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möglich gemacht haben, sich der verdienten Strafe durch die Flucht zu entziehen. Bei den Nachtheilen, welche hieraus für den Zweck der Strafrechtspflege entstehen, findet der JM. sich veranlasst, den Gerichten die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zur Pflicht und sie darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn auch durch die Einlegung der Berufung oder Revision von Seiten des Angeklagten die Vollstreckung der Strafe aufgehalten werden soll, und eine vorläufige Abführung des zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilten nach der Strafanstalt selbst mit dessen Einwilligung nicht stattfinden darf, die Gerichte doch ebenso befugt wie verpflichtet sind, die erforderlichen Sicherheitsmasregeln gegen den Verurtheilten zu treffen, und dass daher, zumal in den Fällen. wenn nicht früher, so doch in der Regel noch im Audienztermine die Verhaftung des Angeklagten zu verfügen ist.

b) Zu ausgiebiger Gebrauch aber verursacht Kosten und überfüllt die Gefängnisse.

Allg. Verf. v. 26. Juni 1854 (JMBI. 287): Nach Wahrnehmungen des JM. ist in vielen Fällen die Verhaftung beantragt und verhängt worden, in denen sie füglich hätte unterbleiben können. Eine Folge dieses Verfahrens, wenigstens zum Theil, ist die in mehreren Orten eingetretene Ueberfüllung der gerichtlichen Gefängnisse, welche mit vielfachen Umständen und erheblichen Kosten verbunden ist. Es muss daher . . . von den Beamten der StA. diesem Gegenstande eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet und in jedem einzelnen Falle, namentlich auch bei Diebstahl, Betrug und ähnlichen Verbrechen, stets nach Lage der Sache und unter Berücksichtigung sowohl der persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten, als auch der Höhe des Gegenstandes und des muthmasslichen Strafmasses erwogen werden, ob hinreichende Veranlassung vorhanden ist, um die Verhaftung des Angeschuldigten zu verfügen, beziehungsweise in Antrag zu bringen. Bei dieser Erwägung wird sich ergeben, dass in vielen Fällen, selbst bei Diebstahl und Betrug, wenn z. B. der Werth der Sache geringfügig ist, oder sonst mildernde Umstände vorliegen, . . . die Verhaftung wird unterbleiben können. Ebenso wird dieselbe nicht sofort zu beantragen sein, wenn z. B. eine Handlung zwar als strafbarer Betrug angezeigt wird, bei näherer Prüfung aber sich als zweifelhaft darstellt, ob die Handlung dem Gebiete des Strafrechts angehört, oder ob sie nicht vielmehr bloss eine im Wege des Civilprocesses zu verfolgende Klage auf Schadenersatz oder Rückzahlung begründet. Es wird ferner bei Anzeigen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung nicht auf die blosse Angabe der Betheiligten oder auf das erste, die Sache häufig nicht erschöpfende Attest eines Arztes, die Verhaftung des Thäters sofort zu veranlassen, sondern nur in besonders erheblichen Fällen oder erst dann damit vorzugehen sein, wenn entweder die gegründete Besorgniss vorliegt. dass der Beschuldigte seine Freiheit zur Verdunkelung der Wahrheit und Erschwerung der Untersuchung missbrauchen werde, oder wenn die Verhaftung, namentlich in Schwurgerichtssachen, mit Rücksicht auf die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich wird.

VI. Liegen die dargelegten Haftgründe vor, fehlen Ausschließungsgründe und sprechen die praktischen Erwägungen für die Haft, so stellt der StA. den Antrag beim Richter. Für das vorbereitende Verfahren sagt § 125 StPO. (j. oben), daß der Haftbefehl, wie auf Antrag, auch von Amtswegen erlassen werden könne. Aber auch in der Untersuchung kann, gleich jeder anderen Maßregel (vgl. § 153 Abs. 2), die Verhängung der Haft von Amtswegen beschlossen werden. Die StA. wird von einer von Amtswegen beschlossenen Verhaftung zu benachrichtigen sein (Loewe, Note 9 zu § 112). 1. Der Erlaß des Haftbefehls ist dem Richter ausschließlich vorbehalten:

StPO. § 114 Abs. 1.

