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B. Die Verfügungen.
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1. Ihre Arten und Formen.

Die Verfügungen der StA. können schriftliche oder mündliche sein. I. Oberster Grundsatz ist die möglichste Verminderung des Schreibwerkes und Vereinfachung des Geschäftsganges.

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 (JMBL. 147) § 1: Nachdem das Königl. Staat ministerium für sämmtliche Staatsdienstzweige übereinstimmende Grundsätze in Betreff der Vereinfachung des Geschäftsganges und der Verminderung des Schreibwerks festgestellt hat . . .

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 15: Bei dem gesammten Geschäftsverkehr ist auf die möglichste Vermeidung von Kosten gebührend Rücksicht zu nehmen.

A. Mündliche Verfügungen schreibt vor

a) Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 8: Der schriftliche Verkehr zwischen Abtheilungen derselben Behörde und je nach Lage der Verhältnisse auch zwischen verschiedenen Behörden, namentlich den an demselben Orte befindlichen, ist zu vermeiden, soweit mündliche Besprechung oder Unterredung mittels Fernsprechers thunlich erscheint. Nöthigentalls ist über die Besprechung oder Unterredung ein kurzer Vermerk zu den Akten zu bringen.

b) Allg. Verf. v. 13. Nov. 1849 (JMBI. 460) § 8: Der Geschäftsverkehr mit den Gerichten ist überall so zu ordnen, dass so viel als möglich durch mündliche Rücksprache erledigt und unnöthige Schreiberei vermieden wird. An die Beamten der Polizeibehörde können in dringenden Fällen auch mündliche Requisitionen gerichtet werden; als Regel ist jedoch die schriftliche Form beizubehalten.

c) Runderlass der Min. d. Inn. u. d. Just. v. 24. Juli 1849 (I. 2748) : Auf die an den JM. gerichtete Anfrage, ob die Polizeibehörden auch den nur mündlich ergangenen Requisitionen der StA. Folge zu leisten haben, wird Ihnen hierdurch eröffnet, dass zwar allerdings die Requisitionen der StA. an die Polizeibehörden in der Regel schriftlich ergehen müssen, hiervon jedoch in den geeigneten Fällen auch Ausnahmen gesetzlich zulässig sind. Die Form solcher Requisitionen ist insofern nicht von entscheidender Bedeutung, als es vorzugsweise darauf ankommt, dass dieselben nur stets nachweislich sind. Dies würden sie am sichersten sein, wenn sie schriftlich erfolgen. Da indessen in vielen Fällen der Zweck der Requisition verfehlt werden würde, wenn erst die zeitraubende schriftliche Form beobachtet werden müsste, so dürfen die Polizeibehörden sich nicht weigern. auch dem mündlichen Verlangen der StA. und ihrer Gehilfen Folge zu geben, wobei jedoch die StA. ihre Requisition zu den Akten zu vermerken oder die betr. Polizeibehörde dies zu thun, oder wenigstens in deu Bericht resp. die Verhandlung über die Ausführung eines mündlichen Verlangens aufzunehmen haben, dass ein solches stattgefunden habe und worauf es gerichtet gewesen sei. In welchen einzelnen Requisitionställen die Beainten der StA. sich der mündlichen Form bedienen wollen, muss ihrem Ermessen überlassen bleiben, wobei ihnen nicht entgehen wird, wie es wünschenswerth bleibt, dass ihre Requisitionen an die Polizeibehörden, wenn es irgend möglich ist, schriftlich geschehen, und dass namentlich bei allen Verhaftungen, sofern sie nicht auf frischer That stattfinden, von der Form der schriftlichen Requisition uicht abgewichen werden darf, damit über die Person desjenigen, welche für eine solche Massregel verantwortlich zu machen, kein Zweifel obwalte.

