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3. Sein Augenmerk hat der StA. auch zu richten auf die beizufügenden Beiakten, sowohl in der Richtung, daß nothwendige nicht fehlen, als vor allem, daß nicht etwa der ganze Ballast von Beiakten ohne Wahl mitgehe:

Verf. d. Reichsjustizamts v. 25. Juli 1880 (j. oben) zu 3: . . . Als eine grosse Belästigung des Reichsgerichts wird es empfunden, dass häufig eine Menge von Vorakten mit eingesendet werden, welche zur Sache selbst ohne jede Bedeutung für das RG. sind und daher zweckmässig von der Akteneinsendung an dasselbe ausgeschlossen werden.

Es empfiehlt sich daher in dieser Beziehung anzuordnen, daß bei Absendung der Akten an das Reichsgericht sämmtliche bei der Sache etwa vorhandene Vorstrafakten (vom Sekretariat) zu trennen sind, es sei denn, daß der StA. die Mitsendung derselben ausdrücklich anordnet; daß aber die sonstigen bei der Sache befindlichen Beiakten (Prozeßaften 2c.) mitzusenden sind, es sei denn, daß Trennung vom StA. ausdrücklich verfügt ist. Die Vorstrafakten werden für das Revisionsgericht fast immer entbehrlich sein; denn die Frage des Rückfalls kann vom Revisionsrichter nur unter Zugrundelegung der Feststellungen des ersten Urtheils geprüft werden und es kann daher die in der Vorinstanz unterbliebene Feststellung der Vorbestrafungen nicht seitens des Revisionsrichters nachgeholt werden.

4. Der Inhalt der Handakten.

Erlass des Gen St A. an die ObSt A. v. 3. April 1854: Die Bureau Akten, welche mir in den zur Entscheidung des Ob Trib. gelangenden Untersuchungss. zugehen, sind nicht selten so unvollständig, dass davon hier gar kein Gebrauch gemacht werden kann. Da es mir von Wichtigkeit ist, die Lage der Sache und die Rechtsfragen, auf welche es ankommt, schon vor der Vorlegung der gerichtlichen Akten, die häufig erst ganz kurze Zeit vor dem Audienztermine erfolgt, übersehen zu können, und da es überdies die Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung sehr erleichtert, wenn die wesentlichsten Aktenstücke in Abschrift zur Hand sind, so ersuche Ew. etc. ich ergebenst, es gef. veranlassen zu wollen, dass die Bureau-Akten, welche an mich gelangen, die Anklageschrift, die Urtheile der 1. und 2. Instanz, resp. des Schwurgerichtshofes, die betr. Fragen an die Geschw. und die darauf ertheilten Antworten, endlich die Nicht.-Beschw. und die Beantwortung derselben enthalten. Auch würde es den Dienst in meinem Bureau sehr erleichtern, wenn auf diesen Akten äusserlich der Name des Angeschuldigten und der Gegenstand der Beschuldigung verzeichnet würde. was zwar meistens, jedoch nicht allgemein geschieht.

Verf. d. ObRA. v. 4. Nov. 1881 (No. 4170); . . . für die Bearbeitung der Strafsachen besonders wünschenswerth, dass die Handakten der StA. die Gründe des angegriffenen Urtheils und die Revisionsschriften enthalten. Es ist dies zunächst für die Beamten der Reichsanwaltschaft von Bedeutung, weil dieselben bei dem Umfange der Geschäfte nicht in der Lage sind, aus jenen Schriften vollständige schriftliche Auszüge zu machen, die gerichtlichen Akten für sie aber nicht zu jeder Zeit zur Hand sind. sodann auch für das Reichsgericht . . . in den nicht seltenen Fällen nützlich, wo das Urtheil unleserlich geschrieben oder der Correcturen wegen nur mit Mühe vorzulesen ist (j. jezt oben 3).

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich deshalb ergebenst, Anordnung treffen zu wollen, dass die in die Revisions-Instanz gelangenden Handakten der Regel nach Abschrift der Urtheilsgründe und der Revisionsschriften enthalten. Ich darf hinzufügen, dass bei offenbar grundlosen Revisionen ausnahmsweise zur Vermeidung des Schreibwesens die Fertigung der Abschriften überhaupt und in allen anderen Fällen die Abschrift des Einganges, Schlusses und aller durch das Rechtsmittel nicht angegriffenen Theile des Urtheiles fortfallen kann.

