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sich hütet, einander in direkter Rede anzureden; man spricht voneinander in der dritten Person.

III. Die Thätigkeit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung. § 104.

1. Allgemeines. 2. Beim Nichterscheinen des Angeklagten. 3. Bei der Ablehnung der Geschworenen. 4. Beim Ausbleiben von Beweispersonen.

I. Für den Antheil des StA. an der Hauptverhandlung wird man unterscheiden müssen seine Thätigkeit während der Verhandlung und diejenige während der Schlußvorträge. Während erstere nur in der Mitwirkung besteht, nämlich in Aeußerungen vor Beschlüssen des Gerichts und Anordnungen des Vorsizenden und in Anträgen auf solche, jedoch so, daß jene Beschlüsse und Anordnungen auch ohne ihn sehr wohl denkbar sind, hat der Schlußvortrag des StA., seine Anklagerede, eine das ganze Verfahren kennzeichnende und beeinflussende Bedeutung.

II. Die vorgedachte Mitwirkung regelt sich im Allgemeinen

1. dadurch, daß bei Entscheidungen des Gerichts die Betheiligten zu hören sind, also auch der STA.:

StPO. § 33,

2. dadurch, daß das Gericht entscheidet, wenn eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung betheiligten Person, also auch vom StA., als unzulässig beanstandet wird: StPO. § 237 Abs. 2.

a) Der Sinn der letteren Bestimmung ist nach Prot. S. 347, 348 der, daß die Entscheidung des Gerichts nur dann eintritt, wenn von einem Betheiligten die gesetzliche Unzulässigkeit, nicht bloß die Unangemessenheit, einer Maßnahme des Vorsitzenden behauptet wird. Hiernach kann z. B. die Entscheidung des Gerichts nicht dadurch veranlaßt werden, daß ein Betheiligter gegen die Reihenfolge, in welcher der Vorsitzende die Zeugen vernimmt, Widerspruch erhebt (Rechtspr. d. RG. Bd. 8 S. 286).

b) Gemäß der Bestimmung des Abs. 2 würde auch der StA., dem der Vorsitzende das Wort versagt oder entzieht (j. den vor. §), berechtigt sein, die Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, daß ihm durch das Verfahren des Vorsitzenden die Geltendmachung einer prozessualen Befugniß, z. B. die Stellung eines Antrages, in unzulässiger Weise beschränkt werde.

c) Vor der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird der StA. den Vorsitzenden zunächst auf seine abweichende Auffassung aufmerksam machen", seinen Maßnahmen „widersprechen“, worauf derselbe vielleicht ohne Weiteres ihm beitritt.

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3. Der Anträge des StA. ist in folgenden besonderen Fällen ausdrücklich gedacht: Eines übereinstimmenden Antrages" in § 238 StPO.; eines Verlangens" in § 239 das.; eines „Antrages" in § 243 das.; eines Einverständnisses“ in § 244 das.

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III. Bei der Besprechung der einzelnen Fälle der Mitwirkung folgen wir dem Gange der Hauptverhandlung.

Die erste Gelegenheit wird dem StA. sogleich bei dem ersten Akte jeder

HV., dem Aufrufe des Angeklagten, geboten.

1. Meldet sich daraufhin dieser nicht, so gilt die Regel des

StPO. § 229.

a) In dem Ausnahmefalle des § 231 StPO. (oben § 93 II) fann der StA. auch beantragen, in die Verhandlung einzutreten.

b) Die Maßregel des § 229 Abs. 2 StPO. sezt voraus, daß die Ladung gehörig erfolgt war und insbesondere die Androhung (oben § 93 I) enthielt, es sei denn, daß die Abwesenheit des Angeklagten gestattet war (oben § 93 II). c) Ob Vorführung oder Verhaftung zu beantragen, ist Thatfrage; der § 229 nennt den Vorführungsbefehl an erster Stelle, und er wird zu wählen sein, wenn er Wirksamkeit verbürgt. Der Haftbefehl kann auch mit der Maßgabe erlassen werden, daß er nicht sogleich, sondern erst eine gewisse Zeit vor dem Tage der neuen Hauptverhandlung zu vollstrecken sei (s. auch oben § 98 V). Also Antrag: Verhaftung 3 Tage vor der Verhandlung. Denn trifft der mit Vorführung Beauftragte den Angeklagten am Morgen der Verhandlung nicht zu Haus, so ist dieser doch vereitelt.

wurde

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d) Auch wenn danach in die HV. ohne den Angeklagten eingetreten s. vorstehend, kann dennoch im Laufe derselben das „persönliche Erscheinen" zu beantragen sein:

StPO. § 235.