B. Verfügt der StA. schriftlich, so ist, was zunächst den Ort der Verfügung betrifft, dieselbe regelmäßig auf das Vorlagestück zu setzen, d. h. auf dasjenige Blatt, welches vom Sekretariat zur Verfügung vorgelegt wird. Werden in einer Verfügung mehrere Vorlagen erledigt, jo wird dies

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in der Verfügung vermerkt, z. B. „zugleich zu und auf der anderen Vorlage Verf. auf Bl. 10". Mangelt es an Raum auf dem Vorlageblatt, so legt man ein neues Blatt bei mit entsprechendem Vermerke: „Verfügung zu . . .“

Blätter, welche zur Vorlage an Allerhöchster Stelle bestimmt sind, namentlich Immediatgesuche, dürfen nicht beschrieben werden. Hier ist die Verfügung stets auf besonderen Bogen zu setzen.

Bei lojen Blättern muß das Geschriebene vom Seitenrande so weit entfernt bleiben, daß die Blätter eingeheftet werden können.

II. Was die Formen der Verfügung betrifft, so ist die einfachste diejenige der Anweisung nur an das Sekretariat:

„Vorakten beizufügen“, „z. d. A.“, „nach 14 Tagen" — unterzeichnet nur mit dem Anfangsbuchstaben des Ortes, dem abgekürzten Tage und bloßem Namenszeichen.

Verschiedenartig werden die Formen dagegen im Verkehr nach außen.

Nämlich:

1. Entweder der StA. schreibt selbst die Verfügung gleich so nieder, wie sie dem Empfänger als Zuschrift zu Gesichte kommen soll: urschriftliche Form; Rand-Verfügung:

Urschriftlich mit den Akten An . . . . . mit dem Bemerken, daß . . . . unterzeichnet mit ganzem Datum, der Behörde „Der Grite Staatsanwalt“ und voller Namensunterschrift.

2. Oder der StA. verfügt vorerst entwurfs- oder anordnungsweise, sodaß das Schreiben erst von der Kanzlei die für den Empfänger bestimmte Gestalt erhält. Und zwar, indem er entweder die Verfügung, wie es die Regel sein soll, so vollständig gestaltet, daß sie ohne weiteres abgeschrieben werden kann (durch Verf.-Abschr."):

An Herrn A. Schulße in X.: Auf das Gesuch ohne Tatum, eingegangen am... Sie erhalten anliegend

oder indem er eine kurze, aber Mißzverständnisse ausschließende Anweisung an den Sekretär giebt, der seinerseits, falls nötig, einen Entwurf (Expedition) Gesch. Ordn. für d. Sekr. d. StA. § 14 Ziffer 1 (unten III)

des ausgeführten Schreibens für die Kanzlei fertigt:

„Anfrage wegen Aufenthalts des G. an Polizei-Verwaltung zu L . .“

oder auf eine Anfrage:

„Zu antworten: Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.“

Sowohl bei der urschriftlichen“ als bei der „ausgeführten" Form sind die Beigaben, welche der Verfügung zum Empfänger folgen, mit zu bezeichnen: Aften, Blattjammlungen, Beiaften, einzelne Blätter (welche am besten nach der Geschäfts-Nummer, die sie tragen, zu benennen sind), Ueberführungsgegenstände, Aufbewahrungsstücke u. dergl.

3. Sollen Aften an andere Behörden versandt werden, so kann es endlich auch genügen, wenn der StA. verfügt:

„Aften kurzer) H(and) an

weiter geben senden“ (darunter

blos abgekürztes Latum und Namenszeichen), worauf die Akten ohne jedes weitere Schreiben vom Sekretär an die genannte Behörde gegeben werden. Dies dann, wenn die Uebersendung so dem gewöhnlichen Geschäftsgange entspricht, daß keine Erläuterung erforderlich erscheint. Indem dadurch die sonst bei dem urschriftlichen Verkehr erforderliche lange

Unterschrift von beiden Seiten in Wegfall kommt, wird das Schreibwerk wesentlich erleichtert. Also z. B. Verfügung von Seiten des Straffammer-Vorsitzenden: 1) Es wird noch die Ladung des X. als Zeugen angeordnet. StA. geben.