Die Handakten werden vor der Einreichung auch geheftet, mit Blattzahlen und Aftennamen versehen; auch wird vermerkt, wo sich die Anklage, das angefochtene Urtheil und die Revisionsbegründung befinden.

5. Der Uebersendungsbericht.

Ist alles in der vorerwähnten Weije vorbereitet, so erfolgt die Einsendung der Haupt-, Bei- und Hand-Aften an die StA. beim Revisionsgericht mittels Berichts.

Allg. Verf. v. 5. Dec. 1853 (JMBI. 418) No. 4: In dem begleitenden Bericht, mit welchem die Untersuchungsakten dem Ober-Tribunal zur Entscheidung auf die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden, ist das Akten folium anzugeben, auf welchem sich das InsinuationsDokument befindet.

Verf. d. Reichsjustizamts v. 25. Juli 1880 (j. oben): 1) Die Einsendungsberichte der StA. beschränken sich gegenwärtig, den im Gebrauch befindlichen Druckformularen entsprechend, regelmässig auf die Vorlegung der Akten, ohne über die formelle Erledigung der Instruction des Rechtsmittels irgend eine Angabe zu enthalten. Es wird als wünschenswerth bezeichnet, dass die Einsendungsberichte mindestens durch Angabe der Daten des angegriffenen Urtheils, der Zustellung desselben, der Einlegung der Revision und der Anbringung der Revisionsanträge vervollständigt, auch mit der Bezeichnung „Haftsache“ versehen werden, wenn sich der Angeklagte in Haft befindet. 2) Der Ober-Reichsanwalt glaubt überdies befürworten zu sollen, dass bei Einsendung der für das Reichsgericht bestimmten Gerichtsakten gleichzeitig der Reichsanwaltschaft zum eigenen Gebrauche die Handakten der betreffenden St A. und, soweit die Anlegung solcher Akten nicht in Uebung, wenigstens eine Abschrift des angegriffenen Urtheils und der Revisionsanträge mitgetheilt werden. . .

Nach

Allg. Verf. v. 19. August 1887 (JMB1. S. 206)

muß bei Revisionen, die an das Reichsgericht gehen, dem Einsendungsbericht noch eine Bescheinigung bezüglich der Kosten beigefügt werden.

6. Hat der StA. die Revision eingelegt, so kommt noch ein lebersendungsbericht an den ObStA. hinzu.

JMErlass v. 10. Mai 1887 (1426): . . . fortan in allen Fällen einer von der StA. eingelegten Revision die Akten nicht unmittelbar dem Ober-Reichsanwalt, sondern dem vorgesetzten ObSt A. einzureichen und eventuell von dem Letzteren an den Ersteren weiter zu senden. Der ObStA. hat in jedem solchen Falle zu prüfen, ob die Sache zur weiteren Verfolgung des Rechtsmittels geeignet sei, und, wenn er dies verneinen zu müssen glaubt, die StA. zur Zurücknahme desselben anzuweisen.

In den Fällen, in welchen die Akten dem Ober-Reichsanwalt durch den ObStA. zugehen, wird regelmässig auch deren Rücksendung durch Vermittelung des Letzteren erfolgen.

Die vorstehend getroffene Bestimmung ist fortan auch in denjenigen Strafsachen entsprechend anzuwenden, in denen nicht das Reichsgericht, Sondern das Kammergericht zur Entscheidung in der Revisionsinstanz zuständig ist . . . . .

7. Die amtlichen Formulare für die Einsendung an den Ober-Reichsanwalt haben die Nr. 227, diejenigen an den StA. die Nr. 226. 8. Nach alledem lautet eine Uebersendungsverfügung etwa:

V. Haftsache.

1. Abschrift der Urtheilsgründe, der Revisionsschrift (Bl.
Gegenerklärung (BI. . . .) ist zu den Handakten zu fertigen.

.) und der

2. Diese sind zu heften, zu beziffern und mit Aktenrücken zu versehen.

3. Haupt- und Hand-Akten, sowie von den Beiakten die Civilprozeßakten A. wider B. dem Herrn Ober-Reichsanwalt mittels Berichts, Form. Nr. 227, zu senden. Bemerkung: Vollmacht des Vertheidigers Bl. . .