2. Bei welchem Richter hat nun der StA. den Antrag zu stellen?

a) Für das Vorbereitungsverfahren gilt hier ein besonderer Gerichtsstand der Ergreifung, neben den allgemeinen, nach

StPO. § 125 Abs. 2.

Sofern die Voraussetzung dieses § gegeben ist, kann der betr. Amtsrichter selbst dann vom StA. angegangen werden, wenn auf des letzteren Antrag bereits ein anderer Amtsrichter mit einzelnen Untersuchungshandlungen sich beschäftigt. Vernimmt z. B. der Berliner Amtsrichter am Gerichtsstand der That Zeugen, und der StA. erfährt, daß der in Breslau wohnende Beschuldigte sich zur Flucht rüstet, so kann er seinen Antrag unter Beigabe einer Sachdarstellung - bei dem Amtsrichter an letzterem Orte stellen, zumal dieser die Begründung des Fluchtverdachts an Ort und Stelle besser prüfen kann.

Einer der gewöhnlichen Haftanträge, unter der Voraussetzung, daß Begehungsort und Wohnort des Beschuldigten und der Zeugen gleich sind, lautet etwa:

K. H. mit den Akten

An

das Königliche Amtsgericht zu

mit dem Antrage, den M. über den Diebstahl, den N. über die in der Nachtragsanzeige behaupteten Verdunkelungsversuche als Zeugen zu hören, und falls nach Ersterem der Verdacht der That, nach Letterem die Verdunkelungsgefahr sich bestätigt, die Verhaftung des P. zu beschließen und wegen der Vollstreckung (j. unten § 65) die Akten mir wieder zugehen zu lassen.

Unter anderen Verhältnissen, z. B. im zweiten Falle des Abs. 2 § 125:

Eilt.

1. Zu schreiben an Kgl. Amtsgericht 2c.

In der Untersuchungsfache 2. hat nach der beiliegenden Anzeige des dortigen Polizei-Präsidiums der Beschuldigte die Ertheilung eines Passes zur Auswanderung beantragt, welcher ihm indessen auf den diesseitigen Widerspruch verweigert worden ist. Er war bei seiner früheren hiesigen Vernehmung des Banferutts im Allgemeinen geständig und bestritt nur die Betrüglichkeit desselben. Zu Erhebungen über die lettere sind die Akten zur Zeit an . . . versandt.

Ich beantrage, gegen den... wegen (nun nähere Bezeichnung der That) auf Grund Fluchtverdachts Haftbefehl zu erlassen, den Haftbefehl dem dortigen Kgl. Pol.-Präj. zur Ausführung zu übermitteln und den Vorgeführten verantwortlich zu vernehmen.

b) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben (s. unten § 76), so ist um Erlaß des Haftbefehls das gerade mit der Sache befaßte Gericht anzugehen: UR., bezw. das über Eröffnung des Hauptverfahrens befindende Gericht, bezw. das zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht.

Es beschließt nach

StPO. § 124 Abs. 1,

unter

wie die Vergleichung mit Abs. 2, 3 das. ergiebt, das Kollegium im Gegensatz zu dem einzelnen Richter (UR. bezw. Vorsitzenden) dem Vorbehalt natürlich des § 30 Abs. 3 GVG., wonach bei Schöffenfachen der Amtsrichter eintritt. Für Schwurgerichtssachen vgl. § 82 das. Während des Berufungsverfahrens stehen dem Berufungsgericht auch die auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidungen zu, unbeschadet der Befugniß und Verpflichtungen des Gerichts erster Instanz zur einstweiligen Anordnung dringlicher Maßregeln. Anders verhält es sich mit dem Revisionsverfahren; da das Revisionsgericht nur mit der Prüfung der Revisionsanträge, nicht aber mit der Sache selbst befaßt ist ($$ 392 ff.), so können Entscheidungen über die Untersuchungshaft von ihm nicht erlassen werden, vielmehr ist nur das Gericht erster Instanz für diese zuständig: Rechtsprechung d. RG. Bd. 9 S. 352.

