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der Anwendung dieser lex auf das heutige Recht, jedem Richter vorgeschrieben worden, daß er der ihm obliegenden Pflicht, die Processe zu vermindern, *) nachkomme und daher angewandt sein solle, den' Klå: ger zu bewegen, **) die ihm von dem Beklagten offerirte theilweise Zahlung anzunehmen und nur den von dem Beklagten verweigerten Theil im Processe zu verfolgen;

in fernerer Erwägung, daß der Debitor einer Geld: summe nicht allein durch die reelle Oblation derselben be: freit wird, sondern daß die gerichtliche Deposition der offerirten Geldsumme hinzukommen muß, um die Befrei: ung von der Verbindlichkeit für den Debitor zu bes wirken, eine gerichtliche Deposition der mehrerwähnten 2900 in diesem Falle aber nicht stattgefunden hat, indem diese 2000 F nicht auf Verfügung des Königl. Amthauses ein gerichtliches depositum geworden, son: dern lediglich im Behalte der nicht mit Jurisdiction versehenen Kirchspielvogtei verblieben sind; ***) so wie sind;***) in Erwägung, daß wenn auch bei der Regulirung von Beneficial: Erbschaftsmassen in der Praxis Zahlungen pro rata vorkommen, doch in dem vorliegenden Falle der Nachlaß der Kryckschen Ehefrau pure angetreten worden, und es ohne allen Einfluß auf die Rechte der Gläubiger ist, daß dieser Antretung ein Proclam in Folge des von den Supplicanten in Anspruch ge: nommenen beneficii legis et inventarii vorangegan:

gen;

in weiterer Erwägung, daß ex actis constirt, daß die Supplicanten die ganze Schuld der 2450 Cour. nicht offerirt und deponirt haben, mithin von einem dolus des Mandatars der Supplicaten nicht die Rede sein kann;

in Erwägung sodann, die zweite Beschwerde an: langend, daß freilich aus

L. 21, 24 pr. D. de usur.

L. 63 D. de reg. jur. hervorgeht, daß der Schuldner, weil er es zum Pro: ceffe kommen läßt, dadurch nicht in mora verseßt wird, dennoch aber, im Fall des Unterliegens in dem Pro: ceffe, den Beklagten die Folgen des Verzuges, von dem

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Augenblick der contraversia mota, nach heutigem
Proceßrechte also von der geschehenen Mittheilung der
Klage durch das sogenannte erste Decret angerechnet,
treffen, *)
L. 25 §. 7 D. de hered. pet.

L. 82 S. 1 D. de verb. obl. hinfolglich, da man nicht berechtigt ist, den Anfang der mora zum Nachtheil des unterliegenden Beklag ten früher eintreten zu lassen, in casu concreto die Verzugszinsen erst von der Insinuation der Ladung zum Justificationstermin zu laufen anfangen können, und wenn gleich hierauf keine specielle Beschwerde von den Supplicanten gestellt worden ist, dieselben sich doch darüber beschwert haben, daß ihnen die Entrich; tung zu vieler Verzugszinsen auferlegt worden sei; L. 110 pr. D. de reg. jur.**)

in endlicher Erwägung, daß der Richter von Amts:wegen auf Zahlung der Verzugszinsen erkennen kann, ***) es daher einer besondern Bitte im Justificationslibell nicht bedurfte, jedenfalls aber ein genereller Vorbehalt genügte, um im Purificationsverfahren die bestimmte auf 5 pCt. Verzugszinsen gerichtete Bitte auszu; sprechen,

wird auf die sub praes. den 24sten April d. J. hieselbst eingegangene Supplicationsrechtfertigung der vorrubricirten Collateralerben, nach eingegangenem Be: richte des Königl. Rendsburger Amshauses, nebst Er: klärung des Gegentheils (sub praes. den 30ften Aug. d. J.), in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Obergerichtswegen zum Bescheide gegeben:

daß es bei der sent. a qua des Königlichen Amthauses vom 31sten März d. J. mit der Ausnahme sein Bewenden behalte, daß die Ver: zugszinsen erst vom Tage der Insinuation des Justificationslibells zu laufen anfangen. Unter Compensation der Kosten dieser Instanz. Urkundlich 2c. Gegeben c. Glückstadt, den 6ten Detbr. 1840.

