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Ausnahmen bilden nur Geld, Inhaberpapiere und die in öffent= licher Versteigerung erworbenen Sachen:

Das. Abs. 2.

Die letzten Besitzer haben dem Eigenthümer gegenüber zwar Anspruch auf Ersatz gewisser Verwendungen nach

BGB. §§ 994—1003;

als solche gelten aber nicht die auf den Erwerb der Sache aufgewendeten Kosten (Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechts, Bd. 2 § 93).

Doch wird der StA. in erster Linie und stets gegenüber streitsüchtigen Parteien und bei hohen Werthgegenständen den von Löwe genannten Weg einschlagen.

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Ist der Verletzte" im Strafverfahren nicht ermittelt worden und auch nachträglich nicht festzustellen, so müssen die Sachen schließlich wie andere ge= fundene Sachen behandelt werden. Man sendet sie also

Urschriftlich mit Akten und Ueberführungsstücken

An die Polizeiverwaltung (des Fundortes)

mit dem Ersuchen, die anliegenden Gegenstände zu entnehmen und über sie als Fundsachen weiter zu verfügen.

Früher galt hier

ALR. II 17 § 118: Zu den Einkünften der Kriminalgerichtsbarkeit gehört auch der Anfall des gestohlenen Gutes, insofern dessen Eigenthümer nicht ausfindig gemacht werden kann.

ß) Die sonstigen Beweisstücke sind den letzten Inhabern zurückzugeben.

Ergeben sich darüber, wer die Inhaber gewesen sind, Bedenken, die sich aus dem Afteninhalt nicht sicher löjen lassen, so schickt man die Stücke wohl mit den nöthigen Bemerkungen und den Akten an die Polizei-Behörde des Ortes, wo die verschiedenen Betheiligten wohnen, mit dem Ersuchen, diese zu versammeln, jedem nach gemeinsamer Erörterung das Seine zuzutheilen und sie den Empfang bescheinigen zu lassen.

IV. Erwähnt seien hier ferner die Sachen, die den Gefangenen bei ihrer Verhaftung abgenommen worden sind.

Soweit sie Einziehungsstücke sind, gilt das oben IIIa, soweit sie dem Verletzten entzogen sind, das oben IIIbz Gejagte.

Wegen der übrigen Sachen ist zu beachten.

Gefängniss-0. v. 21. Dec. 1898 § 31 Abs. 5: Von dem Vorhandensein von Geldern oder anderen der Pfändung unterliegenden Vermögensstücken des Strafgefangenen hat der Gefängniss - Vorsteher der Strafvollstreckungsbehörde Mittheilung zu machen ...

Diese prüft, ob die Gelder oder Sachen auf die Kosten zu verrechnen. sind, u. a. nach folgenden Gesichtspunkten:

a) Es werden nicht Gegenstände für die Kosten zu pfänden sein, deren Werth ein so unerheblicher ist, daß aus der Versteigerung nur ein anwesentlicher Ueberschuß über die Kosten zu erwarten ist.

Allg. Verf. v. 25. Nov. 1901 (JMBI. 267): Nach § 31 Abs. 5 der Gefängnissordnung hat der Gefängnissvorsteher von dem Vorhandensein von Geldern oder anderen der Pfändung unterliegenden Vermögensstücken der Strafgefangenen der Strafvollstreckungsbehörde Mittheilung zu machen. Da bei kleinen Geldbeträgen das durch diese Mittheilung verursachte Schreibwerk und die entstehenden Postgebühren in keinem Verhältnisse zu dem aus der Inanspruchnahme des Geldes zur Deckung von Geldstrafen oder Kosten dem Staate erwachsenden Vortheile stehen, ist von dieser

Mittheilung abzusehen, sofern der dem Gefangenen abgenommene Geldbetrag den Betrag von drei Mark nicht übersteigt, es sei denn, dass ohnehin wegen des Vorhandenseins anderer pfändbarer Gegenstände eine Mittheilung zu erfolgen hat.

Eine Uebersendung des einem Gefangenen abgenommenen Geldes an die Strafvollstreckungsbehörde hat der Gefängnissvorsteher nur vorzunehmen, falls der Gefangene nach vorausgegangener Belehrung der Verwendung des Geldes zur Deckung von Strafe oder Kosten freiwillig zustimmt. Wird diese Zustimmung nicht erklärt, so kann das Geld zur Deckung von Strafe oder Kosten nur im Wege der Pfändung in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Pfändung mit Rücksicht auf die Vorschriften des § 811 Nr. 2, 3 und 8 CPO., des § 17 des Preussischen Gerichtskostengesetzes und des § 20 der Kassenordnung vorzunehmen ist, steht der Gerichtskasse oder, soweit die Einziehung der Strafvollstreckungsbehörde obliegt, dieser zu.