Darauf Verfügung des StA.:

1) Zu laden.

2) Sodann zurückgegeben.

2) An

4. In sehr eiligen Fällen wird der StA. auch selbst die Ausfertigung schreiben, z. B. das Formular eines Beerdigungsscheins selbst ausfüllen, dem darauf wartenden Polizeibeamten einhändigen und verfügen:

1) Beerdigungs-Schein ist ertheilt. 2)

5. Auch mehrere Schreiben kann der StA. in dringenden Fällen selbst fertigen:

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III. Von welcher Form der Verfügungen Gebrauch gemacht werde, bestimmt sich nach Lage des Falls (s. auch unten § 42).

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 9: Im schriftlichen Verkehr der Behörden unter einander ist, insbesondere in Justizverwaltungssachen, von der urschriftlichen Form ein möglichst ausgedehnter Gebrauch zu machen. Berichte der aufsichtführenden AR. sind von dem LG.-Präsidenten bei der Weitergabe, sofern sie nicht zu einer besonderen Aeusserung Anlass geben, mit einfachem Einsichtsvermerk zu versehen. Kürzere Aeusserungen zur Sache können in Form einer Randbemerkung geschehen. In entsprechender Weise ist der Verkehr zwischen dem Ersten StA. und dem Ober-StA. zu gestalten.

Die Einsichtsvermerke, urschriftlichen Verfügungen und Berichte sind je nach Lage des Falles entweder auf das veranlassende Schriftstück selbst oder auf einen darum zu legenden Bogen im Quarttormat zu setzen.

Die einer anderen Behörde zu übersendenden Anträge, Eingaben, Beschwerden etc. von Parteien und anderen Privatpersonen, die mit diesen aufgenommenen Verhandlungen, ferner eingereichte Urkunden über Rechtsgeschäfte, Urtheile, Zeugnisse n. dergl. sind stets mittels besonderen Schreibens oder wenigstens mittels Umschlagebogens weiter zu geben.

Bei Anwendung der urschriftlichen Form fallen die sonst vorgeschriebenen Angaben (§§ 2, 4 und 5) fort. An den Vorschriften darüber, welche Mittheilungen und Angaben bei Einreichung oder Weitersendung von Schriftstücken zu machen sind, wird durch Anwendung der urschriftlichen Form nichts geändert.

Vor Allem erfolgt furzer Hand ohne besondere Schreiben die gegenseitige Aktenvorlegung unter den Behörden, welche weitläufige Auseinanderseßungsschreiben und Abschriftenertheilungen herüber und hinüber erübrigt.

JMErlass v. 22. Mai 1850 (I. 2094) I: Dem StA. steht die Einsicht der gerichtlichen und polizeilichen Akten jederzeit frei. Durchgehend muss daher von demselben vermieden werden, Abschriften von Schriftstücken zu verlangen oder bei den Büreau-Akten zurückzubehalten, welche sich in den Akten der Gerichts- oder Polizeibehörden vorfinden. Die Büreau-Akten müssen nur kurze Notizen über den Inhalt solcher Schriftstücke, soweit sie nothwendig erscheinen, und solche Schriftstücke enthalten, die nicht zu den gerichtlichen oder polizeilichen Akten gelangen.

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 11: Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere Behörden oder zu anderen Akten abgegeben werden, ist in allen geeigneten Fällen durch einen kurzen Vermerk in den Akten oder in den Geschäftsbüchern zu ersetzen.

Stets urschriftlich ist auch zu verfügen, wenn die Behörde, von welcher eine Vorlage herrührt, derselben wieder zu ihren Akten bedarf, deshalb vielleicht

ihrerseits „u. R." (unter Rückerbittung) ersucht hatte; sowie auch sonst, wenn die Zurückbehaltung des Stückes für die StA.-Akten entbehrlich ist.