Für die Voruntersuchung vgl.

Das. Abs. 2.

Wegen des Rechts des Vorsitzenden in dringenden Fällen

Das. Abs. 3.

3. Bisher war die regelmäßige Zuständigkeit des Richters dargestellt, und sie kommt stets und allein zur Anwendung, wenn erst auf Grund des Haftbefehls eine Ergreifung stattfinden soll, vgl. oben I. War aber eine Festnahme vorhergegangen, und der StA. führt den Festgenommenen unter gleichzeitigem Haftantrage vor (j. oben § 62), so ist zwar im por= bereitenden Verfahren die Sache einfach, weil ein mit der Sache im Ganzen befaßter Richter hier nicht vorhanden ist, und der StA. stellt eben gemäß § 128 StPO. seinen Haftantrag bei dem Amtsrichter des Festnahme-Bezirks (s. ebenda). Ist aber bereits die öffentliche Klage erhoben, so können mehrere Richter in Frage kommen. Dabei ist nun zunächst zu bemerken, daß der § 128 der allgemeine ist, sodaß die Vorführung und der Haftantrag bei jenem Amtsrichter zulässig ist. Gleichzeitig aber kommt dann in Frage das zuständige Gericht oder der UR. nach

StPO. § 129.

Hier ist der Amtsrichter nur anzugehen, wenn er der schneller erreichbare ist. Haben dagegen der Untersuchungs- bezw. der SpruchRichter ihren Amtssitz an demselben Orte wie jener, oder sind sie doch gleich schnell erreichbar, so sind diese mit Vorführung und Haftantrag anzugehen. Was von dem Falle gilt, daß die öffentliche Klage Antrag auf Voruntersuchung, sei es durch eine Anklageschrift ist, bezieht sich in gleicher Weise auch auf den Fall, daß sie hoben wird.

sei es durch bereits erhoben gleichzeitig er

VIII. Hieraus ergeben sich je nach der Sachlage folgende Verfügungen: 1. Ist der Sachverhalt schon einigermaßen aufgeklärt, oder doch die Aufklärung ohne Anstand binnen kurzer Frist zu erwarten, und ist zugleich die Strafthat eine solche, welche ohne Voruntersuchung (§ 176 StPO.) zur Aburtheilung gebracht werden kann, erscheint also das „vorbereitende Verfahren“ mit seiner kurzen Haftsrift (§ 126 StPO.) genügend, dann

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das Königliche Amtsgericht zu

mit dem Antrage, gegen.... wegen des Diebstahls bei . . . die Untersuchungshaft zu beschließen, ihn verantwortlich und den .

als Zeugen

zu hören, auch die Haftfrist um eine Woche zu verlängern (s. unten § 70). Fluchtverdacht, weil . . .

3. Nach 5 T.

2. Ergiebt die Prüfung der Vorgänge, daß die Sache gefeßlich oder doch praktisch in die Voruntersuchung zu gehen hat, so verfügt man:

Mit den Akten

An

den Herrn Untersuchungsrichter beim Landgericht hier

mit dem Antrage auf Haftbeschluß und Voruntersuchung gegen den als Landstreicher fluchtverdächtigen X., den ich anschuldige . . . .

Die Angehung des UR. empfiehlt sich auch, wenn die Ermittelungen voraussichtlich so umfangreich sein werden, daß die höchste Frist aus § 126 StPO. nicht ausreicht (j. unten § 76).