Ueber die Behandlung der Geldbeträge, welche den in Strafanstalten der Verwaltung des Innern untergebrachten Gefangenen abgenommen sind, hat der Herr Minister des Inneru die nachstehend abgedruckte Verfügung vom 6. d. Mts. erlassen.

Erlass des Min. d. Innern v. 6. Nov. 1901: Von dem Vorhandensein von Geldern, die den nicht als unvermögend bezeichneten Strafgefangenen bei ihrer Einlieferung oder während der Strafzeit abgenommen sind, haben die Vorsteher der Strafanstalten und Gefängnisse meines Ressorts gemäss § 3 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 der Anweisung vom 11. December 1884, betreffend die Wiedereinziehung der Kosten, welche bei den bezeichneten Anstalten entstehen, durch einen von dem Rendanten zu fertigenden Auszug aus dem Kostenregister der Strafvollstreckungsbehörde eine Mittheilung zu machen.

Da bei kleinen Geldbeträgen das hierdurch verursachte Schreibwerk in keinem Verhältniss zu dem aus der Inanspruchnahme des Geldes zur Deckung der Geldstrafen oder Kosten dem Staate erwachsenden Vortheile steht, so sind die den Gefangenen abgenommenen Geldbeträge ohne Weiteres für sie in Verwahrung zu nehmen, sofern diese Beträge sich auf nicht mehr als drei Mark belaufen, es sei denn, dass ohnehin wegen des Vorhandenseins anderer pfändbarer Gegenstände der Strafvollstreckungsbehörde eine Mittheilung zu machen ist.

Eine Uebersendung des einem Gefangenen abgenommenen Geldes an die Strafvollstreckungsbehörde (vgl. Erlass vom 6. November 1886 Min.-Bl.

f. d. i. V. S. 249) hat der Anstaltsvorsteher nur vorzunehmen, wenn der Gefangene nach vorausgegangener Belehrung der Verwendung des Geldes zur Deckung von Strafe oder Kosten freiwillig zustimmt. Wird diese Zustimmung nicht erklärt, so kann das Geld zur Deckung der Strafe oder Kosten nur im Wege der Pfändung in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Pfändung mit Rücksicht auf die Vorschriften des § 811 Nr. 2, 3 und 8 CPO. vom 17./20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 410 ff.) und des § 17 Preussischen Gerichtskosten gesetzes vom 25. Juni 1895 (Gesetz-Samml. S. 203) vorzunehmen ist, steht der Gerichtskasse oder, soweit die Einziehung der Strafvollstreckungsbehörde obliegt, dieser zu.

Die vorstehenden Anordnungen finden entsprechende Anwendung, falls der Gefangene als unvermögend bezeichnet ist (§ 2 Nr. 2 der Anweisung vom 11. Dezember 1884) und in Folge dessen die Einziehung der Haftkosten nicht in Gemässheit der Anweisung vom 11. Dezember 1884, sondern durch die Anstaltsverwaltung erfolgt. In diesem Falle steht die Entscheidung darüber, ob eine Pfändung vorzunehmen ist, dem Anstaltsvorsteher zu.

b) An die Arbeitsbelohnung des Gefangenen nach

Gefängniss-0. § 96

soll sich die Staatskasse nicht halten; siche

JMErlass v. 29. Okt. 1888 (I. 3159, bei Müller Justizverwaltung S. 1972).

c) Ueberhaupt bleiben Sachen, welche der Pfändung nicht unter = worfen sind, unter allen Umständen dem Gefangenen gemäß

JMErlass v. 20. April 1887 (I. 1435): . . . die Frage angeregt, ob es sich nicht empfehlen möchte, die Gerichtskassen zur Beachtung der Vorschriften des § 715 CPO. durch eine allgemeine Verfügung anzuweisen. Ich glaube aus dieser Bemerkung und den derselben vorhergehenden Erörterungen entnehmen zu sollen, dass auf Antrag der Gerichtskassen Gegenstände. welche den Gefangenen bei der Einlieferung in das Gefängniss abgenommen sind, obwohl dieselben der Pfändung nicht unterworfen waren, zur Deckung von Gerichtskosten gepfändet oder auch ohne vorherige Pfändung mit Zustimmung der Gefangenen verkauft worden sind. Ein solches Verfahren ist zweifellos unstatthaft. Ich finde jedoch zur Zeit keinen ausreichenden Anlass, allgemeine Anordnungen in dieser Beziehung zu treffen, ersuche Sie vielmehr, die betheiligten Beamteu des dortigen Bezirks mit der hiernach erforderlichen Anweisung zu versehen. Dabei ist hervorzuheben, dass aus dem Verkaufe der den Gefangenen abgenommenen Sachen in der Regel nur sehr geringe Beträge gewonnen werden, jedenfalls aber diese Sachen für den Gefangenen selbst einen erheblich höheren Werth haben, und daher stets sorgfältig zu prüfen ist, ob die Sachen der Pfändung unterworfen sind. Ueber die Taschenuhren der Bergleute s. „Dalce, Gefängniß-D. v. 21. Dec. 1898," Note 42 zu § 31.