Brandstiftung eines 12hjährigen Mädchens.

(Fortseßung.)

Die Inculpatin hat sich geständigermaaßen einer Brandstiftung schuldig gemacht, deren objectiver That: bestand als durch die vorliegende Untersuchung vollständig erwiesen zu betrachten ist. Ihr freiwillig, vor gehörig befeßtem Gerichte wiederholt abgelegtes Geständniß verdient in dieser Beziehung um so mehr allen Glau ben, als alle dabei in Betracht kommenden Nebenum: stånde, soweit solches nach der Natur der Sache mög:

*) Martin, Lehrb. des Civilpr. §. 142. Linde, Lehrb. des Civilpr. §. 200. Bayer, Vorträge. S. 234. ,,In eo quod plus sit, semper inest et minus." cfr. £ in de, 1. c. §. 153. Bayer, Vorträge. S. 218.

lich war, auch durch anderweitige, wenn gleich bei der Uebereinstimmung mit der Inculpatin nicht weiter beeidigte Zeugenaussagen bestätigt worden sind. Nas mentlich gilt dies von der innern Einrichtung des Hauses, dem Vorhandensein von Feuer auf dem Heerde der Tante und von Stroh auf dem Boden, wie denn auch das Hinaufschleichen auf den Boden von ihrem kleinen Bruder belauscht worden ist, und wenn dieser gleich rücksichtlich des Werkzeuges, mit dem sie die Kohle auf den Boden getragen haben soll, von ihrer Angabe abweicht, so ist doch dieser bei der Persönlich: Feit beider Deponenten nicht zu beseitigende Wider: spruch offenbar nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit ihres mit allen sonstigen Umständen harmonirenden Geständnisses in der Hauptsache im mindesten zweifels haft zu machen. Der Erfolg ihrer Handlung ist die gänzliche Einäscherung eines von 6 Familien bewohn ten Gebäudes und der Tod eines Menschen, so wie ein sehr beträchtlicher Vermögensverlust gewesen. Wenn gleich das niedergebrannte Haus eine so isolirte Lage gehabt hat, daß eine weitere Verbreitung des Feuers zu anderen Gebäuden nicht füglich möglich ge: wesen, ein incendium qualificatum mit Rücksicht auf Gemeingefahr hinfolglich nicht angenommen werden kann, so verleiht doch der hiebei eingetretene und durch vielfache Zeugenaussagen außer allem Zwei fel gestellte Verlust eines Menschenlebens, dieser uns glücklichen That eben so gewiß den Character einer sehr gravirten Brandstiftung, da die ältere Holstei: nische Praxis bekanntlich alle Fälle, in welchen Men: schenleben absichtlich oder gelegentlich verloren gegan gen ist, unter dem für den lehteren Fall allerdings sehr unpassend gewählten Ausdrücke des Mordbran des zu umfassen und selbige der einfachen Brandstif: tung entgegenzuseßen pflegte. Ist nun gleich der ges meinrechtliche Begriff von Mordbrand ein ganz ande: rer und der hier vorliegende Fall einer nicht beabsich; tigten Todtung sehr von demselben verschieden, so zeigt sich doch die dem objectiven Standpuncte der deutschen Criminalrechtspflege völlig entsprechende Gravirung schon in dem Umstande, daß bei völliger zurechnungs: fähigkeit in Fällen dieser Art die geseßliche Strafe bisher immer vollzogen zu werden pflegte und die sonst allen Brandstiftern im gewissen Umfange zu Theit werdende Gnade ausgeschlossen blieb. An und für sich würde daher die vorliegende That wohl mit der vollen ge: feßlichen Strafe der Brandstiftung zu belegen sein, ohne daß es eben zulässig sein dürfte, mit dem Ju ftitiariate, das Ableben der Wittwe B. noch nebenbei als eine culpose Tödtung in Anschlag zu bringen, indem eben die Nichtbeachtung von Menschenleben, mit welcher die Brandstiftung ausgeführt ist und der dadurch herbeigeführte traurige Erfolg, die Quali: fication dieses Verbrechens herbeigeführt und daher einen integrirenden Theil seines Thatbestandes bildet. Bei der besondern Beschaffenheit des vorliegenden Falles, welche mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der

Tháterin immer nur die Erkennung einer willkührlichen Strafe gestatten wird, dürfte es indessen nicht erfor derlich sein, auf eine weitere Erörterung dieser Frage einzugehen.

