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Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 17: Die Anordnungen im §§ 1 bis 4, 6, 7, 9, 11, 12, 15 sind auch im Verkehr mit dem Justizministerium zu beobachten.

Wird ohne vorherige Anweisung berichtet (vorstehend § 4 unter b), jo lautet die dies andeutende Angabe Bericht ohne Auftrag". Sind in uerselben Sache bereits Berichte erstattet, so wird sich die Angabe 3weiter d. s. w. Bericht in der Straffache c." empfehlen.

Neber den praktischen Inhalt der Berichte s. besonders unten § 156, 157. 5. Wegen Benutzung von Formularen bestimmt

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 12: In Justizverwaltungssachen sind für häufig wiederkehrende Fälle in möglichster Ausdehnung und zwar zu Entwürfen, Vorschriften und Reinschriften Formulare zu verwenden. Formulare, deren Ausfüllung einfach ist, sind, namentlich im urschriftlichen Verkehr, thunlichst von dein Bearbeiter (Referenten, Dezernenten) selbst auszufüllen. In geeigneten Fällen (z. B. bei Zahlungsanweisungen) verfügt der Bearbeiter die Benutzung eines Formulars, welches dann, ohne Anfertigung eines Entwurfs, sogleich in Reinschrift ausgeführt und zur Vollziehung vorgelegt wird (vgl. § 11).

Als geeignet zur Verwendung von Formularen seien beispielsweise genannt:

§ 13: Bei Runderlassen an nachgeordnete Stellen empfiehlt es sich. die erforderliche Anzahl von Exemplaren an der obersten Stelle fertigen und den Erlassen beifügen zu lassen.

$3.

II. Fassung (Stil) der Verfügungen.

I. Der Stil der Verfügungen soll den vernünftigen Erfordernisjen jeden Schreibens entsprechen.

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 1: Die Schreibweise der Behörden soll knapp und klar sein, ihrer Stellung zu einander und zum Publikum auch in der Form entsprechen und sich der allgemein üblichen Sprache des Verkehrs anschliessen. Entbehrliche Fremdwörter, veraltete Kanzleiausdrücke und überflüssige Kurialien sind zu vermeiden.

Der Gebrauch der Höflichkeitswendungen ist in engen Grenzen zu halten. Die Anrede Wohlgeboren“ ist zu beseitigen. Jede überflüssige Häufung und sprachwidrige Steigerung der Höflichkeitswendungen ist zu vermeiden. Als Vorbild für die Sprachreinheit kann das Bürgerliche Gesetzbuch dienen. Für eine kurze, sachgemässe und klare Abfassung amtlicher Schriftstücke enthält die den Justizbehörden mittels Verf. v. 16. Jan. 1896 (I. 26) mitgetheilte Schrift Rothes über den Kanzleistil geeignete Fingerzeige.

Beschluss des Staatsministeriums v. 14. Jan. 1849 (JMBI. 50): Um die Geschäfts-Korrespondenz von unwesentlichen Formen möglichst zu befreien, haben sämmtliche unmittelbare und mittelbare Staatsbehörden bei der Korrespondenz mit anderen Behörden, ohne Unterschied. in welchem Verhältnisse sie zu denselben stehen, sich aller bisher im Schreiben an Vorgesetzte oder coordinirte Behörden zur Anwendung gekommenen sachlichen Prädikate (z. B. Hochlöblich, Wohllöblich u. s. w.) gänzlich zu enthalten, auch von den bisher in solchen Schreiben üblich gewesenen Anreden: Ein oder Eine statt die oder das (Ministerium. Präsidium u. s. w.) ferner keinen Gebrauch zu machen.

II. Für die Anrede ist wohl auch jetzt noch (da nur das Wohlgeboren" beseitigt zu beachten

JMErlass v. 10. Juni 1856 (I. 2511): Durch die Allg. Verf. v. 27. Okt. 1810 (GS. 3) ist der frühere veraltete Kurialstil abgeschafft und zugleich angeordnet worden, dass von sämmtlichen Behörden fortan im Stil des gémeinen Lebens geschrieben und verfügt werden solle. Der JM. hat wahrgenommen, dass diese Vorschrift nicht immer beachtet und dass namentlich in den Erlassen an solche Personen, welchen im gemeinen Leben das