Neunter Abschnitt.

Die Strafvollstreckung.

$ 133.

A. Die Zuständigkeit.

Die StPO. regelt die Strafvollstreckung im Siebenten Buche, 1. Abschnitt, §§ 481-495.

I. Wie von der Rechtskraft auch anderer Entscheidungen, als der Urtheile, gesprochen werden kann (j. oben S. 430 unter V), so fragt es sich hier, ob die genannten §§ die Vollstreckung nur der Urtheile, oder auch anderer Entscheidungen, durch welche Strafen festgesetzt werden, regeln wollen.

Löwe Note 1 zu § 480 StPO. verneint das letztere. Nach seiner Ansicht regelt der Abschnitt nur die Vollstreckung der in einem Urtheile oder in einer dem Urtheile verwandten Entscheidung, wie sie oben § 127 V, 1-3 aufgezählt sind, verhängten kriminellen" Strafen. Für die Vollstreckung von anderweiten Strafen, Ungehorsams- oder Prozeßstrafen, seien die auf die Strafen selbst bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend.

Wir legen den weiteren Ausführungen das Urtheil, als das Regelmäßige, zu Grunde.

II. Geregelt ist ferner nur die Vollstreckung von Urtheilen der ordent lichen Strafgerichte in dem Verfahren der StPO.

1. Wegen der Vollstreckung der Urtheile der Militärgerichte s. oben § 17, unten Nr. VIII.

2. Die Geldstrafen in Steuersachen sind, sofern sie durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, auch durch diese zu vollstrecken, und die gerichtlichen Vollstreckungsbehörden haben nach

Allg. Verf. v. 16. Dec. 1853 (JMBI. S. 442) . . . in allen Steuer-Contraventionssachen, welche zur Entscheidung bei den Verwaltungsbehörden gelangt sind, sich der Annahme von Zahlungen auf die durch Resolut der Verwaltungs-Behörden festgesetzten Beträge zu enthalten, vielmehr diejenigen, welche eine solche Zahlung anbieten, möge es der Angeschuldigte selbst oder ein Dritter für ihn thun, an die betreffende Verwaltungsbehörde zu verweisen. Dies gilt namentlich auch sowohl in den Fällen, wo die Verwandlung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Beträge in Gefängnissstrafe durch die Gerichte bereits erfolgt ist, als auch dann, wenn vor erfolgter Verwandlung die Zahlung angeboten wird.

Die hülfsweise Freiheitsstrafe wird in manchen Fällen von dem Amtsgericht vollstreckt (j. unten § 145).

III. Vor Eintritt der Rechtskraft darf nicht vollstreckt werden:

StPO. § 481.

Aber zu Gunsten des Angeklagten kann der Beginn der Vollstreckung schon vor der Rechtskraft anzunehmen sein (s. unten § 137).

IV. Unter Vollstreckung wird verstanden die Ausführung des durch ein Strafurtheil gegen eine Person verhängten Strafübels, möge dasselbe sich gegen das Leben, die Freiheit, das Vermögen oder die Ehre richten. Sie besteht aus der Anordnung und der Ausführung der Vollstreckungsmaßregeln. Nur die Erstere liegt dem StA. oder Amtsrichter ob. Doch ist ein allgemein zutreffendes Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Begriffen nicht vorhanden, vgl. Olshausen, Note 2 zu § 345 und unten VII.

V. Es fragt sich nun, wer vollstreckt, um im einzelnen Falle ermessen zu können, ob die StA. als Vollstreckungs-Behörde zuständig ist, welche auswärtige Behörde um Rechtshülfe zu ersuchen ist oder unter welchen Voraussetzungen empfangenen Rechtshülfe-Ersuchen genügt werden muß.

a) Grundsäglich ist die Vollstreckung der Staatsanwaltschaft zugewiesen durch StPO. § 483 Abs. 1

(unter Ausschluß des AA. nach Abs. 2 daj.).

b) Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen aber ist der Amtsrichter vorgesehen durch

StPO. § 483 Abs 2 nebst

Allg. Verf. v. 14. Aug. 1879 (JMBI. 237) No. 1: Für diejenigen Sachen, in welchen das Amtsgericht (Schöffengericht, Rheinschiffahrtsgericht, Elbzollgericht) in erster Instanz erkannt hat, wird in Gemässheit des § 483 Abs. 3 StPO. die Strafvollstreckung dem Amtsrichter übertragen. Im übrigen erfolgt die Strafvollstreckung durch die StA. des Landgerichts. 3u a: Gemeint ist die StA. des Gerichts 1. Justanz, also auch der Oberreichsanwalt, welcher sich aber, da das Reich keine Gefängnisse besigt, an die StA. beim Landgericht wenden muß.