Dies selbstverständlich erst dann, wenn ein Ungehorsam des Angeklagten vorliegt, nicht aber, so lange der Lettere annimmt, daß das Gericht ohne seine Anwesenheit verhandeln werde.

e) Entfernt sich der Angeklagte während der Verhandlung, so gilt

StPO. § 230 Abs. 2.

f) Während der Pausen in der Verhandlung beantragt der StA. vielleicht, den Angeklagten in Gewahrjam zu halten, gemäß

StPO. § 230 Abs. 1.

"

2. Nächstdem (§ 278 StPO.) ergiebt sich im Schwurgericht ein Anlaß für Erklärungen des StA. bei etwa nöthiger Ausscheidung" der unfähigen (§§ 32, 84 GVG.) und auszuschließenden (§§ 22, 32 StPO.) Geschworenen vor der Ausloojung (§ 279 Abs. 1 das.). Besonders aber während der Ausloosung wegen des Ablehnungsrechts aus

StPO. §§ 282 und 283.

Hier ist Vorsicht zu beachten.

a) Zuweilen wird die Ablehnung von Seiten der StA. als ein Mißtrauenszeichen gegenüber dem Geschworenen angesehen.

b) zu verwerfen ist es andererseits, Geschworene auf ihre Bitten wegen angeblicher Hindernisse, also aus Gefälligkeit, abzulehnen. Dies entspricht weder der Würde der StA. noch des Geschworenenamtes. Hat der Geschworene stichhaltige Gründe, so mag er sie dem Gericht gegenüber geltend machen. Hat er sie aber nicht, so soll er auch seines Amtes walten. Das Gefühl der pflichtmäßigen Gebundenheit an ein solches kann nur einer ernsten Auffassung von dem Amte der Geschworenen überhaupt förderlich sein.

3. Nunmehr beginnt die Verhandlung in der Sache selbst nach § 242 Abf. 1 StPO. mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen, und zwar, um beim Fehlen eines derselben sogleich die Anträge der Prozeßbetheiligten über Vertagung zu hören. Die letzteren soll der StA. möglichst zu verhindern suchen:

Allg. Verf. v. 4. April 1854 (JMBI. 148) VI: Das Ausbleiben vorgeladener Zeugen im Audienztermin führt häufig die Vertagung der Verhandlung und dadurch die Verzögerung der Entscheidung und einen besonderen Kostenaufwand herbei. Insofern die Vernehmung solcher Zeugen für die Ueberführung oder für die Entlastung des Angeklagten von wesentlicher

Bedeutung ist, kann gegen die Vertagung natürlich nichts erinnert werden. Insofern sie aber nur über Nebenpunkte vernommen werden sollen, oder ausser ihrer Aussage hinreichendes Material zur Ermittelung der Wahrheit vorhanden ist, muss sorgfältig erwogen werden, ob es der Aussetzung des Verfahrens wirklich bedarf.

Daran knüpft der StA. sogleich die Anträge wegen Bestrafung (bis zu 300 M., hülfsweise 6 Wochen Haft), Vorführung und Kostenlast des ungehorsamen Zeugen; beim Sachverständigen nur Geldstrafe und Kosten. S. auch oben § 53 S. 219 und wegen der Militärpersonen oben § 17 S. 92.

Entsprechend liegt die Sache, wenn im Laufe der HV. Zeuge die Aussage oder den Eid verweigert, nur daß hier noch die Zwangshaft hinzufommt; beim Sachverständigen wie vorher (f. auch oben § 53 S. 221 und wegen der Militärpersonen oben § 17 S. 93).