Prädikat Herr gegeben zu werden pflegt, dies Prädikat nicht ertheilt, auch die nach den Standesverhältnissen üblichen Prädikate „Hochgeboren, Hochwohlgeboren" nicht angewendet worden sind. Mehrfache deshalb erhobene Beschwerden veranlassen den JM., auf diesen Gegenstand aufmerksam zu machen. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich der Korrespondenzstil des gemeinen Lebens an bestimmte, allgemein feststehende Normen nicht binden lässt, indem er theils im Wechsel der Zeit der Veränderung unterliegt, theils von besonderen Verhältnissen und Beziehungen in konkreten Fällen abhängig bleibt, so darf doch von der Umsicht der Beamten der StA. erwartet werden, dass sie, mit den im gemeinen Leben üblichen Formen der Korrespondenz bekannt. darauf bedacht sein werden, solche Verstösse zu vermeiden, welche begründete Beschwerden hervorzurufen geeignet wären. Es ist daher namentlich darauf zu achten, dass denjenigen, dienstlich nicht untergeordneten Personen, welche nach ihrem Range und Stande im gesellschaftlichen Leben das Prädikat „Herr“ und die Prädikate „Hochgeboren“ oder „Hochwohlgeboren beigelegt zu werden pflegen, in den an sie ergehenden Schreiben und amtlichen Verfügungen diese Prädikate nicht versagt werden.

Die höchste Beamten - Anrede ist „Ercellenz", welche eine den 5 Rangklassen vorgehende Klasse der höheren Beamten bedingt, dauernd erst mit Ernennung zum Wirklichen Geheimenrath erworben, auch von den Staatsministern während der Dauer dieser Stellung geführt wird. Hochgeboren" sind die Grafen. Wegen Durchlaucht", „Erlaucht" siehe

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Allerh. Ordre vom 21. Feb. 1832 u. Bekanntm. d. Staatsmin. v. 28. April dess. J. (GS. 129–135), Allerh. Ordre v. 3. März 1833 (GS. 29), JMErlass v. 2. Nov. 1857 (I. 4409), v. 14. Dez. 1861 (I. 5467), v. 29. Jan. 1864 (1. 383). Der übrige Adel, Offiziere und im Offiziersrange stehende Personen, die ersten 4 Rangklassen der höheren Staatsbeamten erhalten Hochwohlgeboren. Ueber den eigenen Rang der StA. siehe jett

Allerh. Erlass v. 27. Jan. 1898 (GS. 5): I. 1. die Ziff. 4 des Allerh. Erlasses v. 11. Aug. 1879 (GS. 579) erhält die nachstehende Fassung: 4. Die Landrichter, die Amtsrichter und die Staatsanwälte gehören zur fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. Ein Theil der Laudrichter. Amtsrichter und Staatsanwälte, jedoch nicht über die Hälfte der Gesammtzahl, kann, sofern sie mindestens ein zwölfjähriges richterliches Dienstalter (§ 3 des Ges., betr. die Regelung der Richtergehälter, v. 31. Mai 1897 GS. 157) erreicht haben. Mir zur Beförderung zum Landgerichtsrath, Amtsgerichtsrath oder Staatsanwaltschaftsrath vorgeschlagen werden. Die Landgerichssräthe, Amtsgerichtsräthe und Staatsanwaltschaftsräthe gehören zur vierten Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. Im Falle ihrer Beförderung zu Oberlandesgerichtsräthen, Landgerichtsräthen oder Ersten Staatsanwälten bestimmt sich ihr Rangdienstalter in der neuen Stelle nach dem Tage ihrer Ernennung zum Landgerichtsrath, Amtsgerichtsrath oder Staatsanwaltschaftsrath.

2. Mein Erlass v. 21. Nov. 1888 (GS. 334) wird aufgehoben.

3. Von dem Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab gehören die Landrichter, Amtsrichter und Staatsanwälte, denen früher persönlich der Rang der Räthe vierter Klasse verliehen worden ist, die letzteren mit dem Charakter als Staatsanwaltschaftsrath, gleichfalls zur vierten Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. Ihre Reihenfolge in dieser Rangklasse bestimmt sich nach dem Datum der früheren Rangverleihung, bei gleichem Datum der Verleihung nach dem richterlichen Dienstalter.

Wegen der Adressen von Behörden s. unten § 5.