Hinsichtlich des subjectiven Thatbestandes kann nun die imputatio facti einigem Zweifel nicht unterlie gen, denn die Inculpatin hat eingestanden, daß sie die Kohle in der Absicht auf den Boden getragen und in das Stroh gesteckt habe, damit das Haus abbrennen solle; daß Menschen dabei verunglücken sollten, dies hat sie weder beabsichtigt, noch ihrer glaubhaften Ver: ficherungen zufolge, auch nur bedacht. Da indessen dieser Unfall mit ihrer Handlung in unmittelbarem und jedem gefunden Menschenverstande faßlichen Causalzu: fammenhang steht, so wird ihr unbestreitbar auch diese traurige Folge ihrer Handlung angerechnet werden müssen und sie erscheint solchemnach als die absichtliche Ür Ur heberin des vorliegenden Verbrechens, dessen Natur es mit sich bringt, daß sich der ganze Umfang seiner Folgen im Voraus nicht berechnen läßt, diese Folgen daher auch niemals von dem Urheber in allen Puncten im Vorwege speciell beabsichtigt sein können.

Die imputatio juris anlangend, kann bei dem Mangel aller Abnormitäten in ihrem geistigen und körperlichen Gesundheitszustande einzig und allein die Jugend der Inculpatin einen Zweifelsgrund von ihrer Zurechnungsfähigkeit an die Hand geben.

Es beruht auf der vom gemeinen Rechte anerkann: ten ausdrücklichen Vorschrift des römischen Rechts, daß für das Alter der eigentlichen Kindheit (infantia) alle criminelle Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Die Gränze der Kindheit wird aber in Erman: gelung abweichender deutschrechtlicher Bestimmungen mit dem vollendeten ten Lebensjahre abgeschlossen werden müssen, und von diesem Zeitpuncte an bis zur völligen Mündigkeit ergiebt sich daher ein Abschnitt, in welchem weder unbedingte Zurechnungsfähigkeit, noch unbedingte Straflosigkeit präsumirt werden kann, viel mehr nach römischem Rechte dem richterlichen Ermessen ein sehr weiter Spielraum eröffnet worden is, indem dasselbe den Richter lediglich anweist, in jedem einzels nen Falle näher zu ermitteln, ob der junge Verbrecher bereits als doli capax betrachet werden könne, oder nicht. Die C. C. C. hat nun diesem zweifelhaften Abschnitt nach der einen Seite etwas mehr beschränkt, indem nach der von der Theorie generalisirten Vorschrift des art. 164 nach vollendetem 14ten Lebens: jahr regelmäßig die volle Zurechnungsfähigkeit ange nommen werden, in diesem Lebensalter hinfolglich die criminalrechtliche Mündigkeit beginnen soll, wodurch in Gemäßheit des art. 179 eine fernere Berücksichtigung des immer auch jugendlichen Lebensalters, als eigent lichen Milderungsgrundes bei der Strasmes sung keineswegs ausgeschlossen wird. Rücksichtlich des unter diesem Abschnitt herabsinkenden Lebensalters schreibt die C. C. C. vor, daß bei Verbrechern unter 14 Jahr regelmäßig die ordentliche (Todes:) Strafe

dicasterien.

Verbindlichkeit von Verträgen über das Mühlen: zwangsrecht für den successor singularis im Besiße der Mühle.

ausgeschlossen sein solle, es sei denn, daß fie dem Entscheidungen der Schleswigschen Ober14ten Lebensjahre nahe wären und die Bosheit das Ulter erfüllte. Dies ergiebt sich aus den Worten des Gesezes unzweifelhaft, insofern, wenn gleich die To: desstrafe verworfen wird, dennoch gestraft werden. joll, und insofern bei jungen Verbrechern, die dem 14ten Lebensjahre nahe sind, und deren Bosheit das Alter erfüllt, ausdrücklich auch die Lebensstrafe (,, an Gut, Leib und Leben zugelassen wird. Hieraus geht nun hervor, daß die art. C. C. C. für den hier in Frage stehenden Lebensabschnitt unter 14 Jahr, nur über die ausnahmsweise Zulässigkeit der vollen ge: seglichen Strafe, über die alle Strafanwendung bedingende Zurechnung s få h i gkeit dagegen überall nicht hat disponiren wollen, in welcher Beziehung es daher lediglich bei den Vorschriften des römischen Rechts sein Bewenden behalten hat.