4. Alle Vorgenannten, dazu die Zuhörer (s. nächsten §), unterliegen der Sizungspolizei des Vorsitzenden bezw. des Gerichts; auf die Verhängung der Ordnungsstrafen gemäß

GVG. §§ 178, 179

wird der StA. oft durch Anträge hinwirken.

§ 105.

5. Der Ausschluß der Oeffentlichkeit.

Nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nimmt der StA. Stellung zur Frage des Ausschlusses der Oeffentlichkeit; aber auch in jeder späteren Lage der Hauptverhandlung und ebenso vor der Verlesung kann dies geschehen:

GVG. in der Fassung des Gesetzes v. 5. April 1888 (RGBl. 133) § 173: In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen lässt. 1. Hauptfälle sind Majestätsbeleidigung, Münzverbrechen, Sittlichkeitsvergehen. Der Fall, wenn die Oeffentlichkeit zu einer Störung der Verhandlung oder zu einer Erschwerung der Wahrheitsermittelung gemißbraucht wird, ist nach den Mot. S. 93 deshalb nicht besonders hervorgehoben worden, weil in diesem Mißbrauch selbstverständlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu finden ist.

2. Der StA. stellt den Antrag der Regel nach unter sofortiger Begründung. Denn es bestimmt

GVG. in der Fassung des gen. Ges. v. 5. April 1888 § 175: Die Verhandlung über die Ausschliessung der Oeffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluss, welcher die Oeffentlichkeit ausschliesst, muss öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündigung ist anzugeben, ob die Ausschliessung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt.

Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniss gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluss ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Gegen denselben findet Beschwerde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Es seien die ferneren Bestimmungen desselben Gesetzes hinzugefügt:

Gen. Ges. v. 5. April 1888 Artikel II: Wer die nach § 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ihm auferlegte Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten bestraft.

Artikel III: Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Prozesses.

Zuwiderhandlungen unterliegen der im Artikel II bestimmten Strafe.
Artikel IV: Zusatz zu StGB. § 184.

4. Von dem Antrage auf Ausschluß der Deffentlichkeit ist

a) ausgiebiger Gebrauch zu machen:

JMErlass v. 7. Oct. 1891 (I. 3876): Wiederholt sind Fälle zu meiner Kenntniss gelangt, in welchen Beamte der StA. anscheinend nicht von zutreffenden Auffassungen hinsichtlich ihrer Aufgabe bei Handhabung des § 173 des GVG. ausgegangen sind. Ich nehme daher Veranlassung, Folgendes zu bemerken:

Wenngleich der angeführte § 173 auch in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. April 1888 (RGBl. 133) bei zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Ausschliessung der Oeffentlichkeit für strafgerichtliche Hauptverhandlungen nicht allgemein vorschreibt, dieselbe vielmehr dem Ermessen des Gerichtes überlässt, so wird doch die StA. im Allgemeinen von der Auffassung auszugehen haben, dass es dem öffentlichen Interesse entspricht, wenn die Gerichte von jener Befugniss bei dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Gebrauch machen. Sie wird daher in der Regel den Antrag auf Ausschliessung der Oeffentlichkeit ausdrücklich zu stellen und erforderlichenfalles näher zu begründen haben. Sollten Umstände besonderer Art eine Ausnahme von dieser Regel angezeigt erscheinen lassen, so ist die Zustimmung des Ersten StA. einzuholen, sofern dies ausführbar erscheint, insbesondere also dann, wenn jene Umstände nicht erst in der Hauptverhandlung selbst hervortreten, sondern bereits in dem vorher ermittelten Sachverhalte begründet sind.

In denjenigen Fällen, in welchen die Ausschliessung der Oeffentlichkeit seitens des Gerichtes angeordnet worden, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel II bis IV des erwähnten Gesetzes vom 5. April 1888 ohne Verzug strafrechtlich eingeschritten wird.

b) Andererseits steht der Ausschluß der Oeffentlichkeit der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten nicht entgegen und es kann

c) die Anwesenheit gewisser Personen gestattet werden; beides nach GVG. § 176.