III. Die Ausdrucksweise muß doch den Unterschied im Verhältniß zum Angeredeten erkennbar machen. Danach unterscheidet man:

a) Erlaß-Stil. Geht von oben nach unten. Ausdrücke: anweisen, auffordern, beauftragen, veranlassen. Der StA. schreibt jo an seine Bureau-, Unter- und Hülfsbeamten (sofern er sich an die letzteren direkt wendet); an Private nur in der Strafvollstreckungs- Instanz.

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b) Bericht-Stil. Geht von unten noch oben. Ausdrücke: berichten, anzeigen, melden, bitten, sich beehren. Ausdrücke: wie „mittheilen", „diesseitiges" (Schreiben 2c.), mit dem Bemerken" u. dergl. sind zu vermeiden. Man spricht von dem „befohlenen Bericht", „der befohlenen Aeußerung“, wenn die Sache zum Bericht, bezw. zur Aeußerung zugeschrieben war. Die erhaltene Zuschrift selbst bezeichnet man mit „Auftrag, Erlaß“ . Spricht man in der dritten Person von Behörden, denen gegenüber man die Berichtsform zu beobachten haben würde, jo ist meist deren volle Benennung einschließlich der Bezeichnung „Königliche“ xc. zu gebrauchen. Um Irrthümer der Kanzlei zu verhindern, derentwegen der nachprüfende StA. das Schreiben würde zur nochmaligen Anfertigung zurückgeven müssen, soll er Berichte möglichst selbst voll entwerfen und in dem Entwurfe auch Abkürzungen vermeiden.

c) Bescheid-Stil. An das Publikum; s. darüber unten § 73.

d) Erjuchen-Stil. Geht an Gleichgestellte, also von StA. an StA., an die Gerichte, an die Gerichtsschreibereien, an staatliche oder provinzielle Verwaltungsbehörden 2c. Ausdrücke: mittheilen, ersuchen, anfragen, erwidern; gegenüber den Gerichten insbesondere: beantragen (StPO. §§ 160, 177, 196 u. a. m.), Erklärung (§ 33 das.).

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 1: Im Verkehr mit gleichstehenden oder nachgeordneten Behörden sind die Höflichkeitswendungen ganz wegzulassen, sofern nur die erforderliche Höflichkeit des Ausdrucks im übrigen gewahrt wird. . . . .

Es fragt sich hier, welche Behörden als der StA. gleichstehend oder nachgeordnet zu betrachten sind.

1. Das Verhältniß zu den Gerichten ist im Allgemeinen geregelt durch Allg. Verf. v. 13. Nov. 1849 (JMBI. 460) § 7: Die Gerichte und die StA. sind koordinirte Behörden, welche die gleichen Zwecke verfolgen, sich · daher bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts die bereiteste Unterstützung zu gewähren und den gegenseitigen Requisitionen Folge zu leisten haben. So wenig es der StA. zusteht, Amtshandlungen oder Ansichten der Gerichte einer Kritik zu unterwerfen, es sei denn in Beschwerden und Rechtsschriften, ebensowenig ist den Gerichten gestattet, Amtshandlungen und Ansichten der StA. einer solchen Beurtheilung zu unterwerfen, es sei denn in Beschlüssen und Erkenntnissen. Beide werden hierbei die Grenzen einer sachlichen Erörterung niemals überschreiten.

Allg. Verf. v. 21. April 1853 (JMBI. 166); Nach den gesetzlichen Bestimmungen bildet die StA. eine von den Gerichten unabhängige, denselben koordinirte Behörde, deren Mitwirkung bei der Verhandlung der Strafsachen zu den wesentlichen Erfordernissen gehört. Dieser Gesichtspunkt ist bisher von den meisten Gerichten festgehalten, und es sind demgemäss fast überall in dem Geschäftsverkehr mit der StA. solche Formen beobachtet worden, welche dem Verhältnisse zu einer andern Behörde, die nicht die Stelle einer Partei einnimmt, entsprechen.

GVG. § 151: Die StA. ist in ihren Amtsverichtungen von den Gerichten unabhängig.