3. Ist bereits Anklageschrift eingereicht oder doch jezt beizugeben (wozu auch gehört, daß die Zuständigkeitsfrage und bei Rückfallsstrafthaten die Vorstrafenfrage erledigt ist), so ergeht die Verfügung an das Spruchgericht, und zwar im ersteren Falle:

An

die Strafkammer des Kgl. LG. hier

zu der am ... dorthin gegebenen Anklage nachgesandt mit dem Antrage, vor Zustellung der Anklage die Verhaftung des . . . zu beschließen und mir den Haftbefehl zur Ausführung zu übersenden.

...

Wird die Anklageschrift jezt erst gefertigt, so enthält sie am Schluß den Haftantrag und geht so unmittelbar an das Spruchgericht.

$ 64.

b) Die Mittheilungspflicht zur Zeit der Verhaftung.

Ist der (schriftliche) Haftbefehl vom Richter erlassen, so sind gewisse Benachrichtigungen durch den StA. nöthig.

1. Zunächst die Benachrichtigung des Antragsberechtigten im Falle des § 130 StPO., oben § 13 V S. 47.

2. Wegen der Mittheilung bei Verhaftung von Mitgliedern gesehgebender Versammlungen s. oben § 35 S. 140.

3. Wegen des Berichts bei Festnahme auszuliefernder Ausländer siehe oben § 62. 4. Die Verhaftung (und ebenso die Entlassung) ist endlich einer der verschiedenen Wendepunkte des Verfahrens, von denen, wenn sie Beamte x. betreffen, Mittheilung zu machen ist. (Voraufgegangen können sein die Berichte wegen des Kompetenzkonfliktes, oben § 18 S. 99).

Allg. Verf. v. 25. Aug. 1879 (JMBl. 251) No. 10: Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehender Beamter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung gezogen wird, so ist sofort nach Eröffnung des Hauptverfahrens unter kurzer Angabe der Veranlassung oder unter Mittheilung der Anklageschrift der vorgesetzten Dienstbehörde des Angeklagten Nachricht zu geben und derselben demnächst auch die Formel des Urtheils unmittelbar nach dessen Verkündigung mitzutheilen.

Dabei ist zu bemerken, ob Seitens der StA. die Einlegung eines Rechtsmittels in Aussicht genommen sei, oder aus welchen Gründen von der Einlegung des zulässigen Rechtsmittels Abstand genommen werde.

Erfolgt in der Untersuchung die Verhaftung des Beamten, so ist hiervon und ebenso von der etwa erfolgenden Entlassung aus der Haft der Dienstbehörde gleichfalls sofort Mittheilung zu machen.

In Uebertretungssachen unterbleibt die Anzeige wegen Eröffnung des Verfahrens, dagegen ist, sofern rechtskräftig auf Strafe erkannt worden ist, die Urtheilsformel mitzutheilen.

In Erinnerung gebracht durch

JMErlass v. 12. Feb. 1889 (I. 363).

Dazu

Verf. d. JM. v. 7. Juli 1881 (I. 2676): Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf den Bericht etc., dass in der Allg. Verf. v. 25. Aug. 1879 unter der einem Beamten vorgesetzten Dienstbehörde, soweit nicht hinsichtlich gewisser Beamtenkategorien ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden, die zunächst vorgesetzte Dienstbehörde zu verstehen ist, indem dabei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass dieselbe der höheren Aufsichtsinstanz über den Inhalt der Mittheilung alsbald Bericht erstatten werde. Auch bei Freisprechungen ist diese Mittheilung unmittelbar nach der Verkündung nothwendig. Denn der Zweck dieser Bestimmung ist, wie sich auch aus Absatz 2 der erwähnten Ziffer 10 ergiebt, der Dienstaufsichtsbehörde die

Einwirkung auf die Entschließung über Einlegung von Rechtsmitteln zu sichern, und dieser Zweck wird verfehlt, wenn Seitens der Staatsanwaltschaft nicht mit der gebotenen Schleunigkeit verfahren wird.

