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III. In den Zeitungen erfolgende öffentliche Bekanntmachungen find zwingend bei der öffentlichen Zustellung, gehören begrifflich zum Steckbrief (j. unten § 65); sie sind theils ausdrücklich im Gesetze vorgesehen (j. unten SS 40 und 135); theils verstehen sie sich als nügliche Hilfsmittel von selbst (j. die Fälle oben unter I).

Wo sie freigestellt sind, ist neben der Frage der Zweckmäßigkeit noch die Vorfrage in Betracht zu ziehen: stehen die Kosten im Verhältniß zum Zwecke? und dazu die Unterfrage: ist ein zahlungsfähiger Kostenpflichtiger (§ 487, 501 ff. StPO.) vorhanden? Privatblätter berechnen meist Gebühren (s. weiter unten); in amtliche Blätter erfolgt unter Umständen kostenfreie Einrückung.

1. Hinsichtlich des Staatsanzeigers bestand früher nach der Allg. Verf. v. 28. Dec. 1864 (JMBI. 1865 S. 2) unter gewissen Bedingungen Kostenfreiheit. Dies ist aufgehoben:

Allg. Verf. v. 20. Juli 1886 (JMBI. 201).

Jetzt ist die Zahlungspflicht der Justizverwaltung eine unbedingte:
Allg. Verf. v. 25. März 1887 (JMBI. 89).

2. Hinsichtlich der Regierungs-Amtsblätter

Allerh. Kab. 0. v. 3. Feb. 1843 (JMBI. 71): Ich genehmige auf Ihren Bericht v. 2. v. M., dass alle Steckbriefe in unvermögenden Untersuchungssachen, sowie alle in Beziehung auf dieselben erforderlichen Bekanntmachungen, ferner auch alle Bekanntmachungen wegen präsumtiv gestohlener oder als verdächtig angehaltener Sachen in die Amtsblätter oder deren Anzeiger unentgeltlich inserirt werden können.

Allg. Verf. v. 11. Okt. 1859 (JMBI. 330): Die Insertionskosten für Bekanntmachungen der Beamten der StA. in den öffentlichen Anzeigern der Regierungs-Amtsblätter werden nicht mehr an die Amtsblatt-Verwaltungen abgeführt, vielmehr bei den gerichtlichen Salarienkassen definitiv vereinnahmt. Zur Ausführung des künftig zu beobachtenden Verfahrens wird bestimmt: a) die von den Amtsblatt-Verwaltungen in zahlungspflichtigen Sachen bei Uebersendung des letzten Belagsblattes zu liquidirenden Insertionskosten sind nach Aufstellung der Kostenrechnungen lediglich als Gerichtskosten in Soll-Einnahme zu stellen und als solche weiter zu behandeln. b) Unnöthige Liquidationen der Amtsblatt-Verwaltungen sind zu vermeiden.

Allg. Verf. v. 23. Dec. 1895 (JMBI. 1896 S. 3): Zur Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens bei den in Strafsachen erfolgenden Bekanntmachungen durch die öffentlichen Anzeiger der Regierungs-Amtsblätter wird im Einvernehmen mit dem Herrn Min. des Inn. Folgendes bestimmt:

1. Die Justizbehörden haben an die Amtsblattsverwaltungen stets das Ersuchen um kostenfreie Aufnahme der Bekanntmachung zu richten, falls nicht bereits zur Zeit des Ersuchens feststeht, dass ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist. Die Amtsblattsverwaltungen übersenden in diesem Falle auf Grund der bestehenden Vorschriften den Justizbehörden das Belagsblatt frankirt ohne Beifügung einer Gebührenrechnung. Ergiebt sich nachträglich das Vorhandensein eines zahlungsfähigen Kostenschuldners, so haben die mit der Berechnung der Gerichtskosten betrauten Beamten den Betrag der Einrückungsgebühren auf Grund des Belagsblattes festzustellen und nebst dem Betrage des Portos für die Uebersendung des Belagsblattes in die Kostenrechnung aufzunehmen. 2. Ist zur Zeit des Einrückungsersuchens ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden, so haben die Justizbehörden an die Amtsblattsverwaltungen das Ersuchen um gebührenpflichtige Aufnahme der Bekanntmachung zu richten. Die Amtsblattsverwaltungen übersenden alsdann den Justizbehörden das Belagsblatt nebst Gebührenrechnung unfrankirt. Der mitgetheilte Gebührenbetrag wird mit dem Eingangsporto in die gerichtliche Kostenrechnung eingestellt.