Ueber die in Folge jenes Verhältnisses auch von Seiten der Gerichte zu beobachtenden Verkehrsformen jagt Löwe Note 2 zu § 151 GVG.: „Demzufolge hat das Gericht der StA. weder „Anweisungen" zu ertheilen, noch „Auflagen" zu machen; auch wäre es nicht angemessen, die StA. bei Mittheilung einer Entscheidung xc. ausdrücklich zu etwas aufzufordern“, was sie schon kraft gesetzlicher Vorschrift zu thun verpflichtet ist. Insbesondere ist die StA. zu Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen nicht vorzuladen", vielmehr ist sie von denselben einfach in Kenntniß zu setzen. Ueber das Verhältniß des Gerichts und dessen Vorsitzenden zum StA. im Termin j. unten § 103.

2. Im Verkehr mit den Polizeibehörden fommt in Betracht die Bestimmung des § 153 der GVG., wonach „die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes Hülfsbeamte der StA. sind (j. unten § 52 und § 159 Abs. 2 GVG., ebenda). Diese Bestimmungen haben zur Folge, daß innerhalb der angegebenen Grenzen die StA. an jene Beamten Anordnungen" bezw. „Aufträge" erläßt, nicht „Ersuchen": diese letzteren also nur, wenn das Verlangen an einen in einem andern Bezirk angestellten Beamten, ferner, wenn es an einen solchen ergeht, welcher nicht zu den Hülfsbeamten gehört; endlich, wenn es an die Behörde ergeht, nicht an den einzelnen Beamten (j. unten § 52).

$ 4.

III. Die Unterschriften der Verfügungen.

Alle Verfügungen und die Reinschriften sind zu unterzeichnen, und zwar genügt bei den ersteren im inueren Verkehr, d. h. sofern sie zunächst nur für das Sekretariat bestimmt sind, der Anfangsbuchstabe des Namens; sofern sie aber ein Anschreiben nach Außzen darstellen, ist die volle Bezeichnung der Behörde und die ganze Namensunterschrift des Beamten der StA. erforderlich. Dies selbstverständlich auch bei allen Reinschriften.

Von den letzteren werden manche vom Sekretär beglaubigt vollzogen (. am Ende dieses §).

Wer bei den mit mehreren Beamten bejetten St. unterschreibe, ist besonders geregelt. Die Grundlage des Verhältnisses bildet

GVG. § 145.

Ueber die Assessoren bei der StA. verhält sich

Ausf.-Ges. z. GVG. § 67.

Das Verhältniß des Ersten StA. zu den ihm beigeordneten Beamten, soweit es das Recht und die Pflicht zur Unterzeichnung von Verfügungen und damit zugleich die Verantwortlichkeit für die gegengezeichneten Verfügungen betrifft, ist geregelt in

Rund-Erlass d. JM. v. 5. April 1883 (I. 947).

I. Im Allgemeinen.

1. Von dem Ersten StA. sind zu unterzeichnen:

a) die Anklageschriften in Schwurgerichtssachen:

b) die Anträge, welche am Schlusse einer Voruntersuchung gestellt
werden;
e die Verfügungen, durch welche Anträge auf Strafverfolgung oder An-
zeigen zurückgewiesen werden, desgleichen solche, welche die
Zurücklegung eines Antrages oder einer Anzeige anordnen, sowie
ferner diejenigen Verfügungen, durch welche ein Verfahren einge-
stellt oder eine Sache zur weiteren Veranlassung an eine andere
staatsanwaltschaftliche Behörde abgegeben wird. Diese Bestimmung (c)
findet nicht Anwendung auf solche Sachen, deren Bearbeitung der Staats-
anwaltschaft des Landgerichts an Stelle des Amtsanwalts übertragen ist:
d) die Erklärungen, welche sich auf ein von der StA. eingelegtes Rechts-
mittel (Beschwerde, Berufung, Revision) beziehen;

e) die Erklärungen, welche einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffen, und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag
von der StA. oder von dem Verurtheilten angebracht ist;

f) die Verfügungen in Begnadigungssachen:

g) die Verfügungen, welche auf ein Gesuch um Aufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung ergehen, mit Ausnahme blosser Zwischenverfügungen;

h) die Verfügungen auf Beschwerden, welche über Amtsanwälte oder Hülfsbeamte der StA. erhoben werden, sowie die Verfügungen, durch

welche gegenüber einem Amtsanwalt oder einem Hülfsbeamten eine Rüge oder Belehrung ausgesprochen wird:

i) die Berichte an vorgesetzte Behörden, die Schreiben an Central- oder Provinzialbehörden, sowie alle an Behörden gerichtete Schreiben, in denen Meinungsverschiedenheiten erörtert werden.