4. Uebersendungsbericht an Herrn ObStA.

5. Die übrigen Beiakten bleiben hier.

6. Nach 2 Monaten.

II. Während des Verfahrens in der Revisionsinstanz wird die StA. beim Landgericht nur etwa thätig zwecks Zustellung der Benachrichtigung von der Hauptverhandlung an den Angeklagten gemäß

StPO. § 390,

wenn der Angeklagte in dem Gefängnisse dieser StA. in Haft ist. Auf die Zuschrift des Revisionsgerichts verfügt der StA.:

1. Die anliegende Benachrichtigung ist dem Angeklagten im Untersuchungsgefängniß zuzustellen.

2. Die Zust.-Urk. ist alsdann dem Reichsgericht mittels Berichts zu übersenden. III. Nach der Entscheidung des Revisionsgerichts, sei es durch Beschluß, sei es durch Urtheil

StPO. § 389

jei die Revision für begründet erachtet worden oder nicht, gelangen die Akten auf demselben Wege, wie nach oben, d. h. gegebenenfalls durch die Hände des ObStA. (f. I am Ende), an die StA. beim Landgericht zurück.

1. Den Akten und dem Urtheile liegt für den gewöhnlichen Fall, daß der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht anwesend war, eine Ausfertigung der Entscheidung bei, welche ihm vom StA. zuzustellen ist (§§ 396, 267, 35 StPO.). Bei mehreren von dem Urtheil betroffenen Angeklagten erhält natürlich Jeder eine Ausfertigung; ebenso ein gemäß

StPO. § 397

Betroffener.

Ferner liegt eine Abschrift für die StA. bei.

Also:

1. Urtheilsausfertigung dem Angeklagten zuzustellen.

2. Abschrift zu den General-Akten zu entnehmen und in Umlauf bei den Herren StA. und Assessoren zu sehen.

2. Die übrigen Verfügungsnummern sind aber verschieden je nach dem Inhalt der Entscheidung:

StPO. §§ 393–395.

a) Ist die Revision des verurtheilten Angeklagten zurückgewiesen, oder hat das Revisionsgericht nach Aufhebung des angegriffenen Urtheils selbst auf Strafe erkannt, so lautet, wenn ein erstinstanzliches Urtheil der Strafkammer angefochten war, die Verfügung:

3. An die Gerichtsschreiberei der Strafkammer geben zur Ertheilung der U. (1. unten § 134).

Die Zustellung zu 1 der Verfügung (f. weiter oben) braucht nicht abgewartet zu werden, da die Entscheidung des Revisionsgerichts sofort rechtskräftig ist.

b) Wenn im Falle a) ein Berufungsurtheil angefochten war, so giebt der StA. die Akten an den AA., welcher seinerseits sie dem Amtsgericht sendet. Wo der StA. Amtsanwaltsgeschäfte mitbesorgt, übersendet er die Aften selbst.

In wichtigeren Sachen, insbesondere wenn das Revisionsgericht einen streitigen Rechtsgrundsatz ausgesprochen hat, verfügt man (sofern nicht etwa Haft oder sonstige Eiljache vorliegt) vorerst

3. Urschriftlich mit Akten

An die Straffammer . .

zur gefälligen Kenntnißnahme der Gründe des Revisionsurtheils und mit dem Ersuchen, die Akten demnächst an den Herrn Amtsanwalt (das Amtsgericht) gelangen zu lassen.

e) Ist das angegriffene Urtheil aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen worden (§ 394 Abs. 2 StPO.), so sendet der StA. die Akten

3. An den Herrn Vorsizenden der Straffammer.

mit dem Antrage auf Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung, zu welcher ich noch . . . als neue Zeugen laden werde.

Die Nothwendigkeit dieser Zeugen ergiebt sich vielleicht aus der vom Reichsgericht ausgesprochenen Rechtsauffassung.

Die neue Hauptverhandlung erfolgt so, wie wenn sie die ursprüngliche wäre; für die Anträge des StA. darin gilt

StPO. § 398.

Gegen das neue Urtheil stehen die Rechtsmittel zu, wie wenn es das erste wäre.

d) Ist die Sache an ein anderes (benachbartes, niederes, zuständiges: §§ 394 Abs. 2, 3, 395 StPO.) Gericht verwiesen worden, so giebt man die Sache an die StA. dieses Gerichts. Diese StA. behält dann den Betrieb bis zur Urtheilsfällung, einschließlich etwaiger Zustellung des Urtheils und der Instruktion von Rechtsmitteln. Sobald das Urtheil aber rechtskräftig ist, erfolgt die Strafvollstreckung, die Mittheilungen, Aktenaufbewahrung durch die zuständige alte StA. (s. unten § 133).

e) Endlich kann das Revisionsurtheil auf Freisprechung des Angeflagten lauten.