Zu b: Die Befugnisse des vollstreckenden Amtsrichters sind beschränkter, als die der StA. (1. unten § 166). Wegen der ausnahmsweisen Vollstreckung furzer amtsgerichtlicher Haftsachen durch die StA. beim Berufungsgericht. s. unten § 149.

Eine gewisse Ausnahme bezüglich der Zuständigkeitsregeln begründet der § 33 des Forstdiebstahlsgesetzes,

siehe Groschuff, die strafrechtlichen Nebengesetze", zum gen. §.

"

VI. In örtlicher Beziehung gilt für die Zuständigkeit, daß die Vollstreckungsbehörde die Urtheile desjenigen Gerichtes vollstreckt, zu welchem sie gehört. Hat das Revisionsgericht im Falle des § 399 Abs. 2 StPO. (s. oben § 126) die Sache an ein anderes Gericht zurückverwiesen, so ist maßgebend die

Allg. Verf. v. 21. Mai 1887 (JMBl. 135); . . . Wenn eine Strafsache durch Urtheil des Revisionsgerichts von dem mit ihr ursprünglich befassten an ein anderes Landgericht verwiesen worden ist, . . . so bleibt für die Strafvollstreckung und die mit dieser zusammenhängenden Geschäfte die StA. des zuerst befassten Gerichts zuständig. Hierbei versteht es sich, dass, falls nach der Urtheilsfällung nochmals eine Entscheidung von dem durch die Verweisung befasst gewesenen Gericht abzugeben ist (vgl. §§ 400, 407 ff. StPO.), auch die bezügl. Funktionen der StA. wiederum von dem für das letztere Gericht bestellten Beamten wahrzunehmen sind. Dem für die Strafvollstreckung zuständigen Beamten liegt, sofern nicht der JM. im einzelnen Falle etwas anderes bestimmt, auch die Prüfung und weitere Behandlung etwaiger Begnadigungsgesuche ob. Dieser Beamte hat jedoch... stets die Aeusserung desjenigen Beamten einzuholen, der bei dem Gericht fungirt, welches das in Rechtskraft übergegangene Urtheil erlassen hat. Einem über das Gesuch zu erstattenden Berichte ist diese Aeusserung beizufügen.

Die gegenwärtige Verfügung bezieht sich nicht auf den Fall, wenn die Verweisung einer Strafsache an ein anderes Gericht deshalb erfolgt ist, weil das zuerst befasste Gericht sich mit Unrecht für zuständig erachtet hatte (§ 395 StPO.).

Und zwar vollstreckt die so zuständige Behörde unabhängig davon, ob der Verurtheilte in ihrem Bezirke aufhältig ist oder nicht. Die Art und Weise der Vollstreckung ist aber bei Freiheitsstrafen für ersteren Fall eine andere, wie für letzteren; s. hierüber unten § 139.

VII. Der Beamte, der hiernach für die Strafvollstreckung zuständig ist, ist verantwortlich für deren ordnungsmäßige Anordnung. Da nach dem oben zu IV Gesagten die Grenzen zwischen der Anordnung der Strafvollstreckung und deren Vollzug nur unbestimmte sind, so gilt dieselbe Unbestimmtheit für den Umfang dieser Verantwortlichkeit, selbst wo sie sich gemäß

StGB. § 345

zu einer strafrechtlichen steigert. Das Reichsgericht hat in letzterer Beziehung in Entsch. Bd. 30 S. 135 sich dahin ausgesprochen: . . . „Mit Recht geht der Vorderrichter davon aus, daß die Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde bei Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit der Ueberlieferung des Verurtheilten an die Strafanstalt noch nicht erschöpft ist, vielmehr auch die Verpflichtung in sich schließt, darüber zu wachen, daß die Strafverbüßung seitens der Strafanstaltsverwaltung richtig und vollständig herbeigeführt wird."."

Eivilrechtlich haften StA. bezw. Amtsrichter für die Kosten einer irrthümlichen Ueberführung in eine andere, als die vorgeschriebene Anstalt (vgl. das Urtheil des RG. v. 1. Okt. 1891, abgedruckt in IMBl. 345).

VIII. Besonders zu erörtern ist endlich die Zuständigkeit zur Strafvollstreckung in den Fällen des Zusammenstoßes der bürgerlichen und der MilitärStrafgerichtsbarkeit (vgl. oben unter II 1).

A. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt im Allgemeinen der Grundsaß, daß die Strafvollstreckung durch die berufene Behörde derjenigen Gerichtsbarkeit erfolgt, von der das Strafurtheil (der Strafbefehl, StPO. § 447, bezw. die Strafverfügung, Mil.-StG. § 349) ergangen ist, d. h. in

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