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fall- und Invalidenversicherung von demjenigen Arzt am besten versehen wird, der in der gerichtlichen Medizin eine genügende Vorbildung besitzt. Denn sie ist es ja, die den Gutachter lehrt, Vorsicht in seinen Schlussfolgerungen zu üben und sich streng an die Grenzen des objektiv Feststellbaren zu halten.

Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass bei uns in Deutschland kürzlich die Prüfung in der versicherungsrechtlichen Medizin in das Kreisarztexamen aufgenommen worden ist. Wenn wir in dem Namen unserer Gesellschaft diesen Zweig der sozialen Medizin besonders betonen würden, so glaube ich, würden wir damit auch erreichen, dass das Interesse der Kreisärzte an unserer Versammlung ein regeres werden würde, als es bisher war. Denn ein grosser Teil der kreisärztlichen nebenamtlichen Tätigkeit spielt sich auf versicherungsärztlichem Gebiet ab.

Herr Kratter-Graz: Wenn es in Deutschland schon soweit gediehen ist, dass diese Trennung schon besteht, so warne ich Sie als Vertreter der gerichtlichen Medizin an den Universitäten nachzugeben. Sie müssen dem im Interesse des Faches auf das Schärfste entgegentreten. Das, was Sie mir sagen, ist für mich gerade ein Gegengrund gegen die Einführung einer neuen Titulatur.

Herr Ipsen-Innsbruck: Ich schliesse mich den Ausführungen des Kollegen Kratter vollinhaltlich an. Wir verkennen nicht die Bedeutung dieses Antrages, doch hielte ich es auch für vollkommen ausreichend, wenn das im § 1 ausgedrückt würde und nicht im Titel.

Ich schliesse die Sitzung und danke den Herren für Ihr zahlreiches Erscheinen.

Satzungen der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche Medizin. Zweck:

§ 1. Die Deutsche Gesellschaft für gerichtliche Medizin verfolgt den Zweck, bei dem stetig wachsenden Umfange der Forschung einen Mittelpunkt für gemeinsame wissenschaftliche Arbeit zu bilden und zur Vereinigung der Fachgenossen beizutragen.

Tagungen:

§ 2. Um in diesem Sinne einen persönlichen Gedankenaustausch berbeizuführen, veranstaltet die Gesellschaft für ihre Mitglieder periodisch wiederkehrende Tagungen und im Bedürfnisfalle ausserordentliche.

§ 3. Die ordentlichen jährlich abzuhaltenden Tagungen werden in zeitlicher und örtlicher Verbindung mit den Versammlungen der Deutschen Naturforscher und Aerzte" abgehalten.

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Ausserordentliche Tagungen werden, je nachdem sich das Bedürfnis dazu herausstellt, durch den Vorstand angeordnet, und zwar entweder in Berlin oder in einer anderen, im Deutschen Sprachgebiet gelegenen Stadt, falls sich darin die für Demonstrationen erforderlichen Mittel und Werkzeuge beibringen lassen.

§ 4. Für die ordentlichen Tagungen trifft der Vorstand die Vorbereitungen unter Mitwirkung des „Einführenden der gleichnamigen Sektion der jeweiligen Naturforscherversammlung.

Der Vorsitzende und der Einführende unterzeichnen gemeinsam die Einladung zu dieser Vereinigung und treffen vorläufige Bestimmung über die Reihenfolge der dafür angemeldeten Vorträge.

§ 5. Für ausserordentliche Tagungen trifft der Vorsitzende die Vorbereitungen im Verein mit dem Schriftführer der Gesellschaft.

Sitzungen.

§ 6. Die während der ordentlichen Tagung stattfindenden wissenschaftlichen Sitzungen der Gesellschaft fallen mit denen der Naturforscherversammlung zusammen. Sondersitzungen greifen nur insoweit Platz, als Gegenstände zu verhandeln sind, welche sich auf die Organisation und Verwaltung der Gesellschaft beziehen, jedenfalls also zum Zwecke der jährlich wiederkehrenden Vorstandswahl.

§ 7. Den Beschlüssen dieser Sondersitzungen sind ferner vorbehalten alle Veränderungen, welche bezüglich des Jahresbeitrages, der Satzungen und des Fortbestandes der Gesellschaft etwa beabsichtigt werden.

Die betreffs dieser Punkte zu stellenden Anträge sind zugleich mit der Einladung zu der bevorstehenden Sitzung anzukündigen.

§ 8. Die Tagesordnung für die einzelnen wissenschaftlichen Sitzungen wird vom Vorsitzenden im Verein mit dem jeweiligen Einführenden der Sektion festgestellt und alsdann im Tageblatt jedesmal bekannt gemacht.

Nicht angemeldete Vorträge dürfen in der Tagesordnung nur mit Zustimmung des Vorstandes eingeschoben werden.

Veröffentlichung der Verhandlungen:

§ 9. Für die Herausgabe der in den Sitzungen gehaltenen Vorträge und gepflogenen Verhandlungen sorgt die Gesellschaft mittels einer selbständigen Veröffentlichung, ohne damit die gewohnte Aufnahme eines Auszuges in die Berichte der Naturforscherversammlung auszuschliessen.

Ueber die Veröffentlichung solcher Vorträge, welche Nichtmitglieder gehalten haben, bleibt dem Vorstande nach Befinden nähere Rücksprache mit dem Redner und die endgültige Entscheidung vorbehalten

Die Schriftleitung der herauszugebenden Verhandlungen liegt dem Schriftführer ob, falls nicht ein besonderer Redakteur vorgesehen wird.

§ 10. Jene jährlich wiederkehrende Veröffentlichung, ein Bericht über die in der jeweiligen Tagung gehaltenen Vorträge und Erörterungen erscheint als besondere Schrift und steht auf Wunsch jedem Mitglied zu.

