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Diese Beistände haben keinen Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung; haben sie aber erklärt, von ihrer Befugniß Gebrauch machen zu wollen, so müssen sie Nachricht vom Termin erhalten. Vgl. z. B. Entsch. d. RG. Bd. 3. 607; Loewe Note 5b zu § 149. Hierfür ist das amtliche Formular Nr. 210 zu benutzen.

§ 96.

7. Die Bezeichnung der Beweismittel durch Staatsanwalt,
Angeklagten, Vorsitzenden.

1. Die (persönlichen und sachlichen) Beweismittel seßen sich zusammen einmal aus den Einführungen seitens der StA. Diese hat die Grundlage geliefert in der Beweismittelliste der Anklageschrift; sie kann aber neue Beweismittel nachträglich vorbringen (§ 221 Abs. 2 StPO., s. weiter unten); sie kann auch, z. B. wenn der Angeklagte neuerdings gesteht, nunmehr erklären, daß sie gewisse Zeugen der Beweismittelliste nicht laden werde; in diesem Falle würde sie dieselben nur dann zu laden haben, wenn das Gericht seinerseits dies anordnet. Jede veränderte Verfügung, welche die StA. hinsichtlich Vermehrung (nicht auch Verminderung, Rechtspr. d. RG. Bd. 1 S. 376) der Beweismittelliste trifft, muß dem Angeklagten und dem Gericht bekannt gegeben werden, dem ersteren auch jede vom Gericht angeordnete derartige Veränderung (unten § 97).

II. Ein fernerer Bestandtheil der Beweismittel ergiebt sich aus Anträgen des Angeklagten nach

StPO. § 218.

Aus dem Abs. 2 folgt, daß eine allgemeine Anhörung der StA., wie sie in § 33 StPO. vorgeschrieben ist, in diesem Falle nicht stattfindet. Ist die Ladung vom Vorsitzenden angeordnet und die Mittheilung an den StA. erfolgt, so fallen auch die neuen Beweismittel unter StPO. § 213; der StA. seinerseits wird erwägen, ob nicht dem neuen Schutzzeugen auch ein neuer Angriffszeuge gegenüber zu stellen sei. Wird die Ladung abgelehnt, so hat der Angeklagte den Weg des § 102 unten.

III. Sodann die vom Vorsitzenden angeordneten Ladungen nach

StPO. § 220;

sei es zur Belastung oder zur Entlastung des Angeklagten, möge das Beweismittel schon im Vorverfahren benutzt worden sein oder nicht.

1. Namentlich wird der Vorsitzende Ladungen anordnen, wenn Anträge aus § 199 StPO. (oben § 89) auf Vernehmung von Zeugen vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt, diese aber von der beschließenden Kammer nicht berücksichtigt waren, wobei der Beschluß praktisch gleich auf die spätere Entscheidung des Vorsizenden hinweist, während ein Satz des Eröffnungsbeschlusses dahin: Die vom Angesch. beantragten Zeugen sollen zu der Hauptverhandlung geladen werden" nicht dem Gesetz entsprechen dürfte.

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2. Der StA. wird aber, aus dem vorangegebenen Grunde einer zu erwägenden Nachladung, auch seinerseits die Angabe des Beweissaßes verlangen dürfen.

3. Gegen die Anordnungen sowohl aus § 218 als aus § 220 hat der StA. fein Rechtsmittel.

4. Auch solche Ladungen, wie überhaupt alle aus § 213 bewirkten, erläßt der StA. in eigenem Namen.

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8. Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen.

Die gemäß dem vorigen § gewonnenen Beweis personen hat der StA. zu laden. Eine Ausnahme machen der Landesherr, die Mitglieder der landesherrlichen Familie u. s. w., s. oben § 53 S. 217.

1. Die nachträglich ohne Antrag des Angeklagten hinzugekommenen (wegen wegfallender Zeugen s. oben § 961) muß er aber ,,rechtzeitig dem Angeklagten namhaft machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort angeben laut

StPO. § 221 Abs. 2.

1. Daß auch der Gegenstand der Vernehmung dem Angeklagten bekannt gemacht werde, ist weder vorgeschrieben, noch praktisch wohl durchführbar, es müßte denn etwa der Gegenstand so kurz bezeichnet werden können, wie z. B.: ,,über Ihre behauptete Abwesenheit“, „über das von Ihnen angewendete Werkzeug" 2c.

