Zahlung der eingeklagten Summe ver: pflichten könnte, und ist nach stattgehabter Verhand: lung den Klägern rechtskräftig der Beweis auferlegt

worden:

daß die Vermögensumstände der Beklagten sich nach dem Ausbruche ihres Concurses in einem solchen Grade gebessert, daß sie die eingeklagten Summen, unbeschadet ihrer bürgerlichen Existenz, bezahlen könnten.

Dieser Beweis ist von den Klägern mittelst Eidesde: lation secundum verba interlocuti angetreten, auch in der desfalls eingezogenen Erklärung von beiden Beklagten acceptirt worden. Dabei haben dieselben jedoch bemerklich gemacht, daß zur Vermeidung un nöthiger Häufung der Eide, die Ableistung des accep: tirten Eides durch einen oder den andern der beis den Beklagten für ausreichend zu erachten sein würde, wie solches denn auch, mit Rücksicht auf das untheil: bare Interesse beider Streitgenossen, ausdrücklich in dem gemeinen Rechte vorgeschrieben worden. Indem sich daher der Weltere der beiden Beklagten zur Ab: leistung des Eides bereit erkläre, wollten sie den Kla: gern anheim geben, ihre etwanigen Einreden gegen die in dieser Beziehung getroffene Wahl vor dem Echwörungstermin einzubringen.

Kläger haben jedoch in ihrer desfälligen Erflå: rung gegen die Ableistung des Eides von einem der beiden Beklagten Protest erhoben und vielmehr nach zuweisen gesucht, daß sie als Litisconsorten beide zur wirklichen Ableistung des acceptirten Eides verpflichtet wåren.

Es hat hierauf ein weiterer Schriftenwechsel statts gefunden, wobei Beklagte hervorgehoben haben, daß, wie auch aus der früheren gemeinschaftlichen Behand: lung ihrer Concursmaffe hervorgehe, sowohl zur Zeit

der contrahirten Schuld, als auch noch jest, eine all gemeine Handelssocietåt zwischen ihnen bestehe, durch welche die Anwendbarkeit der für einfache Litisconsor: ten bestehenden Rechtsgrundsäge ausgeschlossen werde. Der Magistrat der Stadt Glückstadt hat unterm 18ten Novbr. v. J. erkannt:

daß Beklagte Einwendens ungeachtet schuldig, beide den acceptirten Eid zu leisten und den Klås gern die durch diesen Incidentstreit veranlaßten Kosten zu erstatten.

Hiergegen haben Beklagte die Supplication ergriffen und ihre Beschwerden darin gefeßt, daß sie mit ihrem obigen Antrage enthört und daß nicht wenigstens die Kosten dieses Incidentsireites verglichen seien.

Solchemnach steht denn in der Hauptsache zur Frage, ob der von beiden Beklagten acceptirte Eid nicht bei Ableistung des Eides durch den Einen oder auch von beiden abgeleistet werden müsse, oder ob Anderen für ausreichend zu erachten sein möchte?

In Erwägung nun, daß, wenn es gleich bei dem Vorhandensein einer einfachen Societat keinem Zweis fel unterliegen würde, daß die Mitglieder derselben als Streitgenossen mit theilbarem Interesse einzeln zur Eidesleistung verpflichtet sein würden, Beklagte doch im vorliegenden Falle in einer nach handelsrechtlichen Grundsäßen zu beurtheilenden Handelsgesellschaft zu leben behauptet haben;

in rechtlicher Erwägung, daß die unter dem Namen societé collective bekannte Vereinigung Mehrerer zur Betreibung gemeinschaftlicher Handelsgeschäfte mit ihrem gesammten Vermögen, nach anerkanntem Han: delsrechte und Vorschrift der Gesege

Lübsches Recht, lib. III., tit. 9, §. 5. auch eine Haftung der gesammten vereinigten Vermogensmasse für alle unter der Firma einer solchen Gesellschaft vorgenommenen Geschäfte zur Folge hat; *)

in Erwägung, daß daher jedes einzelne zur Ges schäftsführung berechtigte Mitglied als Disponent über die gesammte vereinigte Vermögensmasse zu bes trachten ist, dieses jedem Einzelnen zustehende Dispo fitionsrecht aber auch durch das Eintreten eines Pros sesses nicht verändert werden kann, hinfolglich auch die von dem Einen Gesellschaftsmitgliede vorgenom mene Prozeßhandlung zugleich alle übrigen Mitglieder berechtigen und verpflichten muß;

in weiterer Erwägung nun, daß solchemnach in der Natur dieser Art von Gesellschaften die rechtliche Un theilbarkeit des rechtlichen Interesses sämmtlicher Mits glieder begründet ist; hinfolglich auch sowohl nach den bei correis debendi ur Anwendung kommenden Grundfäßen des Römischen Rechts,

L. 28 D. de jurejurando,

*) cfr. Martens, Handelsrecht. §. 21. Elvers, The: mis. Bd. 1. Abh. XVIII. S. 526.

