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beamten geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober-Post
direktionen etc. entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein
Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gericht-
lichen Verfahren verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während
der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer
Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgefassten Strafbescheides, auf
rechtliches Gehör antragen.

b) Bei gewissen Verfehlungen des Schiffmannes bezw. Schiffers erfolgt nach
Seemannsordn. v. 27. Dez. 1872 (RGBI 409) § 101 die Untersuchung und
Entscheidung durch das Seemannsamt. Gegen dessen Bescheid kann der
Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung antragen.

c) Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen das

Ges. betr. die Verpflichtung zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute v. 27. Dez. 1872 (RGBl. 432) § 8.

Zu b) und c) sind neue Gesetzentwürfe vom 14. Nov. 1900 (Nr. 4 der Anl., Reichstag 10. Legisl.-Per., II. Session) dem Reichstage unterbreitet. Die Entwürfe weichen in ihren §§ 111 bezw. 8 im Punkte der Zuständigkeit im Allgemeinen nicht von den gegenwärtigen §§ 101 bezw. 8 ab.

d) Stempelsteuerges. v. 31. Juli 1895 (GS. 413) § 19: Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschliesslich der Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage oder Namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die ihnen durch dieses . . . Gesetz auferlegten Pflichten versäumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe bis zum Betrage des nicht verwendeten Stempels, jedoch nicht über 150 Mark, zu belegen

Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde; die Ermässigung oder Niederschlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium angeordnet werden, zu dessen Verwaltung der Beamte gehört.

Ges. v. 26. Juli 1897 § 60 (siehe oben S. 102)

erhält diese Bestimmung ausdrücklich aufrecht mit der Maßgabe:

Die Untersuchung und Festsetzung der Strafe erfolgt gegen Gerichtsbeamte und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts.

Allg. Verf. des Finanz- und des JM. v. 17. Juli 1900 (JMBI. 505). B. Aus Vorstehendem ergiebt sich im Besonderen für die Zuständigkeit und das Verfahren der StA.:

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I. Nur ausnahmsweise (siehe die Zusammenfassung in § 71 der Gesch. Anw. f. d. AA., oben S. 101) tritt die StA. in erster Reihe ein. In der Regel hat sie derartige Anzeigen 2. abzugeben („an den Königlichen Herrn ProvinzialSteuerdirektor", die Königliche Regierung Abtheilung für direkte Steuern x.). Ein ohne jene Voraussetzungen von der StA. eingeleitetes Verfahren ist unzulässig. Denn das Verwaltungsverfahren ist zugleich ein Recht des Beschuldigten; das gerichtliche Verfahren kann für ihn mehr Kosten und unter Umständen auch eine härtere Strafe bringen (vgl. z. B. § 73 des Gewerbesteuergesetzes, oben S. 103).

Soweit es für den Uebergang der Sache an die StA. auf die Entschließung der Verwaltungsbehörde ankommt, ist diese darin frei.

Ausführungsvorschriften des Fin.-Min. zum Ges. v. 26. Juli 1897 v. 15. Sept. 1897, mitgeth. durch Allg. Verf. v. 29. Sept. 1897 (JMBI. 249). Zu § 3:

1. Die zuständige, d. h. die sachlich und örtlich zur Entscheidung be rufene Verwaltungsbehörde hat bei Prüfung der Frage, ob sie sich in einem gegebenen Falle ausnahmsweise der Entscheidung enthalten und die Sache zum gerichtlichen Verfahren abgeben soll, im Allgemeinen

lediglich nach pflichtmässigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu handeln. Alle früheren, für bestimmte Fälle diese Enthaltung anordnenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Die Verweisung zum gerichtlichen Verfahren, welche bis zur Bekanntmachung eines Stratbescheides zulässig ist, hat indessen durchweg zu erfolgen, wenn bei gleichzeitiger Beschuldigung einer Person wegen Verletzung von Zoll- oder Steuer- und anderen Strafgesetzen Zweifel darüber bestehen, ob die Zuwiderhandlung gegen erstere und der Verstoss gegen letztere durch ein und dieselbe Handlung (in idealem Zusammentreffen) oder durch mehrere selbstständige Handlungen (in realem Zusammentreffen) begangen ist. Das Gleiche gilt, wenn bei realem Zusammentreffen die StA. um die Abgabe der Sache ersucht.

Der Antrag des Beschuldigten oder sonstigen Betheiligten auf gerichtliche Entscheidung vor Bekanntmachung des Strafbescheides ist wirkungslos. Auch hilft der Verwaltungsbehörde § 464 StPO. (unten unter III).

