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Vorstehendes Königl. Rescript ist dem neuen Collegio der Churmärkischen Kriegs und Domainen - Cammer dato vorges Lesen, dabey die Instruction vom 26. January 1723 einges händiget, gedachtes Collegium auch darauf verpflichtet, dieses aber nachrichtlich anhero registriret worden.

Berlin, den 30. January 1723.

v. Grumbkow, v. Creutz. v. Kraut. v. Katsch. v. Görne.

Formula Juramenti für Praesidenten, Directoren und Räthe bey der Churmärk. Kriegs und DomainenCammer.

Nachdem der Allerdurchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich Wilhelm, König in Preußen, Marggraf zu Brandens burg 2c. mich za dero Praesidenten (Directoren) der Kriegsund Domainen - Cammer allergnädigst bestallet und angenoms

men:

Als schwöre ich zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenben, daß ich Seiner Königl. Maj. und dero Königl. Hause wie bishero, also ferner, treu, hold und gewärtig seyn, Seiner Kön. Maj. Nußen und Bestes, insonderheit aber die wahre Verbesserung bero sämmtlicher Revenüen und Einkünfte, ingleichen die Conservation dero Unterthanen, sowol auf dem Lande als in den Städten dero Churmark soviel immer Menschen möglich ist, fnchen und befördern, hingegen alles, was dem zuwider und mehr allerhöchstgedachten Seiner Königlichen Majestät und dero Königl. Hause und getreuen Unterthanen schädlich und nachtheilig seyn möchte, nach meinem äußersten Vermögen abwenden und verhüten, auch sonst alles dasjenige mit unermüdetem Fleiß und unbefleckter Treue nach meinem äußersten Vermögen thun und leisten will, was vermöge der von Sr. Königl. Majestät diesem Collegio der Churmärk. Kriegs- und Domainen - Cammer ers theilten und iho uns zugestelleten Instruction de dato den 26. January 1723 mir insonderheit zu beobachten und zu verrich ten oblieget.

In specie will ich auch Niemandem etwas von demjenigen offenbaren, was die Etats betrifft, welche bey diesem Collegio formiret werden. außer den 5 dirigirenden Ministris bey dem General - Ober- Finanz - Kriegs- und Domainen - Directorio. So wahr mir Gott helfe um Christi willen!

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Vorstehenden Eyd hat das neue Churmärkische Kriegs. und Domainen Cammer - Collegium dato in presentia der 5 dirigirenden Ministrorum vor dem General -Ober- FinanzKriegs- und Domainen-Directorio würklich abgeleget. Actum Berlin den 30. January 1723.

Monch.

Ordre an das General-Directorium. Soll ein project, wie das Finanz-Wesen bei entstehendem Kriege in ordnung zu erhalten sei, punctweise

entwerfen und nach und nach einschicken.

Demnach die Zeiten sich mehr und mehr anlassen, daß es nun gewiß zum marsch und Kriege kommen werde; so befehlen Sr. Königl. Majestät in Preußen, Unser Allergnädigste Herr, dero General ober Finanz - Krieges- und Domainen-Directorio, in gnaden ein ohnmaaßgebliches project zu formiren, welchergestalt dero Finanz- Wesen, bey dem Kriege, und in Abwes tenheit Sr. Königl. Majestät, in gutem Gange und rechter Ordnung verbleiben könne. Sr. Königl. Majestät wollen das bey alles so eingerichtet wissen, daß der Feld-Etat mit dem ordinairen General Krieges Etat nicht confundiret werden sondern ein jeder à parte geführet werden soll. Ferner soll überleget und in dem project vorgeschlagen werden, was das Generaldirectorium, so zu Berlin bleibet, wegen Sr. Königlichen Majestät Abwesenheit, und da es oft nicht Zeit seyn wird, erst über dieses oder jenes anzufragen, für mehrere autorität haben müsse, nach Beschaffenheit der Umstände dieses oder jenes

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zu thun oder zu lassen; was für größeres pouvoir die dirigirende Ministri und präsidenten des Generaldirectorii bey der Abwesenheit des Königs haben müssen, um zur Erhaltung der Ordnung in denen provincien und Beschüßung derselben, etwas, wenn periculum in Mora ist, auf die Hörner zu neh men und zum exempel bey Nothfällen, wo keine Zeit ist anzufragen, eine Tonne Goldes, auf ihre Verantwortung aus dem neuen Tresor zu nehmen; auf was Art die Sache wegen des rer Anfragen einzurichten, daß Se. Königl. Majestät mit Kleinigkeiten nicht behelliget, sondern nur über wichtige und solche Sachen, die nicht auf allergnädigsten special Befehl abgemacht werden können, angefragt werde; auf was Weyse die Sache wegen der albrechtischen casse reguliret werden könne, in der Abwesenheit des Königes; denn bey dem Kriege, auf Königl. Kosten im Lande nichts voraus gebauet werden, sondern in allen provincien eine große menage geführet werden soll; ob also nicht des Jahres von albrechts Casse 60 Thlr. ersparet und zum adjuto der Feld-Casse extraordinaire eingezogen werden können. Es sollen auch 150 Thlr. bey der Feld-Casse in dem Etat zum Vorschuß angeseßet werden und alle Feld-Sachen sollen durch das general Felddirectorium gemachet und expediret werden. Der General-Etat soll auch, wie ordinaire gemacht werden, und bey Kriegeszeit zu Felde. Die Regimentsquartier - Meister bleiben im Lande und übermachen ihren Regimentern die Gelder doch nach Abzug: die Brod- und Fourage - Gelder und was zum Feld - Etat fließet. Was es aber, wenn die Gelder al pari an die Regimenter nicht übermachet werden könne, an agio mehr kostet, solches thut der König auf ben Feld-Etat gut. Weil auch die Regimenter nicht alles Geld brauchen, sondern ein Theil davon für mundirung und dergleichen im Lande bleibet, so übermachen die Regiments quartier Meister nicht mehr an die Regimenter als, was dieselben im Felde brauchen; der Rendant von der Feld-Casse aber zies het, außer seiner ordentlichen Einnahme, alles ein, was extraordinaire einfømmt, an Contribution und desgleichen. Die Kries ges- und Domainen-Kammern in den Provinzien müssen ebens falls bei Kriegeszeiten mehr pouvoir haben als iho, nemlich bey