als nach der Natur der Sache, die Ableistung eines deferirten Eides nur von Einem Mitgliede der Ge: sellschaft gefordert werden kann, indem jeder Einzelne durch Ableistung des Eides die gesammte Vermö gensmasse von der eingeklagten Schuld liberirt und durch Verweigerung des Eides die gesammte Masse verpflichtet, hinfolglich die Zulassung mehrerer Theilnehmer der Gesellschaft zum Eide, bei verschie: denem Ausfalle der Eidesleistung, einen nicht aufzu lösenden Widerspruch zur Folge haben könnte;

in Erwägung, daß daher für den Fall, wenn Be: Flagte im Stande sein sollten, die behauptete Existenz einer generellen Handelsgesellschaft gehörig nachzuwei sen, da gegen die von den Beklagten getroffene Wahl des älteren Bruders, an sich, keine Einwendungen vor: gebracht sind, die Hauptbeschwerde derselben allerdings für begründet zu erachten, im entgegengeseßten Falle aber in sofern unbegründet sein würde, als sich das mit der erhobenen Klage verfolgte Object an sich kei neswegs als untheilbar darstellt, bei mangelnder Nach: weisung einer generellen Vermögensgemeinschaft, hins rolglich auch von einer Untheilbarkeit des beklagtischen Interesses nicht füglich die Rede sein kann und

in endlicher Erwägung, daß in Ermangelung eines desfälligen Zugeständnisses der Kläger die factische Frage, ob zwischen den Beklagten eine folche societé collectiv besteht oder nicht, in den bisherigen Ausfüh; rungen der Partheien eine genügende Aufklärung nicht gefunden hat, die Nachholung dieses für die Legitima tion der Beklagten als einzelnen Streitgenossen oder als Handelsgesellschaft entscheidenden Punctes aber in jeder Lage des Prozesses zulässig ist, übrigens aber die Zweifelhaftigkeit der in Betracht kommenden Verhält: niffe und Rechtsfragen in jedem Falle eine Compen: sation der durch diesen Incidentstreit veranlaßten Ko: ften zur Folge haben muß,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub praes. den 10ten Februar d. J. hieselbst einge brachte vorrubricirte Supplication, nach eingezogener Gegenerklärung und erstattetem obrigkeitlichen Berichte, unter Beseitigung des von Magistrate der Stadt Glückstadt unterm 18. Nov. v. J. abgesprochenen Er: kenntnisses, hiedurch von Gerichtswegen zum Bescheide

ertheilt:

daß Beklagte schuldig, den acceptirten Eid beide wirklich abzuleisten; es wäre denn, daß sie in nerhalb 4 Wochen ab ini. bewandten Um: ständen nach in infericri gehörig zu beschei: nigen vermöchten, daß sie in einer generellen Handelsgesellschaft stehen, in welchem Falle die Ableistung des Eides durch den älteren Beklag ten Jacob Philipp Selcke für ausreichend zu erachten fein würde; in beiden Fällen jedoch unter Vergleichung sämmtlicher, auf diesen In cidentstreit verwandten Kosten.

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Brandstiftung eines 12hjährigen Mädchens. (Fortsehung.)

Rücksichtlich ihrer körperlichen Ausbildung scheint ihr Lebensalter zurück geblieben zu sein und ist sie zus Inculpatin keineswegs auf eine anomale Weise hinter gleich von dem stadio geschlechtlicher Entwickelung zu weit entfernt, um einen Einfluß dieser Uebergangs: periode auf ihre Willensbestimmung annehmen zu kön nen. Andererseits ist aber auch die intellectuelle Ent wickelung, wenn gleich ihre moralische Ausbildung in hohem Grade verwahrloft zu sein scheint, jedenfalls so weit fortgeschritten, daß sie sich des Unerlaubten und Strafbaren ihres Vorhabens bewußt werden fonnte. Energie fehlt es ihr nicht. Sie hat Schreiben und An natürlichen Fähigkeiten und geistiger gesen gelernt, fich in der Religion recht gute Kennt nisse erworben, beantwortet alle an sie gerichteten Fragen mit Sicherheit und Bestimintheit und hat for gar die ihr vorgelesenen Protocolle ohne nähere Er läuterung richtig verstehen können. Wenn nun gleich selbst einem ungleich weiter fortgeschrittenen Lebens: alter nicht zugemuthet werden kann, das Verbrechen der Brandstiftung in dem vollen Umfange seiner Allgemeingefährlichkeit und darauf begründeten gefeßlichen Strafbarkeit gehörig zu würdigen; so gehört dieses Delict doch zu den s. g. natürlichen Verbrechen, deren · Strafbarkeit im Allgemeinen, auch dem noch unaus gebildeten Versande einleuchten muß. Dieses allge gemeine Bewußtsein der Strafbarkeit ist der Incul patin denn auch keineswegs verborgen geblieben. In culpatin führt an, daß sie nach volbrachter That vor und gebebt habe; sie gesteht ein, recht wohl gewußt Angst, daß jemand darüber zukommen möchte, gezittert zu haben, daß es verboten sei, Häuser in Brand zu stecken, obgleich ihr solches niemand gesagt habe, und deshalb bestraft zu werden? mit,,nein" beantwortet, wenn sie gleich die Frage, ob sie nicht bange gewesen, so giebt sie doch für diesen anscheinenden Widerspruch fofc:t einen sehr vernünftigen Erklärungsgrund, indem hie hinzufügt,,,sie habe geglaubt, daß es nicht heraus: kommen würde." Für ein solches Bewußtsein der Strafbarkeit spricht denn auch das beharrliche und durch viele zum Theil sehr raffinirte Lügen unterfüßte Läugnen der Inculpatin, bei welchem sie eine Umsicht und Verschlagenheit an den Tag gelegt hat, welche sogar von einer über ihr Lebensalter hinausgehenden Kunde der socialen Lebensverhältnisse Zeugniß giebt. Mag es nämlich auch nur als ein sehr kurzfichtiges Auskunftsmittel betrachtet werden, daß sie die Wittwe B., von deren Tode sie nicht unterrichtet war, als in:

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