2. Rathjam ist die weitergehende Mittheilung nur, wenn auch die betr. Thatsache eine neue ist, damit eine Aussehung der Hauptverhandlung vermieden werde, welche zulässig ist nach

StPO. § 245 Abs. 2,

wenn ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Thatsache so spät vorgebracht worden, daß . . .“

3. Sind mehrere Angeklagte vorhanden, so hat die StA. die Mittheilung jedem von ihnen zu machen; ausgenommen, wenn die Vernehmung über einen Straffall erfolgen soll, bei welchem nicht alle Angeklagte betheiligt sind.

4. Praktisch wird die Mittheilung möglichst in Verbindung mit der Ladung des Angeklagten zu machen sein.

Zu laden:

1. Angefl. nach Formular . . . mit Eröffnungsbeschluß (Zusaß s. zu 4 unten). 2. Folgende Zeugen:

a) Die Zeugen der Anklage, Bl. 14—14b zu 1–6, jedoch nicht zu 7. b) Die Zeugen der Anordnung Bl. 28.

3. Der Sachverständige Bl. 29.

4. Zujaz zur Ladung 1 (der Zusaß wird sich häufig erst ergeben, wenn die Zeugen und Sachverständigen schon zusammengestellt sind und ein Theil der Verfügung 1-3 bereits geschrieben ist): Vermöge Anordnung des Herrn Straffammer-Vorsißenden wird noch der X. aus Y. als Zeuge und ferner von meiner Seite. der Y. aus Z. als Sachverständiger über den Werth der gestohlenen Waaren, zu deren Abjaße bei Anderen Sie mitgewirkt haben, zur HV. geladen werden.

II. Für die Ladungen sind Formulare vorhanden, welche entsprechen der Vorschrift des

StPO. § 48.

Ist etwa über die Vorschrift dieses § hinaus der Gegenstand der Vernehmung aufzunehmen? (s. auch oben 1 für nachträgliche Ladungen.) Loewe Note 3 zu § 48 sagt unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 StPO., daß dies „sich regelmäßig nicht empfehlen werde". Jedenfalls aber ist die gedachte Aufnahme in den vielen Fällen angebracht, wo die zu vernehmende Person berufsmäßig mit einer Menge gleichartiger Fälle zu thun hat, sodaß die bloße Namensnennung des Beschuldigten ihr keinen Anhalt zur Ausscheidung des gerade verhandelten Falles giebt, so bei Polizeibeamten, die über Widerstandsfälle, Aerzten, die über Körperverlegungen,

v. Marck und Kloss, Staatsanwaltschaft, 2. Aufl.

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Kaufleuten, die über Verkäufe gehört werden sollen u. s. w. Hier empfiehlt sich vielleicht (damit der Betreffende aus Aufzeichnungen, Büchern 2. 2. sich unterrichtet) ein Zusatz:

Es handelt sich um die Körperverleßung, die vom Beschuldigten dem X. zugefügt sein soll. Der Lettere will in der Nacht vom . . . zum ... von Ihnen untersucht worden sein. Ein mit Ihrem Namen unterzeichnetes Attest befindet sich bei den Akten.

III. Regelmäßig erfolgt die Ladung direkt. Aus praktischen Gründen in folgenden Ansnahmefällen durch Ersuchen:

a) Da die dienstliche Abkömmlichkeit der Personen des Soldatenstandes nur durch die militärischen Vorgesetzten beurtheilt werden kann, so ist hierbei die Militärbehörde zu ersuchen, s. oben § 17 S. 90.

b) Dasselbe gilt für die Ladung der Gendarmen (ebenda).

c) Bei öffentlichen Beamten tritt vielleicht erst hier die oben §§ 45 und 46, S. 183 und 193, bereits erörterte Verbindung mit Vorgesetzten ein. Sind die fraglichen Beamten schon im Vorverfahren vernommen, so ist die Frage dort schon erledigt; anderenfalls ist das in den vorgenannten §§ 45 und 46 Gesagte genau zu beachten.

d) Bei Ladungen unmittelbarer Staatsbeamten ist allgemein an= geordnet in

Allg. Verf. v. 17. Mai 1883 (JMBI. 155): Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden hierdurch angewiesen, in allen Fällen, in welchen ein unmittelbarer Staatsbeamter zu seiner Vernehmung

1. als Sachverständiger,

2. ausserhalb seines Wohnortes als Zeuge auf Anordnung des Gerichts oder eines Richters bezw. auf Anordnung der StA. geladen wird, eine Abschrift der Ladung der vorgesetzten Behörde des Beamten gleichzeitig mit der zum Zweck der Zustellung erfolgenden Weiterbeförderung der Ladung zu übersenden.