Die Ersuchen um Aufnahme in die Regierungs-Amtsblätter sind zur Vereinfachung und Beschleunigung nicht an die Regierung, sondern, sofern nicht iv

einzelnen Fällen die Umstände eine Ausnahme nothwendig machen sollten, unmittelbar an die Redaktion des Regierungs-Amtsblattes zu . . . zu richten.

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3. Hinsichtlich des Central-Polizeiblattes" in Berlin werden in

Allg. Verf. v. 23. Nov. 1870 (JMBI. 345) . . . 'die Justizbehörden darauf aufmerksam gemacht, dass die von denselben für das CPB1. bestimmten Inserate zwar unentgeltlich in dasselbe aufgenommen werden, dass dies aber nur einmal geschieht, und dass niemals Belagsblätter über die erfolgte Einrückung ertheilt werden.

Allg. Verf. v. 14. Sept. 1874 (JMBI. 252): Nach einer Mittheilung des hiesigen Königl. Polizei-Präsidiums wird die Redaktion des CPBl. von den Justizbehörden vielfach um die Erneuerung von Steckbriefen und Bekanntmachungen ersucht. Dergleichen Ersuchen werden indessen regelmässig unerledigt zurückgesandt, weil ... in das CPBI. Inserate nur einmal aufgenommen werden dürfen. Die Justizbehörden werden deshalb veranlasst, aller auf die Wiederholung von Inseraten gerichteten Ersuchen dem CPBl. gegenüber sich zu enthalten.

Zugleich wird zur Kenntniss der Justizbehörden gebracht, dass die Redaction des CPBl. sich genöthigt sieht, die Aufnalime von Bekanntmachungen und Verfügungen, welche das Aufgebot gestohlener Sachen von geringem Werthe, oder die Verfolgung der nach § 140 und § 360 No. 3 StGB., bezw. nach § 60 No. 2 und § 69 No. 8 des Reichs-Mil.-Ges. strafbaren Heerespflichtigen betreffen, abzulehnen, weil durch Inserate dieser Art das Blatt zu umfangreich werden und an Uebersichtlichkeit verlieren würde. Es ist demnach von dem Ersuchen um die Aufnahme derartiger Bekanntmachungen Abstand zu nehmen.

Allg. Verf. v. 30. Nov. 1882 (JMBI. 377): . . . ich nehine Veranlassung, den Justizbehörden die sorgfältige Beachtung der gedachten Verfügungen aufs Neue zur Pflicht zu machen.

Im Uebrigen bestimme ich unter Abänderung der Allg. Verf. v. 13. März 1863 (JMB1. 70), d. ss fortan alle Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und bei den detachirten Strafkammern das CPB1. zu halten haben.

Allg. Verf. v. 12. April 1884 (JMBI. 74): Die Zahl der im CPBl. auf Ersuchen der Behörden zum Abdruck gelangenden Bekanntmachungen untergeordneten, das allgemeine sicherheitspolizeiliche Interesse nicht berührenden Inhalts ist allmählig bis zu einem die Uebersichtlichkeit und den Zweck des gedachten Organs wesentlich beeinträchtigenden Masse gestiegen. Der JM. findet sich hierdurch veranlasst zu bestimmen, dass das CPBI. 1) zu Bekanntmachungen, welche die Vollstreckung kleinerer Geldstrafen oder kürzerer Haftstrafen betreffen, und 2) zu Bekanntmachungen in Forststrafsachen fortan nicht mehr benutzt werden soll.

4. Wegen des Deutschen Fahndungsblattes s. die

Allg. Verf. v. 21. März 1899 (unten in § 65).

5. Für die Verfolgung internationaler Verbrecher

Allg. Verf. v. 10. Feb. 1888 (JMBI. 42): Von dem Grossh. Hessischen Polizeirath Travers in Mainz wird seit dem vor. Jahre unter der Bezeichnung Internationales Criminal-Polizei-Blatt ein Blatt herausgegeben, welches wöchentlich in deutscher, französicher und englischer Sprache erscheint und den Interessen der inländischen und ausländischen Strafrechtspflege dient. In demselben werden vornehmlich in- und ausländische Steckbriefe veröffentlicht, welche gegen gefährliche Verbrecher oder gegen solche Personen gerichtet sind, deren strafbares Treiben bald in diesem, bald in jenem Lande stattfindet; die Wirksamkeit des Blattes richtet sich also besonders gegen das internationale Verbrecherthum.