IV. Die äußere Gestalt schriftlicher Verfügungen.

1. Sie müssen auf vorschriftsmäßigem Papier stehen. Ueber dessen

Format

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2. Hinsichtlich der Benutzung von Postkarten

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 10: Postkarten können zu einfachen Mittheilungen und Benachrichtigungen an Parteien oder andere Privatpersonen benutzt werden, sofern nicht eine unverschlossene Mittheilung in dieser Form bedenklich erscheint (z. B. bei Kostenrechnungen, Zahlungsaufforderungen u. dergl.), oder die Absendung unfrankirt zu geschehen hat. Die Herstellung des Aversionirungsvermerks auf den ungestempelten Postkarten (§ 14 No. VII der Postordnung) hat nach § 3 Abs. 3 der Bestimmungen des Staatsministeriums vom 7. Februar 1894 (JMBI. 58) zu geschehen.

Im Verkehr mit Behörden, auch mit anderen Justizbehörden, sind Postkarten mit Rücksicht auf die Ordnung der Akten nicht zu benutzen. 3. Für alle Schriftstücke gilt

a) Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 2: Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der ersten Seite des Schriftstückes

oben rechts: die Orts- und Zeitangabe,

oben links: die Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde,

darunter die Geschäftsnummer, eine kurze Inhaltsangabe, sowie die Zahl der etwaigen Anlagen und nöthigenfalls die kurze Bezeichnung der letzteren;

unten links: die Adresse (j. unten § 5).

Die bisher übliche Eingangsformel in Schreiben und Berichten (z. B. „Euer Hochwohlgeboren verfehlen wir nicht, auf die Verfügung vom etc., betreffend etc., Folgendes zu berichten", oder „Dem Königl. Landgericht, Civilkammer I, erwidern wir auf das gefällige Ersuchungsschreiben vom etc. in Sachen etc. ergebenst, dass . . . . .“ u. dergl.), die Wiederholung des schon in der Inhaltsangabe Gesagten, der sogenannte Ergebenheitsstrich und vor der Unterschrift die Wiederholung der aus der ersten Seite ersichtlichen Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde kommen in Wegfall. . . . b) Schriftstücke von mehr als einer Seite sind mit Blatt- oder Seitenzahlen zu versehen:

und für alle Erwiderungen, außer für Berichte (j. weiter unten)

c) Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 5: Erwiderungen auf Schreiben gleichgestellter und auf Berichte nachgeordneter Behörden sind ausser mit den allgemein vorgeschriebenen Angaben (§ 2) mit einem Hinweis auf das veranlassende Schriftstück zu versehen (z. B. „auf das Schreiben den Bericht vom..... No. . . ."); der Hinweis ist unter die Inhaltsangabe zu setzen.

Für die Ausführung der Schreiben durch die Sekretäre

d) Gesch. Ord. f. d. Sekr. d. StA. § 14: 1. Bei der Ausführung der Verfügungen sind die erforderlichen Entwürfe (Expeditionen) unter Beachtung der Allg. Vert. vom 25. Juni 1897 (JMBI. 147) anzufertigen. Statt des Entwurfs genügt bei einfachen Schreiben, die ohne besondere Durchsicht der Akten mittelst eines Formulars hergestellt werden können, die Bezeichnung des Formulars.

2. Jedes Schreiben enthält die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit. Haftsachen, Fristsachen und Eilsachen sind als solche zu bezeichneu. Unter der Adresse ist die nach der Verfügung oder nach den gesetzlichen Vorschriften zu beobachtende Art der Erledigung (z. B. Zustellung

durch Aufgabe zur Post, Zustellung durch die Post, gewöhnliche Zustellung, Einschreiben) anzugeben, damit deingemäss die Reinschriften und Abschriften gefertigt werden.

3. Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsdiener aus den ihm übergebenen Schriftstücken ersehen kann, in wessen Auftrage und an wen zuzustellen ist, welche Personen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschliessen sind (CPO. § 185), ob der Nachweis der Zustellung förmlich oder nach den zugelassenen einfacheren Formen erbracht werden soll, ob eine Behändigung mit oder ohne Beurkundung zu geschehen hat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht. . . . .

7. Der Sekretär hat darauf zu halten, dass die nach den vorstehenden Vorschriften erforderlichen Vermerke von der Kanzlei auf die Schriften gesetzt werden. Er hat, soweit dies nicht geschehen ist, das Versäumte nachzuholen. . . .

9. Die Art der Zustellung oder Behändigung kann in verständlicher Abkürzung bemerkt werden.

12. Reinschriften und Abschriften, die nicht bei den Akten verbleiben, werden links oben mit der Geschäftsnummer und dem Vermerk versehen, dass diese Geschäftsnummer bei allen Eingaben anzugeben sei.

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 16: Die vorstehenden Vorschriften finden auch im Verkehr mit den Behörden anderer Dienstzweige einschliesslich der Kommunalbehörden und mit dem Publikum Anwendung. 4. Besondere Vorschriften bestehen für die „Berichte".

a) Der Bericht ist die Form der Mittheilungen des StA. an die höchsten Stellen, Staatsoberhaupt, Justizminister, oberste Staats- und Reichsbehörden.

Allg. Verf. v. 5. April 1881 (JMBI. 66) . . . . sämmtliche Mittheilungen an Centralbehörden . . . . in Berichtsform abzufassen.

JMErlass v. 23. Mai 1886 (I. 1867) . . . . nach welchem alle Schreiben der Justizbehörden an die Königliche Oberrechnungs-Kammer, auch in Angelegenheiten. welche nicht unter die Bestimmung des Gesetzes vom 27. März 1872 (GS. 278) fallen, in Berichtsform abzufassen sind

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b) Eine besondere Art der Berichte sind die Denkschriften". Sie pflegen u. A. vom Justizminister eingefordert zu werden, wenn Behörden des Auslandes unter Vermittelung des Reichskanzlers um Ermittlungen im Inlande ersuchen. Sie werden durchaus wie Berichte abgefaßt.

e) Ferner wird zuweilen vom Justizminister oder sonst nur eine „Aeußerung“ befohlen. Sie erfolgt in den Formen des Berichts, wird aber fürzer sein dürfen. Für alle Berichte c. gilt hinsichtlich der äußeren Form

a, Verf. v. 25. Juni 1897 § 4: Berichte sind in der Reinschrift auf den ersten drei Seiten auf halbgebrochenem Bogen zu schreiben.

b) Auf der linken Hälfte der ersten Seite ist ausser den allgemein vorgeschriebenen Angaben (§ 2, j. oben unter 3) die veranlassende Verfügung oder, dass ohne solche berichtet werde, zu vermerken, auch

c) in den Fällen, wo dies vorgeschrieben ist (z. B. Nr. 4 c des Erlasses v. 13. Mai 1885 I. 1839 j. unten § 155), der Name des Berichterstatters geben.

d) Ein in dem Bericht enthaltener Antrag ist äusserlich hervorzuheben und. soweit angängig, an die Spitze oder den Schluss des Berichts zu stellen.

d) Dagegen erleichternd

Allg. Verf. v. 25. Juni 1897 § 6: Bei Einreichung von Verzeichnissen, Uebersichten, Nachweisungen u. dergl. unterbleiben alle Begleitberichte ohne selbständigen Inhalt. Auf der ersten Seite ist der Inhalt des Schriftstücks und die veranlassende Verfügung, nach Bedürfniss auch die Amtsbezeichnung der absendenden und der empfangenden Behörde anzugeben,

und allgemein

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