Die gegenwärtige Inculpatin war nun zur Zeit der verübten That 12 Jahr und 5 Monate alt. Ihre Zurechnungsfähigkeit vorausgesetzt, würde sie daher nach dem vom Defensor ausgeführten, gewiß richtigen Grundsahe, daß nur derjenige, welcher das 13te Le: bensjahr bereits überschritten hat, als dem 14ten nahe angesehen werden kann, selbst bei dem Vorhan densein der größten Bosheit, nie mit der ordentlichen, sondern nur mit einer willkührlichen Strafe belegt wer den können, da sie wegen mangelnden geseßlichen Al ters nicht unter die im art. 164 aufgestellte Ausnahme, sondern vielmehr unter die darin ausgesprochene Re: gel fällt, wornach bei jungen Leuten unter 14 Jahren die ordentliche (Todes:) Strafe nicht erkannt wer den foll.

Aber auch die Anwendbarkeit einer solchen willkühr lichen Strafe seßt Zurechnungsfähigkeit im Allgemeis nen voraus, deren Annahme in diesem stadio des Lebensalters, sowohl nach römischem Rechte, als nach der C. C. C. von der individuellen Beurtheilung des einzelnen Falles abhängig gemacht ist. Es fragt sich daher, ob die vorliegenden Umstände zur Anwendung eines criminellen dolus, oder einer solchen Bosheit berechtigen, welche geeignet ist, das Alter zu erfüllen. Zur Beurtheilung dieser Frage wird aber wesentlich die individuelle Reife nicht bloß des Körpers, sondern auch des Verstandes und der Willenskraft in Betracht kommen müssen, welche leßtere wiederum hauptsächlich nach den Motiven der That, der Beharrlichkeit des Entschlusses, der Art und Weise der Ausführung und dem Bewußtsein der Strafbarkeit zu erweisen sein wird. Leider kann man sich aber nicht verhehlen, daß nach allen diesen Beziehungen hin, die Beschaffenheit des vorliegenden Falles, der Annahme eines kindischen Unverstandes entschieden zuwider zu laufen scheint. (Die Fortsetzung folgt.)

In Sachen des Erbpachtsmüllers Michael Jebsen auf der Kruusmühle, Klågers, jest Appellanten, wiz der die Bohlsleute Jürgen Tögesen Jensen und Thos mas Festesen in Röllum, für sich und als Syndick der Eingesessenen und übrigen Mühlengåßte des soge: nannten Ucker: Viertheils, Beklagte, jest Appellaten, in puncto ftreitig gemachter Mühlenzwangs und Mattgerechtigkeit f. w. d. a. ppliter, incidenter justificationis appellationis contra sententiam des Lundtoft: Harder Dinggerichts vom 18ten Aug. 1836,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei dungsgründe, für Recht erkannt:

daß sententia a qua zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Kläger und Ap: pellant auch schuldig sei, den Beklagten die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten und 16 Rbthlr. an den Justizfond zu erlegen. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 28sten März 1837.

Entscheidungs gründe.

Die zur Kruusmühle zwangspflichtigen Eingesesse: nen des Ucker: Viertheils der Lundtoft Harde hatten sich im Jahre 1673, unter Vermittelung des Tonder: schen Amthauses, wegen der Mühlenmatten mit dem damaligen Müller auf der Kruusmühle, Jürgen Für sen, dahin vereinbart, daß die gedachten Eingesessenen anstatt der Matten dem Müller jährlich auf Martini 20 Cour. zahlen und dieser dagegen schuldig sein solle, den Einwohnern im gedachten Viertheil, Bohls: leuten, Käthnern und Insten, niemand ausgeschlossen, ihr zur Mühle geführtes Korn ohne einige Matten nehmung frei zu mahlen, weshalb unterm 2ten Febr. 1673 ein von beiderseitigen Contrahenten unverrückt von Kind zu Kindestindern zu haltender Contract unterschrieben und darüber unterm selbigen Dato eine Dingswinde ertheilt ward.