JMErlass. v. 24. Feb. 1853: Bei allen Anträgen, welche die Abgabenverwaltung in Defraudationssachen stellt, kann stets nur darüber ein Zweifel aufkommen, ob die gerügte Thatsache ein strafbares Vergehen sei oder nicht. Im ersteren Fall muss der StA. einschreiten, im letzteren Falle kann er ablehnen, muss aber die Gründe angeben, welche ihn das, was der Verwaltungsbehörde ein Vergehen scheint, für nicht strafbar halten lassen, damit hiernach die Behörde sich entscheiden könne, ob sie die Sache fallen lassen, oder sich an die ObStA. wenden, oder selbst einschreiten wolle.

Handelt es sich um die Frage der sachlicher Zuständigkeit (nicht blos der praktischen Angemessenheit der Verfolgung hier oder dort), also um einen eigent= lichen Kompetenzkonflikt (s. oben S. 57, 97f.), so ist nach dem Ges. v 8.. April 1847 (GS. 170) nebst den ergangenen Abänderungen zu verfahren, welches nach Erk. d. ObTrib. v. 8. März 1856 (JMBI. 138) auch in Untersuchungsfachen Anwendung findet. Dann übernimmt der ObStA. das Weitere.

II. Die StA. kann auch in zweiter Linie nachrücken (vgl. oben S. 101). Zuständig ist je nach dem Gegenstande die StA. beim Amtsgericht oder beim Landgericht (GVG. § 27 3iff. 1, § 73 3iff. 1).

StPO. § 460: Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an die zuständige StA., welche sie dem Gerichte vorlegt.

Gesch. Anw. f. d. AA. Art. 72: Wenn eine Verwaltungsbehörde auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften bezw. des § 459 StPO. einen Strafbescheid erlassen hat, so kann gegen denselben seitens des Beschuldigten regelmässig binnen einer Woche (in Post-Strafsachen nach § 35 Post-Ges. binnen zehn Tagen) nach der Bekanntmachung auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden.

Die StA. hat insbesondere zu prüfen, ob auch thatsächlich ein Strafbescheid vorangegangen war; denn nur auf den gegen diesen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich der § 460. Hat also, wie dies häufig vorkommt, der Beschuldigte außerhalb des Falles Ziff. 4 des § 71 Gesch.-Anw. f. d. AA. sogleich bei seiner ersten verantwortlichen Vernehmung erklärt, er wolle gerichtliche Aburtheilung, so ergeht auf den Versuch der Verwaltungsbehörde, schon auf Grund dessen die Sache abzugeben, etwa folgende Verfügung:

Urschriftlich mit Akten zurückgesandt, da bei gegenwärtiger Sachlage die StA. noch nicht zuständig ist. In der Erklärung des Beschuldigten Bl. d. A. kann der in $ 460 StPO. gedachte Antrag nicht gefunden werden, weil dort der vorgängige Erlaß eines Strafbescheides vorausgejezt ist.

Sind aber die Vorfragen der Uebernahme in Ordnung, so muß die Vorlegung der Akten bei Gericht selbst dann erfolgen, wenn die StA. den Antrag für verspätet, oder den Antragsteller (vielleicht einen Vertreter des Betroffenen)

nicht für berechtigt hält. Ueberhaupt steht dem StA. eine Befugniß, den Eintritt des gerichtlichen Verfahrens zu hindern, nicht zu; er kann den Strafbescheid, da derselbe nicht von ihm erlassen ist, nicht zurücknehmen, und ebensowenig kann er, wie im Falle des § 451 StPO. „die Klage fallen lassen" (vgl. Prot. 698 f.). Dann weiter:

StPO. § 462: Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gerichte geschritten, ohne dass es . Also, auf Uebersendung der Verwaltungsakten an die StA., verfügt diese: 1. Handakten zu bilden mit der Abschrift des Strafbescheides Bl. . . . und des Uebersendungsschreibens Bl.

2. Urschriftlich mit Akten dem Königl. Amtsgericht — Landgericht Strafkammer vorgelegt. Zu dem anzuberaumenden Termine für die Hauptverhandlung benenne ich als Zeugen . . .

"

Die in GVG. § 75 3iff. 15 vorgesehene leberweisung ist zulässig, wenngleich eine Eröffnung des Hauptverfahrens" hier nicht stattfindet. Sie kann nur auf Antrag der StA., welcher in die obige Vorlegungsverfügung aufzunehmen ist, und nur solange erfolgen, als eine Hauptverhandlung vor der Straffammer noch nicht anberaumt ist. In Betreff des für die Zuständigkeit maßgebenden Betrages der Geldstrafe welcher meist, als in einem Vielfachen bestehend, nicht bloß ein voraussichtlicher im Sinne des drittleßten Absatzes des § 75 GVG., sondern ein fester ist (f. unten § 21 A II. 3)- bleibt noch zu bemerken, daß die in manchen Gesetzen den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugniß, unter das gesetzliche Srafmaß herunterzugehen, hier nicht zu berücksichtigen ist, weil diese regelmäßig den Gerichten nicht zusteht.