Vorträge von Mitgliedern der Gesellschaft auf den Tagungen derselben dürfen nur in den Verhandlungen veröffentlicht werden.

§ 11. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung bei dem Schatzmeister und Zahlung des Jahresbeitrages von 3 Mark, welche in der ersten Hälfte des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Diejenigen Mitglieder, welche die Zusendung der Verhandlungen wünschen, zahlen hierfür einen Zuschlag von 2 Mark. Ein Mitglied, welches trotz zweimaliger Mahnung seitens des Schatzmeisters bis zum Ablauf des Kalenderjahres im Rückstande bleibt, gilt als ausgeschieden und wird aus der Liste der Gesellschaft gestrichen, kann aber ohne weiteres wieder eintreten.

§ 12. Nur Mitglieder sind berechtigt, in den Sitzungen der Gesellschaft das Stimmrecht auszuüben.

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Neben den genannten 4 Mitgliedern wird ein Ersatzmann gewählt, der im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes nachzurücken berufen ist.

Ausserdem tritt jeweils „der Einführende der Sektion für gerichtliche Medizin“ der künftigen Naturforscherversammlung dem Vorstande bei.

§ 14. Für den Fall vorübergehender Behinderung des Schriftführers ist der Vorsitzende berechtigt, für die jeweilige Einzelsitzung einen Stellvertreter zu

ernennen.

§ 15. Die Mitglieder des Vorstandes nebst dem Ersatzmann werden in einer besonderen Sitzung der jährlichen ordentlichen Tagung von den Anwesenden mittelst schriftlicher Abstimmung gewählt. Erfolgt kein Widerspruch, dann kann die Wahl auch durch Zuruf erfolgen.

Jede Wahl gilt auf ein Jahr, und zwar mit Einschluss der nächsten ordentlichung Tagung

Die alsdann ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Nur der Vorsitzende kann als solcher nicht von neuem in den nächstjährigen Vorstand gewählt werden.

§ 16. Dem Vorstande bleibt nicht nur die Regelung seiner eigenen Tätigkeit, seiner Verhandlungs- und Abstimmungsweise vorbehalten, sondern auch die Schaffung einer Geschäftsordnung für die Sitzungen der Gesellschaft.

§ 17. Ferner liegt ihm die verantwortliche Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ob, sowie deren Vertretung nach aussen, auch in gerichtlicher Hinsicht.

Für sämtliche in letzteren beiden Richtungen geschehenen Schritte ist er verpflichtet, in der nächsten Tagung die Genehmigung der Gesellschaft einzuholen, sowie über die wichtigeren Vorgänge, etwaige Verhandlungen, welche er in deren Interesse mit andern gepflogen hat, und ähnliches Bericht zu erstatten.

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Beumer, Professor d. ger. Med., Kreisarzt, Geh. Greifswald.

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Becker, Kreisarzt.

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Becker, Kgl. Bezirksarzt.

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Beckurts, Geh. Med.-Rat.

Berg, Gerichtsarzt.

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Cless, Ständiger Stellvertreter des Stadt-Direkt.- Stuttgart.

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Dr. Gelbke, Med.-Rat, Bezirks- u. Landgerichtsarzt Chemnitz.

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Stuttgart.

zinisches Institut.

Giessen.

Tapiau.

Dresden-A., Marienstr. 16II.

Haberda, Prof. der gerichtl. Medizin, Gerichts- Wien IX, gerichtlich-medi

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Reichenbach i. Schl.

Backnang. Bitterfeld.

Hildebrand, Professor der gerichtlichen Medizin, Marburg.

Kreisarzt.

Hildebrandt, Privat-Dozent.

v. Hochberger, Oberbezirksarzt.

Hofacker, Kreisarzt, Med.-Rat.

Hoffmann, Med.-Rat, Gerichts- u. Gefängnisarzt Hoppe, Oberarzt an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt.

v. Horoszkiewicz, Privat-Dozent, Landgerichts

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Halle a. S., Poststrasse 18. Karlsbad.

Düsseldorf.

Berlin NW., Calvinstr. 14. Uchtspringe (Altmark).

Krakau.

Hannover. Memel.

Berlin NW., Thomasiusstr. 5. Heppenheim, Bergstr.

Wien IV., Favoritenstr. 32. Innsbruck.

Fischhausen. Bamberg.

Prag, Stefansg. 27.

Tokio. Magdeburg.

Kenyeres, Professor der gerichtlichen Medizin, Klausenburg (Koloszvár)

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Vierteljahrsschrift f. ger. Med. u. öff. San.-Wesen. 3. Folge. XXXIX. Suppl.-Heft.

6

Dr. Leppmann, Arzt, Redakteur der ärztlichen Berlin NW..

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Wullenweber

Stettin, Deutsche Strasse 64. Gr.-Gerau i. Hessen.

„Lochte, Professor der gerichtlichen Medizin, Göttingen.

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Manz, Bezirksarzt.

Margulies, Arzt.

Marx, Hugo, Gerichtsarzt und Gefängnisarzt.

Mayer, Kreiswundarzt a. D.

Megevant, Professor der gerichlichen Medizin.

Meixner.

Merzbach, Spezialarzt für Hautkrankheiten. Meyer, E., Professor, Direktor der psychiatrischen Klinik.

Meyer, Wilhelm, Kreisarzt.

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Minich, Karl, Privatdozent der gerichtl. Medizin, Budapest VI, Nagy Janos 12.

königl. Gerichtsarzt.

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"

Molitoris, Universitäts-Assistent.

Innsbruck, Staatsbahnstr. 10.

Berlin W., Kurfürsten

damm 45.

Müller, W., Professor, Direktor der chirurgischen Rostock.

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