Später hat die Lundtoft: Harde selbst die Pacht der Kruusmühle übernommen, selbige aber in Gemäß heit eines Protocolles vom 22/24. März 1701 an einen Schwiegersohn des mehrgedachten Müllers Jür: gen Jürgensen, Namens Soncke Johannsen aus Braderup, für den Fall, daß die Landesherrschaft ihm die Mühle, als bei seinem antecessor geschehen, erb: und eigenthümlich überlassen würde, unter der

Bedingung abgetreten, daß der mit dem Jürgen Jür: gensen getroffene Vergleich in Kraft bleiben und den Eingesessenen keine Beschwerde und Neuerungen ge: macht werden sollten. Die Landesherrschaft hat darauf dem Soncke Johannsen in Braderup nach vorher: gegangener öffentlichen Licitation die Mühle in Erbs pacht gegeben, und heißt es in dem deshalb unterm 29ften April 1712 errichteten Erbpachts:Contract §. 1., daß Soucke Johannsen und seine Erben folche Mühle von Erben zu Erben besigen, nußen, genießen und gebrauchen, auch von dem zur Mühle kommen: den Korn die von Alters her gewöhnlichen Matten und das Mahlgeld jedoch, daß keine Neuerung eingeführt, noch die Matten vergrößert oder sonst jemand zur Ungebühr aufgehalten und übersehet werde, erheben und ihm zu Nuße machen - folle und möge; imgleichen die altherkömmlichen Fuhren und Handdienste und was ihm sonsten nach alter Ge: wohnheit außer dem Kirchspiel zu statten kommt, zu genießen haben möge.

In dem, dem Contract beigefügten Inventar wurde die ganze Lundtoft: Harde als zwangspflichtig aufgeführt.

Dieser Erbpachts: Contract ist späterhin zu ver schiedenen Malen allerhöchst confirmirt worden.

Im Jahre 1825 kam der damalige Erbpachts: müller Sönnich Sönnichsen zum Concurs; in dem desfälligen unterm 26sten Sept. 1826 abgesprochenen Prioritätsurtheil ward unter Andern erkannt:

Uebrigens sind die Königl. Unterthanen, welche zum Rinkenißer und Ucker-Viertheil gehören (die etwa hinzugekommenen Bewohner neuer Stellen ausgenommen), jedes Viertheil für sich, bei dem Besize des Rechtes zu schüßen, anstatt der Mat: ten in natura von dem zwangspflichtigen Korn jährlich Martinitag dem Müller von jedem Vier: tel 32 Rothlr. in guter gangbaren Silbermünze in einer unzertrennten Summe, bei Strafe dop: pelter Zahlung des etwa Fehlenden, zu zahlen und die etwa verursachten Kosten zu erstatten. Die bei dem am 12ten Nov. 1825 geschehenen Ver kauf der Mühle zum Grunde gelegten Bedingungen enthielten ursprünglich die Bemerkung:

Es sind die Königl. Unterthanen der Lundtoft: Harde von 45 und die des Dorfes Warniß von 30 Pflügen mit ihrem Korn dem Mühlenzwange unterworfen, doch richtet es sich in Hinsicht des Warniger, Rinkenißer und Ucker: Viertheils nach den mit ihnen geschlossenen Contracten, welchen zufolge sie, anstatt der Matten in natura, Geld zahlen.

In termino licitationis ward hiezu aber annoch der Zusah gemacht:

Es werden dem Verkaufe der Mühle in Hinsicht der Warnißer, der Rinkenißer und der licker Eingesessenen die alten Contracte zum Grunde gelegt und es ist bei dem Verkauf die Absicht

nicht, ihnen ein Mehreres einzuräumen, als was fie mit Recht verlangen können, aber auch nicht, ihnen etwas von dem zu nehmen, was ihnen mit Recht zustehet.

Auf den Grund dieser Bedingungen erhielt der jeßige Kläger und Appellant den Zuschlag und ward ihm unterm 13ten Novbr. 1826 ein Adjudicationsbrief er: theilt, auch unterm 4ten April 1827 die Erbpacht dahin, daß er das Pachtstück unter den vorgeschriebe: nen Bedingungen befißen, genießen und gebranchen möge, auf ihn allerhöchst confirmirt.