"

Stellt sich demnächst in der Hauptverhandlung die That des Angeklagten als eine solche dar, bei welcher die Verwaltungsbehörde zum Strafbescheide nicht befugt war, so hat der StA. zu beantragen, daß ohne Entscheidung in der Sache selbst der Strafbescheid durch Urtheil aufgehoben werde". Nach Rechtskraft eines dahin gehenden Urtheils hat er die Sache selbst in die Hand zu nehmen.

Zu I. und II. Ueberall, wo die StA. selbst einschreitet, regelt sich das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften; daher kann in den Ausnahmefällen unter I., wenn die Sache zur Zuständigkeit der Straffammer gehört, die St. die öffentliche Klage auch durch den Antrag auf Voruntersuchung erheben und in schöffengerichtlichen Sachen die Erlassung eines Strafbefehls beantragen. Die Verwaltungsbehörde aber kann überall, wie ein Nebenkläger, „sich anschließen" nach

StPO. § 467.

III. In einer dritten Gestaltung ist die Mitwirkung der StA. nur eine nebenhergehende.

StPO. § 464 Abs. 1: Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen, und lehnt die StA. den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab, so ist die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben.

Mit den Worten lehnt die StA. ab" soll es nicht etwa in das Belieben der StA. gestellt werden, ob sie selbst einschreiten wolle oder nicht; vielmehr gilt auch hier das Legalitätsprinzip (j. unten § 26). § 464 ist wesentlich in denjenigen Fällen von Bedeutung, in denen zwischen der StA. und der Verwaltungs-Behörde eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob die Erhebung der öffentlichen Klage gerechtfertigt sei. Das Gesetz hat einerseits der StA. nicht zumuthen wollen, sich der Meinung der Verwaltungsbehörde schlecht

hin unterzuordnen, andererseits aber geglaubt, dem Ermessen dieser mit den einschlägigen Bestimmungen und den technischen Fragen des Abgabenwesens genau vertrauten Behörde fein geringeres Gewicht beilegen zu dürfen, wie demjenigen der StA. (Mot. S. 229).

Hat die Verwaltungsbehörde die Anklage erhoben, so ist die Mitwirkung der St. geregelt in

StPO. § 465.

Sie unterliegt, außer der HV., dem freien Ermessen der StA.:

Gesch. Anw. f. d. AA. Art. 75 Abs. 3.

Im Uebrigen entsprechen die Verfügungen des StA. den bei der Privatflage (. unten § 28) dargestellten, § 466 StPO. —

C. Es seien hier noch weitere Vorschriften angeschlossen, die sich auf Strafsachen über öffentliche Abgaben und Gefälle beziehen.

1. In allen Fällen ist die StA. - wenigstens der AA. — nach

Gesch. Anw. f. d. AA. Art. 77 verpflichtet, diejenigen Thatsachen und Rechtsauffassungen, welche ihm von der Verwaltungsbehörde als nach ihrer Ansicht erheblich mitgetheilt werden, zur Kenntniss des Gerichts zu bringen, unbeschadet des Rechts, seine eigene Meinung in angemessener, den Rücksichten für andere Behörden entsprechender Weise zu entwickeln.

2. Eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über Zusammentreffen bringt

Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869 § 158: Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Handlungen zusammen, so kommt die für die erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen zur Anwendung.

Anders z. B. in

Gewerbe-Ordnung § 147 Abs. 2: Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht ausserdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden; es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.

Nach dem letzten Theil dieses § muß beim Zusammentreffen mindestens immer auf die Steuerstrafe erkannt werden, eine Erhöhung ist nicht nöthig; vor der Aburtheilung muß der Betrag der Jahressteuer und danach das verwirkte Mindestmaß der Steuerstrafe ermittelt werden. Ist das Gewerbepolizeivergehen verjährt, 10 kann doch noch das Steuervergehen verfolgt werden; das erstere verjährt in 3 Mon., das letztere in 5 Jahren (s. unten § 31).

3. In vielen Steuer 2c.-Straffachen ist die zu erkennende Strafe eine fest bestimmte, bezw. in einem Vielfachen des hinterzogenen Betrages bestehende. Bei Gewerbesteuervergehen z. B. ist sie das Doppelte der Jahressteuer (über dessen Ermittelung s. unten § 48, über die dadurch bedingte Zuständigkeit § 21 unter II 3). Bei mehrjähriger Verletzung des Ges. betr. die Besteuerung des Gewerbetriebes im Umherziehen gilt nur der einjährige Betrag.