Da nach einer Anzeige des Herausgebers das genannte Blatt inzwischen in fast alle Staaten des Auslandes Eingang gefunden hat, so wird den darin aufgenommenen Bekanntmachungen eine weite Verbreitung verschafft und dadurch die Aussicht auf einen Erfolg dieser Bekanntmachungen erhöht. Mit Rücksicht hi rauf nehme ich Veranlassung, die Justizbehörden auf das Internationale Criminal-Polizeiblatt aufmerksam zu machen und ihnen zu

empfehlen, sich in den geeigneten Fällen desselben zur Veröffentlichung von Steckbriefen und sonstigen Bekanntmachungen zu bedienen.

Allg. Verf. v. 16. Juni 1897 (JMBI._154): Nach einer mir zugegangenen Mittheilung wird die Allg. Verf. v. 10. Feb. 1888 nicht mehr hinlänglich beachtet. Ich bringe daher diese Verfügung mit dem Bemerken in Erinnerung, dass nach einer Mittheilung der Redaktion das Intern. Crim.Pol.-Bl. zum Zwecke einer wirksamen Verfolgung nach Amerika geflüchteter Verbrecher die in diesem Blatte enthaltenen Steckbriefe und sonstigen Abdrücke auf Wunsch der betreffenden deutschen Behörden auch durch das in Chicago erscheinende Polizeiblatt „The Detective" unentgeltlich veröffentlicht werden.

6. Für Veröffentlichungen von Steckbriefen im Auslande wird sich laut Verfügungen der ObStA. v. 1899

auch die Wochenschrift „Das Echo" empfehlen.

7. Von rein privaten Zeitungen erbieten sich manche allgemein gegenüber der StA. zur kostenfreien Aufnahme von Veröffentlichungen, worüber die Generalakten jeder StA. Auskunft geben. Andere veröffentlichen wenigstens im einzelnen Falle auf Ersuchen kostenfrei.

8. Was die Frage betrifft, in welchen von diesen Blättern einzurücken, so gilt, sofern nicht (wie z. B. oben § 7, unten §§ 44 und 95) zwingende Vorschriften gegeben sind,

JMErlass v. 2. Jan. 1875 (I. 5548): Ew. . . . wird unter Bezugnahme auf die Verf. v. 13. Dez. 1862 (I. 4929) bekannt gemacht, dass das K. Staats-Min. zur anderweiten Regelung des amtlichen Inseratenwesens Folgendes beschlossen hat:

1. Alle amtlichen Bekanntmachungen der Staatsbehörden sind, soweit nicht besondere gesetzliche oder statutarische Vorschriften etwas Anderes bedingen, jedenfalls durch den Reichs- und Staats-Anzeiger, die Regierungs-Amtsblätter oder die amtlichen Kreisblätter, beziehungsweise die deren Stelle vertretenden, zu kreisamtlichen Bekanntmachungen bestimmten Anzeigeblätter zu veröffentlichen.

2. Die Wahl unter diesen Organen oder die Benutzung mehrerer derselben ist von der Bedeutung und Bestimmung einer jeden Bekanntmachung für einen weiteren oder engeren Kreis des Publikums abhängig.

3.

Indem Ew. ... hiermit aufgegeben wird, nach obigen Grundsätzen selbst zu verfahren und die Beamten der StA. Ihres Geschäftsbezirkes mit gleicher Anweisung zu versehen, wird zur Vermeidung von Missverständnissen und Rückfragen hinzugefügt, dass es selbstverständlich nicht beabsichtigt ist, durch die hier gegebenen Vorschriften in das Ermessen der Justizbehörden da einzugreifen, wo denselben bei einem gesetzlich geregelten Verfahren die Bestimmung der zur Publikation amtlicher Erlasse zu wählenden öffentlichen Blätter überwiesen ist.

Nur die Einleitung kommt noch in Betracht von der zu Anfang vor= stehenden Erlasses erwähnten

JMVerf. v. 13. Dec. 1862 (I. 4929): Das K. Staatsmin. hat in Betracht der Uebelstände, welche mit der Benutzung politischer Parteiblätter zu der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen verknüpft sind, beschlossen, dass

....