Die Uebersendung geschieht ohne Anschreiben mittelst Briefumschlags und portofrei. Für dieselbe sind Schreibgebühren und andere baare Auslagen den Parteien nicht in Rechnung zu stellen.

Ausgenommen sind:

Allg. Verf. v. 13. März 1884 (JMBI. 54): Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der geistl. etc. Angelegenheiten bedarf es jedoch einer Benachrichtigung der vorgesetzten Behörde von der Ladung in den Fällen nicht, in welchen ein Kreis- oder Stadt-Medizinalbeamter in einer Strafprozesssache oder in einer Entmündigungssache zu seiner Vernehmung als Sachverständiger

vor ein Gericht innerhalb seines Bezirks oder innerhalb eines Bezirks geladen wird, in welchem er die Geschäfte des Kreis- oder Stadt-Medizinalbeamten als dessen Vertreter wahrzunehmen hat.

Ersterer Erlaß gilt auch für Abbestellungen (f. unten IV) nach:

Allg. Verf. v. 19. Feb. 1895 (JMBI. 56): Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel wird bestimmt, dass in denjenigen Fällen, in denen gemäss der Allgemeinen Verfügung vom 17. Mai 1883 von der Ladung eines unmittelbaren Staatsbeamten als Zeugen oder Sachverständigen dessen vorgesetzter Behörde Nachricht zu geben ist, dieser Behörde auch von einer etwaigen Aufhebung des Termins und der Abbestellung des Zeugen oder Sachverständigen Mittheilung gemacht werden muss.

Auf das Verfahren bei solchen Mittheilungen finden die Vorschriften der angeführten Allgemeinen Verfügungen entsprechende Anwendung.

e) Für die Ladungen der Beweispersonen sei endlich darauf hingewiesen, wie wesentlich für sie die vorherige Kenntniß davon ist, daß eine Verhandlung voraussichtlich länger als einen Tag dauert. Ein entsprechender Zusah auf der Ladung ist dringend nötig.

IV. Schließlich sei gleich hier bemerkt, daß auch die Abbestellungen geladener Personen durch die StA. zu bewirken sein werden. Ueber die Benachrichtigungen bei Abbestellungen eines Beamten s. oben III d.

V. Ueber den Fall kommissarischer Vernehmungen f. oben § 82 S. 328. VI. Konnte ein Zeuge nicht geladen werden, so prüft man zunächst, ob er entbehrlich ist. Ist dies nicht der Fall, so veranlaßt man Aufschub der HV. bis zur Ermittelung des Zeugen; ergiebt es sich, daß er todt oder ausgewandert oder sonst dauernd unerreichbar ist, so gewärtigt man das Urtheil ohne dieses Beweismittel. S. auch oben wie zu V.

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9. Der Transport von geladenen Angeklagten und Beweispersonen; die Vorführungen.

Befindet sich die zu ladende Person in Haft, so muß der Transport zum Gerichtssize, oder wenigstens die Vorführung, veranlaßt werden.

I. 1. Man ersucht um die Herausgabe, meistens wohl zugleich um weitere Veranlassung des Transportes, die Anstaltsvorstände und giebt zugleich,

2. falls der Vorzuführende nicht in derselben Sache sißt, der Behörde, aus deren Sache er in Haft ist, Nachricht: also dem vollstreckenden StA. bezw. Amtsrichter, wenn die Haft Strafhaft ist; dem StA. bezw. Untersuchungsrichter bezw. dem Gericht des Hauptverfahrens, wenn die Haft Untersuchungshaft ist. In letterem Falle frägt man dort sogar vorher an, ob der Vorführung etwas entgegensteht. Ueber die Berechnung einer Strafhaft bei derartigen Unterbrechungen s. unten § 171.

3. Der Transport wird bewerkstelligt von der Ortspolizeibehörde (§ 2 Transportinstruktion v. 16. Sept. 1816), bei schweren, die öffentliche Sicherheit beunruhigenden, gefährlichen Verbrechern“ nach Vorschrift des § 81 Gendarmerie-Edifts v. 30. Juli 1812 von der Gendarmerie (§ 10 Nr. I 1 der Transp.-Instr.).

4. Dem Transport-Ersuchen sind ein Transportzettel (§ 19 das.) und 2 Signalements (§ 20 das.) beizufügen. Auf ersterem quittirt die Empfangsbehörde (§ 29 das. a. E.).

5. Ueber die Ausführung des Transportes s. oben § 69 S. 276 ff. II. Die Verfügung zur Herbeiführung des Transportes eines verhafteten Angeklagten lautet aljo etwa:

a) wenn der Gefangene bei einem Amtsgericht sitzt:

. . 2. Ers. um Hertransport (oder „Her- und Rücktransport", falls voraussichtlich zurückzubringen, was genau zu erwägen!) an Amtsgericht zu X.