In den ersten Jahren nahm Klåger die von den Eingesessenen des Ucker: Viertheils ihm auf Martini tag anstatt der Matten gezahlten 20 an; bald ers hoben sich zwischen ihm und den gedachten Eingesesse: nen Differenzen, in deren Folge er, nachdem die Kö nigl. Rentekammer ihm überlassen hatte, Beikommende auf dem Wege Rechtens zu belangen, im Jahre 1836 zur ordentlichen Klage wider die jeßigen Beklagten schritt und darauf antrug:

daß Beklagte schuldig erkannt werden möchten, mit ihrem zwangspflichtigen Korn die Kruus: mühle zu besuchen und die altherkömmlichen Matten sich gefallen zu lassen, auch die Kosten dieses Processes zu erstatten.

Zur Begründung dieses Klagantrags_berief Klåger sich auf den Inhalt des Erbpachts: Contracts vom 29ften April 1712 und das demselben angeschlossene Inventar, indem ersterer ihm die von Altersher ge wöhnliche Matte und das Mahlgeld zusichere, leßteres aber die ganze Lundtoft: Harde als zwangspflichtig bezeichne.

Durch die Verkaufsbedingungen von 1825 wären den Beklagten keine neue Rechte erwachsen und die im Jahre 1673 mit dem damaligen Zeitpächter er: richtete Vereinbarung hätte nur diesen und seine Er ben verpflichten können; die im Jahre 1701 mit Soncke Johannsen getroffene Vereinbarung sei nicht landesherrlich bestätigt worden, vielmehr sei durch den Erbpachts: Contract vom Jahre 1712 der alther: kömmliche Zustand wiederum hergestellt worden, auch für alle Mühlengåste ohne Ausnahme, welche sich der Mühlenpflicht entziehen würden, eine Strafe festges fest. Der Erbpachts Contract fei aber bis jezt jeder Zeit allerhöchst confirmirt worden.

Excipiendo trugen die Beklagten auf Entbindung von der Klage, unter Genießung der Kosten, an, i dem sie die Einrede der Befreiung von Matten gegen Erlegung eines bestimmten Wahlgeldes durch Con tract und Vergleich, event. durch Verjährung, oppo nirten und zur Begründung derselben anführten: der mit dem Müller Jürgensen, welcher nicht Vächter, sondern nach Maaßgabe des Protocolles von 1701 erblicher Inhaber der Mühle gewesen, im Jahre 1673 abgeschlossene Contract sei unter Vermittelung des, die Landesherrschaft vertretenden Amthauses zu Stande gekommen; die Gültigkeit fei bei der im

Jahre 1701 mit dem Söncke Johannsen gepflogenen Verhandlungen anerkannt und in dem Erbpachts: Contract von 1712 ausdrücklich ansgesprochen,,, der Müller solle von dem zur Mühle kommenden Korn die von Altersher gebräuchlichen Matten und das Mahlgeld nehmen, jedoch keine Neuerung einführen dürfen, auch dasjenige zu genießen haben, was ihm sonst nach alter Gewohnheit aus dem Kirchspiel zu statten fomme," was sich nur auf eine Anerkennung dieses contractlichen Verhältnisses beziehen könne. Eine gleiche Anerkennung hätten die bestehenden Cons tracte ferner durch die Licitationsbedingungen von 1825 gefunden und sei dem Kläger in der allerhöch ftea Confirmation vom 4ten April 1827 zur Pflicht gemacht, sich bei dem Besiße und der Benußung des Erbpachtsstückes nach den vorgeschriebenen Bedingun? gen zu richten. Endlich sei es vom Kläger anerkannt, daß Beklagte sich seit 160 Jahren in dem fortgesetz: ten Befiße des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts befunden hätten.

Nach geschehener Verhandlung der Sache vor dem Dinggerichte der Lundtoft: Harde, bei welchem das Obersachwalteramt, Namens der Königl. Rente: fammer, für den Klåger interveniendo aufgetreten war, ward unterm 18tén Aug. 1836 erkannt:

daß der Kläger und der Intervenient mit ihrer Klage nicht zu hören, sondern schuldig seien, jeder für seinen Theil, den Beklagten, Inter venten, die ihnen verursachten Kosten, salva earum des. et mod., zu erstatten. Wider dieses Erkenntniß hat Kläger die sofort einges legte Appellation prosequirt und, nachdem er auf das gravamen 4 verzichtet, folgende 6 gravamina zu rechtfertigen gesucht:

1) daß nicht dem Antrage der Klage gemäß er: fannt;

2) event., daß nicht salva reprobat. salvisque salvandis den Beklagten der Beweis der Ge: nehmigung des Vergleichs vom Jahre 1673 durch die Landesherrschaft auferlegt worden; 3) event., daß nicht dem Kläger der Beweis frei gelassen worden, daß vor dem Jahre 1673 von den Besißern der damals in dem Rinkenißer Viertheil vorhandenen Familienstellen die Matte in reinem Korn zur Kruusmühle abgeführt worden;

5) daß die erhobene Klage gegen sämmtliche zwangspflichtige Eingesessene des Ucker: Vier theils ohne Unterschied, mithin auch gegen dies jenigen Besißer von Familienftellen, welche erst nach dem Vergleich vom Jahre 1673, event. nach Errichtung des Erbpachts: Contracts von 1712 und in eventum nach der Bestätigung desselben von 1731 errichtet, oder von anderen Stellen abgelegt worden sind, so wie auch hin sichtlich alles zwangspflichtigen Korns und nicht bloß hinsichtlich des für den Haushaltungsbedarf

der betreffenden Familienstellen erforderlichen Korns, abgewiesen, und nicht vielmehr die Be: figer der oben bezeichneten, später errichteten oder abgelegten Familienstellen schuldig erkannt worden sind, die herkömmliche Matte von dem zwangspflichtigen Korn, welches sie mahlen lass fen, zu entrichten, auch die Abweisung der Klage überhaupt nicht auf das zur Haushaltung der betreffenden Familienstellen erforderliche Korn beschränkt worden ist; event., daß nicht in die ser zwiefachen Hinsicht dem Kläger alle und jede in separato auszuführende Gerechtsame ausdrücklich vorbehalten sind; in eventum 6) daß nicht auf den Beweis der jenseits behaup teten Verjährung und zwar unter Berücksichti gung der bei der fünften Beschwerde angegebe nen Momente erkannt ist, und

7) in pessimum eventum, daß nicht die Kosten verglichen sind.

Bei Prüfung dieser Beschwerden ergiebt sich sofort, daß das gravamen 5 schon aus dem Grunde vers werflich ist, weil die Acten der Unterinstanz durchaus keine Momente enthalten, welche zu einem, dem gravamen entsprechenden Erkenntnisse hätten führen föns

nen.

Bei Würdigung der drei ersten gravamina fömmt es ferner lediglich darauf an, ob die von den Be flagten opponirte Einrede, daß sie durch Contract und Vergleich gegen Erlegung eines bestimmten Mahlgel: des von Matten befreit worden, schon in den vom Kläger selbst beigebrachten Documenten ihre Begrün dung findet und mithin_als liquide anzusehen ist; da insofern dies der Fall ist, die Entbindung der Beklag; ten von der Klage von selbst folgt.

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Diese Frage muß aber unzweifelhaft bejahend be antwortet werden. Seit dem Contract von 1673 bestand nämlich für die Eingesessenen des Ucker: Vier: theils der Lundtoft-Harde die Einrichtung, daß anstatt der Matten die jährliche Aversionalsumme von 20 f. an den Müller auf der Kruusmühle bezahlt ward. Die Fortdauer dieser Abhandlung war die Bedingung, unter welcher im Jahre 1701 die Eingesessenen der Lundtoft Harde ihre Rechte an die Mühle, an den Müller Soncke Johannsen cedirten und als diesem mittelst Contracts vom 29sten April 1712 die Erb: pacht der Mühle von der Landesherrschaft übertragen ward, wurde ihm durch diesen Erbpachts: Contract zwar die von Altersher gewöhnliche Matte und das Mahlgeld eingeräumt, ihm sogleich aber zur Pflicht gemacht, keine Neuerungen einzuführen, noch die Matte zu vergrößern, oder sonst Jemanden zur Unge: bühr aufzuhalten und zu übersehen.

Unter dem hier gedachten Mahlgelde kann nur die von denjenigen Districten der Lundtoft: Harde, welche die Matte abgehandelt hatten, gezahlte Aversional: summe verstanden werden, und die Abänderung dieses Verhältnisses ist durch das dem Müller auferlegte

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