Ziff. 3 des Erlasses v. 2. Jan. 1875 ist erläutert in

JMErlass v. 18. Feb. 1896 (I. 1385).

9. Hinsichtlich der Fassung der Einrückungen empfiehlt sich überall der Kostenersparniß halber möglichste Kürze, und es ist ferner überall angemessen, was hinsichtlich der Amtsblätter verordnet ist in

Allg. Verf. v. 8. März 1853 (JMBI. 98): Zur Vermeidung unnöthiger Kosten für die in die Regierungs-Amtsblätter gebührenfrei aufzunehmenden

Bekanntmachungen der Beamten der StA. werden auf den Wunsch des Herrn Min. des Inn. hierdurch folgende Bestimmungen getroffen: Die Bezeichnung des Beamten der StA. ist in derartigen Bekanntmachungen möglichst kurz und ohne Beifügung der Namensunterschrift anzugeben. IV. Eine besondere Art der Bekanntmachungen ist die Aussetzung einer Belohnung, die Auslobung. Sie erfolgt zum Zweck der Anregung des Publikums zur Ermittelung und Mittheilung von Verbrechern oder Verbrechensspuren, namentlich auch gestohlenen Gegenständen.

Und zwar einmal schon von Amtswegen dann, wenn ein besonders wichtiger Fall vorliegt. Dann muß sich der Sta. wegen Beschaffung der nöthigen Summe mit dem zuständigen Regierungspräsidenten in Verbindung sehen, da den StA. Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.

Erlass d. Min. d. Inn. v. 11. Aug. 1897 (II. 10638): Durch den Runderlass v. 17. Feb. 1871 (II. 817) sind die Bezirksbehörden ermächtigt worden, für die Ermittelung von Verbrechern Prämien bis zum Höchstbetrage von 300 Mk. auszusetzen und, soweit nicht Beamte in Frage kommen, ohne besondere Genehmigung aus Fonds der diesseitigen Verwaltung zahlen zu lassen. Nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen sind Belohnungen in dieser Höhe häufig unzureichend, und es ist deshalb wiederholt die diesseitige Genehmigung zur Aussetzung höherer Belohnungen nachgesucht und ertheilt worden.

Ich will daher hiermit den Herren Regierungs-Präsidenten und dem Herrn Polizei-Präsidenten hierselbst die Ermächtigung ertheilen, künftig in geeigneten Fällen für die Ermittelung von Verbrechern Belohnungen bis zum Höchstbetrage von fünfhundert Mark — anstatt, wie bisher, dreihundert Mark - selbstständig auszusetzen und zu bewilligen.

Indem ich bemerke, dass zur Auszahlung der Beträge an Beamte nach wie vor die diesseitige Genehmigung einzuholen ist, mache ich noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass von der erweiterten Befugniss nur ausnahmsweise in solchen Fällen Gebrauch gemacht werden darf, in welchen nach der bisherigen Uebung die Bewilligung höherer Belohnungen als 300 Mark mit ministerieller Genehmigung schon jetzt erfolgt ist. Oder aber die Auslobung wird auf Wunsch einer interessirten Privatperson oder Behörde dann auch in minder wichtigen Sachen veröffentlicht. Dann

hat der Interessent die Belohnung zu bestimmen und zu beschaffen.

Die darauf bezüglichen Rechtsverhältnisse regelt

BGB. §§ 657–661.

Nach dem ersterwähnten § ist der Veröffentlichende von der Veröffentlichung an zur Erfüllung verpflichtet. Der StA. wird sich also vorsichtig zu decken haben, um nicht schließlich die Summe selbst zahlen und den Interessenten erst verklagen zu müssen. Bieten Privatpersonen die Belohnung an, so werden sie solche hinterlegen oder anderweit sicherstellen müssen.

Ist der Zweck der Auslobung erreicht, oder ist das öffentliche oder private Interesse an der Ermittelung durch Ablauf längerer Zeit u. s. w. erloschen, so ist die Auslobung zurückzunehmen. Dies muß nach § 658 das. in derselben Weise geschehen, wie sie bekannt gemacht worden ist, sonst ist die Rücknahme ohne Wirksamkeit.

C. Die Akten.

$ 10.