3. Annahmebefehl an Gefängnißinspektor hier.

b) wenn der Gefangene in anderem Gefängniß sißt:

. . 2. Erf. um Hertransport (oder Her- und Rücktransport, wie oben zu a 2), an Polizeiverwaltung zu Y.

3. Ers. an Gefängniß-Vorstand zu Y., den . . . dem sich meldenden Transporteur zu übergeben.

4. wie zu a 3.

5. Nachricht von dem Ersuchen zu 2 der StA. zu . . . mit dem Bemerken . . . III. Für den Transport eines verhafteten Zeugen werden die Ersuchen.

a 2 und b 2 meist auf Her- und Rücktransport lauten und die Ersuchen a 3 und b 4 wegfallen.

IV. Der Transport von Gefangenen aus Gefängnissen innerhalb derselben Stadt, die sog. Vorführungen (anders diejenigen V unten), werden entsprechend dem Vorstehenden veranlaßt. Wer sie ausführt, ob Polizei oder Gefängnißbeamte, ist meist besonders geregelt; die Generalakten geben darüber Aufschluß. — Ueber Vorführungen aus Gefängnissen der Verwaltung des Innern s. oben § 53 S. 217.

V. Eine andere Art der Vorführung kann gleichfalls der StA. zu veranlassen haben. War nämlich in einem Termine zur HV. der Angeklagte oder ein Zeuge nicht erschienen, so kann gemäß § 215 bezw. § 50 StPO. die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Dazu

Rund-Erlass v. 14. Juni 1883 Abs. 3: Die Vorführung von Beschuldigten und Zeugen zu gerichtlichen Terminen wird bei manchen Gerichten stets mittelst Requisition der Polizeibehörden oder einzelner Polizeibeamten bewirkt. Dieses Verfahren ist in Ansehung solcher Personen, welche sich am Sitze des Gerichts aufhalten, nicht gerechtfertigt, da deren Vorführung sich in zahlreichen Fällen unschwer durch die Gerichtsdiener bewirken lassen wird. Die Requisition der Polizeibehörden etc. ist daher auf die Fälle zu beschränken, in denen die betreffende Person sich der Vorführung durch den Gerichtsdiener entzieht oder wo anzunehmen ist, dass sie sich derselben entziehen werde.

Ungerechtfertigt ist es ferner, wenn, wie berichtet wird, die Polizeibeamten, welche eine Vorführung bewirkt haben, dazu verwendet werden, in dem gerichtlichen Termine den Vorgeführten zu bewachen.

Diese Bewachung liegt den Gerichtsdienern ob, und eine Verwendung der Polizeibeamten hierzu darf nur in Nothfällen stattfinden (Fortsezung s. unten § 138).

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10. Die Herbeischaffung der Ueberführungsstücke.

I. Neben den bisher behandelten Ladungen nennt § 213 StPO. als Obliegenheit des StA. „die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände"; s. über diese oben § 40 III S. 166 und § 61 S. 241.

V.

5. Ueberführungsstücke zur Sihung.

Daß die Vorlegung der Ueberführungsstücke zu der Hauptverhandlung übersehen wird, ist eine häufige Klage. Eine sichere Kontrolle darüber ist für die StA. schwer, da die Akten zuletzt nicht bei ihr beruhen. Hat der StA. verfügt, wie vorstehend, so muß die Verfügung dem Sekretär, welcher die Liste der Ueberführungsstücke (oben § 61 S. 242) führt, vorgelegt werden. Dieser mag in einem (privaten) Kalender eintragen, an welchem Tage und zu welcher Sache die Ueberführungsstücke vorzulegen sind, und am betr. Tage früh die Vorlegung durch den Gerichtsdiener veranlassen. Eine Kontrolle könnte in der Zwischenzeit vielleicht dadurch ermöglicht werden, daß die Sekretariate vom Ersten StA. angewiesen würden, bei der Zusammenstellung der Handaften für die Sitzungen jedesmal Akten bezw. Handakten auf die Ueberführungsstücke zu prüfen und dem verwahrenden Sekretär eine entsprechende Nachricht zu geben, falls dies bis dahin übersehen sein sollte, worüber dann ein Vermerk auf den Sitzungszettel zu setzen wäre.

II. Ferner etwa:

6. Aften wider R. (Aktenzeichen) sind noch beizufügen.

III. Auch verbindet man vielleicht mit der Ladung einer Beweisperson die Aufforderung:

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