Zugelassen werden Mitglieder des Gerichts oder der StA., Aerzte, die Vertreter der Presse; letztere aber überall da nicht, wo nach irgend einer Richtung ein Mißbrauch ihrer Wissenschaft zu befürchten ist.

§ 106.

6. Die Beweisaufnahme.

I. 1. In dem Falle, daß von einem Theile der Beweisaufnahme abgesehen werden soll, hat der StA. die Anregung zu geben durch einen Antrag: Ich halte die Sache für genügend aufgeklärt und verzichte auf die übrigen Zeugen.

Ueber die Zulässigkeit eines entsprechenden Verfahrens vgl.

StPO. § 244.

Die Bestimmung des Abs. 1 spricht von den Vorgeladenen und findet demgemäß auf die vom Angeklagten gestellten Personen nicht Anwendung: bezüglich dieser ist die Erheblichkeit der Vernehmung zu prüfen. Andererseits jetzt die Bestimmung auch voraus, daß die Geladenen erschienen sind; im Falle ihres Ausbleibens (j. oben § 104) steht den Prozeßbetheiligten nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung zu; vielmehr hat das Gericht über die Erheblichkeit der Vernehmung zu entscheiden (Loewe Note 2 b zu § 244).

Hinsichtlich der geladenen und erschienenen Zeugen 2. aber kommt es nicht darauf an, ob ihre Vernehmung für erheblich erachtet wird; vielmehr muß diese erfolgen, insoweit nicht allseitiges Einverständniß über ihre Entbehrlichkeit besteht (Entsch. d. RG. Bd. I S. 225). Hierbei wird nicht einmal die Eidesfähigkeit des Zeugen vorausgesetzt; es macht auch keinen Unterschied, ob ein Zeuge auf Anordnung der StA., des Vorsitzenden oder des Gerichts oder ob er von dem Angeklagten unmittelbar (§ 219 StPO.) geladen worden ist.

„Herbeigeschaffte" andere Beweismittel sind diejenigen Gegenstände, an denen der Augenschein einzunehmen ist, und diejenigen Schriftstücke, deren Verlesung erfolgen soll (vorausgesetzt, daß die Verlesung des betr. Stückes überhaupt zulässig ist: §§ 248-255 StPO.); aber immer nur solche Beweismittel, welche in einer gesetzlich vorgeschriebenen Weise, also entweder durch die StA. (§§ 198, 213), oder durch den Vorsitzenden, sei es auf Antrag des Angeklagten (§ 218) oder von Amtswegen (§ 220), oder auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (§ 243 Abs. 3 StPO.), herbeigeschafft wurden; sonach fällt ein von dem Angeklagten zu den Akten eingereichtes oder in der Hauptverhandlung vorgelegtes Schriftstück nicht unter die Bestimmung des § 244 (Loewe Note 5a zu § 244).

2. Ferner schütt

StPO. § 245

jeden der Prozeßzbetheiligten dagegen, daß neue, ihm bisher nicht bekannte Beweise gegen ihn verwerthet werden, ohne daß ihm die Möglichkeit gegeben worden ist, die Widerlegung derselben vorzubereiten.

II. Nie ist dem StA. ein unmittelbarer Verkehr mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gestattet nach

StPO. § 237

und der Regel nach gilt dasselbe für die Beweisaufnahme nach demselben §. III. Der StA. kann aber bei der Beweisaufnahme ausnahmsweise selbstthätig werden.

1. Beim Kreuzverhör nach

StPO. § 238.

Der bezügl. Antrag muß vor dem Beginn der einzelnen Vernehmung gestellt werden, da es der StA. und dem Vertheidiger nicht zustehen kann, dem Vorsitzenden das von diesem bereits begonnene Verhör zu entziehen. Das Kreuzverhör hat sich in der Praris wenig eingebürgert.

2. Eine weniger weitgehende aber häufig gebrauchte Mitwirkung, nämlich einzelne Fragen an Zeugen und Sachverständige, nach Gestattung durch den Vorsitzenden, gewährt

StPO. § 239.

Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen nach

StPO. § 240.

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