Zufällen, wo periculum in Mora ist, zum Besten des Landes und dessen conservation, die nöthigen Anstalten zu machen, und zum exempel bey feindlichen Einfällen, die Bürger und Baueru aufzubieten und zu armiren; in welchen Fällen sie jedoch alles mit dem commandirenden General überlegen sollen. Also in Berlin soll das directorium dergleichen mit dem GeneralFeldmarschall Natzmer und General Lieutenant Glasenapp concertiren. In Preußen soll die Kammer solches thun, mit dem General Lieutenant v. Egel, in Pommern mit dem General Major v. Dewiz, in Magdeburg und Halberstadt mit dem General Lieutenant v. Golze, und in Cleve mit den General Majors von Bardeleben und v. Dossow. Sonsten wenn das Generaldirectorium und die Kammern etwas wichtiges, bey Gefahr, ohne vorhero anzufragen, thun müssen, so soll doch sols ches sogleich nachhèro an Se. Königl. Majestät berichtet wers den. Es sollen auch vom General directorio wöchentlich 2 Relationes Sr. Königl. Majestät eingesandt werden, die eine von dessen affairen und wie die Sachen resolviret und abgethan werden, die andere in einer Zeitungs-Relation von den vorfals lenden Sachen, vom Korn-Preis, von der situàtion der manufacturen und commercien, was neues im Lande und außerwärts passiret, ferner anecdoten, wie dieser oder jener Mensch lebet, daß der ein Mitglied der Hanreyen geworden, daß dieses Mensch ein Kind zu zeitig auf die Welt gebohren und dergleis chen; in Specie auf die Soldaten-Weiber soll überdem gute Acht gegeben und ihnen Nahrung mit Woll-Spinnen und dergleichen geschaffet werden, daß sie nicht aus dem Lande laufen. Es sollen auch die Leute brav encouragiret werden, aus eigenen Mit teln in den Städten und auf dem Lande fleißig zu banen, mit der Versicherung, Se. Königl. Majestät würden solches, bey des ro Zurückkunft, in Gnaden erkennen. Diesemnach sollen die dirigirenden Minister sofort sich im General directorio mit den geheimen Finanz- Räthen zusammen thun, alles dieses reiflich überlegen und mit dem geheimen Finanz- Rath Boden, dem die Königl. Willensmeinung bekannt ist, darüber sprechen, auch das project darüber punctweise deutlich abfassen und nach und

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Ew. Königl. Majestät allergnädigste Cabinets - ordre vom 18ten dieses wie auch die Lages darauf eingelaufene fernere höchst eigenhändige ordre, worin Uns anbefohlen worden, ein project zu machen, welchergestalt das Finanz-Wesen bey ents stehendem Kriege, in Abwesenheit Ew. Königl. Majestät, in ges höriger Ordnung verbleiben, auch wie alle vorkommenden Sa chen zu tractiren, haben wir mit tiefstem respect erhalten, solche auf dem Generaldirectorio in Gegenwart aller Geheimen - Räthe und Secretarien verlesen und punct für Punkt durchgegangen. Nun müssen wir zuförderst überhaupt allerunterthänigst anzeigen, daß, wann der von Ew. Königl. Majestät ertheilten Instruction und von Zeit zu Zeit erfolgten Verordnungen genau nachgelebet wird, hoffentlich alles in beständiger Ordnung wird conserviret werden können.

Was aber die in Ew. Königl. Majestät ordre enthaltene puncte betrifft, und zwar daß der Feld Etat mit dem ordinären General-Krieges-Etat nicht confundiret werden soll, so ist diese Sache Ew. Königl. Majestät allergnädigsten intention gemås, bereits dergestalt eingerichtet, daß 2 separat Cassen seyn und monatlich 2 Separate Etats, als der ordentliche General - Krieges- und der Feld- Krieges - Cassen - Etat formiret, mithin darunter Ew. Königl. Majestät ordre gehörig nachgeles bet werden soll. Da auch Ew. Königl. Majestät allergnädigst geruhet, der Feld-Krieges - Casse zu prompter Bezahlung der monatlichen Fourage-Gelder, Feld - Tractament und derglei chen, einen fond von 150000 Thlr. zu accordiren, man aber nicht wissen kann, ob solches quantum auch zureichend seyn dürfte, alle im Felde vorkommende unvermuthete Ausgaben dergestalt prompte, wie es zu solchen Zeiten wohl erfordert wird, beskreis ten zu können, zumahlen die Gelber aus den Provinzen aller

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