Archiv für österreichische Geschichte, Bände 118-120Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften., 1951 |
Im Buch
Ergebnisse 1-3 von 51
Seite 72
... daher ist es nicht zulässig , auf Grund einiger Urkunden , die Blut- gerichtsübung ohne königlichen Bann auszudrücken schei- nen , dies als allgemeinen Zustand aufzufassen . Unter Ver- weis auf das früher Gesagte ist nochmals ...
... daher ist es nicht zulässig , auf Grund einiger Urkunden , die Blut- gerichtsübung ohne königlichen Bann auszudrücken schei- nen , dies als allgemeinen Zustand aufzufassen . Unter Ver- weis auf das früher Gesagte ist nochmals ...
Seite 225
... daher angebracht , sich mit den von Dopsch vorgetragenen Beweisen zu befassen . II . Dopsch stellte unter anderem besonders auf die Betrachtung des Dorfgerichtes als Privateigentum der Grundherrschaft ab und stützte sich hiefür neben ...
... daher angebracht , sich mit den von Dopsch vorgetragenen Beweisen zu befassen . II . Dopsch stellte unter anderem besonders auf die Betrachtung des Dorfgerichtes als Privateigentum der Grundherrschaft ab und stützte sich hiefür neben ...
Seite 228
... daher wohl zweckmäßiger sein , die Anerkennung einer Dorfobrig- keit weniger auf Vertrag als auf ausgeübtem Zwang be- ruhen zu lassen ; und hier war stets die Landgerichtsherr- schaft mit der umfassendsten Zuständigkeit versehen , wenn ...
... daher wohl zweckmäßiger sein , die Anerkennung einer Dorfobrig- keit weniger auf Vertrag als auf ausgeübtem Zwang be- ruhen zu lassen ; und hier war stets die Landgerichtsherr- schaft mit der umfassendsten Zuständigkeit versehen , wenn ...
Inhalt
Einfache Grundgerichtsbarkeit | 116 |
Immunitätsgerichtsbarkeit | 127 |
Die Burgfriede | 146 |
4 weitere Abschnitte werden nicht angezeigt.
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Admont Akademie allgemeinen Amtmann anno Domini Babenberger Banntaiding Bauern Beckmann Bedeutung Befugnisse besonders bestimmt Blutgerichtsbarkeit Burgfried concilio Contin cuius Dachtrauf Donnersbach Dopsch Dorfgericht Ebendorfer ecclesie eciam Einfluß eius erst erwähnt Gebiet Gemeinde Gericht Gerichtsbarkeit Gerichtsverfassung Geschichte gestrichen Greneck Grund grundherrlichen Grundherrschaft Handhaft Hefele Heiligenkreuz Heinrich Herr Herrschaft Herzog Hirsch IIII Immunität ipse ipsum Jahre Jhdt Jhdts Johannem XII Johannes Kaiser Kloster konnte Lambrecht Land Landesfürsten Landgericht Landgerichtsbarkeit Landrichter läßt Leopold VI lichen Lkde Luschin Mell Mittelalter Mödling muß nacione Necr Niedergerichtsbarkeit öffentlichen ÖLR omnibus österr Österreich papa Papst Papstchronik post quam Quellen quia quod Rande Recht Rechtsprechung Richard Meister Richter Sachen Salzburg Sancruc sancti schaft Schismentraktat schließlich scisma sibi später Steiermark steirischen STLR Sunthaym Taiding tamen Thomas Ebendorfers unserer Untertanen Urkunde usque Verbrecher vero Weistümer Wien Wissenschaften wohl Zuständigkeit Zwing und Bann