JMErlass v. 15. Okt. 1897 (I. 4762): Der Herr Finanzmin. hat darauf hingewiesen, dass bei Erlass des Ges. v. 3. Juli 1876 (GS. 247) die Absicht obgewaltet habe, auch bei Hausirgewerbekontraventionen wegen unbefugten Betriebs des Gewerbes in mehreren Jahren nur den einjährigen Betrag der Steuer der Bestrafung zu Grunde zu legen. Die Praxis der Gerichte scheint dagegen im Anschlusse an die Rechtsprechung des früheren Obertribunals (Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 4 S. 278, Bd. 10 S. 428) davon auszugehen, dass derjenige, der in verschiedenen Kalenderjahren ein Hausirgewerbesteuervergehen begeht, die Strafe für jedes Jahr verwirkt. Bei Anerkennung der Zweifelhaftigkeit der Rechtsfrage liegt jedoch für die

Justizverwaltung kein Anlass vor, der Rechtsauffassung des Herrn Finanzmin. entgegen zu treten. Ich ersuche, bei Hausirgewerbesteuervergehen den Standpunkt des Herrn Finanzministers zu vertreten.

4. Wegen Ersatz der Geld- durch Freiheitsstrafe (s. unten § 145)

a) AKO. v. 23. Jan. 1838 (GS. 92): Um die Strafen für die Defraudationen der Branntwein-, Braumalz-, Tabacks- und Weinmost-, sowie der Mahl- und Schlachtsteuern mit den Strafen für Zollvergehen nach dem heute von Mir vollzogenen Gesetz in Uebereinstimmung zu bringen, verordne ich auf den Antrag des Staatsministeriums, mit Abänderung der Gesetze v. 8. Feb. 1819 und 30. Mai 1820, dass bei dem Unvermögen des Defraudanten zur Entrichtung der gesetzlichen Geldbusse eine Gefängnissstrafe substituirt werden soll, die beim ersten Straffalle die Dauer von einem Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen darf. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniss zu bringen.

JMErlass v. 13. Jan. 1882 (I. 152): In Steuerstrafsachen ist wiederholt unbeachtet gelassen, dass in den bezeichneten Straffällen die einer Geldbusse zu substituirende Freiheitsstrafe die Dauer eines Jahres nicht übersteigen darf, wenn der Angeschuldigte noch nicht wegen eines gleichartigen Vergehens vorbestraft ist. Ew. Hochw. ersuche ich, die ersten StA. ihres Bezirks darauf aufmerksam zu machen, dass die gedachte KO. noch in Kraft ist (vgl. § 2 EG. zum StGB.), und dieselben dahin mit Anweisung zu versehen, dass sie im Falle einer Nichtbeachtung dieser Ordre gegen das Urtheil das zulässige Rechtsmittel einzulegen haben.

b) Ges. wegen Erhebung der Brausteuer v. 3. Mai 1879 (RGBl. 165) § 39: Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäss §§ 28 und 29 StGB., jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.

c) Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (BGBl. 363) § 162: Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben verhältnissmässige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Kontrebande oder Defraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rückfall in eines dieser Vergehen die Dauer von einem und bei jedem ferneren Rückfall die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll. Das Verhältniss, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (§ 141), oder die Geldbusse in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt.

5. In gewissen Fällen findet eine Umwandlung überhaupt nicht statt.

Preuss. Stempelsteuerges. v. 31. Juli 1895 (GS. 413) § 22: Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.

Wechselstempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 (BGBl. 193) § 15 (ebenso). 6. Wegen der Verjährung s. unten § 31. Wegen Einlegung der Rechtsmittel § 122. Wegen der Zuständigkeit für Begnadigungen § 152, für Strafaufschub u. s. w. § 167.

$ 20.

Die polizeilichen Strafverfügungen.

Auch bei erlassener polizeilicher Strafverfügung (2. Abschn. VI. Buches StPO.) tritt zunächst der StA. nicht ein. Ueber ihre Voraussetzungen.

StPO. § 453 Abs. 1: Wo nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Polizeibehörden befugt sind, eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe durch Verfügung festzusetzen, erstreckt sich diese Befugniss nur auf Uebertretungen.

Ueber die Strafgrenzen Abs. 2 daj.

Gesch. Anw. f. d. AA. Art. 66: Nach dem im Bereiche der Monarchie, mit Ausnahme des zum Oberlandesgericht Cöln gehörigen Bezirks, geltenden

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