3. Für alle vorstehenden Möglichkeiten gilt gemeinsam, daß auch das Revisionsurtheil einer der Wendepunkte des Verfahrens ist, bei welchem im Falle fortlaufender Mittheilungen (s. oben §§ 56 und 88) Bericht 2. zu erstatten ist.

4. Ist mit dem Revisionsurtheil die Sache zu Ende, so erfolgen die Abschluß verfügungen: Strafvollstreckung, Mittheilungen von Verurtheilung bezw. Freisprechung, Aktenweglegung, Wegschaffung der Afservate 2c., vgl. unten $$ 128 ff.

5. Hat das Reichsgericht ein Urtheil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen, so ersucht es die Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts bei der Rücksendung der Aften zugleich um Mittheilung vom Ausfall der Sache. Dies ist nöthig, da die Einziehung der Kosten des Reichsgerichts dementsprechend erfolgen muß.

Achter Abschnitt.

Die Rechtskraft des Urtheils.

§ 127.

1. Der Begriff der Rechtskraft.

I. Dem Begriffe des Rechtsmittels entspricht derjenige der Rechtskraft. Ein Urtheil ist also rechtskräftig, wenn es nicht mehr und zwar von keiner Seite mittels der Berufung oder der Revision angefochten

werden kann.

II. Ein Urtheil ist nun nicht mehr anfechtbar:

1. wenn von der StA. und dem Verurtheilten auf Rechtsmittel verzichtet oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen wird, mit dem Zeitpunkt dieser Erklärung.

a) Der Verzicht kann nicht eher wirksam erfolgen, als bis der Lauf der Rechtsmittelfrist begonnen hat.

b) Verzicht und Zurücknahme müssen, um wirksam zu sein, dem Gericht gegenüber erklärt sein. Ueber den Verzicht eines Verhafteten s.

StPO. § 341

oben § 124. 414. Sind die Erklärungen vor dem Gefängniß-Inspektor abgegeben, jo treten ihre Wirkungen erst mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem zuständigen Gericht ein; es führt daher zu Mißverständnissen, wenn in Formularen für solche Erklärungen von Gefangenen der Eingangsvermerk so vorgedruckt ist, daß der Gefängniß-Inspektor seinerseits ihn ausfüllen zu müssen glaubt. e) Weder die Zurücknahme noch der Verzicht kann widerrufen werden. auch nicht während des Laufs der Rechtsmittelfrist. Die Unwiderruflichkeit einer schriftlichen Erklärung tritt aber selbstverständlich erst ein, wenn leytere dem Gericht zugegangen ist.

2. wenn ein Rechtsmittel überhaupt nicht eingelegt, und Verzicht nicht ausgesprochen ist, mit Ablauf der 7tägigen Frist (vgl. §§ 35, 42 StPO.); war das Urtheil in Abwesenheit des Verurtheilten ergangen, so beginnt die Frist erst mit der Zustellung.

3. wenn ein Rechtsmittel, jei es vom StA. oder vom Angeklagten, eingelegt und über dieses in leßter Instanz entschieden ist, mit dem Zeitpunkt der Urtheilsverkündung, auch wenn dieselbe in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat. Ist der Zeitpunkt der Verkündung nicht aus den Akten ersichtlich, so pflegt als Zeitpunkt Mittag 12 Uhr angenommen zu werden. die Reichsgerichtsurtheile wird neuerdings die Zeit der Verkündung eingerückt. 4. wenn das eingelegte Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen wurde, jo erklärt der

In

Rund-Erlass v. 30. Juli 1883 (I. 3129); . . . Bereits früher habe ich aus Anlass eines Specialberichts mich dahin ausgesprochen, dass in einem solchen Falle derjenige Zeitpunkt, zu welchem der die Revision verwerfende Beschluss des Gerichts ergangen ist, zugleich als Zeitpunkt des Beginnes der Vollstreckbarkeit des Erkennt nisses anzusehen ist. Die mehrfach vertretene Ansicht, dass die Vollstreckbarkeit mit dem Ablauf der Frist beginne, in welcher die Revisionsanträge anzubringen gewesen wären, erscheint um deshalb nicht zutreffend. weil die Einlegung der Revision nach § 383 d. StPO. die Rechtskraft und folgeweise die Vollstreckbarkeit des Urtheils hemmt und dieses Hemmniss,

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