Allg. Verf. v. 25. Aug. 1879 (j. oben) No. 11: Wird gegen einen richterlichen Beamten, einen Beamten der St A. oder einen Notar eine Untersuchung eingeleitet, so sind die unter No. 10 vorgeschriebenen Mittheilungen, ausser an die nächst vorgesetzte Dienstbehörde, auch an den JM., und ebenso, wenn die Untersuchung einen bei den Auseinandersetzungsbehörden oder bei den Verwaltungsgerichten fungirenden richterlichen Beamten betrifft, an den Min. für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bezw. den Min. d. Inn. zu erstatten.

Das. No. 12: Die Bestimmungen No. 10 finden auch Anwendung:
a) auf die Rechtsanwälte,

b) auf die Geistlichen und Kirchenbeamten,

c) auf die nicht zu den Medizinalbeamten gehörigen Medizinalpersonen aller Kategorien.

Hierüber auch

Erlass v. 10. Mai 1822 (Limann S. 50 No. 6): Von allen Verhaftungen von Apothekern oder solchen Bezirks-Hebammen, die allein für einen Ort und dessen Umgegend angestellt sind, ist die betr. Polizeibehörde entweder vorher oder doch gleichzeitig in Kenntniss zu setzen.

Allg. Verf. v. 25. August 1879 fährt fort No. 12:

d) auf alle öffentlichen Lehrer.

Dazu laut

Allg. Verf. v. 8. Juli 1896 (JMBI. 243):

Schulamtskandidaten und Seminaristen.

Allg. Verf. v. 25. Aug. 1879 No. 12 fährt fort:

e) auf die vereideten Feldmesser, Landmesser, Bau eleven, Bauführer und Baumeister,

f) auf Angestellte der Eisenbahn verwaltungen.

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Allg. Verf. v. 9. März 1900 (JMBl. 86): Mit Rücksicht auf die Vorschriften des Ges. betr. die ärztlichen Ehrengerichte. . . v. 25. Nov. 1899 (GS. 565) wird die Allg. Verf. v. 25. August 1879 abgeändert, wie folgt: Bei Nr. 12 Abs. 1 ist hinzuzufügen:

g) auf die Aerzte, insoweit sie der ärztlichen Ehrengerichtsbarkeit unterstehen (§ 2 des vorbez. Gesetzes).

Allg. Verf. v. 25. Aug. 1879 fährt fort:

Die Mittheilung geht in dem Falle:

zu a an den Präsidenten und an den ObStA. des Oberlandesgerichts, sowie an den Vorstand der Anwaltskammer;

und zwar ist hier in der für den ObStA. bestimmten Mittheilung neben der Urtheilsformel auch eine Abschrift der Urtheilsgründe einzureichen, da der ObStA. sie dem JM. zu übersenden hat nach

JMErlass v. 20. Februar 1884 (I. 570): Im Anschluss an die Bestimmungen in den §§ 10, 12a und 23 Abs. 2 der allgemeinen Verfügung vom 25. August 1879, betreffend die von den Beamten der StA. an andere Behörden zu machenden Mittheilungen, ersuche ich Euer Hochwohlgeboren, von jeder gegen einen Rechtsanwalt Ihres Oberlandesgerichtsbezirks eingeleiteten gerichtlichen und ehrengerichtlichen Untersuchung und deren schliesslichem Ergebnisse, sowie jeder zu Ihrer Kenntniss gelangenden Bestrafung eines solchen Rechtsanwalts hierher Anzeige zu erstatten, auch mit den ergangenen Urtheilen deren Entscheidungsgründe in Abschrift einzureichen. Vgl. noch wegen grundløser Anzeigen gegen Rechtsanwälte unten § 72.

Allg. Verf. v. 25. Aug. 1879 No. 12 fährt fort: Die Mittheilung geht zu ban die geistlichen Oberen und ausserdem, wenn ein Geistlicher oder Candidat des geistlichen Amts wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung gezogen wird, welches mit Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der öffentlichen Aemter, oder mit

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