I. Deren Entstehung, Arten, Behandlung.

I. Aus einer Mehrzahl theils sogleich vereinigt eingegangener, theils nach und nach abverfügter Stücke über denselben Gegenstand entstehen Akten, Blatt

sammlungen, Generalakten, Sammelakten, sei es auf die besondere Verfügung des StA.:

Akten gegen G. aus den Anlagen und den aus den Akten wider F. zu entheftenden Blättern 121 und 124 zu bilden,

sei es ohne solche durch das Sekretariat.

Gesch. Ordn. f. d. Sekr. d. StA. § 7: 1. Aus den Schriftstücken, welche dieselbe Rechtsangelegenheit betreffen, werden nach Massgabe der vorgeschriebenen Aktenregister Akten oder Blattsammlungen gebildet; Blattsammlungen dürfen nur in den durch diese Geschäftsordnung be stimmten Fällen angelegt werden.

2. Andere Schriftstücke und Schriftstücke in solchen Rechtsangelegenheiten, für die ein besonderes Register nicht vorgeschrieben ist, werden zu Generalakten genommen. Es ist auch zulässig, Schriftstücke, welche verschiedene aber gleichartige Angelegenheiten betreffen, zu gemeinsamen Akten, Sammelakten, zu vereinigen: Sammelakten gelten als Generalakten. Blattsammlungen" werden z. B. angelegt in Ehe-, Entmündigungsund Rechtshülfesachen.

II. Aften und Blattsammlungen erhalten ein Aktenzeichen.

Gesch. Ordu. f. d. Sekr. d. StA. § 7: 3. Jedes Aktenstück und jede Blattsammlung erhält ein Aktenzeichen. Das Aktenzeichen wird durch den Buchstaben und die Nummer des Aktenregisters, und zwar, wenn dieses jahrgangsweise geführt wird, unter Beifügung der Jahreszahl gebildet. Ist die Bearbeitung derselben Gattung von Geschäften unter mehrere Abtheilungen des Sekretariats getheilt, so ist dem Aktenzeichen noch eine die Sekretariatsabtheilung bezeichnende arabische Ziffer voranzustellen.

4. Generalakten erhalten als Aktenzeichen die Bezeichnung „Gen.“ mit der Ziffer und Nummer des Registerabschnittes.

5. Das Aktenzeichen lautet demgemäss beispielsweise: 5 J. 11/01 oder Gen. II. 16.

III. Ueber die weiteren Vorgänge bei Bildung der Akten sagt die

Gesch. Ord. f. d. Sekr. d. StA. § 7: 6. Die Akten werden geheftet und mit fortlaufenden Blattzahlen versehen; sie erhalten aus starkem Papier Aktendeckel und Aktenrücken . . .

...

Hierzu kommt ferner der einzelne Aktenname (Rubrum).

Gesch. Ord. f. d. Sekr. d. StA. § 7: 9. Auf dem Aktendeckel oder auf dem Aktenumschlag ist die StA. zu bezeichnen, die Angelegenheit, auf die sich der Akteninhalt bezieht (Name des Beschuldigten, der Strafthat u. s. w.), anzugeben, und links unten das Aktenzeichen zu vermerken . . . IV. Die Aften werden in Register eingetragen

Gesch. Ord. f. d. Sekr. §§ 23, 24,

welche gewisse Buchstaben führen: Das Register für Vorverfahren „J“, für Ehe- und Entmündigungssachen „H“, für Rechtshilfefachen „RH“, für Voruntersuchungen „VU", für Schwurgerichtssachen „K“, für Strafkammersachen „L“ (Verbrechen) bezw. „M" (Vergehen), für Schöffenfachen „N“, für Berufungen „O“.

Ueber das J.-Register s. oben § 1 unter III 1. Die Zahlen des J.-Registers sind diejenigen, nach denen bisher der Geschäftsumfang der einzelnen StÄ. beurtheilt zu werden pflegte. Jetzt werden es diese Zahlen, abzüglich derjenigen aus Spalte 5a und b (sofort zurückgewiesene oder an eine andere Behörde abgegebene Anträge) sein.

V. Vom Amtsanwalt werden in Strafsachen nur Blattsammlungen. angelegt.

Gesch. A. f. d. AA. Art. 123 Abs. 5: Die Anlegung förmlicher Akten für die einzelnen Strafsachen unterbleibt, vielmehr werden nur Blattsammlungen angelegt, welche nicht zu heften sind. Die betreffenden Schriftv. Marck und Kloss, Staatsanwaltschaft, 2. Aufl.

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