Insoweit von den vorbezeichneten Schriftstücken Reinschriften zu fertigen sind, hat der Erste StA. sowohl das Konzept bezw. die Expedition wie auch die Reinschrift zu unterzeichnen.

2. Solchen Strafsachen, denen, sei es wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten, sei es wegen der Natur des Gegenstandes, eine erhöhte Wichtigkeit beiwohnt. hat der Erste StA., sofern er dieselben nicht selbst bearbeitet, in allen Stadien des Verfahrens eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

3. Zur Wahrnehmung von Lokalterminen ausserhalb des Sitzes der StA. wie, überhaupt zu allen auswärtigen Geschäften ist die Genehmigung des Ersten StA. erforderlich.

4. Durch die hier gegebenen Vorschriften (1 bis 3) wird nur das Mindestmass der von dem Ersten StA. auszuübenden Kontrole bestimmt. Derselbe ist verpflichtet, die letztere zu erweitern, sobald er nach der Individualität des einzelnen Beamten eine solche Erweiterung für erforderlich hält. Der Erlass von Anordnungen in dieser Richtung steht auch dem ObStA. zu. Dass der Erste StA. befugt ist, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise in die Thätigkeit der ihm beigeordneten Beamten einzugreifen, ergiebt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen.

JMErlass v. 22. Jan. 1891 (I. 83): . . . Es sind Wünsche zum Ausdruck gebracht auf eine Abänderung des vorstehenden Runderlasses in der Richtung, dass den Ersten StA. die Zeichnung sämmtlicher Anklageschriften oder doch derjenigen Anklageschriften in Vergehenssachen vorbehalten bleiben solle, in welchen die StA. auf Grund des § 75 des GVG. die Ueberweisung der Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht beantragt.

Ich habe Abstand genommen, in dieser Richtung allgemeine Anordnungen zu treffen, da schon nach den bestehenden gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften (I. Ziff. 4 der vorstehenden Verf.) die Ersten StA. ebenso befugt wie verpflichtet sind, die gesammte Thätigkeit der unter ihnen beschäftigten Beamten einer Kontrole zu unterziehen und insbesondere sich die Zeichnung auch anderer, als der in der erwähnten Verf. unter 4. Ziff. 1 bezeichneten Verfügungen und Anträge vorzubehalten. Dass sie ferner denjenigen Untersuchungen, welchen mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Beschuldigten oder wegen der Natur der Beschuldigung eine besondere Wichtigkeit zukommt, ihre erhöhte Aufmerksamkeit zuzu wenden haben, ist unter I. Ziff. 3 jener Verf. hervorgehoben. Da sich, indessen nicht verkennen lässt, dass von der durch § 75 des GVG. gegebenen Befugniss, die Verhandlung und Entscheidung bestimmter zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörigen Vergehenssachen dem Schöffengerichte zu überweisen, häufig ein der Absicht des Gesetzes nicht entsprechender Gebrauch gemacht wird, so wird dem pflichtmässigen Ermessen der Ersten StA. anheim zu geben sein, in den geeigneten Fällen sich die Prüfung und Zeichnung derartiger Anträge vorzubehalten. Die Oberstaatsanwälte aber werden auch ihrerseits, falls einzelne Beamte von der Befugniss, auf Grund des erwähnten § 75 die Ueberweisung zu beantragen, einen nicht sachgemässen Gebrauch machen, auf die Abstellung eines solchen Verfahrens hinzuwirken haben. Rund-Erlass v. 5. April 1883 fährt fort:

5. Im Falle einer Verhinderung des Ersten StA. gehen die vorbezeichneten Obliegenheiten und Befugnisse desselben auf den zu seiner Vertretung berufenen StA. über.

Nur dieser hat, und zwar auch nur in dem eben angegebenen Falle, mit den Worten In Vertretung“ zu unterzeichnen. Insoweit sonst nach den zu I getroffenen Bestimmungen die Unterzeichnung einer Verfügung durch einen andern Beamten als den Ersten StA. statthaft ist, erfolgt sie mit den Worten Im Auftrage".

II. In Betreff der bei den StA. beschäftigten Hülfsarbeiter.

1. Alle Verfügungen . eines Hülfsarbeiters, gleichviel, ob derselbe als solcher bis aut Weiteres oder auf bestimmte Zeit bestellt ist, sind im

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